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LVwG-AV-1296/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1296/001-2025
LVwG-AV-1296/001-2025Tribunale amministrativo regionale13 nov 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendung; Nachbarrecht; Parteistellung; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch RA C, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25.9.2025, Zl. ***, betreffend Verneinung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend richtiggestellt, dass
a.der Hauptantrag der Berufung, das Bauansuchen abzuweisen, als unzulässig zurückgewiesen und
b.der Eventualantrag der Berufung auf Aufhebung und Zurückverweisung an die Bürgermeisterin zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
i.im Umfang der beantragten Aufhebung abgewiesen und
ii.im Umfang der beantragten Zurückverweisung als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Der Hauptantrag der Beschwerde, das Bauansuchen abzuweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Eventualantrag der Beschwerde auf Aufhebung und Zurückverweisung an die zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung wird
a.im Umfang der beantragten Aufhebung abgewiesen und
b.im Umfang der beantragten Zurückverweisung als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 5.6.2025 erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** der Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, als Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die beantragten baulichen Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 1.6.2021, AZ: *** (Abbruch Nebengebäude und Zu- und Umbau Einfamilienhaus sowie Errichtung von zwei Nebengebäuden) betreffend die Holzfassade beim Wohnhaus und die Richtigstellung der Gebäudehülle sowie diverse Veränderungen innerhalb des Gebäudes und der Dachvorsprünge beim Einfamilienhaus. Die gegen dieses Vorhaben erhobenen Einwendungen der beiden anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Nachbarn auf dem Grundstück Nr. *** wies die Bürgermeisterin im Wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sämtliche Einwendungen zur Konsenswidrigkeit des Baubestandes, zur Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, zur Gebäudeklasse des Bestandes, zur falschen Widmungsbezeichnung einzelner Räume, zur Verletzung des Bauwiches durch den Bestand, zum Charakter eines angeblichen Nebengebäudes im Bauwich als statischer Teil des Hauptgebäudes, zur unzulässigen Höhe dieses angeblichen Nebengebäudes, zur fehlenden Standsicherheit dieses angeblichen Nebengebäudes und der eigenen daran angrenzenden Garage, zur fehlenden Feuchtigkeitsisolierung dieses angeblichen Nebengebäudes zur eigenen daran angrenzenden Garage, zur elektrisch leitenden Verbindung der Blitzschutzanlage auf diesem angeblichen Nebengebäude und der dadurch drohenden Spannungsführung der eigenen daran angrenzenden Garage, zur durch Unterschreitung des Bauwichs durch den Bestand eingeschränkten Belichtung, zu diversen Anbauten im Bestand, zu mangelhaften Brandschutzmaßnahmen am Bestand sowie zur behinderten Zufahrtsmöglichkeit der Feuerwehr, zum beim Bestand falsch angenommenen Bezugsniveau sowie zum bestehenden Sickerschacht entweder gar keine subjektiven Nachbarrechte beträfen oder sich auf den vom Projektgegenstand trennbaren Bestand bezögen. Die beiden Beschwerdeführer hätten daher mangels zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren. Ohne Relevanz für die verneinte Parteistellung führte die Bürgermeisterin zu jeder zurückgewiesenen Einwendung jeweils eine bautechnische Anmerkung an.
In ihrer Berufung dagegen brachten die Beschwerdeführer ihre zitierten Einwendungen im Wesentlichen wie vor der Bürgermeisterin vor und darüber hinaus, dass die ohne Kenntnis der Beschwerdeführer nach der Bauverhandlung abgeänderten Einreichunterlagen gesetzwidrig nicht übermittelt und nicht dem Bewilligungsbescheid als Beilage angeschlossen worden wären. Soweit die Bürgermeisterin zur Beantwortung der Einwendungen den Bausachverständigen zitiert habe, verletze dies das Recht auf den gesetzlichen Richter, da zur Beantwortung von Rechtsfragen nur die Behörde berufen sei. Der Brandschutz der eigenen Gebäude sei deshalb verletzt, weil die Gebäudeklasse des Bestandes falsch festgelegt worden sei. Die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr sei durch eine Wärmepumpe vorschriftswidrig behindert. Abschließend beantragten sie die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Bürgermeisterin zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung wie die Bürgermeisterin zur Gänze als unzulässig zurück. Sämtliche Einwendungen beträfen bekannte Beschwerden gegen den bewilligten Bestand, nicht jedoch das aktuelle Bauvorhaben. Soweit mit dem Brandschutz, der Trockenheit eigener Gebäude und der Belichtung subjektive Rechtsverletzungen ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem bewilligten Bestand behauptet worden seien, verfehlten diese Einwendungen allesamt den Projektgegenstand, weshalb die Parteistellung durch Präklusion verloren gegangen sei.
Die Beschwerdeführer bringen – nunmehr ohne Einschaltung ihrer anwaltlichen Vertretung – im Wesentlichen wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor, dass die Baubehörde mit der Bearbeitung der zahlreichen Anträge der Beschwerdeführer zur Beseitigung aller Mängel des Bestandes säumig sei, diesbezüglich Devolutionsanträge zu gewärtigen habe, das Bauvorhaben nicht geeignet sei, diese Mängel des Bestandes vollständig zu beseitigen und beantragen wörtlich, Folgendes:
„Um eine objektive Beurteilung zu gewährleisten, beantragen wir daher gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG die Beiziehung eines unabhängigen, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bauwesen / Bauphysik / Bauordnung, der nicht im Auftrag oder im Naheverhältnis zu einer der beteiligten Parteien steht.
Der Sachverständige möge insbesondere folgende Fragen klären:
.) ob die im Bescheid festgestellten baulichen Gegebenheiten den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
.) ob die eingereichte Planung und Ausführung im Zusammenspiel mit der bereits vorhanden Bausubstanz den geltenden baurechtlichen Bestimmungen (insbesondere OIB-Richtlinien, NÖ Bauordnung, NÖ Bautechnikverordnung) entsprechen,
.) und ob durch die gegenständliche Bauführung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte (z. B. Abstandsflächen, Belichtung, Brandschutz) verletzt werden.“
…
„Der angefochtene Bescheid möge dergestalt abgeändert werden, dass dem Bauansuchen vom 05.03.2025 von D zu *** die Bewilligung versagt wird.
Eventualiter möge der angefochtene Bescheid aufgehoben werden und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde verwiesen werden.“
Weiters beantragen sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, „da durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, insbesondere durch die Fortsetzung oder Fertigstellung der baulichen Maßnahmen, bevor eine gerichtliche Klärung erfolgt ist.“
§ 6 Abs 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) …
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
Die Beschwerdeführer haben weder in ihren Einwendungen noch in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde eine Verletzung in ihren subjektiven Nachbarrechten durch das Bauvorhaben behauptet. Vielmehr beharren sie darauf, dass die Baubehörden darauf zu drängen hätten, dass anlässlich des Bauvorhabens sämtliche Mängel des im Jahr 2021 bewilligten Baubestandes beseitigt werden mögen. Damit verkennen sie – wie bereits die Baubehörden beider Instanzen unmissverständlich ausgeführt haben – den Charakter eines Projektgenehmigungsverfahrens. Weder das Berufungsvorbringen noch das Beschwerdevorbringen lässt im Licht der einzig verfahrensgegenständlichen Frage der im verwaltungsbehördlichen Verfahren verneinten Parteistellung Raum für die beantragte Befassung eines Sachverständigen. Vielmehr fordern die Beschwerdeführer nunmehr die noch in ihrem Berufungsverfahren als ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletzend monierte Beurteilung von Rechtsfragen durch einen Sachverständigen. Dabei treten sie den einzig entscheidungsrelevanten Ausführungen beider Baubehörden, dass die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen allesamt nichts mit dem Bauvorhaben zu tun haben, nicht einmal ansatzweise entgegen.
Vor diesem Hintergrund kann keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erkannt werden.
Zu Spruchpunkt 1:
Die Bürgermeisterin verneinte unverkennbar die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer. Anfechtungsgegenstand der Berufung war somit ausschließlich die Frage der Parteistellung. Insoweit sich die Bürgermeisterin anlässlich ihrer unmissverständlichen Verneinung der Parteistellung auch inhaltlich mit den allesamt zurückgewiesenen Einwendungen auseinandergesetzt hat, kann durch einen solchen (den Spruch nicht tragenden) Begründungsteil die Zurückweisung nicht in eine Sachentscheidung umgedeutet werden (VwGH 2003/06/0015). Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (siehe z.B. VwGH 96/19/2141). Daher war der auf eine Entscheidung über den Inhalt der zurückgewiesenen Einwendungen gerichtete Hauptantrag der Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Da selbst im Fall einer erfolgreichen Berufung gegen die verneinte Parteistellung die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer Kassation bestehen kann, war auch der Eventualantrag insoweit, als er über die Kassation hinaus die Zurückverweisung begehrte, als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit die Berufungsbehörde erkennbar die Berufung dem Grunde nach zutreffend als zulässig behandelt hat, sie jedoch mit umfassender Begründung zur verneinten Parteistellung zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie sich insoweit erkennbar im Ausdruck vergriffen, als sie den einzig zulässigen Antragsteil des Eventualantrages auf Kassation inhaltlich abweisen wollte. Dies war im Sinne einer Klarstellung spruchgemäß zu verdeutlichen (siehe dazu VwGH 2002/06/0068).
Zu Spruchpunkt 2:
Das Beschwerdebegehren weist die gleichen Mängel wie der Berufungsantrag auf, weshalb sinngemäß wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden war.
Durch die gegenständliche Sachentscheidung erübrigt sich eine gesonderte Erledigung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt vor.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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