progetti
LVwG-AV-1500/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1500/001-2024
LVwG-AV-1500/001-2024Tribunale amministrativo regionale14 nov 2025
Lebensmittelrecht; Maßnahmen; Anordnung; Verhältnismäßigkeit; Lebensmittelhygiene; Kontamination; bestimmungsgemäßer Gebrauch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28.10.2024, ***, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:
I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben,
1. dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat
„Die Beschwerdeführerin hat, um eine erhöhte mikrobielle Kontamination insbesondere an Schimmelpilzen, Hefen und präsumtiven Bacillus cereus zu verhindern, betriebliche Verbesserungen dahingehend sicherzustellen, dass zusätzlich zur systematischen Rohwarenkontrolle ein „Lieferantenmonitoring“ als präventive Maßnahme etabliert wird, indem von den Lieferanten der in den Salatmischungen „“ und „“ verwendeten Rohprodukte G.A.P.-Zertifikate und Auskünfte über den Einsatz von Biopestiziden mit Bacillus thuringiensis und die Karenzzeit vor der Ernte oder über die Bacillus thuringiensis-freie Behandlung, bei Bedarf Feldaufzeichnungen, eingeholt und dokumentiert werden.
Weiters hat die Beschwerdeführerin ihre Handelspartner laufend schriftlich auf die Bedeutung der Einhaltung der Kühlkette bzw. einer ordnungsgemäßen Lagerung bei optimaler Temperatur hinzuweisen und entsprechende Mitteilungen zu dokumentieren.
Eine Dokumentation dieser Maßnahmen ist dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, Außenstelle ***, binnen drei Monaten vorzulegen.“ und
2. dass in Spruchpunkt 2. die gesetzte Frist auf „binnen drei Monaten“ abgeändert wird; ansonsten wird dieser Spruchpunkt bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) der A GmbH (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), einem Lebensmittelunternehmen, gemäß § 39 Abs. 1 Z. 12 und Z. 14 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) wörtlich folgende Maßnahmen betreffend die von dieser hergestellten Salatmischungen „“ (), 500g Packung, und „***“, verzehrsfertig, 160g Packung, an:
„1. Es sind betriebliche Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle durchzuführen, um eine erhöhte mikrobielle Kontamination insbesondere an Schimmelpilzen, Hefen und präsumtiven Bacillus cereus zu verhindern. Eine Dokumentation der betrieblichen Verbesserungsmaßnahme ist der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, Außenstelle ***
, bis spätestens 31.01.2025 vorzulegen.
2. Ein deutschsprachiges Untersuchungszeugnis einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt über die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien insbesondere betreffend Schimmelpilze, Hefen und präsumtiven Bacillus cereus der neuen Charge der Ware *** (***), 500g Packung und der ***, verzehrsfertig, 160g Packung, ist der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, Außenstelle ***, bis spätestens 31.01.2025 vorzulegen.“
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich von im Sommer 2023 durchgeführten Probenziehungen in den beiden von der Beschwerdeführerin hergestellten Salaten Kontaminationen u.a. mit präsumtiven Bacillus cereus und Schimmelpilzen nachgewiesen worden seien. Die ausgesprochenen Maßnahmen seien erforderlich und adäquat, da es keine denkbaren gelinderen Mittel gebe, um die Mängel zu beseitigen.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Vorschreibung liege offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass die AGES eine Überschreitung von Werten der DGHM beanstandet habe und die Beschwerdeführerin deswegen irgendetwas tun müsse. Einerseits fehle es im festgestellten Sachverhalt an konkreten Fehlern im Herstellungsprozess, die durch die vorgeschriebenen Maßnahmen behoben werden könnten. Andererseits seien die aufgetragenen Maßnahmen zu wenig konkret und damit unklar, was man nun machen solle, weshalb sich der Bescheid als nicht umsetzbar erweise. Ein Untersuchungszeugnis einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt habe man bereits vorgelegt. Welche Verbesserungen im Herstellungsprozess vorzunehmen wären, kann aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Frische und naturnahe Feinkostsalate gebe es nicht in einer sterilen Laborqualität. Mit der zentralen Frage, ob das Risiko über ein akzeptables Ausmaß hinausgehe, beschäftige sich der angefochtene Bescheid nicht; die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Schimmel, Hefen und präsumtive Bacillus cereus kämen vom Feld, und bei der Wareneingangskontrolle sei keine dieser Belastungen erkennbar. Durch Kontrollen stelle man sicher, dass die Belastung durch die genannten mikrobiologischen Parameter auf ein akzeptables Ausmaß reduziert werde; ganz ausschalten lassen sich diese Belastung nicht. Man betreibe ein umfangreiches Qualitätssicherungssystem, insbesondere umfangreiche Kontrollen von der Untersuchung der Rohware bei Wareneingang über Untersuchungen auf Fremdkörper und Temperaturkontrollen bis hin zu Kontrollen vor Freigabe. Es existiere ein engmaschiges Monitoring, wodurch ein permanenter Überblick über die mikrobiologische Situation im Unternehmen gegeben sei. Das Verfahren habe nichts ergeben, was für die Mangelhaftigkeit des Systems spreche. Die belangte Behörde folge unkritisch den Ansichten der AGES. Die DGHM-Werte seien ein rechtliches Nullum und keine taugliche Grundlage für die Beurteilung frischer Salate. Die von der AGES mitentwickelte Leitlinie „Nicht sicher“ sehe eine Beurteilung von verzehrfertigen Lebensmitteln als „nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ erst ab einer Menge 10.000 kbE/g an präsumtiven Bacillus cereus vor. Das eigentliche Problem sei, dass Bacillus cereus analytisch von anderen Spezies nicht auseinandergehalten werden könne und eine festgestellte Menge an präsumtiven Bacillus cereus immer auch einen vermuteten Anteil enthalte und keine präzise Bestimmung eines unsicheren Bestandteils eines Lebensmittels sei. Ein Hauptgrund für falsche oder zu hohe positive Werte sei der Umstand, dass zunehmend Biopestizide der Spezies Bacillus thuringiensis in der Landwirtschaft eingesetzt würden und dieser Stamm bei Standardmessungen miterfasst werde. Zudem würden bei der mikrobiologischen Quantifizierung von präsumtiven Bacillus cereus neben Bacillus thuringiensis noch weitere Spezies mitumfasst. Das analytische Ergebnis der AGES und die darauf fußende Risikobewertung seien daher mit großer Wahrscheinlichkeit unrichtig. Schimmel sei nicht pauschal ein pathogener Mikroorganismus, und Schimmelpilz der vorkommenden Art und Menge stelle keine Gefahr für die gegenständliche Produktgruppe dar. Eine Gesundheitsgefährdung käme erst in Betracht, wenn ein Mykotoxin vorhanden wäre; er Bestimmung auf Mykotoxine habe die AGES nicht vorgenommen. Warum Maßnahmen zu Hefen vorgeschrieben worden seien, sei unklar. Die AGES habe diesbezüglich keine Beanstandung ausgesprochen, und die DGHM habe keinen Warnwert für Hefen festgelegt. Warum eine bloße Richtwertüberschreitung Maßnahmen erforderlich machen solle, sei nicht erkennbar. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien zudem auch unionsrechtswidrig, da man Rohwaren aus anderen EU-Ländern beziehe und die Maßnahmen den freien Warenverkehr behinderten.
Am 13.3.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, I, als Partei sowie die beiden Gutachter C und D von der AGES als Zeugen vernommen wurden. Am 30.4.2025 wurde eine weitere Verhandlung abgehalten, in der noch E, Geschäftsführer der F GmbH, und das Lebensmittelaufsichtsorgan G als Zeugen vernommen wurden. Die beigezogene Amtssachverständige für Mikrobiologie, H, erstattete daraufhin ein schriftliches Gutachten, das der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt wurde. In einer weiteren Verhandlung am 11.11.2025 wurde dieses Gutachten auf Antrag der Beschwerdeführerin mit den Parteien mündlich erörtert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Lebensmittelunternehmerin und stellt u.a. die beiden folgenden Salatmischungen her, die in Kunststoffbeuteln verpackt sind:
(1.) „“ (; Zutaten: Rucola, Spinat, Frisée, Rote Rüben-Blätter und Roter Mangold), 500g-Packung, und
(2.) „***“ (Zutaten: Frisée, Endivie, Rote Rüben-Blätter), 160g-Packung.
Da beide Salatmischungen „“ und „“, laut Informationen auf ihrer jeweiligen Verpackung als „frisch“, „gewaschen“, „geschnitten“ und „essfertig“ deklariert sind, sind sie zum direkten menschlichen Verzehr unmittelbar aus der Verpackung, ohne vorheriges Waschen, Schneiden oder Erhitzen, bestimmt.
Solche verzehrfertigen, abgepackten Salate gehören zu den sensibelsten Lebensmitteln: Sie werden nicht erhitzt und enthalten neben Wasser viele Nährstoffe, welche das Wachstum von Mikroorganismen begünstigen. Durch ihre Zusammensetzung, Behandlung und Zubereitungsart kann eine rasche Mikrobenentwicklung und /oder ein enzymatischer Verderb entstehen.
Mikroorganismen sind ubiquitär in der Umwelt vorhanden (Luft, Wasser, Abwasser, Erde, Staub, Pflanzen, in und auf Tieren und Menschen). Wenn die Umweltbedingungen günstig (geeignete Temperatur, ausreichend Feuchtigkeit und Nährstoffe, geeigneter pH-Bereich) sind, können sich gewisse Mikroorganismen im Lebensmittel schnell vermehren. Durch das Zerschneiden des Salates tritt an der verletzten Stelle Pflanzensaft aus und dies beschleunigt das Wachstum von Mikroorganismen im feuchten Milieu der Verpackung. Bakterien, Viren, Hefen, Schimmelpilze kommen durch verschiedene Eintragswege wie Ernte oder Weiterverarbeitung in den Salat.
Pathogene Keime, die Krankheiten verursachen können, stellen dabei ein besonderes Risiko dar. Dazu zählen Mikroorganismen wie z.B. Listerien, Salmonellen, präsumtive Bacillus cereus oder auch Hefen und Schimmelpilze. Mikroben nehmen in der Verpackung Lebensmittelinhaltstoffe wie Stärke, Zucker etc. auf und bauen sie mit Hilfe von Enzymen ab. Daher sind Mischsalate durch den zusätzlichen Nährstoffeintrag mit Karotten, Roten Rüben etc. zusätzlich besonders kritisch belastet. Beim Wachstum und bei der Vermehrung geben Mikroben unerwünschte Stoffwechselprodukte (manche sind für Mensch oder Tier schädliche Substanzen) ins Lebensmittel ab.
In der Mikrobiologie wird zwischen fakultativ-pathogen und obligat-pathogenen Mikroben unterschieden. Salmonellen zählen zu den obligat pathogenen Erregern, da sie nicht zur normalen Darmflora zählen, während E. coli zum gesunden Mikrobiom gehört. Unter Indikatorkeimen versteht man diejenigen Vertreter, die für eine mangelnde Hygiene stehen, wie zum Beispiel Hefen und Schimmelpilze sowie eine erhöhte Gesamtkeimzahl und präsumtive Bacillus cereus.
Das Wachstum pathogener Keime wird ab einer Temperatur von ca. 5 °C begünstigt, der pH-Wert, der bei Salat meist zwischen ca. 5,5 und 6,5 liegt, ist für das Wachstum vieler Mikroorganismen geeignet, und der aw-Wert, der bei Salat meist 0,97 ist, ist optimal für das Wachstum gramnegativer Bakterien und Hefen. Die O2-Verfügbarkeit bei Salat begünstigt aerobe Mikroben und Schimmelpilze.
Verpackte geschnittene Salate haben nur eine begrenzte Haltbarkeit; diese hängt u.a. von der Sorte, der Ausgangskeimzahl, der allgemeinen Betriebshygiene und den Lagerbedingungen ab. Üblicherweise ist mit einer Haltbarkeit von 5 Tagen zu rechnen. Um die Haltbarkeitsfrist einhalten zu können, ist die lückenlose Kühlkette bis zum Verbraucher erforderlich. Die mikrobiologische Beurteilung erfolgt laut Codexkapitel B 24 des Österreichischen Lebensmittelbuchs („Gemüse und Gemüsedauerwaren“), laut dessen Punkt 1.1.2 bei der Auswahl des zu verarbeitenden Gemüses darauf zu achten ist, dass dieses mikrobiologisch möglichst wenig belastet ist, gemäß Punkt 1.2 2 nach den von der Fachgruppe Lebensmittelmikrobiologie und –hygiene der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) veröffentlichten Richt- und Warnwerte für Mischsalate, (abgepackte Ware zur Abgabe an den Verbraucher), die wie folgt lauten:
Hefen: Richtwert 100.000 KBE/g (kein Warnwert);
Schimmelpilze: Richtwert 1.000 KBE/g; Warnwert: 10.000 KBE/g;
präsumtive Bacillus cereus: Richtwert 500 KBE/g; Warnwert: 1.000 KBE/g).
Diese mikrobiologischen Richt- und Warnwerte der DGHM dienen als fachliche Handlungsempfehlung und sind in Österreich Standardreferenz für die amtliche Lebensmittelüberwachung, aber auch für Hersteller von Lebensmitteln eine objektivierte Grundlage, u.a. zur Beurteilung von Verderb und Hygieneabweichungen bei verzehrfertigen pflanzlichen Lebensmitteln. Die Werte werden von Arbeitsgruppen aus verschiedenen Bereichen (Wirtschaft, Wissenschaft etc.) unter Berücksichtigung geltender nationaler und europäischer Gesetzgebung erarbeitet. Für die Erstellung dieser Richtlinien fließen umfangreiche Rohdaten aus den unterschiedlichsten Nutzerbereichen ein, und sie werden mit einem definierten Prozedere entwickelt, mit dem Ziel, sichere Lebensmittel für den Verbraucher sicherzustellen.
Nach den Ausführungen der DGHM in der Präambel geben Richtwerte eine Orientierung, welches produktspezifische Mikroorganismenspektrum zu erwarten und welche Mikroorganismengehalte in den jeweiligen Lebensmitteln bei Einhaltung einer guten Hygiene- und Herstellungspraxis zufriedenstellend sind. Proben mit Keimgehalten unter oder gleich dem Richtwert sind, unter mikrobiologischem Aspekt, grundsätzlich unauffällig. Im Rahmen der betrieblichen Kontrollen kann eine Überschreitung des Richtwertes auf Schwachstellen in der Hygiene- und Herstellungspraxis hinweisen. Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene- und Herstellungspraxis oder die Festlegung der Haltbarkeitsdauer sind zu prüfen. Warnwerte hingegen geben Mikroorganismengehalte an, deren Überschreitung einen Hinweis darauf gibt, dass die Prinzipien einer guten Herstellungs- und Hygienepraxis verletzt oder dass z.B. das Haltbarkeitsdatum zu lange bemessen wurde.
Mit anderen Worten geben diese Orientierungswerte geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen das Vorkommen von Mikroorganismen in bestimmten Produktgruppen als noch akzeptabel gilt. Diese Werte lassen sich auch als Toleranzgrenzen interpretieren. Werden sie eingehalten, spricht das für eine einwandfreie hygienische Verarbeitung und gute Produktionsbedingungen. Werte unterhalb des Orientierungswerts werden dem Idealbereich zugeordnet. Eine Überschreitung hingegen deutet auf mögliche Defizite in den hygienischen Abläufen oder der Produktionsweise hin. Der Orientierungswert ist in seiner Bedeutung vergleichbar mit dem Parameter „m“ aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005.
Der sogenannte Alarmwert stellt eine obere Schwelle dar, deren Überschreitung auf gravierende hygienische Mängel oder eine möglicherweise zu lang festgelegter Haltbarkeit hindeuten kann. Werden diese Werte, insbesondere bei pathogenen Erregern überschritten, kann ein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausgeschlossen werden. In seiner Funktion entspricht der Alarmwert dem Grenzwert „M“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005.
Bei der Gruppe der präsumtiven Bacillus cereus handelt es sich um aerob wachsende Keime, die aufgrund der Fähigkeit, Sporen zu bilden, ubiquitär in der Umwelt verbreitet sind, insb. in Böden oder Staubpartikeln. Aufgrund dieser Verbreitung gelangen sie leicht auf pflanzliche Lebensmittel. Wie aus dem Wort „präsumtiv“ („angenommen“, „vermutet“; abgeleitet vom lateinischen Verb „praesumere“) hervorgeht, handelt es sich bei „präsumtiven Bacillus cereus“ (Bacillus cereus sensu lato, also im weiten Sinne) um eine Sammelbezeichnung für verschiedene Bacillus cereus-Stämme und nahe Verwandte. Unter dem Begriff präsumtive Bacillus cereus (sensu lato) werden derzeit u.a. folgende Vertreter zusammengefasst: Bacillus anthracis, Bacillus cereus (sensu stricto, also im engen Sinne), Bacillus cytotoxicus, Bacillus mycoides, Bacillus pseudomycoides, Bacillus thuringiensis, Bacillus weihenstephanensis.
Einige Arten innerhalb der präsumtiven Bacillus cereus (sensu lato) sind nicht-pathogen, also für den Menschen harmlos, andere wiederum können bei höherer Erregerzahl Erkrankungen verursachen, die sich überwiegend durch Magen-Darm-Symptome äußern. Hierbei werden zwei Krankheitsformen unterschieden: das emetische Syndrom und das diarrhöische Syndrom. Das emetische Krankheitsbild stellt eine klassische Intoxikation dar und äußert sich typischerweise bereits 30 Minuten bis sechs Stunden nach dem Verzehr durch Symptome wie Übelkeit, Erbrechen und Bauchschmerzen. Das emetische Toxin Cereulid ist extrem hitzestabil, wird bereits im Lebensmittel produziert und kann zu schweren Magen-Darmerkrankungen führen. Im Gegensatz dazu tritt das diarrhöische Syndrom als Intoxikation auf, bei der Beschwerden wie Durchfall und Bauchschmerzen acht bis 24 Stunden nach dem Konsum kontaminierter Speisen auftreten. Die drei Enterotoxine NHE (non-hämolytisches Enterotoxin), HBL (hämolytisches BL-Enterotoxin) und Cytotoxin K können bereits im Lebensmittel produziert werden, wobei aber die eigentliche für die Erkrankung bedeutsame Toxinproduktion im menschlichen Darm stattfindet.
Bacillus cereus sensu stricto hat die Fähigkeit zur Bildung des Toxins Cereulid, das in der Regel in der exponentiellen Wachstumsphase (ab ca. 100.000 kbE/g) produziert wird. Enterotoxine, die in der Regel im Darm gebildet werden, können in Bacillus cereus sensu stricto, aber auch in Bacillus thuringiensis vorkommen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) berichtet, dass die meisten Erkrankungen (Erbrechen und Durchfallerkrankung) bei Konzentrationen ab 100.000 kbE/g präsumtive Bacillus cereus auftraten, aber auch schon ab 1.000 bis 100.000 kbE/g vorkamen, also in einer Range von 1.000 bis 100.000 kbE/g präsumtive Bacillus cereus lagen.
Zur Vermeidung von Bacillus cereus-Infektionen sind verschiedene Vorsorgemaßnahmen erforderlich. Für Produkte wie Salate wird empfohlen, die Kühlung unter 7° C, idealerweise sogar unter 4 °C, vorzunehmen, da sich kälteresistente (psychrophile) Bacillus cereus-Stämme bei diesen Temperaturen nicht vermehren können.
Die Bakterien der Bacillus cereus-Gruppe sind selbst mit molekularbiologischen Methoden schwer zu differenzieren. Durch neue Methoden kommt es in der Taxonomie von präsumtiven Bacillus cereus ständig zu Änderungen der Nomenklatur. Zukünftig wird es durch den Einsatz neuester Technologien, wie der Whole Genome Sequenzierung (WGS), vermutlich zu weiteren Erkenntnissen kommen und eine noch bessere Differenzierung möglich sein. Bacillus thuringiensis kann wie alle anderen Vertreter der präsumtiven Bacillus cereus mittels klassischer mikrobiologischer kultureller Verfahren nicht von Bacillus cereus sensu stricto unterschieden werden.
Bacillus thuringiensis wird als biologisches Schädlingsbekämpfungsmittel (Biopestizid) gegen Schadinsekten eingesetzt. Wichtig ist bei diesem Einsatz, das Karenzzeiten vor der Ernte eingehalten werden. Passiert das nicht, kann es bei verpackten Mischsalaten schnell zu einer höheren Bacillus thuringiensis-Prävalenz von mehr als 1.000 KBE/g präsumtiven Bacillus cereus kommen. Im gegenständlichen Fall war Bacillus thuringiensis bei den am 14.7.2023 und 22.1.2024 untersuchten Proben „***“ als Insektizid zum Einsatz gekommen, in den anderen Fällen kann dies zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Hefen und Schimmelpilze sind allgegenwärtige Mikroorganismen, die in der Umwelt weit verbreitet vorkommen und daher häufig auch auf Lebensmitteln zu finden sind. Oftmals sind sie unerwünschte Verunreinigungen und können auf beginnenden oder fortgeschrittenen Verderb hindeuten. Der Konsum von mit Hefen verdorbenen Lebensmitteln führt bei gesunden Personen nur selten zu gesundheitlichen Problemen. Für Personen mit geschwächtem Immunsystem können Hefen jedoch unter bestimmten Umständen krankheitserregend wirken.
Diese Mikroorganismen sind in der Lage, auch unter ungünstigen Bedingungen wie niedrigen Temperaturen und reduziertem Wassergehalt zu wachsen. Eine hohe Anzahl dieser Mikroorganismen kann auf hygienische Mängel während der Produktion oder falsche Lagerung hinweisen. Darüber hinaus können sich Hefen und Schimmelpilze auch über die Raumluft auf Lebensmitteloberflächen absetzen. Schimmelpilze können auch tief in das Lebensmittel eindringen.
Hefen zeigen ein breites Wachstumsspektrum: Sie können sich bei Temperaturen zwischen 0 °C und 40 °C, in einem pH-Bereich von 1,5 bis 8,5 und ab einem
Wasseraktivitätswert (aw-Wert) von mindestens 0,80 vermehren. Außerdem sind sie fakultativ anaerob, was bedeutet, dass sie sowohl mit als auch ohne Sauerstoff wachsen können.
Schimmelpilze wachsen sogar in einem noch weiteren Temperaturbereich von 0 °C bis 0 °C, bevorzugen pH-Werte zwischen 3,0 und 7,0 und benötigen einen aw-Wert von mindestens 0,62 bis 0,85. Obwohl sie primär unter Sauerstoffeinfluss gedeihen, sind sie in der Lage, auch unter Sauerstoffmangel Gärungsprozesse durchzuführen. Ein besonderes Risiko stellen sie deshalb dar, weil manche Arten giftige Stoffwechselprodukte, sogenannte Mykotoxine – wie beispielsweise Patulin oder Aflatoxine – produzieren können, die potenziell gesundheitsschädlich sind. Um eine Kontamination von Lebensmitteln mit Hefen und Schimmelpilzen zu vermeiden, sind umfassende Maßnahmen in der Produktionshygiene unverzichtbar. Auch die Kontrolle von Lagerbedingungen wie Temperatur und Luftfeuchtigkeit spielt eine zentrale Rolle bei der Eindämmung ihres Wachstums.
Eine Probe „***“, bestehend aus 2 Packungen à 500 g, wurde am 13.6.2023 in *** gezogen und von der AGES untersucht. Bei der mikrobiologischen Untersuchung beim Einlangen der Probe wurden u.a. Hefen (170.000 KBE/g), Schimmelpilze (1.200 KBE/g) und präsumtive Bacillus cereus (1.000 KBE/g) nachgewiesen. Bei einer weiteren, nach Lagerung bei 4°C am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist (16.6.2023) untersuchten Packung war die Textur alt, teilweise faulig und matschig, war der Geruch stark alt und der Geruch abwegig, und es waren u.a. 160.000 KBE/g Hefen, 2.800 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus nachweisbar.
Eine Probe „***“, bestehend aus 2 Packungen à 500 g, wurde am 27.6.2023 in *** gezogen und von der AGES untersucht. Beim Einlangen der Probe war bei einer untersuchten Packung die Textur etwas feucht, leicht matschig und teilweise verwelkt, und der Geruch war leicht alt. Bei der mikrobiologischen Untersuchung wurden u.a. Hefen (43.000 KBE/g), Schimmelpilze (21.000 KBE/g) und präsumtive Bacillus cereus (17.000 KBE/g) nachgewiesen. Bei einer weiteren, nach Lagerung bei 4°C am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist (29.6.2023) untersuchten Packung war die Textur frisch und waren Geruch und Geschmack nicht auffallend, und u.a. 1,500.000 KBE/g Hefen, 3.800 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus nachweisbar.
Eine weitere Probe „***“, bestehend aus 2 Packungen à 500 g, wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin nach Lagerung bei 4°C am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist (14.7.2023) von der F GmbH untersucht; es waren u.a. 1.000 KBE/g Hefen, 1.000 KBE/g Schimmelpilze und 20.000 KBE/g präsumtive Bacillus cereus nachweisbar.
Eine weitere Probe „***“, bestehend aus 3 Packungen à 500 g, wurde am 18.1.2024 im Betrieb der Beschwerdeführerin gezogen und von der AGES untersucht. Nach Lagerung bei 4°C am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist (22.1.2024) wurden u.a. Hefen (1,500.000 KBE/g), Schimmelpilze (12.000 KBE/g) und präsumtive Bacillus cereus (1.200 KBE/g) nachgewiesen. – Die von der F GmbH untersuchte Gegenprobe ergab am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist den Nachweis von Hefen (25.000 KBE/g), Schimmelpilzen (3.600 KBE/g) und präsumtiven Bacillus cereus (2.200 KBE/g)
Eine weitere Probe „***“, bestehend aus 1 Packung à 500 g, wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin nach Lagerung bei 4°C am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist (10.4.2024) von der F GmbH untersucht; es waren u.a. 21.000 KBE/g Hefen, 12.000 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus nachweisbar.
All diese Salatproben vom 13.6.2023, 16.6.2023, 27.6.2023, 29.6.2023, 22.1.2024, 14.7.2023 und 10.4.2024 wiesen also mehrfach Überschreitungen der oben angeführten Grenzwerte auf. Ob die (in zwei Fällen) sensorischen Abweichungen schon beim Inverkehrbringen durch die Beschwerdeführerin bestanden haben, steht nicht fest.
Eine Probe „***“, bestehend aus 2 Packungen à 160 g, wurde am 25.7.2023 in *** gezogen und von der AGES untersucht. Bei der mikrobiologischen Untersuchung beim Einlangen der Probe wurden in einer Packung u.a. Hefen (1.500.000 KBE/g), Schimmelpilze (1.700 KBE/g) und präsumtive Bacillus cereus (1.100 KBE/g) nachgewiesen. Bei einer weiteren, nach Lagerung bei 6°C am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist (27.7.2023) untersuchten Packung waren u.a. 40.000 KBE/g Hefen, 1.000 KBE/g Schimmelpilze und 1.500 KBE/g präsumtive Bacillus cereus nachweisbar.
Weitere Proben „***“ wurden im Auftrag der Beschwerdeführerin am Ende der jeweiligen Mindesthaltbarkeitsfrist von der F GmbH untersucht und ergaben folgende Nachweise:
24.3. 2023: 3.500 KBE/g Hefen, 100 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
31.3. 2023:6.500 KBE/g Hefen, 100 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
21.7. 2023:1.800 KBE/g Hefen, 100 KBE/g Schimmelpilze und 500 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
19.9. 2023: 6.000 KBE/g Hefen, 1.000 KBE/g Schimmelpilze und 900 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
23.1. 2024: 5.400 KBE/g Hefen, 300 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
14.6. 2024: 1.000 KBE/g Hefen, 1.000 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
7.11. 2024:13.000 KBE/g Hefen, 1.000 KBE/g Schimmelpilze und 100 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
13.2. 2025: 1.000 KBE/g Hefen, 1.000 KBE/g Schimmelpilze und 4.300 KBE/g präsumtive Bacillus cereus
Die Proben vom 25.7.2023, 27.7.2023 und 13.2.2025 wiesen also jeweils eine erhöhte Konzentration an präsumtiven Bacillus cereus auf.
Verzehrfertige Salate sind Frischprodukte, die ohne weitere keimreduzierende Schritte direkt verzehrt werden und als besonders gesund auch von besonders gefährdeten Personengruppen (Kinder, Ältere, Schwangere, immunsupprimierte Menschen) wahrgenommen werden. Aufgrund der Art und Weise der Verpackung „geschnitten, gewaschen, essfertig“ geht der Konsument von einem Produkt aus, das direkt aus der Verpackung bedenkenlos gegessen werden kann und frei von krankmachenden Keimen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Konsument über alle möglichen Keimbelastungen Kenntnisse besitzt. Der Konsument verspeist hier im Normalfall einfach den von ihm gekauften Salat - nach der bestimmungsgemäßigen Verwendbarkeit, also gewaschen und verzehrfähig – ohne über alle Risiken Bescheid zu wissen. Wenn ein Warnwert überschritten ist, kann man nicht mehr ausschließen, dass in den Lebensmitteln Pathogene enthalten sind. Es kann ein pathogener, aber auch ein nicht pathogener Stamm enthalten sein. Wenn z.B. bereits 1.000 kbE/g präsumtive Bacillus cereus beim Kauf eines Salates vorhanden sind und der Salat wird beim Nachhausetransport durch den Konsumenten nicht auf 4° C gekühlt wird, kann es schon zu einem exponentiellen Wachstum u.a. von Bacillus cereus-Spezies kommen, die möglicherweise pathogen sind.
Diese Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage, insb. die vorliegenden Gutachten der AGES und der F GmbH, das Parteienvorbringen, die Ergebnisse der drei Verhandlungen und das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Amtssachverständigen H, das mit den Parteien erörtert wurde und dem von diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die Analyseergebnisse wurden von niemandem in Zweifel gezogen. Dass präsumtive Bacillus cereus Hygieneparameter sind, ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten und der Aussage des Zeugen C. Laut dessen Aussage, aber auch den Aussagen der Zeugin D und dem Amtssachverständigengutachten kann zwar nur Bacillus cereus sensu stricto das emetische Toxin Cereulid bilden, aber auch andere Mitglieder der Bacillus cereus sensu lato-Gruppe, also auch Bacillus thuringiensis, können Enterotoxine bilden und Durchfallerkrankungen hervorrufen; dies wird in den F-Gutachten auch nicht in Abrede gestellt (sondern nur auf die Verwendung als Pflanzenschutzmittel hingewiesen).
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
(…)
12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
(…)
14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.
Artikel 14 („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.2.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
a) gesundheitsschädlich sind,
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
(3) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen:
a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie
b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.
(…)
(5) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
(…)
Eine bescheidmäßige Maßnahmenvorschreibung nach § 39 Abs. 1 LMSVG hat „bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften“ zu ergehen. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde darauf berufen, dass die beiden Salatmischungen „“ und „“ nicht akzeptable Kontaminationen aufwiesen, also für den menschlichen Verzehr ungeeignet waren, wobei die objektive Tatbestandsverwirklichung ausreicht (vgl. dazu Blass u.a., Lebensmittelrecht3, § 39 LMSVG Rn 3), es also in diesem Administrativverfahren auf ein Verschulden bestimmter Person an diesen Verstößen nicht ankommt. Es kommt nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht darauf an, dass die Verstöße auch bereits rechtskräftig durch Urteil oder Straferkenntnis festgestellt sind.
In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel normiert; hinsichtlich Hefen und Schimmelpilzen sind keine Grenzwerte festgesetzt und hinsichtlich präsumtiven Bacillus cereus nur für zwei spezielle Gruppen, nämlich für getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind (m: 50 kbE/g; M: 500 kbE/g). Auf diese Unionsrechtsvorschrift kann also gegenständlich nicht unmittelbar zurückgegriffen werden, wenn es darum geht, eine Beurteilung der gegenständlichen Salatmischungen als „nicht sicher“ vorzunehmen.
Nach § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Im Schrifttum wird dazu die Ansicht vertreten, die Frage, wann die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit eines Lebensmittels nicht mehr gewährleistet sei, sei unter ausgewogener, alle Umstände berücksichtigender Betrachtung unter Zugrundelegung der „berechtigten Verbrauchererwartung“ zu beantworten (vgl. dazu Blass u.a., Lebensmittelrecht3, § 5 LMSVG, Rn. 20). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu lebensmittelrechtlichen Fragestellungen – wenngleich nicht zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG – die Ansicht vertreten, dass die maßgebliche Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbrauchers im vom (nunmehrigen) Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebenen Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus = ÖLMB), das gemäß § 76 LMSVG der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren dient und das nach der ständigen Judikatur den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens hat, widerlegbar wiedergegeben wird. In Codexkapitel A3 (Allgemeine Beurteilungsgrundsätze) wird in Punkt 4.1 bei der Festlegung, wann ein Lebensmittel dann als „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ zu beurteilen ist, der Wortlaut des Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wiedergegeben („wenn es infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigen Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist“), in Punkt 4.2. heißt es, dass auch eine ekelerregende Beschaffenheit eines Lebensmittels, die nicht so krass ist, dass sie seine Beurteilung als „gesundheitsschädlich“ rechtfertigen würde, die Beanstandung „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ ergeben kann, und zwar dann, wenn der Verbraucher bei Kenntnis der in Betracht kommenden ekelerregenden Beschaffenheit vom Genuss solcher Lebensmittel Abstand nehmen würde, und in Punkt 4.3 wird davon ausgegangen, dass eine vollständige Aufzählung aller in Betracht kommenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf deren Vielzahl ausgeschlossen sei, sodass allgemein festgestellt werde, dass ein Lebensmittel, dessen Verzehr bei Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände vom Verbraucher abgelehnt würde, als „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ zu beanstanden sei (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0001).
In Codexkapitel B24 (Gemüse und Gemüsedauerwaren) ist in Abschnitt 1. („Verpackter geschnittener Salat“) u.a. festgehalten,
dass bei der Auswahl des zu verarbeitenden Gemüses darauf geachtet wird, dass dieses mikrobiologisch möglichst wenig belastet ist,
dass die Zerkleinerung derart erfolgt, dass wenig Zellsaft austritt, da dieser ein idealer Nährboden für die auf der Oberfläche haftenden Mikroorganismen ist,
dass allenfalls anhaftendes Waschwasser weitgehend entfernt wird,
dass verpackte geschnittene Salate bis zur Auslieferung in Kühlräumen bei einer Temperatur von +2 bis +4°C, kurzfristig höchstens bei +6°C gelagert werden, die Auslieferung in vorgekühlten Kühl-LKW bei einer Temperatur von +2 bis +4°C, kurzfristig höchstens bei +6°C, erfolgt und die Lagerung beim Handel gekühlt bei einer Temperatur von +2 bis +4°C, kurzfristig höchstens bei +6°C, erfolgt und
dass die lückenlose Kühlkette bis zum Verbraucher erforderlich ist, um die Haltbarkeitsfrist (üblicherweise: 5 Tage) eingehalten werden kann.
In Punkt 1.2.2 („mikrobiologische Beurteilung“) des Codexkapitels B24 heißt es wörtlich:
„Die mikrobiologische Beurteilung erfolgt gemäß den Richtlinien der DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e. V.) für Mischsalate idgF.1)
Auf der soeben angesprochenen Webseite heißt es u.a., dass die DGHM-Arbeitsgruppe „Mikrobiologische Richt- und Warnwerte“ im Jahr 1986 mit dem Ziel gegründet wurde, um mikrobiologische Grenzwerte für Produkte zu erarbeiten, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, die jedoch aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes erforderlich schienen. Die Richt- und Warnwerte der DGHM verstehen sich demnach für ausgewählte Lebensmittel als Empfehlung in Hinblick auf deren hygienisch-mikrobiologische Beschaffenheit und sind für sich rechtlich nicht bindend. Andererseits wurde ihnen insoferne Verbindlichkeit verliehen, als das zuständige Bundesministerium sie – dem gesetzlichen Auftrag folgend, im ÖLMB Beurteilungsgrundsätze zu verlautbaren – zum Maßstab für die mikrobiologische Beurteilung von verpacktem geschnittenem Salat erhoben hat. – Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das Dokument („Beiblatt 004 Leitline „Nicht Sicher“; „Pathogene Bakterien und deren Toxine in Lebensmitteln“) der Arbeitsgruppe „Nicht Sicher“, die 2005 vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit dem Ziel einer einheitlichen Auslegung des Begriffes „nicht sicher“ der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ins Leben gerufen wurde, worin es heißt, dass „bei einem Nachweis von mehr als 10.000 KBE/g präsumtive Bacillus cereus empfohlen wird, im Lebensmittel einen Toxinnachweis durchzuführen“ und dass ein verzehrfertiges Lebensmittel beim Nachweis von präsumtiven Bacillus cereus im Ausmaß von 10.000 KBE/g als „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ und im Ausmaß von 100.000 KBE/g als „gesundheitsschädlich“ zu beurteilen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Dokument einerseits nicht – wie das Codexkapitel B24 – speziell für Schnittsalat, sondern für „verzehrfertige Lebensmittel“ im allgemeinen gilt, was eine strengere Vorgangsweise gerade bei bodennahe geernteten und dann geschnittenen Salatblättern, die in weiterer Folge „essfertig“ in Verkehr gebracht werden, nicht ausschließt, und dass sich dieses Dokument auch nicht wie der zuvor zitierte Punkt 1.2.2 des vom Bundesministerium unmittelbar herausgegebenen ÖLMB auf eine gesetzliche Grundlage (§ 76 LMSVG) stützen kann, sondern eben einen nicht verbindlichen Auslegungsbehelf darstellt.
Der in Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwendete Begriff „Fremdstoffe“ meint Stoffe, die nicht natürlicherweise Bestandteil des betreffenden Lebensmittels sind, und der Begriff „auf andere Weise kontaminiert“ umfasst nach dem Wortsinn jegliche (auch mikrobiologische) Kontamination. Jene im gegenständlichen Fall festgestellten Konzentrationen von Schimmelpilzen (in zwei Fällen über dem Warnwert von 10.000 kbE/g), Hefen (in zwei Fällen mit einer Richtwertüberschreitung um das 15fache) und präsumtiven Bacillus cereus, die in zwei Fällen sogar den in der von der Beschwerdeführerin selbst herangezogenen Leitlinie „Nicht sicher“ enthaltenen Grenzwert von 10.000 kbE/g und in insgesamt sieben Fällen den DGHM-Warnwert von 1.000 kbE/g deutlich überschreiten (wobei es nicht darauf ankommt, ob dies auch auf einen Eintrag von Bacillus thuringiensis als Biopestizid zurückzuführen ist, zumal auch diese Spezies Enterotoxine bilden kann) weisen, wie zuvor dargelegt, in Summe auf eine Verletzung der Prinzipien einer guten Herstellungs- und Hygienepraxis bzw. gravierende hygienische Mängel zwischen Juni 2023 und Februar 2025 hin und machen die beprobten Salatmischungen, ausgehend von ihrer Art (sensible Rohware) und ihrer Verzehrart (ungewaschen, unerhitzt) genussuntauglich und damit nicht bestimmungsgemäß verwendbar, ohne dass schon konkret eine Gesundheitsgefährdung bestehen müsste. Die Annahme, dass unter Zugrundelegung berechtigter Verbrauchererwartungen von einem für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittel auszugehen ist, wenn das Lebensmittel, das als „frisch“, bereits „gewaschen“ und „essfertig“, also zum unmittelbaren Verzehr ohne weitere Zwischenschritte wie Waschen oder Erhitzen, deklariert ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), teilweise sehr hohe Einheiten von Hefen, Schimmelpilzen und präsumtiven Bacillus cereus enthält, bewegt sich innerhalb dieses Beurteilungsrahmens, sodass die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde, dass hier Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen wurden, vom Verwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erkannt wird.
In den Materialien zu § 39 LMSVG (ErläutRV 797 BlgNR XXII. GP S. 16) heißt es u.a.: „Ziel der amtlichen Kontrolle ist es, dafür Sorge zu tragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gelangen. Der Unternehmer soll dabei mit der Behörde zusammenwirken.“ – Aus dem in § 39 Abs. 1 LMSVG enthaltenen Verhältnismäßigkeitsgebot geht hervor, dass zur Erreichung dieses Zieles, nämlich dass nur sichere Waren (im konkreten Fall: sichere essfertige Salatmischungen) in Verkehr gelangen, nur jene Maßnahmen angeordnet werden dürfen, mit denen die wahrgenommenen Verstöße sicher abgestellt und Risken verlässlich minimiert werden, und dass dabei auch die Art des Verstoßes zu berücksichtigen ist. Wenn gelindere Mittel schon das Risiko beseitigen, sind strengere Maßnahmen unverhältnismäßig und daher unzulässig (vgl. zu alldem Blass u.a., aaO Rn 5a, und Natterer, Lebensmittelrecht2 [2023] Rz 2.104f.).
Da keine der im gegenständlichen Verfahren untersuchten Proben als „gesundheitsschädlich“ zu beurteilen war, wären Maßnahmen wie ein Verbot des Inverkehrbringens oder die Rücknahme vom Markt unverhältnismäßig gewesen; die belangte Behörde hat daher auf gelindere Maßnahmen zurückgegriffen. Nach der Art der festgestellten Verstöße und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erweisen sich aber die in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeordneten Maßnahmen als zu unbestimmt (zur Anordnung „betrieblicher Verbesserungen“, ohne diese Verbesserungen näher auszuführen: Blass u.a. aaO Rn 5a), sodass – im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts in jede Richtung (vgl. § 28 Abs. 1 VwGVG) – dieser Spruchpunkt unter Anordnung der von der Amtssachverständigen am Ende des Beweisverfahrens erarbeiteten (und von den Verfahrensparteien schlussendlich nicht widersprochenen) Maßnahmen, die im konkreten Fall im Betrieb der Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung bzw. Risikominderung erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Verstöße stehen, neu zu formulieren war.
Da die Amtssachverständige schlüssig dargelegt hat, dass eine (z.B. genotypische) Differenzierung bei erhöhten Warnwerten bei präsumtiven Bacillus cereus aufgrund des Einsatzes von Bacillus thuringiensis zu anderen Vertretern der Bacillus cereus-Gruppe nach derzeitigem Stand der Technik routinemäßig schwer bis gar nicht durchzuführen ist, erschiene ein dahingehender Auftrag an die Beschwerdeführerin (dass sie bei der Wareneingangskontrolle eine solche Differenzierung bzw. ein Screening auf Bacillus thuringiensis vornehmen solle) unverhältnismäßig. Das im Betrieb der Beschwerdeführerin etablierte Qualitätsmanagement und Qualitätssicherungssystem samt HACCP Risikoanalysesystem, welches auch extern über Audits überprüft wird, wurde von der Amtssachverständigen prinzipiell nicht beanstandet, die auch noch darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der Temperatur auf allen Produktionslinien bestätige und Rückstellproben pro Charge zurückbehalte, die stichprobenartig durch ein akkreditiertes mikrobiologisches Labor analysiert würden.
Da jedoch, wie das Verfahren ergeben hat, große Unsicherheitsfaktoren einerseits beim Wareneingang (betreffend die Qualität der Rohprodukte) und andererseits beim Verlassen des Betriebes (hinsichtlich der einzuhaltenden Kühltemperatur auf der Verkaufslinie) liegen, folgt das Verwaltungsgericht der Beurteilung der Amtssachverständigen, dass es zur Mängelbehebung und Risikominderung darüber hinaus noch erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb eine systematische Rohwarenkontrolle durch die Erstellung eines Maßnahmenplans etabliert, der über Lieferanten gewisse Auskünfte gibt, über den Einsatz von Bacillus thuringiensis als Pflanzenschutzmittel bzw. die eingehaltene Karenzzeit vor der Ernte oder aber die Bacillus thuringiensis-freie Produktion, im Bedarfsfall Feldaufzeichnungen, oder das Vorliegen von G.A.P.-Zertifikaten, und die Handelspartner nachweislich auf die Einhaltung der Kühlkette und auf eine ordnungsgemäße Lagerung bei optimaler Temperatur hinweist (denn selbst eine Durchbrechung der Kühlkette außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beschwerdeführerin kann sich, wenn sie nicht nachgewiesen werden kann, auf die Beschwerdeführerin negativ auswirken).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ergibt sich u.a. daraus, dass sich die nun präzisierten betrieblichen Verbesserungen (§ 39 Abs. 1 Z. 12 LMSVG) in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen bewegen, weil damit auch von der Beschwerdeführerin für sinnvoll erachtete Änderungen im Qualitätssicherungssystem angeordnet werden. Noch gelindere Mittel zur Mängelbehebung bzw. Risikominderung waren nicht denkbar.
Die von der Sachverständigen angedachte Streichung des Zusatzes „essfertig“ auf der Verpackung könnte zwar zur Risikominderung beitragen, weil sie möglicherweise Konsumenten anregen könnte, die Salatmischungen vor dem Verzehr nochmals zu waschen und damit die Mikrobenlast zu reduzieren, würde aber, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hat, dem Verlangen der Verbraucher nach essfertigen Salaten zuwiderlaufen und sich unverhältnismäßig auswirken, weil die Beschwerdeführerin bei diesen Produkten einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erleiden würde.
Die Anordnung, über die Etablierung und Umsetzung der Lebensmittelkontrollbehörde zu berichten, stützt sich auf § 39 Abs. 1 Z. 14 LMSVG, weil es durchaus zweckmäßig ist, die Beschwerdeführerin berichten zu lassen anstatt auf die nächste unter Umständen kostenpflichtige Kontrolle durch Lebensmittelaufsichtsorgane zu warten.
Der in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Verpflichtung, ein Untersuchungszeugnis über die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien betreffend Schimmelpilze, Hefen und präsumtiven Bacillus cereus einer neuen Charge „“ und „“ vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung (am 31.10.2024) bzw. während des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur insofern nachgekommen, als sie mit ihrer Eingabe vom 3.4.2025 ein F-Untersuchungszeugnis betreffend „“ vom 7.11.2024 vorgelegt hat (das ebenfalls damit vorgelegte, noch jüngere Untersuchungszeugnis vom 13.2.2025 hat eine Warnwertüberschreitung bei Bacillus cereus ergeben und somit nicht die geforderte „Einhaltung“ der mikrobiologischen Kriterien nachgewiesen); das einzige vorliegende Untersuchungszeugnis, das die Einhaltung aller mikrobiologischen Kriterien bei „“ nachweist, betrifft die am 13.6.2023 (!) gezogene Probe. Da die Vorlage von Untersuchungszeugnissen die Wirkung der betrieblichen Verbesserungen belegen soll, war daher mangels Aktualität der im Akt befindlichen Zeugnisse die Verpflichtung zu ihrer Vorlage zu bestätigen. Diese Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig, weil die Beschwerdeführerin derartige Analysen ohnehin laufend in großer Zahl durchführen lässt, und ein noch gelinderes Mittel ist nicht denkbar.
Die bis zum 31.1.2025 von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen ist mittlerweile abgelaufen, und wenn keine neue Frist gesetzt würde, wäre die Vorschreibung sofort vollstreckbar. Die Setzung einer „angemessenen Frist” ist in § 39 Abs. 1 LMSVG vorgesehen. Die nunmehr vom Verwaltungsgericht neu festgesetzte Frist von drei Monaten entspricht in etwa der ursprünglich von der belangten Behörde gesetzten Frist und lässt sich auch noch unter die von der Amtssachverständigen für angemessen erachtete „Zeitnähe“ einordnen; schlussendlich hat die Beschwerdeführerin selbst auch keine längere Frist begehrt, um den Maßnahmen auch entsprechen zu können.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Einzelfallbezogene Beurteilungen sind im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/08/0024). Die hier im Einzelfall beurteilten Fragen, ob Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen wurden und welche Maßnahmen zur Mängelbehebung und Risikominderung konkret erforderlich sind, stellt keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.