LVwG N LVwG-S-1642/001-2025

LVwG-S-1642/001-2025Tribunale amministrativo regionale27 nov 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässereinwirkung; Gefährdung; Gewässerverunreinigung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1642/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1642.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 15. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe auf € 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren auf € 100,-- , somit der zu leistende Gesamtbetrag auf € 1.100,--, herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 30, 31 Abs. 1 und 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl I Nr. 73/2018)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Die Liegenschaft ***, ***, welche A (in der Folge: der Beschwerdeführer) im Jahr 2011 erworben hat, war beim Katastrophenhochwasser Mitte September 2024 betroffen, indem der Keller geflutet wurde. Ursprünglich stand dort nach dem Hochwasser das eingedrungene Wasser etwa 1,20 m hoch, ging aber wieder von selber zurück, sodass lediglich im tiefer gelegenen Heizraum ein Wasserstand von etwa 30 cm verblieb. In diesem Raum mit einem Ausmaß von ca. 6x8m befand sich ein defekter Heizöltank (die Zu- und Ableitungen waren „abgerissen“) einer Heizungsanlage. Der Beschwerdeführer hat nach dem Erwerb der Liegenschaft die Ölheizung kurzfristig provisorisch mit Hilfe von Öl in Kanistern betrieben, da die Leitungen zwischen Tank und Heizung unterbrochen und damit funktionsunfähig waren. Er hat sich damals und auch in den folgenden Jahren bis zum Hochwasserereignis im September 2024 nicht davon überzeugt, in welchem Zustand das Innere des Tanks war, insbesondere ob sich darin noch Mineralöl befand.

1.2. Am Nachmittag des 3. Oktober 2024 pumpte er das im Heizraum stehende Wasser, welches die typischen schlammigen Verunreinigungen nach einem Hochwasser aufwies, mittels einer Tauchpumpe ab, wobei er das Wasser zunächst im Hof seiner Liegenschaft auslaufen lies; nachdem er bemerkt hatte, dass dadurch der Hof verschmutzt würde, verlängerte er die Schlauchleitung bis zu einem Regenkanaleinlauf, der sich ebenfalls auf seinem Grundstück befindet. Über diesen Einlauf gelangte das abgepumpte Wasser zunächst in einen weiteren auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindlichen Schacht und in der Folge in den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadtgemeinde ***, der im Ortsbereich von *** in den *** mündet. Mit den Pumpwässern gelangte eine nicht mehr näher feststellbare Menge von Mineralöl aus dem besagten Öltank im Keller des Beschwerdeführers in die Regenkanalisation und über diesen in die ***, wo es zu einer Verunreinigung mit Mineralöl kam, die einen Feuerwehreinsatz (Errichtung einer Ölsperre, Einsatz von Ölbindemittel) und ein Einschreiten der Gewässeraufsicht erforderte.

Die Gewässerverunreinigung in der *** wurde bereits vor 16:00 Uhr festgestellt, es dauerte die Einleitung kontaminierter Wässer aus dem Regenkanal auch noch bis wenigstens 17:00 Uhr des 3. Oktober 2024 an. Mineralölverunreinigungen befanden sich, im Zeitpunkt der Ursachensuche durch die vom Gericht vernommenen Zeugen (Gewässeraufsichtsorgan C, Bauamtsleiterin der Gemeinde *** D) - unmittelbar nach Wahrnehmung der Ölverunreinigung im Fluss - im geringeren Ausmaß, aber noch eindeutig wahrnehmbar, beim Regenkanaleinlauf auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers (eine Bodenkontamination wurde dort bei Vornahme von Probeschürfen nicht festgestellt). Beim erwähnten zweiten im Verlauf der Zuleitung von der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum öffentlichen Regenkanal liegenden Schacht waren deutliche Mineralölverunreinigungen optisch und geruchlich wahrzunehmen. Ein Geruch nach Mineralöl wurde seitens des einschreitenden Gewässeraufsichtsorgans auch im Keller des Beschwerdeführers bemerkt.

1.3. Der Beschwerdeführer ist Lagerarbeiter mit einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von ca. € 1.960,--, hat Kreditschulden in Höhe von € 112.000,-- und ist sorgepflichtig für Frau und vier Kinder.

1.4. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: die belangte Behörde) vom 15. Juli 2025, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

03.10. 2024

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Besitzer der Liegenschaft in ***, ***, die Sie treffende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, indem Sie durch Auspumpen ihres Kellers auf dem Grundstück *** KG ***, mit Öl verunreinigtes Wasser abgepumpt und auf eine Außenfläche abgeleitet haben, wobei dieses in der Folge über den Regenwasserkanal der Gemeinde *** in die *** gelangte und eine Gewässerverunreinigung verursachte.

Das Pumpen von mit Öl verunreinigtem Wasser in den Regenwasserkanal stellt einen Verstoß gegen die im Sinne des § 1297 ABGB gebotenen Sorgfalt dar. Die Gewässerverunreinigung läuft den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwider und ist nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002 iVm § 137 Abs. 2 Z. 4 WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.500,00

69 Stunden

§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz iVm Z. 4 WRG 1959 BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 150,00

Gesamtbetrag:

€ 1.650,00“

Begründend enthält der angefochtene Bescheid eine Darstellung des „Verfahrensganges“; unter dem Kapitel „Beweiswürdigung“ werden Beweismittel aufgelistet, freilich ohne sie zu würdigen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgt auf die Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften unter der Überschrift „Beurteilung der Rechtsfrage“ beweiswürdige Ausführungen und daran anschließend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die ihn treffende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hätte, in dem er beim Auspumpen seines Kellers mit Öl verunreinigtes Wasser abgepumpt hätte, welches in der Folge über den Regenwasserkanal der Gemeinde in die *** gelangte und dort eine Gewässerverunreinigung verursachte. Nach weiteren beweiswürdigenden und feststellenden sowie rechtlichen Ausführungen kommt die Behörde zum Schluss, dass „das beschriebene Auspumpen Ihres Kellers mit Öl verunreinigtem Wasser“ unter Berücksichtigung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabes § 1299 ABGB eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs. 1 WRG 1959 sei und somit in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z. 4 WRG 1959 erfülle; die genannte Gewässerverunreinigung liefe den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwider und es liege unstrittig keine wasserrechtliche Bewilligung vor.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird als bloße Schutzbehauptung ohne rechtliche Relevanz abgetan. Hinsichtlich des Verschuldens geht die belangte Behörde von „zumindest“ Fahrlässigkeit aus. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, wobei mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet wurde und hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von einem Einkommen von € 2.000,- ausgegangen wird.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Einschreiter die Bescheidbegründung bemängelt und in erster Linie geltend macht, dass ein Nachweis der Verursacherschaft des Beschwerdeführers nicht erfolgt sei, dieser die Tat auch nicht zugestanden hätte und sich aus den von der belangten Behörde angeführten Beweismittel eben nicht die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer ableiten ließe. Schließlich wird der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört sowie das Gewässeraufsichtsorgan C, sowie die Bauamtsleiterin der Stadtgemeinde *** als Zeuge bzw. Zeugin befragt, sowie die Akten der belangten Behörde durch Verzicht auf die Verlesung ins Verfahren einbezogen wurden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtes und sind unstrittig. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, den Erwerb seiner Liegenschaft mit der Adresse ***, den Umgang mit dem dort befindlichen Öltank und dessen Zustand sowie die Betroffenheit beim Hochwasser anbelangt, folgt das Gericht den nicht anzuzweifelnden Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser räumt auch ein, dass er am 3. Oktober 2024 nachmittags (er gibt die Zeit mit um 14:00 Uhr an) das in seinem Keller noch verbliebene Wasser des Hochwasserereignisses von Mitte September 2024 abgepumpt hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das abgepumpte Wasser in den Regenkanal der Gemeinde über ein auf seinem Grund befindliches Einlaufgitter eingeleitet hat, folgt aus der Aussage des Beschwerdeführers, gleichermaßen die Tatsache des Bestandes eines weiteren Schachtes auf seinem Grund in der Nähe zur Straße, und deckt sich letzteres auch mit der Aussage des Zeugen C. Die Feststellungen betreffend das Regenkanalsystem und dem Leitungsverlauf ergeben sich aus der unbedenklichen Aussage der Zeugin D (Bauamtsleiterin der Stadtgemeinde ***) und dem im Akt befindlichen Lageplan. Dass es am 3. Oktober 2024 zu einer Gewässerverunreinigung der *** im Bereich von *** durch Mineralöl gekommen ist, ergibt sich sowohl aus den Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen als auch aus den insoweit unstrittigen Unterlagen im Behördenakt (Polizeibericht). Dass diese Verunreinigung über den Regenwasserkanal, der beim Anwesen des Beschwerdeführers vorbeiführt, ins Gewässer gelangte, haben beide vom Gericht vernommene Zeugen nachvollziehbar und glaubwürdig berichtet. Die entscheidungswesentlichen Frage, ob die Gewässerverunreinigung in der *** aus dem Keller des Beschwerdeführers stammt und von diesem bei dem beschriebenen Abpumpvorgang verursacht wurde, konnte das Gericht aufgrund der diesbezüglich keine Zweifel offenlassenden, glaubwürdigen Aussage des Zeugen C beantworten. Auch wenn die Zeugin D entsprechende Wahrnehmungen (Hinweise auf Mineralöl in Form von Ölschlieren und Geruch) nur hinsichtlich des zweiten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegenen Schachtes gemacht hat, stützt ihre Aussage die Angaben des Zeugen C. Dieser hatte - abgesehen von den Ölverunreinigungen in der *** („deutlich flächige Ölverunreinigung“) - sowohl in beiden Schächten auf dem Grund des Beschwerdeführers, aber auch oberflächlich beim Einlaufgitter, wo der Beschwerdeführer seiner eigenen Aussage zu Folge den Schlauch zur Ableitung der abgepumpten Wässer aufgelegt hatte, eindeutige Ölspuren gesehen, als auch im Keller des Anwesens einen Ölgeruch wahrgenommen. Als Gewässeraufsichtsorgan kann dem Zeugen eine entsprechende zuverlässige Wahrnehmung im Zusammenhang mit gerade solchen typischen Gewässerverunreinigungen zugetraut werden. Grund zur Annahme, dass der Zeuge bewusst eine unrichtige Aussage getroffen hätte, oder einem Irrtum unterlägen wäre, gibt es nicht. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, der Zeuge hätte sich bei seiner Aussage eines mitgebrachten (dem Beschwerdeführervertreter aus dem Akt bekannten) Aktenvermerks bedient, vermag die Aussage des Zeugen nicht zu entwerten, schon zumal der besagte Aktenvermerk (im Akt der belangten Behörde vorhanden) eben gerade die maßgeblichen Teile der Aussage, nämlich die Wahrnehmungen des Zeugen, welche die Verursacherschaft des Beschwerdeführers belegen, gar nicht explizit enthält. Letzteres ist im Übrigen kein Hinweis auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Zeugenaussage oder der zugrundeliegenden Ermittlungstätigkeit des Zeugen, sodann war das Fehlen entsprechend eindeutiger Angaben im Aktenvermerk offenbar dem Umstand geschuldet, dass bei der Amtshandlung am 3. Oktober 2024 keine Zweifel an der Verursacherschaft des Beschwerdeführers bestanden. Durch die Wahrnehmungen des Zeugen C wird aus der Sicht des Gerichtes eine lückenlose Darstellung des Ablaufs der Gewässerverunreinigung mit seinem Ursprung im Keller des Beschwerdeführers dargetan. Da – auch unter Zugrundelegung der Aussagen des Beschwerdeführers – keine anderen Quellen einer Ölverunreinigung im Keller des Beschwerdeführers in Betracht kommen, ergibt sich für das Gericht zwangsläufig der Schluss, dass sich im nicht ordnungsgemäß stillgelegten Heizöltank (der Beschwerdeführer hatte während der mehr als einem Jahrzehnt bestehenden Eigentümerschaft keine Zeit und Gelegenheit gefunden, sich mit einem möglichen Inhalt des Tanks zu beschäftigen bzw. diesen zu entsorgen), eine freilich nicht mehr genau feststellbar, jedenfalls aber zur Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichende Menge von Heizöl befunden hat, welches durch die Flutung des Kellers beim Hochwasser mobilisiert und beim Abpumpen über den Regenkanal in das Gewässer *** gelangt ist. Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass sowohl die obere als auch untere Leitung des Tanks „abgerissen“ waren, scheint es auch naheliegend, dass bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen ursprünglichen Wasserstand von mehr als einem Meter auf diesem Weg Wasser in den Tank eindrang und in der Folge beim Zurückgehen des Hochwassers bzw. Abpumpen mit dem Pumpwasser ins Gewässer gelangte. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung im Zuge der mündlichen Verhandlung seine Verursacherschaft hinsichtlich der Gewässerverunreinigung nicht mehr kategorisch in Abrede stellte, sondern selbst vermutete, dass das Öl aus seinem Tank stammte.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor oder während des Pumpvorgangs die Ölverunreinigung bemerkte. Dass er sich um einen möglichen Inhalt des von ihm defekt erworbenen Heizöltanks nicht gekümmert hat, hat der Beschwerdeführer jedoch selbst ausgesagt. Im Übrigen ist in dem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

(2) Abs. 1 soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

(…)

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bestraft. Die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung setzt in objektiver Hinsicht die (nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte) Herbeiführung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung aufgrund eines Sorgfaltsverstoß nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 voraus. Nach letzterer Bestimmung hat jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können mit entsprechender Sorgfalt (grundsätzlich im Sinne des § 1297 ABGB; zutreffendenfalls nach § 1299 ABGB) seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 30 Abs. 3 WRG 1959 (vgl. VwGH 19.06.1990, 88/07/0093) gilt schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht als Gewässerverunreinigung. Typischer Anwendungsfall des § 31 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. zB OGH 27.05.1992, 2 Ob 512/92) ist der Umgang mit Mineralölen, da diese erfahrungsgemäß bereits in geringen Mengen geeignet sind, Gewässerverunreinigungen herbeizuführen (vgl. VwGH 15.09.1987, 87/07/0089).

3.2.2. In gegenständlicher Angelegenheit war es nicht bloß zur Herbeiführung einer (konkreten) Gefahr, sondern auch schon zum Eintritt einer Gewässerverunreinigung selbst gekommen, die sich in einem flächigen Öltreiben auf dem *** manifestierte und die zumindest eine Stunde lang andauerte. Dazu kommt noch, dass noch im Zeitpunkt des Einschreitens des behördlichen Gewässeraufsichts-organs in der Regenkanalisation bzw. dem Zulauf von der Liegenschaft des Beschwerdeführers Mineralöl in Form von Schlieren wahrnehmbar und auch geruchlich feststellbar war (das Gewässeraufsichtsorgan hielt es deshalb für geboten, den Kanal spülen zu lassen und Probeschürfe auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zwecks Feststellung allfälliger Untergrundkontaminationen durchzuführen). Es kann sohin kein Zweifel bestehen, dass gegenständlich eine konkrete, durchaus nicht unerhebliche, Gewässergefährdung iSd § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 vorlag, die überdies zu einer tatsächlichen Verunreinigung der *** führte. Nach den oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer diese verursacht. Der Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers ist einerseits darin zu erblicken, dass er über Jahre hindurch eine offenkundig desolate Öltankanlage nicht beseitigt hat bzw. sich nicht davon vergewissert hat, dass von dieser keine Gefahr ausgehen konnte, zum anderen liegt die Sorgfaltswidrigkeit darin, dass er ohne weiteres Wasser, welches im Zuge eines Hochwassers in seinen Keller gelangte in ein Gewässer einbrachte, ohne sicher zu stellen, dass davon keine Gefahr ausging. Angesichts des Vorhandenseins eines zumindest hinsichtlich der Leitungsführung beschädigten Öltanks mit unbekanntem Inhalt wäre besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen, noch dazu, wo das Wasser nach den Beobachtungen des Beschwerdeführers auch so schon (mit Hochwasserrückständen) verunreinigt war, sodass sein Grundstück verunreinigt wurde (es kann dahingestellt bleiben, ob er sich nicht bereits wegen der konsenslosen Einbringung derartiger Wässer in die *** strafbar gemacht hätte).

3.2.3. Die belangte Behörde ist daher – trotz vom Beschwerdeführer zu Recht gerügter mangelhafter Begründung - im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm angelasteten Übertretung begangen hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen - dafür, dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre, dass er mineralölverunreinigte Wässer in die *** einleitete und er sich damit abfand, liegen keine hinreichenden Beweise vor).

Nach der Judikatur (VwGH 21.06.1994, 91/07/0062) handelt es sich bei Gewässer-verunreinigungen durch Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 um reine Ungehorsamkeitsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei denen es dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Insbesondere ist das (behauptete) Unterbleiben eines Widerspruchs seitens der Vertreter der einige Tage vor dem bescheidgegenständlichen Vorfall zur Katastrophenschadensfeststellung einschreitenden Schadenskommission gegen die von ihm (angeblich) geäußerten Absicht, das im Keller verbliebene Wasser auszupumpen, nicht geeignet ihn zu exkulpieren, da er weder davon ausgehen konnte, dass die Mitglieder der Schadenskommission die erforderliche sorgfältige Überprüfung auf potentielle Schadstoffe vorgenommen hätten (dies war auch nicht Aufgabe der nach dem Katastrophenhochwasser 2024 tätigen Schadenskommissionen, bei denen es darum ging, Geschädigten möglichst rasch zu Entschädigungsleistungen zu verhelfen), noch waren diese Schadenskommissionen bzw. deren Mitglieder mangels wasserrechtsbehördlicher Funktion in diesem Zusammenhang hinreichend kompetent. Nach Lage des Falles kann auch keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer – mehr als zwei Wochen nach dem Hochwasserereignis – noch in einer einem Notstand gleichkommenden Zwangslage befunden hätte.

3.2.4. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und war dafür von der belangten Behörde zu bestrafen.

3.2.5. Ausgehend von den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe wie folgt zu beurteilen:

Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung, dass im Gegenstand ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut, nämlich der Schutz der Gewässer betroffen ist; angesichts des Umstandes, dass es nicht bei der Gefahr einer Gewässerverunreinigung geblieben ist, sondern diese auch eingetreten ist und durchaus aufwendige Gegenmaßnahmen erforderte (Ölsperren, Einsatz von Ölbindemittel, Spülung des Kanales), ist von einer durchaus intensiven Rechtsgutbeeinträchtigung auszugehen. Auch im Fall bloßer Fahrlässigkeit erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von etwa 10 % der in Betracht kommenden Höchststrafe durchaus angemessen, wobei Präventionsgesichtspunkte zu beachten sind; auch im Zusammenhang mit Katastrophenereignissen muss deutlich gemacht werden, dass diese nicht die Verpflichtung zu einem sorgfältigen Umgang mit potenziell gewässergefährdenden Stoffen außer Kraft setzen.

Dennoch erachtet das Gericht die für den Beschwerdeführer zweifellos belastende Situation für berücksichtigungswürdig, wogegen sein Vorbringen, damals „viel getrunken zu haben“, womit offensichtlich Alkoholkonsum gemeint ist, nicht strafmildernd wirken kann. Unter Berücksichtigung der absoluten Unbescholtenheit und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers scheint dem Gericht die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe und dazu proportional der Ersatzfreiheitsstrafe um ein Drittel, sohin auf einen Betrag von € 1.000,- (entsprechend etwa einem halben Monatslohn des Beschwerdeführers) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, als tat – und tätergerecht und somit angemessen. Daraus resultiert auch die Reduktion des Kostenbeitrags zum verwaltungsbehördlichen Verfahren. Einen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 52 VwGVG hatte der Beschwerdeführer nicht zu leisten, da das angefochtene Straferkenntnis nicht vollinhaltlich bestätigt wurde.

3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Wesentlichen um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung sowie die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.