progetti
LVwG-AV-1146/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1146/001-2025
LVwG-AV-1146/001-2025Tribunale amministrativo regionale4 dic 2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Barauslagen; Dolmetschergebühren; Ersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer betreffend die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. August 2025, Zl. ***, betreffend eine Beschlagnahme nach § 75b AWG 2002
den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Herr A hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 - AVG iVm § 76 Abs. 2 AVG 1991 die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Oktober 2025, Zl. LVwG-AV-1146/002-2025, mit € 319,70 bestimmten Barauslagen für den zur gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2025 beigezogenen nicht amtlichen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die englische Sprache, Herrn B, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
Sachverhalt
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnete mit ihrem Bescheid vom 26. August 2025, Zl. ***, gegenüber Herrn A gemäß §§ 75 und 75b Abs. 2 AWG 2002 die Beschlagnahme der im Container mit der Nr. *** enthaltenen beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge als gefährliche Abfälle sowie der 18,72 t Altreifen als nicht gefährliche Abfälle an, da dieser diese Abfälle illegal und daher rechtswidrig grenzüberschreitend verbracht hatte.
Gegen diesen Beschlagnahmebescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welchem er u.a. die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Oktober 2025 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der u.a. der Beschwerdeführer persönlich teilnahm.
Aufgrund der Ladung zu dieser gerichtlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 13. und 15. Oktober 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und er daher für diese gerichtliche Verhandlung einen Dolmetscher für die englische Sprache benötigt.
Zu dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die englische Sprache, Herr B beigezogen, wobei diese Verhandlung von 08:30 Uhr bis 09:55 Uhr dauerte.
Der Dolmetscher B legte für seine Dolmetschertätig-keiten für die gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung seine Gebührennote Nr. *** vom 29. Oktober 2025 über den Betrag von insgesamt € 319,70.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkannte mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 29. Oktober 2025, Zl. LVwG-AV-1146/002-2025, dem Dolmetscher B antragsgemäß den Betrag in der Höhe von insgesamt € 319,70 zu und es wurde dieser Betrag Herrn B bereits ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 5. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Gebührennote des Dolmetschers vom 29. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Gebühren binnen einer Woche Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG haben nicht-amtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß § 76 Abs. 2 AVG 1991 die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Rechtliche Erwägungen
Im zuvor genannten gerichtlichen Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung und er teilte mit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher für diese Verhandlung einen Dolmetscher für die englische Sprache benötigt.
Die Beiziehung des Dolmetschers für die englische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der von ihm beantragten gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 war daher gemäß § 39a AVG 1991 erforderlich, da er als Beschwerdeführer und somit als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht mächtig war und es wurde die Beiziehung des Dolmetschers dementsprechend vom Beschwerdeführer auch beantragt.
Zu dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die englische Sprache, Herr B zur Vernehmung des Beschwerdeführers beigezogen, wobei diese Verhandlung von 08:30 Uhr bis 09:55 Uhr dauerte.
Für diese Leistung beanspruchte der Dolmetscher Gebühren (gemäß GebAG) in der Höhe von insgesamt € 319,70, welche er mit seiner Gebührennote vom 29. Oktober 2025 rechtzeitig und somit fristgerecht beantragte.
Die vom Dolmetscher korrekt berechnete Höhe und somit korrekt beantragten Gebühren bestimmte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach deren Prüfung auf die Erforderlichkeit und Richtigkeit mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 29. Oktober 2025, Zl. LVwG-AV-1146/001-2025, mit insgesamt € 319,70 und es wurden diese Gebühren dem Dolmetscher bereits zur Auszahlung gebracht.
Ebenso wurde vom erkennenden Gericht dem Beschwerdeführer diese Gebührennote des Dolmetschers mit dem Schreiben vom 5. November 2025 zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt, wobei dieser keine Stellungnahme abgab.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten u.a. auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt dann anderes, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht oder sie von Amts wegen angeordnet wurde und den Beteiligten daran kein Verschulden traf.
Im konkreten Fall wurde das zuvor genannte Beschlagnahmeverfahren, und somit auch das gerichtliche Beschwerdeverfahren samt der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025, durch die illegale grenzüber-schreitende Abfallverbringung des Beschwerdeführers veranlasst und somit von diesem verschuldet, sodass dieser nach § 17 VwGVG 2014 i.V.m. § 76 Abs. 2 AVG 1991 zur Kostentragung der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erwachsenen Gebühren für den beigezogenen Dolmetscher verpflichtet ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerde-führer die im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend das behördliche Beschlagnahmeverfahren angefallenen Dolmetscherkosten auferlegt werden durften, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.