LVwG N LVwG-AV-2172/001-2023

LVwG-AV-2172/001-2023Tribunale amministrativo regionale18 nov 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Berufung; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2172/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2172.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. März 2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrags gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 29 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

„Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.“

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 1. März 2022, ohne Zahl, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Fortsetzung der Bauarbeiten am Haus auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, mit sofortiger Wirkung, weil bei einem Ortsaugenschein am 28. Februar 2022 festgestellt worden war, dass am bestehenden Gebäude Um- und Zubauten ohne entsprechende Baubewilligung vorgenommen wurden. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bei einer Besprechung mit der Baubehörde am 6. April 2022 wurde der Beschwerdeführer mündlich aufgefordert, einen Rückbau in die Wege zu leiten.

Am 19. September 2022 führte die Baubehörde I. Instanz eine baupolizeiliche Überprüfung auf der gegenständlichen Liegenschaft durch.

Mit Schreiben vom 27. September 2022, Zl. ***, verständigte die Baubehörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der baupolizeilichen Überprüfung und gab ihm die Möglichkeit, sich dazu schriftlich zu äußern. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Baubehörde ein.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2022, Zl. ***, erteilte die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer gemäß § 29 NÖ BO 2014 i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG den Auftrag, das ohne Baubewilligung wesentlich vergrößerte und umgebaute Gebäude auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, binnen drei Monaten zu beseitigen und der Baubehörde die Fertigstellung der Abbrucharbeiten schriftlich zu melden. Die Baubehörde I. Instanz begründete ihre Entscheidung damit, dass bei einem Ortsaugenschein am 28. Februar 2022 „Zubauten und eine Aufstockung“ festgestellt worden seien, wobei es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 handle. Zusätzliche Erhebungen hätten ergeben, dass für die Bauarbeiten keine Baubewilligung vorläge und eine solche auch nicht beantragt worden sei. Die Fortsetzung der Bauarbeiten am Haus sei mit Bescheid vom 1. März 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt worden. § 29 NÖ BO 2014 und § 57a Abs. 1 AVG wurden wörtlich wiedergegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Baubehörde I. Instanz auf das Recht hin, gegen diesen Bescheid bei der Baubehörde I. Instanz binnen zwei Wochen ab Datum der Zustellung eine schriftliche Vorstellung zu erheben. Sie belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass einer allfälligen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Behörde bei Einbringung einer Vorstellung binnen zwei Wochen nach deren Einlagen das Ermittlungsverfahren einzuleiten habe, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trete.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B (in der Folge: rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers) gegen den Abbruchbescheid Vorstellung an die Baubehörde I. Instanz und bestritt, dass es sich um einen „illegalen Bau“ handle. Am Bauamt liege für das ursprüngliche Gebäude kein Bauakt auf. Es liege jedoch eine Baubewilligung für das (vor dem Umbau) auf der Liegenschaft befindliche Gebäude vor. Am 17. Februar 1890 sei für das Haus mit der Konskriptionsnummer *** die Baubewilligung erteilt worden, wozu eine Bestätigung des Bezirksgerichts *** und der Auszug aus dem Katasterplan aus 1889 vorgelegt würden. Der Auftrag, das bewilligte Gebäude zu beseitigen, sei daher nicht rechtens. Laut Niederschrift vom 19. September 2022 sei die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung wegen eines Widerspruchs zur Flächenwidmung nicht möglich. Es bestehe aber die Möglichkeit, die prinzipielle Bewilligungsfähigkeit zu erreichen. Die Stadtgemeinde könne für das auf dem Grundstück errichtete Gebäude, für das seit 1889 eine Bewilligung bestehe, die Widmung „Erhaltungswertes Gebäude im Grünland“ (GEB) vornehmen. Das ursprüngliche Gebäude sei ein baubehördlich bewilligtes Hauptgebäude, das das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtige bzw. der Bautradition des Umlandes entspreche. Eine bauliche Erweiterung dürfe daher dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme für die Nutzung des Gebäudes erforderlich sei, gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis stehe und nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszwecks und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile erreicht werden könne. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Vergrößerung sei erforderlich, um den heutigen Nutzungsstandard zu gewährleisten und stehe – unter Berücksichtigung des großen Nebengebäudes, das jetzt im Hauptgebäude integriert sei – in einem untergeordneten Verhältnis. Eine diesbezügliche Widmungsänderung werde angeregt. Damit sei die Bewilligung eines Zu- und Aufbaus prinzipiell bewilligungsfähig und werde der Beschwerdeführer umgehend die Erteilung der Baubewilligung beantragen. Dem Beschwerdeführer sei die Fortsetzung der Bauarbeiten mit Bescheid vom 1. März 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt worden und er habe sich daran gehalten. Einem Abbruchbescheid gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 habe ein Ermittlungsverfahren vorauszugehen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Es bestehe weder Gefahr im Verzug noch seien unaufschiebbare Maßnahmen zu setzen. Der bekämpfte Bescheid sei diesbezüglich (insbesondere betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) rechtswidrig. Es werde daher weiters Berufung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2022 an die Baubehörde II. Instanz erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Mit Bescheid vom 27. März 2023, Zl. ***, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Er ging dabei davon aus, dass es sich beim Bescheid vom 14. Oktober 2022 um keinen Mandatsbescheid handle, weil ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Der Schriftsatz vom 14. November 2022 sei daher als Berufung zu werten und das gesamte Vorbringen als Berufungsvorbringen zu behandeln. Das ursprünglich auf dem gegenständlichen Grundstück errichtete Gebäude sei baubehördlich bewilligt, doch seien erhebliche Umbauarbeiten vorgenommen worden, wobei nicht nur die Grundfläche des bestehenden Gebäudes erheblich vergrößert worden sei, sondern auch eine Aufstockung um ein weiteres Stockwerk erfolgt sei. Der Giebel, das Dach und zumindest die Tür des ursprünglich vorhandenen Gebäudes seien entfernt bzw. abgerissen worden. Eine Baubewilligung habe nicht vorgelegen, das Gebäude sei nicht als GEB gewidmet. Ein in der Zwischenzeit gestellter Antrag auf Erteilung der Baubewilligung sei (nicht rechtskräftig) abgewiesen worden. Gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 sei die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens zu verfügen, was die Baubehörde I. Instanz (in diesem Umfang) rechtmäßig getan habe. Wenn diese behördliche Anordnung erfüllt werde, verbleibe ein Bauwerk, das mangels Dachs kein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 mehr darstelle. Der für das Gebäude ehemals vorgelegene Konsens sei untergegangen. Die Behörde habe daher gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ungeachtet eines allenfalls anhängigen Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung oder ungeachtet einer Bauanzeige auch den Abbruch des verbleibenden Bauwerks, das nicht als GEB gewidmet sei, anzuordnen. Auch wenn sich die Baubehörde I. Instanz auf § 29 NÖ BO 2014 statt richtigerweise auf § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 berufen habe, sei der Bescheid vom 14. Oktober 2022 inhaltlich richtig und daher die Anordnung des Abbruchs des ehemals bewilligten Gebäudeteils rechtmäßig. Das Vorbringen in der Berufung sei nicht geeignet, eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides herbeizuführen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. März 2023 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Subsumtion der belangten Behörde fehlerhaft sei, weil die Feststellungen nicht ausreichend seien. Nach diesen habe bei Erlassung des Abbruchbescheides vom 14. Oktober 2022 ein baubewilligtes Gebäude und ein bewilligungsloser Umbau desselben stattgefunden. Für diesen Fall sehe § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 vor, dass die Baubehörde die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustands, der dem vorherigen entspreche, zu verfügen habe. Es dürfe nicht hinsichtlich des gesamten Gebäudes ein Beseitigungsauftrag erteilt werden. Der Abbruchauftrag vom 14. Oktober 2022 sei daher rechtswidrig, zumal er sich auf das gesamte Gebäude beziehe. Es hätte nur die Beseitigung der bewilligungslosen Veränderung und die Wiederherstellung des Konsenses mit Bescheid gemäß § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgetragen werden dürfen. Bis zur Vollendung der bewilligungslosen Veränderung habe die Behörde bei ursprünglich bestehendem bewilligten Bestand gemäß § 29 NÖ BO 2014 vorzugehen und den Rückbau bis zum letzten „rechtmäßigen“ Zustand zu verfügen. Die Erstbehörde sei ursprünglich vom Fehlen einer Baubewilligung ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass eine solche gegeben sei. Die belangte Behörde versuche offensichtlich, nachträglich einen konsenslosen Zustand zu argumentieren. Ein Dach bedeute im Bauwesen eine Konstruktion, die darunter liegende Räume und Flächen nach oben hin abschließe. Es handle sei bei dem ursprünglich vorhandenen baubewilligten Gebäude auch nach Abtragung des ursprünglichen Dachs um ein Gebäude. Die vorhandene Decke stelle nämlich das Dach im Sinne des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 dar. Es habe kein so wesentlicher Abbruch von Gebäudeteilen im Sinne der einschlägigen Judikatur vorgelegen, dass dadurch der Konsens untergegangen und die Verfügung der Wiederherstellung nicht geboten gewesen sei. Der Konsens sei nicht erhoben und von der Erstbehörde nicht festgestellt worden, zumal von einem völlig konsenslosen Gebäude ausgegangen worden sei. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass die bewilligungslose Veränderung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Erstbehörde noch nicht vollendet gewesen sei, was sie bis heute nicht sei. Bei entsprechender Feststellung hätte die Behörde erkannt, dass richtigerweise gemäß § 29 NÖ BO 2014 vorzugehen gewesen wäre. Es lägen daher entscheidungsrelevante Verfahrens- und Feststellungsmängel vor.

Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides nach Verfahrensergänzung dahingehend, dass die Beseitigung der bewilligungslosen Veränderung und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes verfügt werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023, eingelangt am 20. Juli 2023, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt der Baubehörde zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt.

4. Feststellungen

Der Bescheid vom 1. März 2022 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 4. März 2022 beim Postamt *** hinterlegt und ab 7. März 2022 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Das Schreiben vom 27. September 2022 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29. September 2022 beim Postamt *** hinterlegt und ab 29. September 2022 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Der Bescheid vom 14. Oktober 2022 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31. Oktober 2022 beim Postamt *** hinterlegt und ab 31. Oktober 2022 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Der Schriftsatz vom 14. November 2022 wurde am 15. November 2022 zur Post gegeben und vorab per E-Mail an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der Baubehörde übermittelt.

Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers übernahm den Bescheid vom 27. März 2023 am 28. März 2023.

Die Beschwerde langte am 25. April 2023 bei der Baubehörde ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 27. September 2022 und der Bescheide vom 1. März 2022, 14. Oktober 2022 und 27. März 2023 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Die Feststellungen zum Einlangen des Schriftsatzes vom 14. November 2022 gründen auf dem Poststempel und dem Hinweis im Schriftsatz auf die Vorab-Übermittlung per E-Mail.

Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 25. April 2023.

6. Erwägungen

§ 57 AVG lautet wie folgt:

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

§ 57 Abs. 1 AVG berechtigt die Behörde dazu, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Maßgeblich ist, dass die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Möglichkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides Gebrauch gemacht hat, damit die in § 57 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten (vgl. VwGH vom 22. November 1994, Zl. 93/11/0226). Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte (vgl. z.B. VwGH vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass es sich beim Bescheid der Baubehörde I. Instanz nicht um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG handelt, sondern um einen Bescheid, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wurde und mit dem Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen ist.

Der Bescheid der Baubehörde I. Instanz wird ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt; diese Bestimmung wird auch in der Begründung des Bescheides ausdrücklich angeführt. Darüber hinaus wird in der Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtsmittel der Vorstellung hingewiesen sowie darauf, dass der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die Baubehörde hat allerdings insofern ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, als sie am 6. April 2022 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer abgehalten, am 19. September 2022 eine baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt und dem Beschwerdeführer zum Ergebnis dieser Überprüfung Parteiengehör gewährt hat. Erhebungen zum Vorliegen von Gefahr im Verzug wurden ebenso wenig gepflogen wie Recherchen zum Vorliegen eines Konsenses für das Bestandsobjekt (wobei das Vorliegen eines solchen von der Baubehörde I. Instanz auch nicht in Abrede gestellt wurde).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliegt und ob daher gegen diesen die Erhebung einer Vorstellung zulässig ist, ist es ausschlaggebend, ob die Behörde sich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat. Im Beschwerdefall führt der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich § 57 Abs. 1 AVG als Rechtsgrundlage an und zitiert diese Bestimmung auch in der Begründung (ohne darauf einzugehen, aus welchem Grund sie von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgeht). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid durch Vorstellung zu bekämpfen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen. Es kann sohin im Beschwerdefall keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid um ein auf § 57 Abs. 1 AVG 1950 gestütztes Mandat handelt. Demgemäß war zu seiner Bekämpfung lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig und war die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 27. November 1990, Zl. 90/07/0102, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AVG 1950, 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146, 12. November 1998, Zl. 94/18/0964, 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071, und 23. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0029).

Da unmissverständlich ein Mandatsbescheid erlassen wurde, der nur mit dem Rechtsmittel der Vorstellung bekämpft werden kann, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurde.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht ersatzlos behoben werde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: GRC) entgegenstehen.

Dazu ist festzuhalten, dass eine Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst entschieden wird, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 EMRK kommt daher nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/07/0056).

Dabei wird nicht verkannt, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken, etwa weil die Zurückweisung eines Rechtsmittels dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nimmt, die Entscheidung der Behörde inhaltlich überprüfen zu lassen (vgl. z.B. VwGH vom 13. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/04/0190).

Im vorliegenden Fall stellten sich keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf. Der Beschwerdeführer hat zudem zugleich mit dem Rechtsmittel der Berufung auch das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, sodass sich die gegenständliche Entscheidung nicht auf seine materiellen Rechte auswirken kann. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zum Vorliegen eines Mandatsbescheides stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244, zur Frage der Parteistellung von Nachbarn im Bauverfahren und zum Einwendungsausschluss nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014).

Dem Einfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC noch Bundes- oder Landesgesetze entgegen.

Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Die Frage, wie ein Bescheid auszulegen ist, betrifft nur den Einzelfall (vgl. VwGH vom 27. November 2019, Zl. Ra 2017/05/0213). Da dem Verwaltungsgericht bei der Interpretation des Bescheides vom 14. Oktober 2022 keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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