LVwG N LVwG-AV-1163/001-2025

LVwG-AV-1163/001-2025Tribunale amministrativo regionale4 dic 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Feststellungsbegehren; letztmalige Vorkehrungen; Zivilrechtsweg; Sache des Verfahrens;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1163/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1163.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, Königreich Belgien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.07.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass der Beschwerde den nachstehenden

B e s c h l u s s

1. Der Antrag,

„das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle rechtsverbindlich feststellen, dass die Republik Österreich gem. § 50 (6) WRG zur vollständigen Wiederherstellung der im Jahr 2017 havarierten Anlage in jener Form, wie sie sich aus dem Berufungsbescheid vom 2. 2. 2000, Zl *** ergibt, verpflichtet ist, in welchem Fall dann (angesichts des anhängigen Antrages über die Bewilligung der Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks an derselben Stelle, und bis zu dessen Erledigung) von einem sanktionsbewehrten Wiederherstellungsauftrag vorläufig abgesehen werden könnte“,

wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Der B GmbH sowie der C GmbH war ursprünglich unter der Wasserbuchpostzahl (PZ) *** ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auf der Bauparzelle ***, KG ***, eingeräumt. Als zugehörige Anlage befand sich in der *** auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, eine Wehranlage sowie ein Einlaufbauwerk, das Wasser in den Oberwerkskanal (auf Gst. Nr. ***, KG ***) in Richtung des Werksgeländes (dieses befindet sich auf Gst. Nr. ***, KG ***) ausleitete.

1.2. Mit Bescheid vom 16.11.1998, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden unter Anwendung von §§ 29 Abs. 1 und 5, 27 Abs. 1 lit. a und 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) fest, dass das unter der PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die a) B und b) C GesmbH hinsichtlich des Betriebs einer Wasserkraftanlage auf der Bauparzelle ***, KG ***, zum Betrieb einer Fabrik erloschen ist.

Unter einem schrieb sie diesen zwei Parteien in Spruchpunkt II. des genannten Bescheides acht Maßnahmen als letztmalige Vorkehrungen vor (auszugsweise Wiedergabe):

1. „Die derzeit bestehende Wehranlage ist durch eine feste Überfallschwelle in Form einer Blocksteinsohlrampe mit einer Neigung von ca. 1:5 zu ersetzen. Die Wehrschwelle ist auf das Niveau 98,85 bezogen auf den lokalen Höhenfixpunkt 100,00 hochzuziehen und es ist am rechten Ufer eine Spülschütze (Sohle Unterkante 98,18) vorzusehen. Die Oberkante der Sohlrampe ist einem Teilbereich abzusenken und es ist eine Niederwassermulde innerhalb der Sohlrampe auszubilden.

2. Das bestehende Einlaufbauwerk beim Werkskanal ist so umzubauen, dass eine Tauchwand und zwei Schützentafeln eingebaut werden, weiters ist ein Grobrechen vorzusetzen.

3. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass der Werkskanal nicht vollständig trockenfällt, dies ist durch den vorübergehenden Einbau eines Rohres, Durchmesser mind. 20 cm, in der Abdämmung zu gewährleisten.

4. Die Ausführung hat gemäß den Projektunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, zu erfolgen. Diese sind im Bescheid beigelegt und mit den Bescheiddaten gekennzeichnet.

5. – 8. […]“

1.3. Mit Berufungsbescheid vom 2.2.2000, Zl. ***, änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde den Bescheid vom 16.11.1998 insofern ab, als in Spruchteil I. zwei weitere Maßnahmen als letztmalige Vorkehrungen wie folgt vorgeschrieben wurden:

„2a.Durch entsprechende Umbauten (Querschnittserweiterung oder lokaler Aufstau) ist zu gewährleisten, dass die errechneten Wassermengen von 12 und 26 l/s bei den bestehenden Entnahmevorrichtungen am Oberwerkskanal abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung ist ein entsprechender hydraulischer Nachweis mit Beschreibung der durchgeführten Umbauten der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

2b.Bestehende Uferauskolkungen sind im Einvernehmen mit der Abteilung *** bzw. dem *** Wasserverband fachgerecht zu sichern.“

In Spruchteil II. wurde unter Anwendung von § 111 Abs. 3 WRG 1959 Nachstehendes beurkundet:

„Es wird beurkundet, dass Einigung darüber erzielt wurde, dass der *** Wasserverband für die weitere Erhaltung der projektierten Sohle im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Wasserverbandes (ausgenommen von der normalen Instandhaltungstätigkeit sind Sofortmaßnahmen bei Hochwasserereignissen), nur die festen Anlagenteile betreffend, aufkommt.

Hinsichtlich der Erhaltung des Oberwerkskanals, der Wartung des Werkskanaleinlaufes und des Spülschützes werden die Berufungswerber auf den Zivilrechtsweg verwiesen.“

An diesem Verfahren war unter anderem D, der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Berechtigter der unter den Postzahlen (PZ) *** und *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechte und Eigentümer der Grundstücke EZ ***, KG ***, als Partei beteiligt. Der genannte Bescheid erwuchs, auch gegenüber D, in Rechtskraft.

1.4. Zwischen der Republik Österreich, vertreten durch die Landeshauptfrau von NÖ als Verwalterin des Öffentlichen Wasserguts, und dem ***-Wasserverband als Vertragsnehmer besteht ein Vertrag über die Benützung von Öffentlichem Wassergut (ÖWG) zum Zweck des Bestandes und der Erhaltung einer Blocksteinrampe in der *** auf dem, „dem ÖWG zugehörigen, bundeseigenen Grundstück Nr. , KG *** (Gewässer: „“)“, Zl. ***, in nachstehendem Umfang:

„[…] Blocksteinrampe (ehemalige Wehranlage der Wasserkraftanlage Postzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk ***) in der *** gemäß der Beurkundung im Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 2. Februar 2000, *** (Spruchteil II).

Die Anlage befindet sich im Bereich des Werkskanals (Grundstück Nr. ***, KG ***).

Die den Gegenstand der Vereinbarung bildende Benützungseinräumung ist durch den Vertragsnehmer in einer einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildenden Planunterlage lage- und maßstabsgerecht darzustellen.

[…]

Die Blocksteinrampe ist gemäß dem wasserrechtlichen Erlöschensbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. November 1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 2. Februar 2000, ***, zu erhalten. […]“

Die Lage stellt sich ausweislich der genannten Planunterlage auszugsweise dar wie folgt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

( Anm.: Einlaufbauwerk)

1.5. Mit Bescheid vom 1.9.2003, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden unter Anwendung von §§ 29 Abs. 4 und 98 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass „den behördlichen Anordnungen (Bescheid vom 16. November 1998, Zl. ***, sowie Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Februar 2000, GZ. ***) entsprochen wurde.“ Der Bescheid erwuchs – auch gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers – in Rechtskraft.

1.6. Im Jahr 2017 kam es zu einer vermutlich durch Erosion verursachten Beschädigung im Bereich der – im Zuge des Erlöschensverfahrens errichteten – Sohlrampe und des Einlaufbauwerks in den Werkskanal auf den Grundstücken (Gst.) Nr. *** und ***, beide KG ***.

1.7. Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 stellte der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Baden folgende Anträge:

„1. Die BH Baden möge rechtsverbindlich feststellen, ob die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erhaltung/Wiederherstellung der beschädigten Anlage gem. § 50 (1) WRG die Republik Österreich oder den ***-Wasserverband trifft;

und

2. Die BH Baden möge die zur Erhaltung/Wiederherstellung der havarierten Anlage verpflichtete Partei unter Androhung bzw. Einsatz der in §§ 137, 138 WRG vorgesehenen Mittel dazu verhalten, ihrer Rechtspflicht unverzüglich nachzukommen.“

1.8. Mit Bescheid vom 9.12.2024, Zl. ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft Baden in den Spruchpunkten I. und II. jeweils unter Anwendung von §§ 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 zu diesen Anträgen aus wie folgt:

„I. […]

Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 27.09.2024, die Bezirkshauptmannschaft Baden möge feststellen, ob die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Erhaltung/Wiederherstellung der beschädigten Anlage gem. § 50 (1) WRG die Republik Österreich oder den ***-Wasserverband trifft, ab.

II. […]

Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 27.09.2024, die Bezirkshauptmannschaft Baden möge die zur Erhaltung/Wiederherstellung der havarierten Anlage verpflichtete Partei dazu verhalten, ihrer Rechtspflicht unverzüglich nachzukommen, ab.“

1.9. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht NÖ (LVwG NÖ) mit Erkenntnis vom 19.2.2025, Zl. LVwG-AV-133/001-2025, mit der Maßgabe ab, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 27.9.2024 zurückgewiesen und dessen zweiter Antrag abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Dieses Verfahren ist derzeit anhängig.

1.10. Mit Schriftsatz vom 6.3.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) den (neuerlichen) Antrag, die belangte Behörde „wolle der Republik Österreich gem. § 138 i.V.m. § 50 (1) und (6) WRG auftragen, auf ihre Kosten die gesamte im Flussbett der *** im Bereich der sog. „***“ in *** befindliche, im Jahr 2017 havarierte Anlage (Sohlrampe nebst Spülschütz und Einlaufbauwerk) in jener konsensgemäßen Form wiederherzustellen, wie sie sich aus dem Bescheid vom 2.2.2000 Zl. ***, ergibt.“ (Anm.: Hervorhebungen im Original).

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es ihm um die Klarstellung der durch den Bescheid vom 2.2.000 geschaffenen Rechtslage und nicht um dessen „Auslegung“ gehe. Es gehe darum, eine „Feststellung zu treffen, die den – in diesem Aspekt defizitären Bescheid – [ergänze]“. Die Frage nach der Erhaltungs-/Wiederherstellungspflicht für die Sohlrampe sei eindeutig „keine rein zivilrechtliche“, sondern eine öffentlich-rechtliche Frage, die ihre Grundlage in § 50 WRG finde. Im Zivilrechtsweg könnten wohl nur Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, für die Wiederherstellung der havarierten Anlage sei das Verfahren gemäß § 138 WRG richtig. Dies habe das Landesverwaltungsgericht NÖ in seiner Entscheidung z. Zl. LVwG-AV-133/001-2025 verkannt. Der gegenständliche Antrag richte sich „nunmehr nicht nur auf die Wiederherstellung der Sohlrampe, sondern auch auf die Wiederherstellung des (flussabwärts blickend rechts davon befindlichen) sog. Einlaufbauwerks, mithin also auf die Wiederherstellung der gesamten im Jahr 2017 zerstörten Anlage.“

Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Anlage oder ein Anlagenteil als „Naturzustand“ zu betrachten sei, „einer dringenden Klärung“ bedürfe. Die hierzu im genannten Erkenntnis des LVwG NÖ zur Zahl LVwG-AV-133/001-2025 vertretene Rechtsansicht sei „völlig verfehlt“. Eine nach den detaillierten Anordnungen der belangten Behörde „neuerrichtete Anlage, die von Menschenhand erbaut“ worden sei, sei kein „Naturzustand“. Dieses Wort komme im § 29 WRG 1959 auch nicht vor. Ob etwas ein „Naturzustand“ sei, sei zunächst eine reine Tatsachenfrage. Etwas, das kein Naturzustand sei, könne nur ausnahmsweise als solcher „gelten“, nämlich nur dann, wenn ein Anlagenteil absichtlich dem Verfall bzw. der Erosion preisgegeben werde. Die vom LVwG NÖ zitierte Rechtsmeinung hierzu beziehe sich nur auf „bestehende“ Anlagen, also solche, die dem bisherigen Nutzungsberechtigten gedient hätten, der nun sein Wasserrecht zurückgelegt habe. Werde erst im Zuge eines Erlöschensverfahrens nach detaillierten Vorgaben der Behörde eine Anlage neu errichtet, könne es sich nicht um einen „Naturzustand“ handeln. Es erscheine „frivol“, würde die Behörde die Errichtung einer Neuanlage auftragen, nur damit diese anschließend dem Verfall preisgegeben werde. Im Ergebnis dürfte eine „unentgeltliche Überlassung der Anlage gemäß § 29 (3) WRG vorliegen“. Die Anlage würde sich jetzt unstreitig im Eigentum der Republik Österreich befinden. In § 29 Abs. 3 WRG 1959 sei nicht davon die Rede, dass dem Übernehmer der Anlage ein neues Wasserbenutzungsrecht eingeräumt werden müsse, wohl aber davon, dass er fortan erhaltungspflichtig sei. Die zu klärende Frage sei deshalb, ob die Erhaltungspflicht „originär“ die Republik Österreich oder jemand anderen treffe.

Weiters sei auch keine Bindung der Erhaltungsverpflichtung an das Bestehen eines Wasserbenutzungsrechtes ersichtlich. Dass mit einer Überlassung von Wasserbauten und der der Übernahme der Erhaltungspflicht für sie „denknotwendig“ auch die Übertragung oder Neubegründung eines Wasserbenutzungsrechtes verbunden sein müsse, sei § 29 Abs. 3 WRG 1959 nicht zu entnehmen. Dem Wortlaut von § 50 Abs. 1 WRG 1959 sei ebenfalls kein solcher Nexus zu entnehmen. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall: Diese Bestimmung ziehe sogar ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht, dass die Erhaltungspflicht jemand anderen als den Inhaber eines Nutzungsrechts treffe. Ebenso gehe § 50 Abs. 6 WRG 1959 von der Möglichkeit aus, dass für eine Anlage eine Erhaltungspflicht bestehe, ohne dass mit ihr ein Wasserbenutzungsrecht verbunden wäre. Dass die Pflicht zur Erhaltung gemäß § 50 Abs. 1 und 6 WRG 1959 in den meisten Fällen den Nutzungsberechtigten, subsidiär aber den zivilrechtlichen Eigentümern treffe, habe der VwGH „in einer Vielzahl von Entscheidungen“ bestätigt. Dass ein Instandhaltungsauftrag nach § 50 Abs. 1 iVm. § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur im Falle des Bestands eines Wasserbenutzungsrechtes möglich sei, wie das LVwG NÖ in der genannten Entscheidung vermeine, sei demnach widerlegt. Im Übrigen handle es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Diese Ausführungen würden schließlich für die gesamte im Jahr 2002 errichtete Anlage gelten, also nicht nur für die sog. „Sohlrampe“, sondern auch für den Spülschütz und das „Einlaufbauwerk“, das der Regulierung des Wasserzuflusses in den ehemaligen Oberwerkskanal gedient hätte. Auch in Bezug auf diese Anlagenteile sei die Republik Österreich Eigentümerin (gewesen), weshalb sie gemäß § 50 Abs. 6 WRG 1959 zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung verpflichtet sei. Ein Unterschied zwischen der Sohlrampe und den letztgenannten Anlagenteilen bestehe nur insofern, als die Republik in Bezug auf die Sohlrampe mit dem Wasserverband *** eine vertragliche Vereinbarung geschlossen habe, wohingegen in Bezug auf die anderen Anlagenteile mit anderen Beteiligten eine derartige Abmachung getroffen worden sei.

1.11. Mit Bescheid vom 29.7.2025, Zl. , wies die belangte Behörde in dessen Spruchpunkt I. unter Anwendung von §§ 50 und 138 WRG 1959 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 6.3.2025, „die Bezirkshauptmannschaft Baden möge der Republik Österreich auftragen, auf ihre Kosten die gesamte im Flussbett der *** im Bereich der sog. „“ in *** befindliche, im Jahre 2017 havarierte Anlage (Sohlrampe, Spülschütz und Einlaufbauwerk) in jener konsensgemäßen Form, wie sie sich aus dem Bescheid vom 02. 02. 2000, Zl *** ergibt, gemäß § 138 iVm § 50 Abs 1 und Abs. 6 WRG 1959 herzustellen, ab.“ In Spruchpunkt II. schrieb sie dem Beschwerdeführer feste Gebühren in Höhe von € 21,- vor.

Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 WRG 1959 der abtretende Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des durch einen Erlöschensbescheid herbeigeführten Zustandes nicht mehr verpflichtet sei, weshalb die Lehre dies übereinstimmend als „Naturzustand“ bezeichne. Da mit dem Abschluss des Erlöschensverfahrens mit Bescheid vom 1.9.2003 keine wasserrechtlich bewilligte Anlage mehr vorliege und daher auch keine Wasserberechtigten existieren würden, müsse, wie auch schon im Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.2024 in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 19.2.2025 ausgesprochen, § 50 Abs. 1 WRG 1959 zwangsläufig ins Leere gehen. Ebenso gehe der Einwand, wie es sein könne, dass ein neu errichtetes Querbauwerk als letztmalige Vorkehrung vorgeschrieben worden sei, ins Leere, wurde dies denn im rechtskräftigen Bescheid vom 16.11.1998 in der Fassung des Bescheides vom 2.2.2000 vorgeschrieben.

Wer zur Instandsetzung von Wasseranlage, die nicht der Wasserbenutzung dienen, verpflichtet sei, regle § 50 Abs. 6 WRG 1959. Die Instandhaltungspflicht richte sich primär nach „rechtsgültigen Verpflichtungen“ im Sinne des Abs. 1 leg. cit. Bestünden solche nicht, sei der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Erst wenn auch dieser nicht ermittelt werden könne, treffe die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. eingeschränkten Umfang den Eigentümer. Im Bescheid vom 2.2.2000 sei eine Einigung nach § 113 WRG 1959 beurkundet worden. Es bestehe somit kein Raum für eine behördliche Anordnung, weil eine rechtsgültige Verpflichtung anderer bestehe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Bund die Anlage in der konsentierten Form erhalten müsse, wenn er sich die Anlage habe übertragen lassen, sei entgegenzuhalten, dass eine Vereinbarung zur Erhaltung getroffen worden sei und „es sich der Bund nicht übertragen hat lassen.“ Zusammengefasst ergebe sich daher, dass für die begehrten behördlichen Anordnungen keine Rechtsgrundlage bestehe. Allfällige Ansprüche seien auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

1.12. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 3.10.2025 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte darin „das Landesverwaltungsgericht für Niederösterreich wolle:

1. den angefochtenen Bescheid aufheben und an die BH Baden zur korrekten und vollständigen Tatsachenerhebung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen (was wohl die naheliegendste Form der Erledigung wäre, da die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides kein Beweisverfahren durchgeführt, keinen Lokalaugenschein vorgenommen, und keine Zeugen einvernommen hat, obwohl die Einvernahme von Zeugen ausdrücklich gefordert wurde), oder

2. den angefochtenen Bescheid aufheben, selbst in der Sache entscheiden, und der Republik Österreich die vollständige Wiederherstellung der im Jahr 2017 havarierten Anlage in jener Form auftragen, wie sie sich aus dem Berufungsbescheid vom 2. 2. 2000, Zl *** ergibt, oder zumindest

3. rechtsverbindlich feststellen, dass die Republik Österreich gem. § 50 (6) WRG zur vollständigen Wiederherstellung der im Jahr 2017 havarierten Anlage in jener Form, wie sie sich aus dem Berufungsbescheid vom 2. 2. 2000, Zl *** ergibt, verpflichtet ist, in welchem Fall dann (angesichts des anhängigen Antrages über die Bewilligung der Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks an derselben Stelle, und bis zu dessen Erledigung) von einem sanktionsbewehrten Wiederherstellungsauftrag vorläufig abgesehen werden könnte.“

Begründend führte er im Wesentlichen zunächst aus, dass mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine „rechtsverbindliche Klarstellung der Rechtslage“ angestrebt werde. Die „tatsächliche Erzwingung der Wiederherstellung der havarierten Anlage [werde] vom [Beschwerdeführer] (vorerst) nicht angestrebt“. Der hier gegenständliche Antrag ergänze seinen Antrag vom 27.9.2024 und unterscheide sich von diesem insofern, als er auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe, nämlich auf § 50 Abs. 6 WRG 1959. Wenn der Antrag den Charakter eines Leistungsbegehrens habe, sei dies dem Umstand geschuldet, dass die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer nicht geteilten Auffassung sei, ein Feststellungsbegehren sei unzulässig.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass im angefochtenen Bescheid ein entscheidendes Faktum nicht enthalten sei. Bei den „letztmaligen Vorkehrungen“ gemäß dem Bescheid vom 16.11.1998 handle es sich nämlich nicht um die Entfernung bzw. den Rückbau der bis dahin bestehenden Anlage, sondern um die Neuerrichtung eines Querbauwerks nach präzisen Angaben der Behörde, also im Ergebnis um eine neue Anlage. Zu diesem Vorbringen enthalte der Bescheid keine Feststellungen. Es werde wohl darauf spekuliert, „dass das Landesverwaltungsgericht im Fall einer Anfechtung die Tatsachenfeststellung der bescheiderlassenden Behörde ungeprüft übernehmen und auf diesen entscheidenden Aspekt des Antragsvorbringens gar nicht eingehen (idealerweise den verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht lesen)“ werde.

Rechtlich wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die von der belangten Behörde getroffene Einschätzung, der nach dem Erlöschensverfahren 1998 bzw. 2000 herbeigeführte Zustand der Wehranlage sei rechtlich als „Naturzustand“ anzusehen. Für diese rechtliche Fiktion biete das WRG 1959 keine Rechtsgrundlage. Die von der belangten Behörde herangezogene Lehrmeinung dazu beziehe sich außerdem immer nur auf verbleibende Anlagenteile, nicht aber auch neuerrichtete Wasserbauwerke. Sohin sei diese Rechtsansicht allenfalls dann zulässig, wenn sie sich nur auf den bloßen Restbestand einer abgetragenen Wassernutzungsanlage bezöge, die man bewusst dem allmählichen Verfall preisgebe. Die rechtliche Einordnung einer neu errichteten Anlage als „Naturzustand“ erscheine jedoch „geradezu frivol“. Ein Verfallen Lassen der damals neu errichteten und im Jahr 2017 havarierten Anlage könne nicht beabsichtigt gewesen sein.

Betreffend die Übertragung der Anlage an die Republik Österreich wird ferner ausgeführt, dass es zwar schon sein könne, dass es keinen zivilrechtlichen Vertrag gebe, mit dem der Bund die Firma E mit der seinerzeitigen Errichtung der Anlage beauftragt hätte. Der Bund habe jedoch die Bauführung auf seinem Grund geduldet. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch Bauführung auf fremdem Grund scheinen somit vorzuliegen. Bereits in der Bauführung liege somit eine Übertragung bzw. eine Form des „Übertragenlassens“. Außerdem habe der Bund die Bauführung nicht nur geduldet, sondern sie selber angeordnet, nämlich durch den Bescheid vom 16.11.1998. Die bescheiderlassende Bezirkshauptmannschaft Baden habe als Organ des Bundes gehandelt, weshalb in ihrer Anordnung auch eine Form des „Übertragenlassens“ bestehe. Dass eine andere als die bescheiderlassende Behörde sich um die Verwaltung des öffentlichen Wasserguts zu kümmern habe, sei rein eine Frage der internen Organisation der Bundesverwaltung.

Die belangte Behörde ziele in ihrer Argumentation außerdem offenbar auf § 29 Abs. 3 WRG 1959, der die Möglichkeit und rechtlichen Auswirkungen einer solchen Übertragung in den Blick nehme. Der verfahrensgegenständliche Antrag stütze sich aber auf § 50 Abs. 6 WRG 1959. Es sei „völlig unbestritten“, dass die Anlage im Eigentum des Bundes sei. Außerdem sei „neben der evidenten Folge der Nichtausübbarkeit der Wasserrechte des [Beschwerdeführers] und anderer Beteiligter auch ein weiterer Schaden bereits eingetreten, indem viele große und schöne Parkbäume infolge der plötzlich eingetretenen Unterbrechung der Wasserversorgung eingegangen“ seien.

Zusätzlich lasse sich aus der gegenüber dem Bund eingegangenen vertraglichen Verpflichtung des ***-Wasserverbandes, die Anlage zu erhalten, nicht ergründen, ob die originäre öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Erhaltung der Anlage beim Bund oder beim Wasserverband liege. Nur um diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung gehe es aber in diesem Verfahren. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid seien diesbezüglich widersprüchlich. Die von der belangten Behörde zitierte Beurkundung „gem. § 111 (3) WRG über die vom Wasserverband eingegangene Verpflichtung zur Erhaltung des neu zu errichtenden Bauwerkes“ habe die „Drittinteressenten (= Berufungswerber) nur hinsichtlich der Erhaltung, der Wartung des Werkskanaleinlaufes und des Spülschützes des Oberwerkskanals“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen, was als Hinweis darauf gewertet werden könne, dass es sich bei der Erhaltung der Sohlrampe nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handle.

Mit der Beschwerde vorgelegt werde schließlich der zwischen dem ÖWG und dem ***-Wasserverband abgeschlossene Nutzungsvertrag. Dieser habe im behördlichen Verfahren mangels Vorliegens zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden können.

1.13. Weitere Feststellungen:

Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***, ist die Republik Österreich (Öffentliches Wassergut). Das Gst. Nr. ***, KG ***, steht im Eigentum der Gemeinde ***. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Weiters wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt LVwG-AV-133/001-2025, in diesem Verfahren waren sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer beteiligt, dieser Akteninhalt ist den Verfahrensparteien also bekannt. Die Feststellungen konnten auf Grund der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten aufliegenden und oben angeführten Schriftstücke sowie auf Grund des unstrittigen Grundbuchsstandes getroffen werden. Eine Sachverhaltsergänzung, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, erwies sich nicht als erforderlich, insbesondere, weil, wie unten ausgeführt, die zu klärende Frage des „Naturzustandes“ eine rechtliche und keine Tatsachenfrage ist. Dass die in Rede stehenden Anlagenteile im Jahr 2017 beschädigt wurden, steht außer Streit. Soweit der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Einvernahme des Zeugen F beantragt, ist dazu auszuführen, dass der zwischen dem ÖWG und dem ***-Wasserverband abgeschlossene Nutzungsvertrag, zu dem der Zeuge offenbar hätte aussagen sollen – ein konkretes Beweisthema wird vom Beschwerdeführer nicht bezeichnet -, vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde selbst vorgelegt wurde. Dass nun aber zwischen dem ÖWG und dem ***-Wasserverband in Wahrheit etwas anderes vereinbart worden wäre als sich aus dem Nutzungsvertrag ergibt, wird vom Beschwerdeführer nun nicht einmal behauptet.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) […]

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

[…]

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) - (5) […]

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

[…]

§ 111. (1) – (2) […]

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

[…]

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(2) – (5) […]

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge die Republik Österreich gemäß § 138 iVm. § 50 Abs. 1 und 6 WRG 1959 verpflichten, auf deren Kosten die gesamte im Flussbett der *** im Bereich der sogenannten „***“ in *** befindliche, im Jahr 2017 havarierte Anlage (Sohlrampe nebst Spülschütz und Einlaufbauwerk) in jener konsensgemäßen Form wiederherzustellen, wie sie sich aus dem Bescheid vom 2.2.000, Zl. ***, ergebe.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 27.9.2024 einen ähnlich lautenden Antrag bei der auch hier belangten Behörde stellte, nämlich dass die belangte Behörde „die zur Erhaltung/Wiederherstellung der havarierten Anlage verpflichtete Partei unter Androhung bzw. Einsatz der in §§ 137, 138 WRG vorgesehenen Mittel dazu [verhalte], ihrer Rechtspflicht unverzüglich nachzukommen.“ Der Begründung dieses Antrages war zu entnehmen, dass sich der Antrag auf die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche „Sohlrampe“ (Blocksteinrampe) bezog. Dieser Antrag wurde im Ergebnis mit hg. Erkenntnis vom 19.2.2025, Zl. LVwG-AV-133/001-2025, endgültig erledigt, wiewohl dagegen derzeit beim VwGH ein Revisionsverfahren anhängig ist.

Nach dem insoweit eindeutigen objektiven Wortlaut des genannten Antrages waren davon Spülschütz und Einlaufbauwerk nicht umfasst, sodass sich die Frage der „entschiedenen Sache“ nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht auf diese zwei Elemente bezieht.

Insoweit sich der hier verfahrensgegenständliche Antrag erneut auf die Wiederherstellung der Sohlrampe bezieht, liegt der Schluss nahe, darin eine „entschiedene Sache“ (res judicata) im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu erblicken, zumal dieses Sachverhaltselement eindeutig Gegenstand des Verfahrens zur Zahl LVwG-AV-133/001-2025 war. Angesichts des vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Nutzungsvertrages zwischen dem ÖWG und dem ***-Wasserverband und der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag nunmehr ins Treffen geführten Bestimmung des § 50 Abs. 6 WRG 1959 ist die Erlassung einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung zumindest möglich (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0104). Eine „entschiedene Sache“ liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts deshalb nicht vor.

4.2. Im Ergebnis ist der hier verfahrensgegenständliche Antrag jedoch nicht anders zu beurteilen als jener, der Gegenstand der hg. Entscheidung vom 19.2.2025, LVwG-AV-133/001-2025, war.

4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in weitschweifigen Ausführungen gegen die in der hg. Entscheidung vom 19.2.2025 vertretenen Rechtsansicht, dass es sich insbesondere bei der hier in Rede stehenden und im Zuge des seinerzeitigen Erlöschensverfahrens neu errichteten Sohlrampe um einen „Naturzustand“ handle.

Dazu ist zunächst allgemein festzuhalten, dass es ohne Zweifel semantisch irreführend wirken kann, eine neu errichtete Anlage als „Naturzustand“ zu bezeichnen. Allerdings handelt es sich dabei doch um deren rechtliche Beurteilung und nicht – wie der Beschwerdeführer vermeint – um eine Tatsachenfrage. Insofern geht es bei diesem Begriff im vorliegenden Kontext darum, welche Rechtsfolgen an eine solche Qualifikation geknüpft sind. Die Verwendung des Wortes „Naturzustand“ in diesem Zusammenhang bedeutet also nicht, dass in der Wirklichkeit gleichsam eine „unberührte Natur“ vorgefunden wird.

Sowohl die Blocksteinsohlrampe als auch die Spülschützen und das Einlaufbauwerk waren Gegenstand der in Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.11.1998, Zl. ***, genannten letztmaligen Vorkehrungen. Diese Punkte wurden im dazu ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von NÖ vom 2.2.2000, Zl. ***, nicht geändert. Die an diesen Anlagenteilen anlässlich des Erlöschensverfahrens gemäß § 29 WRG 1959 durchgeführten Maßnahmen – sei es durch die Errichtung der genannten Blocksteinsohlrampe (s. Pkt. II.1. des Bescheides vom 16.11.1998), sei es durch Umbau des bestehenden Einlaufbauwerks (s. Pkt. II.2. des Bescheides vom 16.11.1998) – erfolgten sohin nicht eigenmächtig im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH 7.12.2006, 2003/07/0162; 26.3.2009, 2005/07/0038). Das Verfahren nach § 29 WRG 1959 ist jedoch kein Bewilligungsverfahren (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177).

Wie schon im hg. Erkenntnis vom 19.2.2025 ausgeführt, bestreitet das erkennende Gericht nicht, dass die hier angesprochene Blocksteinsohlrampe auf Grund des Erlöschensverfahrens errichtet wurde. Wiewohl nach der Rechtsprechung in einem solchen Verfahren der abtretende Wasserberechtigte grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, neue Anlagen zu errichten (vgl. VwGH 20.3.1986, 85/07/0009), so wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.11.1998 in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 2.2.2000 dennoch rechtskräftig. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Partei in dem genannten Erlöschensverfahren beteiligt war, sohin der Beschwerdeführer die Rechtskraft des Bescheides vom 16.11.1998 in der Fassung des Bescheides vom 2.2.2000 gegen sich gelten lassen muss. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach dem bisher Wasserberechtigten nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden kann (z.B. VwGH 13.10.1960, Slg 5385; 3.2.1987, 86/07/0153; 25.10.1994, 93/07/0049).

Adressaten des durchgeführten Erlöschensverfahrens und insoweit zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen Verpflichtete waren die ehemaligen Wasserbenutzungsberechtigten, nämlich die B sowie die C GesmbH. Wie bereits im genannten hg. Erkenntnis vom 19.2.2025 unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, fiel die gesetzliche Erhaltungspflicht der damaligen Wasserbenutzungsberechtigten mit der Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen – deren Vorliegen mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1.9.2003 bestätigt wurde – endgültig weg. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 4 WRG 1959.

Für das erkennende Gericht ist hier auch nicht ersichtlich, wieso bei der Frage eines – allein maßgeblichen – rechtlichen „Naturzustandes“ zwischen bestehenden, aber dem Verfall preisgegebenen Anlagen, und im Zuge eines Erlöschensverfahrens errichteten Anlagenteilen rechtlich zu differenzieren ist. In beiden Fällen handelt es sich wohl um Anlagenteile, also etwas, das von Menschenhand angelegt bzw. errichtet wurde. Das Argument, eine neu errichtete Anlage sei kein „Naturzustand“, müsste sich demnach auch auf eine bereits bestehende Anlage beziehen. Sohin bliebe in der Argumentation des Beschwerdeführers als einziges Kriterium der Differenzierung der Wille, einen Anlagenteil dem Verfall bzw. der Erosion preiszugeben. Allein vom Willen eines (ehemaligen) Wasserberechtigten kann jedoch wohl schwer abhängen, einen Anlagenteil rechtlich als „Naturzustand“ zu qualifizieren.

Zwar ist zuzugestehen, dass der Gesetzgeber, was sich auch in der oben angeführten Rechtsprechung ausdrückt, nicht die Konstellation beabsichtigte, dass im Zuge eines Erlöschensverfahrens die Neuerrichtung von Anlagen aufgetragen wird. Vor dem Hintergrund der Rechtskraft des hier in Rede stehenden Erlöschensbescheids ist, wie ausgeführt, dessen Rechtmäßigkeit jedoch nicht zu beurteilen.

Würde man außerdem für die errichtete Sohlrampe fallbezogen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht annehmen, so führte diese Annahme zu einem widersinnigen Ergebnis: Einerseits schriebe die Wasserrechtsbehörde in einem Erlöschensverfahren „aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer […] notwendig werdende Vorkehrungen“ (vgl. § 29 Abs. 1 WRG 1959) vor. Ein Antrag des (bisherigen) Wasserberechtigten ist hierfür notwendigerweise nicht erforderlich. Über diese letztmaligen Vorkehrungen müsste sie jedoch gleichzeitig nochmals im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens entscheiden, wofür jedoch wiederum ein Bewilligungsantrag eines Konsenswerbers erforderlich wäre, konstituierte denn ein solcher grundsätzlich die „Sache“ des (Bewilligungs-)Verfahrens. Es käme also zu einer doppelten Entscheidung der Wasserrechtsbehörde in derselben Sache.

Gerade um diesen Widerspruch zu vermeiden, besteht die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959. Im seinerzeit durchgeführten Erlöschensverfahren hätte also die Republik Österreich, der ***-Wasserverband oder auch jemand Dritter nach dieser Bestimmung die Überlassung der in Rede stehenden Anlage verlangen können bzw. müssen. Allerdings kommt nach der Rechtsprechung die Überlassung einer Anlage nach § 29 Abs. 3 WRG an einen anderen bei gleichzeitiger Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für dieselbe Anlage nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 rechtlich nicht in Betracht (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt ferner, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 WRG 1959 zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde, ein Verlangen dieses Dritten voraus (VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0017, mwN). Wie auch bereits in der hg. Entscheidung vom 19.2.2025 ausgeführt, wurde eine Überlassung der hier in Rede stehenden Anlagen im Sinne dieser Bestimmung offenbar nicht verlangt und jedenfalls bescheidmäßig nicht verfügt, zumal auch in Spruchteil II. des Bescheides vom 2.2.2000 die Einigung zwischen dem ÖWG und dem ***-Wasserverband betreffend die Sohlrampe gestützt auf § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet und keine auf § 29 Abs. 3 WRG 1959 gegründete Überlassung ausgesprochen wird. Träfe die Argumentation des Beschwerdeführers zu, hätte bescheidmäßig eine Überlassung verfügt werden müssen, welche die gleichzeitige Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen ausgeschlossen hätte. Durch das Erlöschen des bisher bestehenden Wasserbenutzungsrechtes hätte sich der Übernehmer der Anlagen sodann – sofern erforderlich – um eine neue wasserrechtliche Bewilligung kümmern müssen.

Im Übrigen wurden die Berufungswerber – sohin auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers – des zum Bescheid vom 2.2.2000 führenden Verfahrens „hinsichtlich der Erhaltung des Oberwerkskanals, der Wartung des Werkskanaleinlaufes und des Spülschützes“ von der Berufungsbehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Wie schließlich bereits im hg. Erkenntnis vom 19.2.2025 ausgeführt, regelt ein Übereinkommen nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Konsens werden durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben würde und damit in dessen Rechtsinhalt einginge. Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinne der Verpflichtung zu einer Duldung, durchaus denkbar (VwGH 2.10.1997, 97/07/0082). § 111 Abs. 3 WRG 1959 ist seinem Wortlaut und den Intentionen des Gesetzgebers nach nicht auf Bewilligungsverfahren beschränkt (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 111 Rz 15), somit auch in einem Erlöschensverfahren anwendbar. Dass die Behörde die Einhaltung oder Erfüllung des beurkundeten Übereinkommens angeordnet hätte, ist den Bescheiden des Erlöschensverfahrens nicht zu entnehmen. Das Recht auf Einhaltung einer Vereinbarung stellt außerdem kein durch das WRG 1959 geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar (vgl. VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0134). Der zwischen dem ÖWG und dem ***-Wasserverband geschlossene Nutzungsvertrag ist zivilrechtlicher Natur und eine privatrechtliche Instandhaltungsverpflichtung, über deren Bestand die Zivilgerichte zu entscheiden berufen sind.

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst weiters vor, dass die Bindung einer Erhaltungsverpflichtung nicht an das Bestehen eines „Wassernutzungsrechtes“ geknüpft sei und stützt dies auf die Bestimmung des § 50 Abs. 6 WRG 1959, wonach „für eine Anlage eine Erhaltungspflicht bestehe, ohne dass mit ihr ein Wassernutzungsrecht verbunden wäre.“

Dazu ist auszuführen, dass § 50 Abs. 6 WRG 1959 in Zusammenschau mit Abs. 1 legt. cit. gelesen werden muss, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint, nennt er in seinem Antrag sowie der Beschwerdebegründung § 50 Abs. 1 und Abs. 6 WRG 1959 gemeinsam. Dies ergibt sich bereits aus dem systematischen Gesichtspunkt der Einordnung des Abs. 6 leg. cit. innerhalb des § 50 WRG 1959. § 50 Abs. 6 erster Satz WRG 1959 normiert außerdem, dass auf „Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, […] die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung [finden].“ § 50 Abs. 6 WRG 1959 kann deshalb nicht ohne § 50 Abs. 1 WRG 1959 verstanden werden. Davon geht auch die Rechtsprechung aus, wenn sie ausführt, dass sich die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 primär nach „rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“ richtet. Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat. Dies gilt primär auch im Fall einer Wasseranlage, die nicht der Wasserbenutzung dient, weil § 50 Abs. 6 WRG 1959 zunächst die sinngemäße Anwendung ua des § 50 Abs. 1 WRG 1959 anordnet (VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0055, mwN).

Daraus folgt aber, dass die Dauer und das Ende der Instandhaltungspflicht im Falle des § 50 Abs. 6 WRG 1959 nicht anders gesehen werden können als im Falle des Abs. 1 leg. cit. Wie ausgeführt, dauert die Instandhaltungspflicht nach der Rechtsprechung jedenfalls bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes. Soweit es zum Schutz fremder Rechte oder öffentlicher Interessen erforderlich ist, dauert sie darüber hinaus so lange an, bis die Anlagen(reste) entweder vollständig beseitigt oder der von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebene Zustand (letztmalige Vorkehrungen) hergestellt wurde (VwGH 23.2.2012, 2010/07/0039). Wie oben ausgeführt, wurde die Erfüllung der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1.9.2003 festgestellt, womit die wasserrechtliche Instandhaltungspflicht im Sinne des § 50 WRG 1959 endete, zumal eine weitergehende Instandhaltungspflicht (wem auch immer) behördlich nicht vorgeschrieben wurde (s.o.).

Das erkennende Gericht sieht sich im Ergebnis also nicht veranlasst, von seiner im hg. Erkenntnis vom 19.2.2025 geäußerten Ansicht abzugehen: Die hier in Rede stehenden Anlagenteile waren allesamt Gegenstand letztmaliger Vorkehrungen, deren Erfüllung die Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig bestätigt hat. Eine Überlassung der Anlage(nteile) wurde nicht verfügt und eine über das Erlöschensverfahren hinausgehende Instandhaltungsverpflichtung bescheidmäßig nicht angeordnet. Soweit die wasserrechtliche Instandhaltungspflicht im Sinne des § 50 WRG 1959 in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anlagen betroffen ist, liegt demnach ein rechtlicher „Naturzustand“ vor, was sich aus der Bestimmung des § 29 Abs. 4 WRG 1959 ergibt (vgl. in diesem Sinne Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 29 WRG, K6: „Der Zustand nach der Durchführung letztmaliger Vorkehrungen entspricht dem Naturzustand, was für die Frage der Erhaltungspflicht von Bedeutung ist“).

4.3. Soweit der verfahrenseinleitende Antrag betroffen ist, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet. Sie war deshalb abzuweisen.

4.4. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer zusätzlich den Antrag, das LVwG NÖ möge „zumindest rechtsverbindlich feststellen, dass die Republik Österreich gem. § 50 (6) WRG zur vollständigen Wiederherstellung der im Jahr 2017 havarierten Anlage in jener Form, wie sie sich aus dem Berufungsbescheid vom 2. 2. 2000, Zl *** ergibt, verpflichtet ist, in welchem Fall dann (angesichts des anhängigen Antrages über die Bewilligung der Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks an derselben Stelle, und bis zu dessen Erledigung) von einem sanktionsbewehrten Wiederherstellungsauftrag vorläufig abgesehen werden könnte.“

Das Wort „zumindest“ lässt nun den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einen Abspruch über diesen Antrag begehrt. Denkbar ist auch dessen Qualifikation als Eventualantrag, über den hier aber ebenso abzusprechen wäre, wurde dem Primärantrag des Beschwerdeführers denn, wie ausgeführt, nicht entsprochen (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2021/03/0298).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/10/0134). Mit diesem Feststellungsantrag, der außerhalb seines verfahrenseinleitenden Antrages vom 6.3.2025 liegt und über den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat, bewegt sich der Beschwerdeführer somit außerhalb der Sache des Verfahrens. Es handelt sich auch nicht um eine im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG zulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages, sondern um einen vollständig neuen Antrag (Antrag auf Wiederherstellung einerseits, Feststellungsantrag andererseits).

Dieser Feststellungsantrag war daher mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichts als unzulässig zurückzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Sache erwies sich auf Grund der Aktenlage und der daraus zu treffenden Feststellungen als hinreichend geklärt. Von der Durchführung einer – von keiner der Verfahrensparteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die oben zitierte und als insoweit einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt wird. Es ist deshalb nur die außerordentliche Revision zulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.