LVwG N LVwG-AV-797/001-2025

LVwG-AV-797/001-2025Tribunale amministrativo regionale28 nov 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Unterhaltsmittel; Abhängigkeitsverhältnis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-797/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.797.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 3. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. November 2025 zur Zl. LVwG-AV-797/002-2025 mit 267,50 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 4. November 2025 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der USA und stellte am 7. März 2024 bei der Magistratsabteilung *** in *** einen Antrag auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Sie berief sich dabei auf die Angehörigeneigenschaft zu ihrer Tochter, C, welche österreichische Staatsangehörige ist.

2. Mit nun angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 3. Juni 2025, Zl. *** wurde der Antrag abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine Belege vorgelegt worden, die ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin im Heimatland nachweisen würden.

3. In der dagegen nun anwaltlich eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde habe erhebliche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe von der zusammenführenden Tochter regelmäßig Geldbeträge erhalten und lägen auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vor.

4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Urkundenvorlage vom 18. September 2025 wurde die Einkommensbestätigung der zusammenführenden Tochter, eine amtsärztliche Bestätigung hinsichtlich (nicht) erforderlicher Deutschkenntnisse, die Pensionsbestätigung der Beschwerdeführerin und ein Strafregisterauszug vorgelegt.

6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 4. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme der Zeugen C, D und E.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin A, geboren am , Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte am 7. März 2024 persönlich bei der MA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“.

Die Beschwerdeführerin lebt sechs Monate im Jahr bei ihrer Tochter D in ***, Kalifornien, USA und kommt zwei Mal jährlich für jeweils 90 Tage nach Österreich, wo sie bei ihrer Tochter (Zusammenführenden), C lebt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen aus der Sozialversicherung (Social Security) in der Höhe von 889 US-Dollar.

Um am Wohnort der Beschwerdeführerin in Kalifornien ein menschenwürdiges Leben führen zu können, bedarf es einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von 62.296 US-Dollar jährlich, bzw. einem Mindesteinkommen (minimum wage) in der Höhe von 34.320 US-Dollar, d.h. 2.860 US-Dollar monatlich.

Damit ist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre finanzielle Situation auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen.

Diese Unterstützung erhält sie von ihren Töchtern D und C.

Die Zusammenführende, C ist als Ärztin für Allgemeinmedizin tätig und betreibt eine Ordination in ***. Als solche verdient sie pro Jahr durchschnittlich 200.000 Euro netto.

Regelmäßige Aufwendungen der Zusammenführenden belaufen sich auf Mietkosten für ein Wohnhaus in der Höhe von 3.200 Euro, Kreditverbindlichkeiten für eine Vorsorgewohnung in der Höhe von 1.700 Euro und Strom und Gas in Höhe von 360 Euro monatlich.

Die zusammenführende Tochter ist verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihrem Mann und kommt für diese Kosten alleine auf.

Die zusammenführende Tochter unterstützt die Beschwerdeführerin finanziell schon jahrelang regelmäßig, wobei sich die Unterstützungsleistungen seit dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin vor ca. 12 Jahren intensiviert hat.

Die zusammenführende Tochter übernimmt für die Zeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich alle diesbezüglichen Kosten, wovon neben den Wohn- und Lebensmittelkosten, auch Arzt- und Apothekenrechnungen, Krankenversicherung und Flugtickets umfasst sind.

Wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter Frau D in den USA lebt, ist sie auf die finanzielle Unterstützung der zusammenführenden Tochter angewiesen. Frau D ist in Pension und stehen dieser monatlich ca. 1.700 US-Dollar zur Verfügung. Frau D wird noch von ihrem Ehemann finanziell unterstützt und verwendet ihr Einkommen aus der Pension für die Deckung ihres Lebensunterhaltes. Die Beschwerdeführerin lebt kostenlos bei Frau D, jedoch ist die Beschwerdeführerin zusätzlich auf die finanzielle Unterstützung der Zusammenführenden angewiesen. Aus diesem Grund gibt die Zusammenführende der Beschwerdeführerin für das Leben in den USA Bargeld mit und gibt auch Verwandten und Bekannten, die in die USA reisen Bargeldbeträge in der Höhe von 500 bis 1.500 Euro für die Beschwerdeführerin mit.

Die zusammenführende Tochter hat am 25. Februar 2024 eine auf fünf Jahre gültige Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben, wonach sie im Hinblick auf die Beschwerdeführerin für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt und für den Ersatz jener Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbots, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen.

Die zusammenführende Tochter ist Mieterin eines Wohnhauses in der *** in ***; das Mietverhältnis endet am 30. September 2028.

Zwischen der Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin besteht eine unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung in Bezug auf das Wohnhaus in der *** in ***. Für dieses Haus zahlt nur die zusammenführenden Tochter Miete. Auch sämtliche Betriebs- und Fixkosten dieses Hauses werden von der Tochter der Beschwerdeführerin getragen, sodass die Beschwerdeführerin für keinerlei Kosten der Benützung dieses Hauses aufkommen muss.

Bei der Unterkunft handelt es sich um ein Wohnhaus in der Größe von 200 m2, welchens fünf Wohnräume umfasst und neben der Beschwerdeführerin und der Zusammenführenden auch von den Kindern der zusammenführenden Tochter, F (geb.: ***) und G (geb.: ***) bewohnt wird.

Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 14. Juni 2031 auf.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Die Kosten für die diesbezügliche Versicherung trägt die Zusammenführende.

Aus amtsärztlicher Sicht ist der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Erfüllung des Modul 1 gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 IntG nicht abzuverlangen.

Ein aktuelles Lichtbild der Beschwerdeführerin liegt vor.

III.Beweiswürdigung

Soweit sich die Feststellungen nicht bereits aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten unbedenklichen Urkunden (Geburtsurkunde, Haftungserklärung, Wohnrechtsvereinbarung, Reisepass, amtsärztliche Gutachten, AJ-Web Auszug, Strafregisterauskunft) und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben, basieren diese auf folgenden Überlegungen:

Die Feststellungen zum Einkommen und den monatlichen Aufwendungen der zusammenführenden Tochter beruhen auf deren nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Einkommensbestätigung des Steuerberaters. Die Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Einkommen auch in den kommenden Monaten erwartbar gleich ist.

Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin teilte die zusammenführende Tochter im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mit, für welche Kosten der Mutter sie aufkommt und wurden im Rahmen des Verfahrens Abbuchungsbestätigungen, Kontoauszüge, Flugbestätigungen und Honorarnoten vorgelegt. Dass die Mutter auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen ist, ist hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Lebenserhaltungskosten nachvollziehbar.

Das Mindesteinkommen in , Kalifornien ergibt sich aus der öffentlich abrufbaren Webseite „Living Wage Calculator - Living Wage Calculation for Alameda County, California“ (, Stand: November 2025).

Dass die in den USA lebende Tochter der Beschwerdeführerin über ein geringes Nettoeinkommen verfügt, hat diese nachvollziehbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt. Die finanziellen Unterstützungsleistungen der Zusammenführenden wurden schließlich auch von der weiteren Zeugin, Frau E belegt, indem diese unter Wahrheitspflicht angab, selbst mehrmals Geldkuverts von der Zusammenführenden für die Beschwerdeführerin in die USA mitgenommen zu haben.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist aktenkundig.

Ein aktuelles Lichtbild wurde mit zuletzt erfolgter Urkundenvorlage übermittelt.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(…)

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

(…)

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

(…)

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(…)

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (…)

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie einerseits die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und andererseits Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind dabei Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht das unionsrechtliche oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monate in Anspruch genommen haben.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der USA Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und ihre Tochter C als österreichische Staatsangehörige und Tochter der Beschwerdeführerin Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 NAG ist.

Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist. Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (vgl. VwGH 22.11.2021, Ra 2019/22/0064).

Die Leistungserbringung des Unterhaltes ist dabei eben nicht nur auf Bargeld beschränkt (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005) und es sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825). Es ist erforderlich, dass der Angehörige bis zuletzt auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen ist (vgl. etwa VwGH 10.12.2013, 2011/22/0076).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlenden ausreichenden Einkommensmittel auf die finanziellen Zuwendungen ihrer Tochter angewiesen ist, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dabei unterstützt die Tochter bereits seit mehreren Jahren die Beschwerdeführerin. Neben den tatsächlich geleisteten Geldmitteln stellt die Tochter der Mutter auch eine Unterkunft zur Verfügung und kommt jeweils für die gesamten damit verbundenen Kosten auf. Daneben kommt die Zusammenführende für Kosten in Bezug auf Versicherungen und Lebensmittel auf.

Mit dem eigenen monatlichen Einkommen in der festgestellten Höhe, könnte die Beschwerdeführerin keinesfalls ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Gegenständlich liegt somit ein in der Judikatur angesprochenes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Zusammenführenden in Person der Tochter der Beschwerdeführerin und der Nachziehenden in Form der Beschwerdeführerin vor. Die tatsächliche Unterhaltsleistung im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG ist somit gegenständlich gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben und liegt die besondere Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel vor.

Auch kommt es bei der Unterhaltsleistung im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG, anders als bei den „sonstigen Angehörigen“ der Z 3 der Bestimmung, entgegen der Behauptung der belangten Behörde, auch nicht darauf an, dass der Unterhalt bereits im Herkunftsstaat gewährt wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zum gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG zwingend die Abgabe einer Haftungserklärung durch den Zusammenführenden vorsieht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bezieht die zusammenführende Tochter ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von 200.000 Euro, was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 16.666 Euro entspricht und mindern die regelmäßigen Aufwendungen (Miete in der Höhe von 3.200 Euro, Kreditkosten in der Höhe von 1.700 Euro und Strom/Gaskosten in der Höhe von 360 Euro) das Gesamteinkommen bei Weitem nicht derart, dass eine Einkommenshöhe von 3.448,13 Euro auch nur annähernd unterschritten werden würde. Es ist somit jedenfalls von der Tragfähigkeit der abgegebenen Haftungserklärung und vom Vorliegen eines gesicherten Lebensunterhaltes auszugehen,

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Mietvertrag (vgl. VwSlg. 15.504 A/2000) und ebenso eine entsprechende „Wohnrechtsvereinbarung“ (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft verschaffen (vgl. auch VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass auch die Ortsüblichkeit dieser Unterkunft im Hinblick auf Größe und Anzahl der Bewohner zu bejahen ist, sodass auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG vorliegt.

Nicht zuletzt ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG besitzt.

Für die Annahme eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 NAG fehlen jegliche Ermittlungsergebnisse, sodass vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist.

Ein aktuelles Lichtbild der Beschwerdeführerin wurde zuletzt vorgelegt.

Der Beschwerdeführerin war der Aufenthaltstitel auf die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme der Zeugin Frau D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2025 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin beantragt und hat die Dolmetscherin ihre Gebühren mit der in der am 4. November 2025 gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 7. November 2025 zur Zl. LVwG-AV-797/002-2025 wurde die Gebühr in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 267,50 Euro bestimmt und wurde diese Gebühr der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wird diesbezüglich einerseits auf die zahlreichen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211).

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