LVwG N LVwG-S-1499/001-2025

LVwG-S-1499/001-2025Tribunale amministrativo regionale10 dic 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit; Kundmachung; Verkehrszeichen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1499/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1499.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG den

BESCHLUSS

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, er möge

-erkennen, dass die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15. November 1995, Zl.: 138.021/40-I/31-95, hinsichtlich Punkt B, gesetzwidrig kundgemacht und daher aufzuheben ist, in eventu

-feststellen, dass die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15. November 1995, Zl.: 138.021/40-I/31-95, hinsichtlich Punkt B, am 18.10.2024, 20:08 Uhr nicht rechtmäßig kundgemacht und daher gesetzwidrig war.

Begründung:

1. Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

2. Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2025, Zl. ***, wurde Herr A wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO, § 99 Abs.2d StVO, für schuldig erkannt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 64 Stunden) verhängt.

Der Tatvorwurf lautet, dass Herr A am 18.10.2024, 20:08 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer ***, Fahrtrichtung ***, mit dem PKW mit dem Kennzeichen ***, die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. 124 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz

Dagegen hat Herr A durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17.09.2025 wurde das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ersucht, die Verordnung, mit der die Geschwindigkeit auf der *** im Gemeindegebiet von ***, Strkm. ***, FR ***, auf 80km/h beschränkt wurde zu übermitteln.

Mit Schreiben vom selben Tag hat das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastrukur Sektion IV - Verkehr, Gruppe Straße, Abteilung ST2 - Rechtsbereich Straßenverkehr, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15. November 1995, Zl.: 138.021/40-I/31-95, übermittelt.

Im Beschwerdeverfahren hat der Rechtsvertreter, unter anderem in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2025 vorgebracht, dass das Ende der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht so wie verordnet bei km 30,450 kundgemacht sei, sondern der Kundmachungsort um 17,2 Meter abweiche.

Mit Schreiben vom 09.12.2025 hat der Straßenerhalter, die ASFINAG Service GmbH, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass eine vertiefte Kontrolle des Kundmachungsstandortes der Aufhebung der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung auf Richtungsfahrbahn Knoten Steinhäusl vor Ort mit einem geeichten Messrad vorgenommen worden sei. Die genaue Standortbestimmung habe ergeben, dass der Standort des Verkehrszeichens bei Kilometer 30,433 der A 21 Wiener Außenring-Autobahn sei.

3. Angefochtene Verordnung:

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15. November 1995, Zl.: 138.021/40-I/31-95, lautet in ihrem Punkt B wie folgt:

„Aufgrund § 43 Absätze 1 und 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/94, wird verordnet:

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs, sowie zur Fernhaltung von Lärm von den Anrainern der Wiener Außenring-Autobahn A 21 wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf beiden Richtungsfahrbahnen der Wiener Außenring-Autobahn A 21 im Bereich zwischen den Anschlußstellen Brunn/Gebirge und Gießhübl wie folgt beschränkt:

A: […]

B: Richtungsfahrbahn zur A 1: Von km 36,330 (=Ende der 80km/h-Beschränkung, die mit ho. Verordnung vom 22.6.1992, Zahl 138.021/5-I/31-92, Ziffer 2,verordnet wurde) bis km 30,450 auf 80 km/h.

C: […]

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen.

Diese Verordnung ersetzt die ho. Verordnung vom 29. April 1994, Zahl 138.021/20-I/31-94.“

4. Präjudizialität der angefochtenen Verordnung:

Mit der gegenständlich angefochtenen, auf Grundlage des § 43 Abs. 1 und 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/94, erlassenen Verordnung, wurde auf der Wiener Außenring-Autobahn A21, Richtungsfahrbahn zur A1, im Bereich von km 36,330 bis km 30,450, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt.

Wie unter 2. dargestellt, wurde Herrn A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2025, Zl. ***, eine Überschreitung der, laut dieser Verordnung geltenden höchsten zulässigen Geschwindigkeit von 80km/h, und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO, § 99 Abs. 2d StVO vorgeworfen.

Gegen Herrn A wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 350,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 64 Stunden) verhängt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Aufgrund der Beschwerde des Herrn A gegen oben genannten Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist das Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung darüber zuständig.

Die gegenständlich angefochtene Verordnung bildet insofern die Grundlage der Herrn A angelasteten Verwaltungsübertretung, da ohne diese Verordnung am Tatort eine verordnete Geschwindigkeit von 130km/h gegolten hätte und keine Verwaltungsübertretung vorliegen würde.

Das Landesverwaltungsgericht hat somit die angefochtene Verordnung bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Strafbescheides anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnung bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung zum Tatzeitpunkt auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des gegen Herrn A geführten Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge.

Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ.

Aufgrund der ständigen Judikatur des VfGH seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V4/2017, haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 14.3.2018, V114/2017).

5. Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich:

Gemäß § 44 Abs. 1, erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

§ 44a StVO bestimmt:

„(1) Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a)Die Bestimmung der Strecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

b)die Festsetzung der Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

c)die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen,

d)die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen für Halten und Parken, Einbahnregelungen, Ausnahmen von bestehenden Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen u. dgl.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen in Kraft. Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen anzubringen oder sichtbar zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen oder die Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.“

Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich (vgl. dazu VwGH 13.2.1985, 85/18/0024; 25.1.2002, 99/02/0014; 10.10.2014, 2013/02/0276), jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw. Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Geschwindigkeitsbeschränkung signifikant abweicht (vgl. VfGH 14.3.2018, V114/2017 mwN). (VfGH V 13/2018)

So hat der Verfassungsgerichtshof auch mit Erkenntnis vom 18. März 2022, V 272/2021-11, eine um 15 Meter vom verordneten Geltungsbereich abweichende Kundmachung als signifikante Abweichung qualifiziert, die zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung führt.

Die gegenständlich angefochtene Verordnung sieht in Punkt B einen ganz konkreten räumlichen Geltungsbereich von km 36,330 bis km 30,450 auf der A21, Richtungsfahrbahn zur A1, vor.

Laut Mitteilung der ASFINAG Service GmbH wird das Ende bei km 30,433 kundgemacht.

Der Ort der Kundmachung weicht hinsichtlich des Endes der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung um 17m ab.

Da der Aufstellungsort vom Ende des verordneten Geltungsbereiches signifikant abweicht, liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts ein Kundmachungsmangel vor.

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 BVG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung zu beantragen.

Gemäß § 57 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. 85 idF BGBl. I 92/2014, dürfen nunmehr in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Dieser Zeitraum ist in die Verjährungsfristen nicht einzurechnen (vgl. § 31 Abs. 2 Z 4 VStG bzw. § 43 Abs. 2 VwGVG).

Beilagen:

-Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 15. November 1995, Zl.: 138.021/40-I/31-95

-Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2025, Zl. ***

-E-Mail der ASFINAG Service GmbH vom 09.12.2025

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