LVwG N LVwG-AV-574/001-2025

LVwG-AV-574/001-2025Tribunale amministrativo regionale15 dic 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihungsvoraussetzung; Nachweis; Ausnahme; Beweislast;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-574/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.574.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der B, vertreten durch A Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des Verleihungsantrages der Beschwerdeführerin auf § 10a Abs. 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) gestützt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine am *** geborene Staatsangehörige Syriens, stellte am 22. Oktober 2024 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 5. Mai 2025, Zl. *** wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StGB) abgewiesen.

3. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei das Vergehen des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgerät gemäß §§ 120 Abs. 1, 12 erster und zweiter Fall Strafgesetzbuch (StGB) vorzuwerfen. Es komme daher die gerechtfertigte Annahme zum Vorschein, dass die Beschwerdeführerin den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber äußerst negativ eingestellt sei und dadurch mit jenen Gefahren zu rechnen sei, die in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG beschrieben würden. Insbesondere liege das Verhalten erst ca. sechs Monate zurück, womit noch kein hinreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege, um eine günstige Zukunftsprognose gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erstellen zu können.

4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei durch ihre letzte Arbeitgeberin schweren Mobbings ausgesetzt gewesen. Sie sei in Unkenntnis der strafrechtlichen Relevanz ihrer Tat gewesen, da ihre Chefin sie immer nur in Abwesenheit weiterer Personen gemobbt habe und sei die Tonbandaufnahme zu Beweiszwecken aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei sich nun ihres Fehlverhaltens bewusst und habe eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich und ihrer Rechtsordnung.

5. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 25. August 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Mödling, Fachgebiet Gesundheitswesen unter Hinweis auf § 10a Abs. 2 Z 3 StbG um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, ob der Beschwerdeführerin aufgrund physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Ablegung der Geschichtsprüfung nicht möglich ist.

7. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. September 2025, Zl. *** wurde Befund und amtsärztliche Stellungnahme an das erkennende Gericht übermittelt.

8. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, diese habe die 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule im Unterrichtsfach Geschichte und Politische Bildung erfolgreich absolviert. Sie sei nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet worden. Ein Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und den sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich sei damit erbracht. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet worden sei, stehe dem nicht entgegen, da niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe.

9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 6. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.

10. Mit Urkundenvorlage vom 20. November 2025 erfolgte seines der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme unter Anschluss weiterer Unterlagen.

11. Der belangten Behörde wurde Einsicht und Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin eine am *** geborene Staatsangehörige Syriens, lebt seit 14. Mai 2014 in Österreich und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. September 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Reisedokument der Beschwerdeführerin ist bis 24. Jänner 2027 gültig.

Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat eine kognitive Beeinträchtigung mit Fokus auf Merkfähigkeit, verlangsamtes Denktempo und verminderte Aufmerksamkeitsleistung.

Die Beschwerdeführerin absolvierte die 8. Schulstufe der NNÖMS *** (Neue Mittelschule / Allgemeine Sonderschule). Im Zuge dessen absolvierte sie auch das Unterrichtsfach „Geschichte und Politische Bildung“, wobei sie nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschulen unterrichtet wurde.

Danach absolvierte die Beschwerdeführerin die polytechnische Schule und war vom 31. Jänner 2024 bis 3. Februar 2025 in einem Lehrlingsverhältnis (Friseurin) bei Frau C in *** angestellt. Seit 18. März 2025 ist sie als Arbeiterlehrling bei Frau D in *** beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin absolviert ihre Ausbildung als Friseurin im Rahmen einer „verlängerten Lehre“ (5 statt 3 Jahre) und steht ihr eine Betreuerin zur Seite.

Die psychologische Stellungnahme vom 11. April 2025 von Frau E kommt im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass „aus psychologischer Sicht eine dauerhafte kognitive Beeinträchtigung in Merkfähigkeit, Sprachverarbeitung und Konzentration, die eine altersadäquate Bewältigung komplexer Wissens- und Lernanforderungen erheblich erschwert. Eine Befreiung vom Staatsbürgerschaftstest, der auf dem Verständnis abstrakter Konzepte sowie dem memorierenden Abruf von historischen, rechtlichen und politischen Inhalten basiert, erscheint aus klinisch-psychologischer Perspektive gerechtfertigt.“

Das amtsärztliche Gutachten vom 26. September 2025, Zl. *** der F kommt in Zusammenschau mit der psychologischen Stellungnahme sowie der amtsärztlichen Begutachtung zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin kein physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand vorliegt, welcher die Ablegung der Geschichtsprüfung nicht möglich machen würde.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft *** vom 6. Februar 2025, Zl. *** erfolgte der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin und eine näher bezeichnete Mittäterin wegen § 120 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StBG) gemäß § 203 Abs. 1 Strafprozeßordnung 1975 (StPO).

Die Beschwerdeführerin stand im Verdacht am 22. Oktober 2024 in ***, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät, im gegenständlichen Fall ein Mobiltelefon, benützt zu haben, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, indem die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon mit einem laufenden Telefongespräch im Gemeinschaftsraum des Friseur- und Nagelstudios ablegte, um ein Gespräch zwischen näher bezeichneten Personen abzuhören.

Die Beschwerdeführerin hat daher das Vergehen des Missbrauchs von Tonbandaufnahmen- oder Abhörgeräten gemäß §§ 120 Abs. 1, 12 erster und zweiter Fall StGB zu verantworten.

Hintergrund des strafgerichtlichen Verfahrens waren Mobbingerfahrungen am Arbeitsplatz.

Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Lehrstelle bei Frau C und begab sich aufgrund des psychischen Stresses am 24. Oktober 2024 in die Ambulanz des Landesklinikum ***. Dort wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert, eine ambulante Psychotherapie und bedarfsweise Medikation empfohlen.

Die Beschwerdeführerin hat eine Psychotherapie absolviert und hat derzeit keine psychische Erkrankung.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die jeweils genannten Schreiben sind im Akt der belangten Behörde bzw. im Akt des erkennenden Gerichts enthalten.

Hinsichtlich des Behinderungsgrades ist der zuletzt erfolgten Urkundevorlage zu folgen, wonach mit dem Sachverständigengutachten vom 7. Juni 2019 ein Grad der Behinderung von 30% festgesetzt wurde. Aus der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der verlängerten Lehre sowie dem Unterricht nach dem Lehrplan der Sonderschule ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Bereich der Merkfähigkeit, Sprachverarbeitung und Konzentration hat. Dies wurde auch im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens berücksichtigt.

Hinsichtlich des amtsärztlichen Gutachtens ist auf eben dieses zu verweisen.

Hinsichtlich der Lehrstellen folgt das Gericht den Angaben der Beschwerdeführerin und ist auf den im Akt einliegenden AJ-Web-Auszug zu verweisen.

Die strafgerichtliche Ermittlung sowie der Rücktritt von der Verfolgung sind aktenkundig. Die Mobbingerfahrungen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, derzeit keine psychischen Probleme zu haben und wurden hinsichtlich der Diagnose „Anpassungsstörung“ weder aktuelle Befunde vorgelegt noch in irgendeiner Form eine bestehende Erkrankung belegt.

Hinsichtlich des Schulabschlusses wurde das Zeugnis der 8. Schulstufe vorgelegt, aus denen sich auch der Unterricht nach dem Lehrplan der Sonderschulen ergibt.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 311/1985, idgF lauten auszugsweise:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

(…)

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und

a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder

b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;

2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;

3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.

(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;

2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11a Abs. 7 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

Gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

Ausgenommen davon sind Fremde, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird (§ 10a Abs. 2 Z 3 StbG).

Personen also, denen auf Grund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes (z.B. schwer kranke oder gebrechliche oder an einer Behinderung leidende Menschen) die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist. Letztere Voraussetzung muss mit einem amtsärztlichen Gutachten nachgewiesen werden (RV 1189 Blg. XXII. GP, S 6).

Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht; das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) "intellektuellen Minderbegabung" bzw. "verminderten Lernfähigkeit" sowie einer (daraus resultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers. Nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG kann der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes erbracht werden; die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachten reicht nicht (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258).

In Fällen, in denen nach dem StbG Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind, obliegt dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast. Das Gleiche gilt auch in Fällen, in denen nach dem Gesetz normierte Ausnahmen vom Vorliegen bestimmter Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind (vgl. VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258).

Diese Nachweise hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Daran ändert auch die psychologische Stellungnahme vom 11. April 2025 nichts, da es sich dabei um kein – vom Gesetz ausdrücklich gefordertes -amtsärztliches Gutachten, handelt.

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Beweispflicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens, wonach ihr die Beibringung eines der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist, und zwar weder hinsichtlich ihres physischen noch psychischen Gesundheitszustandes, nicht nachgekommen.

Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres Schulabschlusses und der positiven Benotung im Unterrichtsfach „Geschichte und Sozialkunde“ den Nachweis gemäß § 10a Abs. 4a StbG erbracht zu haben, ist ebenfalls nicht zu folgen:

Der gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG erforderliche Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes gilt gemäß § 10a Abs. 4a StbG als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse nachweist.

Einen solchen hat die Beschwerdeführerin – wie festgestellt - nicht erbracht, da sie nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschulen unterrichtet wurde.

Im Ergebnis kommt es damit auch nicht zu einem Art. 7 Abs. 1 Satz 3 B-VG widersprechenden Ergebnis, da der vor dem Hintergrund des Art. 7 B-VG notwendigen Ausnahmeregelung bereits durch die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 StbG Rechnung getragen wird. Im Ergebnis führt dies zu keiner unsachlichen Gleichbehandlung.

Da somit die zwingende Erteilungsvoraussetzung des § 10a Abs. 1 StbG nicht erfüllt ist, war der Antrag vom 22. Oktober 2024 auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen.

Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Frau E war mangels Relevanz nicht nachzukommen, da es sich bei der psychologischen Stellungnahme um kein amtsärztliches Gutachten handelt und nur ein solches – wie oben ausgeführt eine Ausnahme nach § 10a Abs. 2 Z 3 StbG belegen kann.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob ein Fall des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG vorliegt, grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/0170075); beides ist gegenständlich zu verneinen.

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