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LVwG-S-130/001-2025•LVwG N LVwG-S-130/001-2025
LVwG-S-130/001-2025Tribunale amministrativo regionale21 nov 2025
Landwirtschaft und Natur; Feldschutz; Verwaltungsstrafe; Stall; Betreten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.12.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Feldschutzgesetz zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,-- zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 9. Dezember 2024, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
25.09. 2024, 06:55 Uhr - 12:30 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***
***, ***, Schweinestall
Tatbeschreibung:
Sie haben unbefugt die Stallung in ***, ***, betreten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Feldschutzgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 150,00
20 Stunden
§ 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Feldschutzgesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 15,00
Gesamtbetrag:
€ 165,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 Beschwerde erhoben. Im dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass die Tatsache, dass er die gegenständliche Stallung betreten habe, unbestritten sei. Die Schweine seien zu keiner Zeit gefährdet gewesen, da er sich vor Betreten der Stallung umfassend desinfiziert und hygienisch sicher gekleidet habe. Auch habe er die Tiere nicht erschreckt – vielmehr hätten die Schweine große Neugier gezeigt.
Er habe keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ Feldschutzgesetz begangen, da sein Betreten der Stallung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 geboten gewesen sei. Konkret seien multiple Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) und die 1. Tierhaltungsverordnung vorgelegen, welche ein Einschreiten seinerseits dringend notwendig gemachten hätten.
An der Materie des Tierschutzes bestehe zweifelsfrei ein öffentliches Interesse und bekenne die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) sich umfassend zum Tierschutz und habe diesen zu einem Staatsziel im Verfassungsrang gemacht (Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, § 2).
Er habe Kenntnis davon gehabt, dass sich in der besagten Stallung mit rund 1.200 Mastplätzen genau an diesem Tag verletzte Schweine, die dringend medizinische Hilfe benötigen würden, befinden würden bzw. andere Übertretungen von Vorschriften zum Schutz der Schweine vorliegen würden:
die meisten Schweine, rund 90%, seien gehumpelt und hätten Anzeichen von schmerzhaft geschwollenen Gelenken gezeigt (Gebot des § 15 TSchG – Versorgung bei Krankheit oder Verletzung)
viele Schweine hätten abgebissene Schwänze, obwohl diese unrechtmäßig kupiert gewesen seien (Verstoß gegen die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5 Punkte 2.10.3. und 2.11.)
bei einer Reihe von Schweinen seien kindskopfgroße Schwellungen und Nabelbrüche zu sehen gewesen (Gebot des § 15 TSchG – Versorgung bei Krankheit oder Verletzung)
kein einziges Schwein hätte einen physisch angenehmen, sauberen Liegebereich (Verstoß gegen die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5 Punkt 2.1.)
es habe Buchten gegeben, in denen der Kot von unten durch die Spalten nach oben gedrungen sei; mit Hochwasser sei dieser Umstand nicht erklärbar, da es in diesem Gebiet kein zeitnahes Hochwasser gegeben habe (Verstoß gegen die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5 Punkt 2.1.)
in keiner einzigen Bucht habe es zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien gegeben (Verstoß gegen die 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5 Punkt 2.7.)
Der von ihm noch vor Ort kontaktierte pensionierte Amtstierarzt B habe ihm telefonisch bestätigt, dass Schwellungen jener Größe, wie er sie im gegenständlichen Stall bei den Schweinen vorgefunden habe, immer Schmerzen verursachen würden.
Ihm sei bewusst, dass das NÖ Feldschutzgesetz auch den Schutz eines öffentlichen Interesses, nämlich den Schutz der landwirtschaftlichen Produktion, zum Gegenstand habe. Durch das Betreten von Stallungen könne es bei den dort gehaltenen Tieren, aufgrund der Stresssituation in der Massentierhaltung, zu einer Gefährdung des Tierbestands kommen (vgl. LVwG NÖ, Geschäftszahl LvwG-S-575/001-2020). Die zwei Staatszielbestimmungen (Tierschutz und Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit hochqualitativen Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs) können grundsätzlich problemlos zusammengeführt werden. Es bedürfe einer Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in einer Form, dass das Leben und Wohlbefinden der Tiere sichergestellt sei. Zu diesem Zweck seien die Anforderungen an eine tiergerechte Schweinehaltung auch in der 1. Tierhaltungsverordnung konkretisiert – nur leider im gegenständlichen Fall nicht eingehalten.
Im Kollisionsfall – wie hier - sei das öffentliche Interesse am Schutz der landwirtschaftlichen Produktion mit dem öffentlichen Interesse am Tierschutz abzuwägen. Aufgrund der Verletzungen zahlreicher Tiere, der fehlenden adäquaten Liegeflächen, des routinemäßigen Schwanzkupierens und des fehlenden Beschäftigungsmaterials, die alle einzeln für sich rechtswidrig seien, überwiege im gegenständlichen Fall das Tierschutzinteresse. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, dass rechtswidrige Zustände in Massentierhaltungen geschützt werden würden.
Aus den erwähnten Gründen sei das ihm angelastete Verhalten im Hinblick auf § 6 VStG keinesfalls strafbar, vielmehr sei sein Verhalten/Einschreiten (durch das Tierschutzgesetz) gesetzlich geboten.
Wie bereits eingangs ausgeführt, sei große Achtsamkeit darauf gelegt worden, dass die Schweine weder erschreckt noch in irgendeiner Form gefährdet worden seien.
Aus den erwähnten Gründen werde das angefochtene Straferkenntnis auch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen sein.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 7. Oktober 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge C einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit (25.09.2024, 06:55 Uhr bis 12:30 Uhr) am Tatort (***, Parzelle ***) unbefugt im dort befindlichen Schweinestall.
Dies ergab sich auf Grund der unstrittigen Aktenlage sowie der Aussage des Zeugen C im Zuge der Verhandlung. Auch wird dies vom Beschwerdeführer eingestanden und nicht bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Feldschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen, wer unbefugt fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Feldschutzgesetz liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die im Abs. 1 angeführten Handlungen
1. nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften geboten oder erlaubt sind;
2. nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gerichtlich strafbar sind oder eine Verwaltungsübertretung darstellen;
3. nach altem Herkommen oder Brauchtum als ortsüblich angesehen werden können.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens konnte unzweifelhaft als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die im angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.
Soweit der Beschwerdeführer einwandte, dass das Betreten der Stallung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Feldschutzgesetz geboten gewesen sei, da multiple Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) und die 1. Tierhaltungsverordnung vorgelegen seien, welche ein Einschreiten seinerseits dringend notwendig gemachten hätten, wird ausgeführt, dass es geboten gewesen wäre, die zuständigen Behörden von einem derartigen Verdacht in Kenntnis zu setzen. Eine Rechtfertigung bzw. Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Feldschutzgesetz liegt nicht vor.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettodurchschnittseinkommen in der Höhe von ca. € 1.800,--, kein Vermögen, keine Schulden, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder) und unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer.
Die seitens der belangten Behörde lag im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Die Verhängung dieser war aus general- aber auch insbesondere spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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