progetti
LVwG-AV-1222/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1222/001-2025
LVwG-AV-1222/001-2025Tribunale amministrativo regionale17 nov 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18. September 2025, ***, betreffend Bescheidzustellung und Einräumung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 10 Abs. 1 und 2, 102 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 2 und 4, und 107 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 41 und 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 12. April 2019, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) dem C nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die auf § 10 WRG 1959 gestützte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beregnungsanlage mit Wasserentnahme aus einem Bohrbrunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Zweck der Bewässerung von Obstkulturen auf näher genannten Grundstücken in den KG *** und ***. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit max. 1 l/s, 24 m³/d bzw. 7.250 m³/a festgelegt.
1.2. Mit Bescheid vom 17. April 2020, ***, genehmigte die belangte Behörde dem C die Abänderung der mit Bescheid vom 12. April 2019 bewilligten Wasserversorgungsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Speicherteichs auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, mit einer Fläche von 320 m² und einem Wasserfassungsvermögen von 350 m³.
1.3. Mit zwei gesonderten Schriftsätzen, jeweils datiert mit 28. August 2025, wandte sich die anwaltlich vertretene A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) an die belangte Behörde und begehrte in dem einen Schriftsatz zur GZ *** die Zustellung des Bescheides vom 12. April 2019 sowie die Feststellung der Parteienrechte der Einschreiterin und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Vornahme eines Lokalaugenscheins; im zweiten Schriftsatz, betreffend die GZ der belangten Behörde ***, begehrte sie das Gleiche in Bezug auf den Bescheid vom 17. April 2020 und das diesbezügliche Verfahren.
Im Übrigen erfolgte ein gelichlautendes Vorbringen, nämlich dass die Einschreiterin grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ *** und ***, jeweils KG *** sei, im Jahre 2019/2020 „oberhalb“ ihrer Grundstücke auf der benachbarten Liegenschaft ein Teich errichtet worden sei, der angeblich zur Bewässerung der Obstplantagen der benachbarten Liegenschaft dienen solle. Nach Errichtung des Teiches seien zwei auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin befindliche Brunnen versiegt, obwohl sie bislang immer ausreichend Wasser geführt hätten. Die errichtete Teichanlage hätte zum Versiegen der Brunnen geführt. Die Interessen der Einschreiterin seien dadurch beeinträchtigt; sie hätte keinerlei Verständigung und Ladung „zur behördlichen Genehmigung“ erhalten und es sei ihr auch bislang ein Bescheid nicht zugestellt worden. Als benachbarte Grundstückseigentümerin hätte sie das Recht am wasserrechtlichen Verfahren beteiligt zu sein, weil die Nutzung ihrer Brunnen durch das Projekt, nämlich die Errichtung der Teichanlage, beeinträchtigt würde und der Grundwasserstand sich zu Lasten der Einschreiterin verändert hätte. Sie hätte als Partei das Recht Einwendungen zu erheben. Kürzlich hätte sie von der Erlassung des Bescheides erfahren, welcher ihr aber nicht zugestellt worden sei.
1.4. Mit Bescheid vom 18. September 2025, ***, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug auf Zuerkennung der Parteistellung des Verfahrens zur GZ *** sowie auf Zustellung des in diesem ergangenen Bescheides vom 12. April 2019 ebenso wie das Begehren auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Vornahme eines Lokalaugenscheins zurück. Diese Entscheidung stützt sich auf § 107 WRG 1959 und § 42 Abs. 1 AVG.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass vor der Bescheiderlassung im Verfahren *** eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG durchgeführt worden sei, wobei die Anberaumung der Verhandlung für 10. April 2019 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie durch Kundmachung im Internet vom 25. März 2019 erfolgt sei, womit die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen worden sei; sie hätte jedoch weder vor der mündlichen Verhandlung noch bei dieser Einwendungen erhoben. Eine persönliche Ladung sei nicht erforderlich gewesen, da die Liegenschaften der Beschwerdeführerin durch das zur Verhandlung stehende Projekt nicht im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 in Anspruch genommen werden hätten sollen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechts. Infolge der ordnungsgemäßen doppelten Kundmachung und Unterlassung von Einwendungen sei die Beschwerdeführerin für das in Rede stehende Verfahren präkludiert und hätte „mit dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung“ ihre Parteistellung verloren; ihr wäre daher der begehrte Bescheid nicht zuzustellen gewesen; sie hätte auch kein Beschwerderecht dagegen.
Aufgrund mangelnder Parteistellung und infolge rechtskräftigen Abschlusses des gegenständlichen Verfahrens seien die Anträge spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
Abschließend wies die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den in Rede stehenden Bewilligungsbescheid im Internet hin.
1.5. Innerhalb offener Frist erhob A Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. September 2025 mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Bescheidzustellung und Feststellung der Parteienrechte vollinhaltlich stattzugeben; weiters wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt.
Begründend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin (weiterhin) Parteistellung im Sinne des § 102 WRG 1959 zukäme; Parteistellung käme (gemeint: im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren) den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte zu, wenn eine Berührung durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen, also denkmöglich wäre. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre aber nicht die Parteieigenschaft. Zu den wasserrechtlich geschützten Rechten gehöre auch das Grundeigentum, welches bei einem Eingriff in seine Substanz verletzt sei. Im gegenständlichen Fall werde die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführerin durch die Errichtung der gegenständlichen Teichanlage beeinträchtigt, nämlich indem die darauf befindlichen Brunnen versiegt wären. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei sohin infolge der Errichtung der Teichanlage berührt und die Substanz beeinträchtigt bzw. das Eigentum geschädigt, weshalb der Beschwerdeführerin Parteistellung zukäme und zumindest das Recht auf Zustellung des gegenständlichen Bescheides und Auskunftserteilung hätte.
Diese Feststellung ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 10 (1 )Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
(...)
§ 12 (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 102.
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
(…)
§ 107 (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Wird das Verfahren bei wasserrechtlichen Vorhaben mit möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt, sind die gemäß § 41 Abs. 2 AVG notwendigen Angaben auf einer für nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für sechs Wochen zur Einsicht bereitzustellen. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
(…)
AVG
§ 41 (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42 (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend gemacht, eine sogenannte übergangene Partei in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 21.03.2024, Ra 2022/07/0076) steht einer präsumtiv übergangenen Partei zur Feststellung ihrer strittigen Parteistellung und Geltendmachung ihrer Rechte die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung des im betreffenden Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheides zu stellen.
3.2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang hatte die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit in Bezug auf zwei von der belangten Behörde erlassenen Bescheide Gebrauch gemacht, wobei sie beide Anträge lediglich mit der Behauptung begründete, durch einen auf den Nachbargrundstücken mit behördlicher Bewilligung errichteten Teich in ihren Rechten verletzt zu sein. Dieser Teich war jedoch lediglich Gegenstand des Bewilligungsverfahrens der belangten Behörde zur GZ ***, in dem ein Bescheid vom 17. April 2020 erlassen wurde.
Der dem Gericht vorliegende Beschwerdefall bezieht sich allerdings auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu *** mit dem Bescheid vom 12. April 2019. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Anträge hinsichtlich beider Bescheide gestellt hat, verbietet sich ein Verständnis ihrer Eingabe betreffend den Bescheid vom 12. April 2019 dahingehend, dass auch damit in Wahrheit jener vom 17. April 2020 gemeint gewesen wäre, ganz abgesehen davon, dass Bezeichnung von Bescheid und Geschäftszahl und darauf bezügliche Anträge eindeutig sind und die Beschwerdeführerin überdies anwaltlich vertreten war, sodass von einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab auf Seiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Formulierung von Anträgen auszugehen ist.
3.2.3. Da sohin in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit eine nicht denkmögliche Rechtsverletzung (Verletzung von Grundeigentum bzw. Nutzungsbefugnis von Grundwasser) durch eine gar nicht verfahrens- bzw. bescheidgegenständliche Anlage behauptet wurde, war schon deshalb der verfahrensleitende Antrag zurückzuweisen.
3.2.4. Im Übrigen erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, ausgehend von den seitens der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen in Bezug auf ordnungsgemäße Kundmachung einer der Bescheiderlassung vorangegangenen mündlichen Verhandlung durch Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde und im Internet im Ergebnis als zutreffend, wenngleich dies richtigerweise zur Ab- und nicht Zurückweisung der Anträge hätte führen müssen:
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden.
§ 107 Abs. 1 WRG 1959 teilt die Parteien eines wasserrechtlichen (Bewilligungs-) verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, dass eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist.
Ob eine Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 zu laden ist, hängt davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Liegenschaft für die projektsgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich ist (vgl. VwGH 21.02.1995, 94/07/0028). Dies vermag die Beschwerdeführerin nicht zu behaupten und ist überdies letztlich auch gar nicht entscheidungswesentlich:
Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.11.2004, 2004/04/0169; 09.11.2011, 2008/03/0046) trifft die Präklusionswirkung der entsprechend kundgemachten Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG auch jene Parteien, deren persönliche Ladung unterblieben ist, obwohl nach den Verwaltungsvorschriften eine solche erfolgen hätte sollen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin persönlich zu laden gewesen wäre, hatte die von der belangten Behörde unbestritten vorgenommene doppelte Kundmachung (Anschlage auf der Amtstafel der Gemeinde und Internetkundmachung) Präklusionswirkung auch für sie. Anzumerken ist, dass § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 keine besondere Kundmachungsform normiert, sondern nur unter Nennung von Beispielen die Regelungen des § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 AVG inhaltlich wiederholt (VwGH 28.1.2016, Ro 2014/07/0017).
3.2.5. Ausgehend von den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, nämlich dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäß doppelter Kundmachung weder vor noch bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben hat, hatte sie – im hier maßgeblichen Verfahren zur GZ *** - eine allfällige Parteistellung verloren; damit kam ihr insoweit auch die Rechtstellung einer übergangenen Partei nicht zu, da diese nicht nur voraussetzt, dass die Parteistellung nach den Verwaltungsvorschriften bestand, vielmehr muss auch diese Parteistellung durch rechtzeitige Erhebung von Einwendungen gewahrt werden. Dies vermag die Einschreiterin allerdings nicht zu behaupten.
3.2.6. Angemerkt sei noch, dass, wie sich aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 ergibt, ein Grundeigentümer keinen Anspruch auf unveränderten Grundwasserstand hat, somit Veränderungen des Grundwasserstandes keinen unzulässigen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums bilden, solange das betroffene Grundstück in der bisher geübten Art benutzbar bleibt. Soweit die Beschwerdeführerin keine wasserrechtliche Bewilligung für ihre Grundwasserbrunnen zu behaupten vermag (was sie auch nicht getan hat), kommt im gegenständlichen Fall nur eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis im Rahmen des Haus- und Wirtschaftsbedarfes nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht. Diese Befugnis hatte die Beschwerdeführerin bei sonstigen Präklusionsfolgen spätestens bei einer ordnungsgemäß doppelt kundgemachten mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
3.2.7. Somit konnte der Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 18. September 2025, ***, ein Erfolg nicht beschieden sein.
3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf Grund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 leg.cit. vor; weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsfeststellungen noch hängt die Entscheidung von strittigen Fragen der Beweiswürdigung ab. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016,Ra 2016/12/0056).
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.