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LVwG-AV-1370/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1370/001-2025
LVwG-AV-1370/001-2025Tribunale amministrativo regionale12 dic 2025
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Verfahrensrecht; Parteistellung; Anhörungsrecht; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. September 2025, Zl. ***, betreffend Errichtung und Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ EIWG 2005), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 10 Abs. 1 NÖ ElWG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Anbringen vom 8. Mai 2025 beantragte die B GmbH die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Modulspitzenleistung von 2.629,77 kWp auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***.
Unter anderem nach Anhörung der Beschwerdeführerin, die im gegenständlichen Bereich die konzessionierte Verteilernetzbetreiberin ist, erteilte die belangte Behörde die beantragte Genehmigung.
Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, im Verfahren am 10. Juli 2025 eine detaillierte Stellungnahme abgegeben zu haben. Diese sei jedoch nicht hinreichend beachtet worden. Das Projekt können nämlich im Fehlerfall oder bei Blitzeinschlägen zu Potentialverschleppungen in den 110kV-Freileitungsmasten Nr. *** führen. Eine Verbindung mit der Erdungsanlage des 110kV-Freileitungsmasten Nr. *** sei ohne entsprechende Zusatzmaßnahmen unzulässig und stellt eine Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Dennoch enthalte der gegenständliche Bescheid keine entsprechenden Auflagen bzw. sei keine entsprechende Ausführung vorgeschrieben worden. Darüber hinaus wären weitere Auflagen in den Bescheid aufzunehmen gewesen.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 NÖ ElWG haben ausschließlich die in § 10 Abs. 1 NÖ ElWG genannten Personen bzw. Organe Parteistellung (VwGH 30.12.2016, Ra 2016/04/0143). Werden durch die Errichtung bzw. den Betrieb einer Erzeugungsanlage Interessen der Netzbetreiber berührt, sind sie nach § 8 Abs. 4 NÖ ElWG zu hören. Eine Parteistellung im Verfahren kommt ihnen nicht zu. Zumal das Gesetz damit klarstellt, dass dem Netzbetreiber keine in diesen Verfahren zu beachtenden subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, scheidet auch eine Verletzungmöglichkeit in solchen aus. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, sodass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, selbst in der Sache allenfalls berechtigte Änderungen in der Genehmigung vorzunehmen. Den aufgeworfenen Bedenken kann die Beschwerdeführerin aber – wie von ihr bereits in der Beschwerde angedeutet – nach Maßgabe des § 40 NÖ ElWG begegnen.
3. Zu Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.
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