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LVwG-AV-1330/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1330/001-2025
LVwG-AV-1330/001-2025Tribunale amministrativo regionale13 nov 2025
Finanzrecht; Spielplatz-Ausgleichsabgabe; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Aussetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 07.10.2025, o.Zl, betreffend Vorschreibung einer Spielplatzausgleichsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 85a BAO Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 25.06.2025, Knd.Nr. ***, wurde der beschwerdeführenden Partei aus Anlass der mit Bescheid vom 21.02.2025 zur Zl. *** erteilten baubehördlichen Bewilligung betreffend der Liegenschaft in ***, ***, gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eine Spielplatzausgleichsabgabe für einen nicht errichteten nicht-öffentlichen Spielplatz in Höhe von EUR 90.000,- vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 7.10.2025, o.Zl, abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass durch die Einbringung einer Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt werde.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragte u.a., der Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde und dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Zufolge § 17 VwGVG iVm. § 2a BAO sind auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über eine Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH 2789/78), hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden (vgl. Ra 2016/16/0045).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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