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LVwG-S-235/001-2025•LVwG N LVwG-S-235/001-2025
LVwG-S-235/001-2025Tribunale amministrativo regionale11 nov 2025
Landwirtschaft und Natur; Bienenzucht; Verwaltungsstrafe; nichtbevölkerter Bienenstock; Aufbewahrung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 8. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem NÖ Bienenzuchtgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Übertretungsnorm und in der Strafsanktionsnorm das Zitat „LGBl. Nr. 6320-0 idgF“ durch das Zitat „LGBl. 6320-0 idF LGBl. 6320-5“ ersetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in Folge: belangte Behörde) vom 8. Jänner 2025, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt 2. zur Last gelegt, es am 15. Februar 2024 in ***, ***, unterlassen zu haben, nicht bevölkerte Bienenstöcke bienendicht abzuschließen. Er habe damit die Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 1 Z. 4 iVm § 5 NÖ Bienenzuchtgesetz übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) gemäß § 12 Abs. 2 NÖ Bienenzuchtgesetz verhängt. Zudem wurden für diese Übertretung verwaltungsbehördliche Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Betreffend der Übertretung nach dem NÖ Bienenzuchtgesetz (Spruchpunkt 2.) brachte er im Wesentlichen vor, dass die in den Bienenstöcken befindlichen Fluglöcher durch dahinterliegende Latten dicht verschlossen gewesen seien. Der objektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt. Die im Akt befindlichen Fotos der Bienenstöcke würden massive Verschmutzungen und Spinnweben zeigen, woraus zu schließen sei, dass die Bienenstöcke bereits über einen langen Zeitraum im vorgefundenen Zustand hinterlassen worden wären. Deshalb sei die Definition eines Bienenstockes nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Intention des Gesetzgebers hinsichtlich dieser Bestimmung zu beachten, wonach leere Bienenstöcke bienendicht verschlossen aufbewahrt werden müssen, um zu vermeiden, dass eine Bienenräuberei ausgelöst und Krankheiten verbreitet werden würden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gar nicht die Intention habe, diese Holzbehältnisse jemals wieder mit Bienen zu bevölkern, widerspricht in diesem Zusammenhang eine Bestrafung der Intention des Gesetzgebers und sei daher unzulässig. Darüber hinaus sei für eine Bestrafung wegen Übertretung des § 5 NÖ Bienenzuchtgesetz erforderlich, dass sowohl nicht bevölkerte Bienenstöcke als auch Honig, Waben und Wachsvorräte vorliegen würden.
Es wurde beantragt, den Beschwerdeführer zu vernehmen, den Zeugen D einzuvernehmen und ein Sachverständigengutachten „aus dem Bereich der Bienenzucht“ einzuholen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 4. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführervertreter und die Amtssachverständige für Veterinärwesen und Imkerei C teil. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht.
3.2. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes. Weiters wurde der Beschwerdeführer einvernommen und insbesondere zu den im Akt befindlichen Fotos (Fotokonvolut A = von der Behörde im Rahmen der Amtshandlung erstellte Fotos sowie Fotokonvolut B = vom Beschwerdeführer im Verfahren beigestellte Fotos) befragt. Auf die Vernehmung des Zeugen D wurde vom Beschwerdeführervertreter verzichtet. Ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Bienenzucht wurde (vorab) nicht eingeholt, da dem Beweisantrag kein erkennbares Beweisthema beigegeben war.
4.1. Der Beschwerdeführer betrieb bis Mitte des Jahres 2023 eine Bienenzucht. Anschließend verkaufte er seine Bienenvölker.
4.2. Am 15. Februar 2024 fand in ***, ***, eine Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd statt. Dabei wurde die Bienenhütte des Beschwerdeführers aufgefunden. Die Bienenhütte hatte mehrere Bienenstöcke, die in zwei Etagen angeordnet waren. Diese Bienenstöcke waren nicht durch Bienen bevölkert. Vor den nicht bevölkerten Bienenstöcken lag Gemüll, welches aus dem Inneren des Bienenstocks stammte. Die nicht bevölkerten Bienenstöcke waren innen und außen mit spinnenwebartigen Gebilden versehen. Die nicht bevölkerten Bienenstöcke wurden nicht bienendicht verschlossen aufbewahrt.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Foto der Bienenstöcke vom 15.2.2024
4.3. Der Beschwerdeführer wollte die nicht bevölkerten Bienenstöcke aufbewahren, damit sein Sohn („der Bub“) sie später weiterverwenden könnte. Die nicht bevölkerten Bienenstöcke wurden vom Beschwerdeführer nicht geputzt. Der Beschwerdeführer sorgte erst ab März 2024 für die bienendichte Aufbewahrung der nicht bevölkerten Bienenstöcke.
5.1. Die Feststellungen zu Pkt. 4.1. konnten aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Darin legte er überzeugend dar, dass er die Bienenzucht jedenfalls bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2022 betrieb. Er präzisierte sodann, dass er die Bienenzucht darüber hinaus „noch ein bisschen“ behalten habe und die Bienen erst verkaufte, bevor gegen ihn ein Tierhalteverbot verhängt wurde (VH-Schrift S. 3). Da sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass das Tierhalteverbot mit Bescheid vom 25. August 2023, Zl. ***, verhängt wurde, konnte der Zeitpunkt dieser vagen Angabe des Beschwerdeführers präzisiert werden.
5.2. Es ist unstrittig, dass am 15. Februar 2024 in , *** eine Kontrolle durch die belangte Behörde stattfand. Die Auffindung der Bienenhütte ist durch Fotos dokumentiert. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung selbst aus, dass die darin befindlichen Bienenstöcke ihm gehören (VH-Schrift S. 3). Unstrittig ist, dass die Bienenstöcke nicht bevölkert waren. Dies wurde sowohl durch den Beschwerdeführer selbst eingestanden („Übriggeblieben sind dann nur mehr die leeren Bienenbehausungen, die man auf dem Foto 1 sieht.“ – VH-Schrift S. 3), als auch in der Anzeige dokumentiert und in der amtsärztlichen Stellungnahme der Anzeigerin E vom 11. März 2024 bekräftigt („Bei der Kontrolle am 15.02.2024 wurden keine Bienen um die genannten Bienenstöcke wahrgenommen.“ AS 188). Auch auf den bei der Amtshandlung erstellten zahlreichen Fotos ist keine Biene in der Nähe der Bienenstöcke erkennbar. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei den Ablagerungen vor den Bienenstöcken um Gemüll (d.h. den natürlichen Abfall, welcher im Bienenstock zu Boden fällt, wie etwa Überreste von Bienen, Wachsteilchen, Pollenhöschen und -krümel, etc) handelt. Die Amtssachverständige C hat nach Einsichtnahme in die Fotos schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Gemüll aus dem Inneren des Bienenstocks stammt. Dies ist nachvollziehbar, ist es doch auch vor den Öffnungen des Bienenstocks platziert bzw. quillt aus diesen hervor. Auf der Vergrößerung (durch Zoomen) der digital vorhandenen Fotos ist zudem einwandfrei erkennbar, dass es sich bei diesen Ablagerungen nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um Blätter von Bäumen handelt (siehe insbesondere Fotokonvolut A: Foto 4 () und Foto 6 ()). Die spinnenwebartigen Gebilde sind auf den bei der Amtshandlung erstellten Fotos (siehe insbesondere Fotokonvolut A: Foto 3 ()) gut erkennbar. Vom Beschwerdeführervertreter wurde bestätigt, dass sich diese auch im Inneren der Bienenstöcke befanden: „Bereits aus dem Akt der BH ergibt sich, dass der gegenständliche Zustand über einen deutlich längeren Zeitraum bestanden haben muss, weil sich im Bienenstock selbst Spinnweben und Ähnliches gebildet haben.“ (VH-Schrift S. 2). Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch ausführte, dass die in den Bienenstöcken befindlichen Fluglöcher durch dahinterliegende Latten dicht verschlossen gewesen seien, relativierte er diese Behauptung in der Verhandlung. Als ihm das von ihm im Rahmen der Rechtfertigung vom 11. März 2024 vorgelegte Foto aus dem Inneren eines Bienenstocks ohne Flugöffnungen (AS 147 = Fotobeilage B – Foto 10) vorgelegt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Foto nicht kenne und er so etwas im Betrieb gar nicht habe. Der Beschwerdeführer führte schließlich aus, dass er die Bienenstöcke deshalb geöffnet hatte, weil er sie zuvor mit einer Soda-Lösung geputzt habe und sie trocknen hätten müssen. Dass die Bienenstöcke – wie vom Beschwerdeführer behauptet – innen und außen geputzt wurden, ist aufgrund der vorliegenden Fotos nicht anzunehmen. So gibt selbst der Beschwerdeführervertreter an, dass aufgrund der Verschmutzungen „der gegenständliche Zustand über einen deutlich längeren Zeitraum bestanden haben muss“ (VH-Schrift S. 2). Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausführt, dass er die Bienenstöcke erst später mit einem schwarzen Klebeband bienendicht verschlossen hat, so entspricht dies seinen Angaben in der zweiten Rechtfertigung vom 22. März 2024 („Zu den Bienenstöcken ist festzuhalten, dass die jeweiligen Holzluken, mit welchen die Bienenstöcke verschlossen werden können, bei den Bienenstöcken noch intakt sind. Nichtsdestotrotz hätten diese Luken auch geschlossen sein müssen. Hierfür wird Verantwortung übernommen und hat der Beschuldigte diesen Missstand in der Zwischenzeit bereits behoben. […] Es wird hierzu ein Lichtbild an die Behörde übermittelt. [= Foto 11 (Fotokonvolut B)]“). Das der Rechtfertigung beiliegende Foto zeigt mit Klebeband abgeklebte Bienenstöcke und lässt aufgrund des Dateinamens darauf schließen, dass es am 21. März 2024 – somit nach der Tatzeit – erstellt wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Bienenzuchtgesetzes lauten auszugsweise:
„§ 1 Imkerei, Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
[…]
§ 5 Aufbewahrung, Transport
Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.
[…]
§ 12 Strafbestimmungen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
[…] 4. es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (§ 5);
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.“
7.1. Bienenstöcke sind die für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Der Beschwerdeführer unterließ es, seine nichtbevölkerten Bienenstöcke bienendicht verschlossen aufzubewahren. Damit ist der objektive Tatbestand des § 12 Abs. 1 Z 4 iVm § 5 NÖ Bienenzuchtgesetz erfüllt.
7.2. Bei der Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist (VwGH 23.4.2003, Zl. 98/08/0270). Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
7.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt handle und daher eine Bestrafung eines bloß einzelnen Tattages (hier: des Kontrolltages) unzulässig sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.
Im Fall eines Dauerdelikts erfasst die Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Abgeltungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffenden Einzelakte oder die betreffenden Zeiträume im Spruch des Straferkenntnisses angeführt sind oder nicht (vgl. zuletzt VwGH 12.9.2025, Zl. Ra 2024/03/0093). Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem behördlichen Straferkenntnis angelasteten strafbaren Verhaltens kann daher nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die behördliche Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit – vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Betreffenden bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (VwGH 28.12.2020, Zl. Ra 2020/10/0165).
7.4. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt 2. ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen.
7.5. Die Übertretungsnorm und die Strafsanktionsnorm waren unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Zl. 2020/09/0013-5) zu präzisieren.
8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Übertretung ist nach § 12 Abs. 2 NÖ Bienenzuchtgesetz eine Geldstrafe von bis zu EUR 2.500 (bei Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen) zu verhängen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgenutzt.
8.3. Die große Bedeutung des Schutzzwecks der übertretenen Vorschrift kommt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck. Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm liegt darin, dass einer Verschleppung von Bienenkrankheiten vorgebeugt wird, da deren Keime auch in leerstehenden Bienenwohnungen – vor allem bei nicht sachgemäßer Desinfektion – lange Zeit erhalten bleiben (vgl. den Motivenbericht zu § 4 – nunmehr § 5 – NÖ Bienenzuchtgesetz in Ltg.-620-1978). Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.
8.4. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Die im Straferkenntnis angeführten zwei Verwaltungsvormerkungen nach dem Tierschutzgesetz sind (betreffend des hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes 2.) nicht erschwerend zu werten.
8.5. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.800 Euro und ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Umfang von 76 Hektar. Sorgepflichten bestehen nicht.
8.6. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt nicht in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafen wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG („Beraten statt Strafen“) nicht vorliegen, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch das Verschulden des Beschwerdeführers gering ist.
8.7. Die verhängte Strafe ist tat-, täter- und schuldangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien und vor dem Hintergrund der bereits äußerst niedrig angesetzten Strafe nicht in Betracht. Denn es soll mit der Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. VwGH 24.11.2008, Zl. 2006/05/0113; VwGH 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041). Grundsätzlich ist beim Entfall von Erschwerungsgründen eine Herabsetzung der Strafe angezeigt. Zwingend ist dies ist allerdings nicht, weil sich im konkreten Fall die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers besser darstellt als von der Behörde eingeschätzt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung war daher eine Herabsetzung der bereits äußerst niedrig bemessenen Strafe nicht möglich. Es war die Strafe zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag in der Höhe von 10 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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