LVwG N LVwG-S-2205/001-2025

LVwG-S-2205/001-2025Tribunale amministrativo regionale19 dic 2025

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Strafhöhe; Sache des Verfahrens;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2205/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2205.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Einspruch gegen die Strafhöhe, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 17. Oktober 2025, Zl. ***, wurde über den Einspruch vom 12. August 2025 gegen die Strafverfügung vom 5. August 2025, Zl. ***, der sich nach Ansicht der Behörde nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe richtet, derart entschieden, dass dem Einspruch keine Folge gegeben und die angefochtene Strafverfügung bestätigt wurde.

2. In der dagegen fristgerecht durch die anwaltliche Vertretung erhobene Beschwerde wurde - soweit wesentlich -, vorgebracht, die belangte Behörde habe den Einspruch vom 12. August 2025 falsch beurteilt und rechtlich verfehlt als (Teil-)Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe gewertet. Dass sich die Begründung lediglich auf den Antrag auf Herabsetzung bezogen haben, sei unerheblich, da eine Begründung bereits grundsätzlich nicht erforderlich sei.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. August 2025, Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 29. Juli 2025 an einem näher bezeichneten Ort, Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet zu haben, da diese als Besitzerin des näher bezeichneten PKW, diesen dem C zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze. Das genannte Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt worden.

Die Beschwerdeführerin habe gegen § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) verstoßen und wurde über sei gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von 225 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 104 Stunden verhängt.

In dem durch die anwaltliche Vertretung eingebrachten Einspruch wird wörtlich ausgeführt (Rechtschreibung und Hervorhebung im Original):

„Namens und auftrags der Beschuldigten erhebe ich hiermit Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. August 2025. Außerdem ist die Strafe auch viel zu hoch. Die Beschuldigte verfügt über ein unterdurchschnittliches Einkommen und kein Vermögen. Die Strafe trifft sie daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung unbillig hart.

Deshalb wird der

ANTRAG

gestellt, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, um auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten Rücksicht zu nehmen.“

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen sind dem Behördenakt zu entnehmen und unstrittig.

IV.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden und er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit und der Schuldfrage ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0300).

Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0300).

Gegenständlich ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe richtet. Dies wird im Rahmen der Beschwerde in Abrede gestellt.

Dabei ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat.

Im vorliegenden Fall erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. August 2025 und teilte darüber hinaus mit, dass die Strafe „außerdem“ viel zu hoch sei. Da der Einspruch gegen eine Strafverfügung keiner Begründung bedarf, konnte allein aus dem Umstand, dass der Antrag gestellt wurde, die Strafe herabzusetzten, nicht geschlossen werden, dass sich der Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe richtet. Die belangte Behörde hätte daher (jedenfalls im Zweifel) davon ausgehen müssen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet.

Gibt die belangte Behörde dem Einspruch gegen die Strafverfügung Folge und setzt lediglich die Geldstrafe herab, weil sie davon ausging, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe gerichtet habe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einem auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Einspruch ausgehen durfte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist in dieser Verfahrenskonstellation gerade nicht die Schuld des Revisionswerbers an der angelasteten Verwaltungsübertretung (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist spruchgemäß zu entscheiden.

Im Hinblick darauf, dass das erkennende Verwaltungsgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe einen „vollen“ Einspruch erhoben, folgte und das angefochtene Straferkenntnis behob, konnte unter Anwendung des § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die (ordentliche) Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die belangte Behörde hat den Einspruch der Beschwerdeführerin unrichtig als nur gegen die Strafhöhe gerichtet gedeutet. Zur Frage, ob in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu beheben hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, erscheint die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich. In seinem Erkenntnis vom 17. September 2021, Ra 2021/02/0175, führte dieser aus, bei einer Entscheidung auch über die Schuld des Beschwerdeführers hätte das Verwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. Rz. 32). In seinem nur vier Monate später ergangenen Erkenntnis vom 25. Jänner 2022, Ra 2021/09/0221, ging er demgegenüber davon aus, das Verwaltungsgericht hätte infolge einer impliziten Bestätigung des Spruchs der Strafverfügung durch die Behörde in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheides zu ergänzen gehabt (vgl. Rz. 17; zu diesen beiden Judikaturlinien siehe Martin Köhler, Verwaltungsgerichte im Spannungsfeld zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ZfV 2024/2). Zudem brachte die belangte Behörde durch die von ihr gewählte Spruchfassung des (auch nicht als Straferkenntnis bezeichneten) Bescheides zum Ausdruck, nur über die Strafhöhe zu entscheiden (Entscheidung über „Einspruch, … der sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe richtet“), sodass auf Grund der ausdrücklichen Formulierung fraglich erscheint, ob diese eine Auslegung als implizite Bestätigung des Schuldspruchs (iSd Erkenntnisses VwGH 25.1.2022, Ra 2021/09/0221) zulässt.

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