LVwG N LVwG-AV-1297/001-2025

LVwG-AV-1297/001-2025Tribunale amministrativo regionale14 nov 2025

Regest

Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Messbescheid; Abgabenbescheid;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1297/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1297.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, vom 20. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 29. September 2025, ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 17. Dezember 2024 betreffend Grundsteuer als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, auf der ein Gebäude errichtet ist. Für die Grundstücke ist die Widmung Bauland – Wohngebiet verordnet.

1.2. Verfahren vor dem Finanzamt Österreich:

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 für die im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** im Rahmen einer Fortschreibungsveranlagung ein neuer Grundsteuermessbescheid erlassen. Im Rahmen dieser Veranlagung wurde der Einheitswert neu mit € 40.600,00 ermittelt und der Grundsteuermessbetrag gemäß § 18 Grundsteuergesetz 1955 mit € 75,72 festgesetzt. Dieser Bescheid ist den Beschwerdeführern jedenfalls am 11. Februar 2025 zugegangen.

1.3. Abgabenbehördliches Verfahren vor der Stadt St. Pölten:

1.3.1.

Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 17. Dezember 2024, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern - auf Basis des vorerwähnten neuen Grundsteuermessbescheides - für das streitgegenständliche Grundstück mit der Anschrift ***, *** unter Zugrundelegung eines Messbetrages von € 75,72 und eines Hebesatzes von 500 Prozent mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 ein Grundsteuerjahresbetrag in der Höhe von € 378,60 vorgeschrieben. Im Rahmen der Nachverrechnung ab dem genannten Zeitpunkt (2019 bis 2024) wurde ein zu entrichtender Gesamtbetrag von € 1752,60 ermittelt.

1.3.2.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2025 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Berufung gegen den Abgabenbescheid des Magistrates und brachten im Wesentlichen vor, dass sie nie von der Finanzverwaltung eine entsprechende Nachricht oder einen Bescheid über die Erhöhung der Einheitswerte bekommen hätten und daher in Ermangelung der Zustellung eines Bescheides auch derartige Rechtswirkungen wie im Nachforderungsbescheid nicht eintreten könnten. Hingewiesen werde darauf, dass eine (rückwirkende) Vorschreibung (Erhöhung) unzulässig sei und offensichtlich der Magistrat erst im Dezember 2024 It. Bescheid den (neuen) gültigen Hebesatz festgesetzt habe, der aber - im Nachhinein - den Beschwerdeführern nicht vorgeschrieben werden darf.

1.3.3.

Mit Schreiben der Stadt St. Pölten vom 13. Juni 2025 wurde im Wege der Gewährung eines Parteiengehörs mitgeteilt, dass der der Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, am 11. Februar 2025 via Finanz-online (erneut) zugestellt worden sei.

1.3.4.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 29. September 2025, ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die neuerliche Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, am 11. Februar 2025 erfolgt sei. Die Richtigkeit der Berechnung der Jahresgrundsteuer sei von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden. Insbesondere sei nicht in Abrede gestellt worden, dass sich der festgesetzte Jahresbetrag der Grundsteuer aus dem vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag multipliziert, mit dem vom Gemeinderat der Stadt St. Pölten beschlossenen Hebesatz ergibt. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, sei für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab 1. Jänner 2019 festgesetzt worden. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handle es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Dem Grundsteuerbescheid des Magistrats vom 17. Dezember 2024 liege daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde. An diesen Grundsteuermessbescheid, der den berufungswerbenden Parteien gegenüber ergangen ist, sei die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2019. Dementsprechend sei eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides rechtmäßig und geboten. Die neuerliche Zustellung des Grundsteuermessbescheides nach Erlassung des abgeleiteten Grundsteuerbescheides sei rechtlich nicht schädlich.

1.4. Beschwerdeverfahren:

Gegen diese Berufungsentscheidung erhoben der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

„Die Abgabenpflichtigen als Eigentümer wurden von der Finanzverwaltung erst im Nachhinein per Finanz-Online im Februar 2025 verständigt. Die Finanzverwaltung stellt üblicherweise ihr Bescheid nie eingeschrieben oder nachweislich zu, sondern nur einfach im Postwege. Über die Problematik der vereinfachten Zustellungen und die Unsicherheiten gerade in jüngster Zeit beim Zustellwesen sind bekannt.

Jedenfalls hatten die Abgabenpflichtigen von einem derartigen Bescheid erstmals aus Anlass dieses Verfahrens durch Finanz-Online-Zustellung per 11.2.2025 Kenntnis erlangt. Eine für den Zeitraum davor zurückliegende Vorschreibung (Erhöhung) ist jedenfalls unzulässig, ebenso die Festsetzung des (neuen) gültigen Hebelsatzes per Dezember 2024. Steuern und Gebühren dürfen nicht im Nachhinein erhöht oder vorgeschrieben werden, eine derartige Erhöhung im Nachhinein ist grundsätzlich der österreichischen Rechtsordnung wesensfremd und ist auch der Rechtssicherheit abträglich.

Da zusammengefasst eine rückwirkende zur Vorschreibung der Gebühren unstatthaft ist, erfolgte die Vorschreibung der Gebühren von insgesamt EUR 1.725,56 für den Zeitraum vor dem Februar 2025 jedenfalls zu Unrecht, sodass der hiermit angefochtene Bescheid nach Meinung der Beschwerdeführer ersatzlos aufzuheben sein wird.“

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 4. November 2025 legte der Stadtsenat der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß.

(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt.

(6) In den Fällen des § 19 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.

(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.

(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von Seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.

(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen.

(10) Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

  • Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines

  • Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.

(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

2.2. Grundsteuergesetz 1955 idF BGBl. I Nr. 135/2024:

§ 9. (1) Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.

§ 18. (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …

§ 27. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …

§ 28. Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die im Rahmen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Österreich herangezogenen Berechnungsgrundlagen noch die im abgeleiteten Bescheid der Stadt St. Pölten ermittelten Grundlagen der Abgabenvorschreibung in Gestalt des Bescheides vom 17. Dezember 2024 strittig sind.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr darauf reduzieren, dass die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass ihr der Grundlagenbescheid des Finanzamtes nicht bzw. nicht zeitgerecht zugegangen sei. Auch sei eine rückwirkende Vorschreibung unzulässig

3.1.2.

Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Rahmen der Fortschreibungsveranlagung der Grundsteuermessbetrag neu ab1. Jänner 2019 festgesetzt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 1 zu§ 194 BAO; sowie VwGH 2004/16/0229). Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 17. Dezember 2024, Zl. ***, liegt daher die mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 30. Oktober 2024 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.

3.1.3.

Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid neu mit Wirkung ab 1. Jänner 2019) getroffenen Feststellungen gebunden. An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden - sowohl hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2019. Dementsprechend ist eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO) ausdrücklich - auch für den Fall, dass Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind - normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass die die Grundsteuer festsetzende Behörde bei der Grundsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Messbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 91/15/0134). Im Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erhobene Einwendungen gegen das Zutreffen der im Messbescheid getroffenen Entscheidungen erweisen sich als unbegründet (vgl. VwGH 2000/16/0579).

Daraus folgt, dass die Abgabenbehörden der Stadt St. Pölten verpflichtet waren, die Grundsteuer basierend auf dem jeweils in Geltung stehenden Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes in gesetzlicher Höhe vorzuschreiben. Die Vorschreibung einer höheren Grundsteuer mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 in Folge des neuen Bescheides des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2024 erweist sich somit als rechtsrichtig.

3.1.4.

Mit ihrem Vorbringen zeigten die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf. Mit dem Grundsteuerbescheid vom 17. Dezember 2024 wurde den Beschwerdeführern auf Basis des Grundsteuermessbescheides vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, dem Grunde und der Höhe nach mit Recht die Grundsteuer zum 1. Jänner 2019 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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