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LVwG-S-685/001-2025•LVwG N LVwG-S-685/001-2025
LVwG-S-685/001-2025Tribunale amministrativo regionale19 nov 2025
Gefahrgutrecht; Verwaltungsstrafe; Gefahrenkategorie; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, POLEN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 3. März 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung aller fünf darin enthaltenen Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Infolge einer von der Autobahnpolizeiinspektion *** am 30. November 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachten Anzeige hat diese eine an A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gerichtete Strafverfügung vom 2. Dezember 2024 wegen fünf Verwaltungsübertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) erlassen.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben.
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist dem Beschwerdeführer mit einem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 16. Jänner 2025 eine Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 9. Jänner 2025 zur Kenntnis gebracht worden.
In dieser Stellungnahme werden einzelne im Zuge einer Kontrolle festgestellte Mängel beschrieben; Ausführungen zu den konkreten besonderen Umständen der in Rede stehenden Beförderung, zum konkreten Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit oder die Umwelt sowie dazu, ob und wodurch die festgestellten Mängel tatsächlich geeignet sein konnten, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen, erfolgen jedoch weder in dem Schreiben der belangten Behörde noch in der damit übermittelten Stellungnahme.
In der Folge ist über den Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. März 2025, Zl. ***, eine Geldstrafe wegen fünf Übertretung des GGBG verhängt worden. Ihm ist – wie bereits in der Strafverfügung vom 2. Dezember 2024 – zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
„Zeit: 05.11.2024, 07:57 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: ***; ***, Sattelanhänger, SattelzugfahrzeugTatbeschreibung:
Sie haben als Geschäftsführer des Unternehmens B mit Sitz in ***, ***, folgende Übertretungen zu verantworten:
1. Es fehlte ein Unterlegkeil je Fahrzeug. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
2. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke fehlten und das Beförderungspapier war nicht in der Sprache des Versandlandes. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
3. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
4. Es fehlten Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 12 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel). Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
5. Die orangefarbenen Tafeln waren nicht vorschriftsgemäß angebracht. Es war lediglich eine Magnetfolie angebracht. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.“
Im Spruch dieses Straferkenntnisses hat die belangte Behörde – in Ansehung sämtlicher angelasteter Tatvorwürfe – unter den als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschriften jeweils § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG angeführt, die verhängte Geldstrafe mit jeweils 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 27 Stunden) festgesetzt und als angewendete Gesetzesbestimmung jeweils § 37 Abs. 2 lit. b GGBG bezeichnet.
Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 55 Euro vorgeschrieben worden.
Weder im Spruch noch im Begründungsteil dieses Straferkenntnisses erfolgen Ausführungen zu den konkreten besonderen Umständen der in Rede stehenden Beförderung, zum konkreten Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit oder die Umwelt sowie dazu, ob und wodurch die festgestellten Mängel tatsächlich geeignet sein konnten, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit dem am 24. März 2025 zur Post gegebenen Schreiben fristgerecht – eine als Einspruch bezeichnete – Beschwerde erhoben und unter näherer Begründung begehrt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Am 2. April 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält insbesondere die am 30. November 2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion ***, in deren Folge die belangte Behörde eine an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung erlassen hat.
Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zudem die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024 enthalten, aus der sich eindeutig insbesondere die Bezeichnung der dem Beschwerdeführer mit dieser Strafverfügung zur Last gelegten Taten sowie die dadurch von der belangten Behörde als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschriften ergeben.
Im Verwaltungsstrafakt ist auch der Einspruch des Beschwerdeführers gegen diese Strafverfügung enthalten.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält zudem das als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnete Schreiben der belangten Behörde vom 16. Jänner 2025, aus dessen Beilage sich eindeutig ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 9. Jänner 2025 zur Kenntnis gebracht worden ist. Wie festgestellt, findet sich in dieser Stellungnahme die Beschreibung einzelner im Zuge einer Kontrolle festgestellter Mängel.
Aus dem genannten Schreiben der belangten Behörde sowie dessen Beilage ergibt sich zugleich, dass weder das Schreiben selbst noch die damit übermittelte Stellungnahme Ausführungen zu den konkreten besonderen Umständen der in Rede stehenden Beförderung, zum konkreten Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit oder die Umwelt noch dazu enthalten, ob und wodurch die festgestellten Mängel tatsächlich geeignet sein konnten, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Darüber hinaus enthält der vorgelegte Verwaltungsstrafakt das angefochtene Straferkenntnis, aus dem sich eindeutig insbesondere die in dessen Spruch enthaltenen als erwiesen angenommenen Taten und die dadurch von der belangten Behörde als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschriften ergeben; ebenso gehen daraus die jeweils verhängten Strafen und die jeweils angewendeten Gesetzesbestimmungen hervor.
Dem Begründungsteil des Straferkenntnisses ist der im festgestellten Sinn relevante Inhalt zu entnehmen.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde – in Ansehung sämtlicher angelasteter Tatvorwürfe – unter den als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschriften jeweils § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG angeführt, die verhängte Geldstrafe mit jeweils 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 27 Stunden) festgesetzt und als angewendete Gesetzesbestimmung jeweils § 37 Abs. 2 lit. b GGBG bezeichnet.
Damit ist dem Beschwerdeführer die Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG angelastet worden.
Die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 2 GGBG differenzieren jeweils danach, in welche Gefahrenkategorie (gemäß den Kriterien des § 15a) eine Übertretung einzustufen ist: Bei Einstufung in die Kategorie I reicht der Strafrahmen (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) von 750,-- bis 50.000,-- Euro Geldstrafe (lit. a), bei Einstufung in die Kategorie II von 110,-- bis 4.000,-- Euro (lit. b) und bei Einstufung in die Kategorie III bis 80,-- Euro; die jeweilige Einstufung ist also strafrahmenbestimmend (vgl. VwGH 01.10.2018, Ra 2017/03/0086).
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 GGBG oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt, wenn gemäß den Kriterien des § 15a GGBG in Gefahrenkategorie II einzustufen ist.
Die Strafbestimmung des § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG enthält damit eine Verweisung auf § 15a GGBG, wodurch die in dieser Bestimmung normierten Kriterien für die Einstufung festgestellter Mängel in Gefahrenkategorie II in den Tatbestand dieser Strafnorm integriert werden.
Die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafnorm des § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG setzt somit voraus, dass ein festgestellter Mangel nach Maßgabe des § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.
Damit erfordert die Erfüllung des Tatbestandes des § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG nicht nur das Vorliegen eines festgestellten Mangels, sondern auch dessen Einstufung in die Gefahrenkategorie II gemäß den Kriterien des § 15a GGBG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 15a GGBG ausgesprochen (vgl. VwGH 01.10.2018, Ra 2017/03/0086): „Die Einstufung festgestellter Mängel in die Gefahrenkategorien I bis III entsprechend § 15a Abs. 2 bis 4 GGBG 1998 hat gemäß § 15a Abs. 1 GGBG 1998 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen. Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/03/0115); dies wird im Übrigen im Vorwort des Mängelkatalogs selbst deutlich gemacht, wonach ‚die Einstufung eines Mangels in allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden (darf)‘. Wenn § 15a Abs. 2 GGBG 1998 davon spricht, dass in die Gefahrenkategorie I dann einzustufen ist, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen, zeigt dies deutlich, dass für die Einstufung das Gefahrenpotential der konkret zu beurteilenden Beförderung gefährlicher Güter entscheidend ist, also der potentielle Einfluss auf die genannten Schutzgüter (menschliches Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt).“
Aus der zitierten Rechtsprechung (zur Einstufung eines festgestellten Mangels in die Gefahrenkategorie I) ist für die Einstufung eines festgestellten Mangels in die Gefahrenkategorie II Folgendes zu schließen:
Wenn § 15a Abs. 3 GGBG davon spricht, dass in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist, zeigt dies deutlich, dass für die Einstufung das Gefahrenpotential der konkret zu beurteilenden Beförderung gefährlicher Güter jedenfalls entscheidend ist, also der potentielle Einfluss auf die in § 15a Abs. 3 GGBG angesprochenen Schutzgüter (körperliche Unversehrtheit, Umwelt).
Als wesentliche Voraussetzung des § 15a Abs. 3 GGBG ist für die Einstufung festgestellter Mängel in die Gefahrenkategorie II also jedenfalls der mögliche Einfluss auf die in § 15a Abs. 3 GGBG genannten Schutzgüter – die körperliche Unversehrtheit oder die Umwelt – anzusehen.
Ob ein festgestellter Mangel in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, hängt demnach entscheidend vom möglichen Einfluss auf diese Schutzgüter unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung ab.
Dazu sind jedenfalls entsprechende Feststellungen zu den konkreten besonderen Umständen der jeweiligen Beförderung und zum konkreten Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit oder die Umwelt erforderlich.
Es bedarf daher der Feststellung, ob und wodurch der festgestellte Mangel tatsächlich geeignet sein konnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Aus dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG folgt, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, m.w.N.; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4).
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066).
Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH 27.01.2006, 2005/02/0222). Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2020/17/0032, m.w.N.).
Im Spruch ist also darzustellen, ob und inwieweit sich alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift im als erwiesen angenommenen Verhalten wiederfinden (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4, m.w.N.). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0285).
Diesen Anforderungen genügt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht:
Zwar werden darin Tatzeit, Tatort und die Bezeichnung des Fahrzeuges, mit dem die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen worden sein sollen, genannt; ebenso werden festgestellte Mängel angeführt.
Konkret führt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Ansehung aller darin beschriebenen fünf Taten jeweils wortgleich aus: „Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.“
Insbesondere fehlen aber jegliche Feststellungen zum konkreten Gefahrenpotential der in Rede stehenden Beförderung gefährlicher Güter sowie zu den besonderen Umständen, unter denen diese Beförderung erfolgt ist. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 01.10. 2018, Ra 2017/03/0086) ist jedoch gerade das Gefahrenpotential der jeweiligen Beförderung maßgeblich für die Einstufung festgestellter Mängel in eine bestimmte Gefahrenkategorie.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden jedoch keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich die Einstufung in die Gefahrenkategorie II – oder überhaupt in eine Gefahrenkategorie – ableiten ließe.
Es fehlen insbesondere die für die Einstufung in die Gefahrenkategorie II gemäß § 15a Abs. 3 GGBG notwendigen Feststellungen zu den konkreten besonderen Umständen der in Rede stehenden Beförderung sowie zum konkreten Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit oder die Umwelt.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich keine Feststellung dazu, ob und wodurch die festgestellten Mängel tatsächlich geeignet sein konnten, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder eine bloße Bezugnahme auf § 15a GGBG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kann jedoch im Lichte der referierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 27.01.2006, 2005/02/0222; VwGH 19.04.2021, Ra 2020/17/0032) die notwendige tatbezogene Umschreibung des strafbaren Verhaltens und der Tatumstände nicht ersetzen.
Mangels solcher konkreten Feststellungen erfolgt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder eine Tatkonkretisierung noch eine eindeutige und vollständige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die tatbildlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – in Ansehung aller darin beschriebenen fünf Taten – den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht entspricht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden ist (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, m.w.N.).
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a VStG zu beziehen (vgl. VwGH 21.07.2022, Ra 2022/04/0018, m.w.N.).
Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.).
Da eine Strafverfügung als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG gilt (vgl. 06.05.2025, Ra 2025/02/0050), ist mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfügung vom 2. Dezember 2024 eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden.
Wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde auch in der Strafverfügung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten dahingehend bezeichnet, dass die bei der in Rede stehenden Beförderung festgestellten Mängel „entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen“ seien. Eine nähere Beschreibung jener tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Gefahrenkategorie II ergeben soll, fehlt jedoch auch in der Strafverfügung.
Da an die Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, sohin an die Strafverfügung, hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.), vermag die Tatumschreibung ohne konkrete Darstellung jener tatsächlichen besonderen Umstände, aus denen sich die Einstufung in die Gefahrenkategorie II ableiten lässt, nicht den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, und zwar aus denselben Erwägungen, aus denen auch der die Tat nicht ausreichend konkretisierende Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den genannten Anforderungen nicht entspricht.
Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024 hat sich als Verfolgungshandlung somit nicht vollständig und eindeutig auf die Tatbestandselemente des § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG im Sinne des § 44a Z 1 VStG bezogen.
In Anbetracht dessen stellt diese Strafverfügung keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.
Da als Verfolgungshandlung auch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme infrage kommt (siehe dazu VwGH 30.01.2001, 99/05/0116), ist mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 16. Jänner 2025, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 9. Jänner 2025 zur Kenntnis gebracht worden ist, eine andere Verfolgungshandlung vorgenommen worden.
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186).
Im vorliegenden Fall enthält die Verständigung vom 16. Jänner 2025 keine Angaben zu den besonderen Umständen der Beförderung gefährlicher Güter oder zum konkreten Gefahrenpotential der festgestellten Mängel.
Auch die beigefügte Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion enthält keine Ausführungen zur Einstufung der Mängel gemäß § 15a GGBG oder zu den tatsächlichen Umständen, aus denen sich eine solche Einstufung ableiten ließe.
Damit fehlt im Lichte der referierten Rechtsprechung (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.) ein Bezug auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf das konkrete Gefahrenpotential und die besonderen Umstände der Beförderung, die für die Einstufung in die Gefahrenkategorie II maßgeblich sind, sodass das Schreiben der belangten Behörde schon aus diesem Grund den Anforderungen an eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung nicht genügt.
Im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt ist im vorliegenden Fall der korrekte Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht Bestandteil einer anderen Verfolgungshandlung gewesen.
Dem Verwaltungsgericht ist es nunmehr im vorliegenden Fall verwehrt, (erstmals) den in Bezug auf die Tat unzureichenden Abspruch der belangten Behörde zu ergänzen, läge dies doch außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).
Das Verwaltungsgericht ist somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Wie ausgeführt, sind die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und ist im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon (verfolgungs-)verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (zu vergleichbaren Fällen siehe VwGH 27.02.2013, 2010/03/0036).
Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommt aber auch nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Betracht: Denn nur ein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf kann rechtlich neu bewertet werden; mangelt es der Entscheidung schon daran, so ist das Verwaltungsstrafverfahren – endgültig – einzustellen, und zwar nicht in Ermangelung von Beweisen, sondern mangels einer eine Verwaltungsübertretung bildenden Tat (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 10).
Im vorliegenden Fall mangelt es gerade an einer hinreichend konkretisierten Tatumschreibung, da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – wie ausgeführt – nicht vollständig und eindeutig die die Tatbestandselemente des § 37 Abs. 2 Z 8 lit. b GGBG erfüllenden Umstände enthält. Damit fehlt es an einer Grundlage für die rechtliche Bewertung eines konkreten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG, sodass gegenständlich keine eine Verwaltungsübertretung bildende Tat als vorliegend anzusehen ist und daher auch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG infrage kommt.
Im gegenständlichen Fall liegt damit jedenfalls ein Einstellungsgrund vor.
Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186), was mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt.
Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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