LVwG N LVwG-AV-964/001-2025

LVwG-AV-964/001-2025Tribunale amministrativo regionale11 nov 2025

Regest

Ordnungsrecht; Melderecht; Unterkunft; Aufgabe; amtliche Abmeldung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-964/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.964.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** (Schweiz), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21.05.2025, GZ. ***, betreffend amtswegige Abmeldung des Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21.05.2025, GZ. ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.07.2025, wurde der Beschwerdeführer von seinem Wohnsitz in der ***, ***, gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 MeldeG abgemeldet.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt *** nach Wiedergabe der einschlägigen Normen des § 4 Abs. 1 und des § 15 Abs. 1 und 2 MeldeG sowie der Meldung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.02.2025 zur GZ. *** und dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 12.02.2025 zur GZ. *** zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2025 seitens der Meldebehörde aufgefordert worden wäre, sich abzumelden. Im darauffolgenden Schriftverkehr habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht mehr in Österreich aufhalte und er auch nicht mit Sicherheit wisse, wo er zukünftig leben werde. Die Wohnung, an welcher er seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe, habe er an andere Personen untervermietet. Erreichbar sei der Beschwerdeführer ab dem 21.05.2025 an der in einem bekannt gegebenen Adresse in der Schweiz. Für die Meldebehörde würden daher mehrere Gründe zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft aufgegeben habe, ohne seinen gesetzlichen Verpflichtungen für eine Abmeldung wahrgenommen zu haben.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei hinsichtlich der Frage der Unterkunftsaufnahme die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend. Entscheidend für die Abmeldung sei daher das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft; dies sei anzunehmen, wenn aus den äußeren Umständen hervorgekommen sei, dass eine Person ihre Beziehung zur Unterkunft gänzlich gelöst habe. Diese Umstände würden im konkreten Fall vorliegen, aufgrund dessen infolge der unterlassenen Abmeldung gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG die Meldebehörde gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG die Abmeldung von Amts wegen zu veranlassen gehabt hätte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner mit E-Mail vom 11.08.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie die Feststellung, dass keine tatsächliche Aufgabe der Unterkunft vorliege sowie „eine Überprüfung des gesamten Verfahrens unter Einbeziehung der Datenschutzverletzung“.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung in der *** sein alleiniges Eigentum sei. Er habe diese Wohnung nicht aufgegeben und halte sich aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen nur vorübergehend in der Schweiz auf. Für diese Ortsabwesenheit liege eine offizielle Meldung bei der Post auf. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Hauptwohnsitz begründet.

Er habe die Wohnung auch nicht an eine andere Person, so auch nicht an Herrn B untervermietet. Auch sein Sohn stehe nicht in einer vertraglichen Beziehung zu dieser Person. Diesbezüglich würden nur falsche Angaben und haltlose Vorwürfe vorliegen und würde der Beschwerdeführer überhaupt schickaniert und verfolgt werden.

Die Datenschutzbehörde habe auch zudem bereits mit Bescheid festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie sensible Daten, so etwa das Geburtsdatum und den Sachverhalt eines Verwaltungsverfahrens, rechtswidrig an unbefugte Dritte weitergegeben habe. Diese rechtswidrige Datenweitergabe sei höchstwahrscheinlich Ursache für die nun gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer grundlos Ziel polizeilicher Kontrollen und behördlicher Maßnahmen und hätten dutzende Male unangekündigte Wohnungsbesuche stattgefunden, die seine Familie und die Nachbarn verängstigt und verunsichert hätten. Auch gegenständlich liege ein massives behördliches Fehlverhalten vor, wenn die Wohnung des Beschwerdeführers trotz seines nachweislichen Auslandsaufenthaltes ständig kontrolliert werde, er aber jederzeit erreichbar sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien bereits mehrfach wie Kriminelle behandelt worden. So habe sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bewusst aus der Politik und der Öffentlichkeit zurückgezogen und auf ärztlichem Rat Österreich verlassen, um sein Leben zu retten.

Der Beschwerdeführer komme als Eigentümer allen Verpflichtungen die Wohnung betreffend nach und bezahle regelmäßig alle Betriebskosten, Versicherung und Gebühren. Er besuche die Wohnung auch immer wieder an Wochenenden und Feiertagen, nutze sie kurzfristig und kümmere sich um deren Erhalt, sodass eindeutig keine Aufgabe der Unterkunft vorliege. Der Beschwerdeführer werde nur gezielt und willkürlich ins Visier genommen, bei anderen Personen würden keine derartigen Maßnahmen getroffen werden. Diese Wohnung sei und bleibe seine Wohnung und werde er sie als seinen Lebensmittelpunkt niemals aufgeben.

Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde, soweit aus seiner Beschwerde ersichtlich, einen Bescheid der Datenschutzbehörde, einen Nachweis seiner Ortsabwesenheit gültig bis 13.08.2025, einen Eigentumsnachweis seiner Wohnung und Bildmaterial zur Situation seiner Mutter im Winter 2021 vor. Zudem schloss der Beschwerdeführer seiner Beschwerde auch noch eine „persönliche Erklärung“ als Anhang an.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 19.08.2025 legte der Bürgermeister der Stadt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** bestehend ausschließlich aus dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2025, dem Zustellnachweis und dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 11.08.2025 (ohne Beilagen) sowie einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 19.08.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde und mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Hauptwohnsitz persönlich am 13.08.2025 auf Nebenwohnsitz umgemeldet habe, vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Stadt *** vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung in ***, ***. Im Zeitraum vom 07.11.2022 bis 13.08.2025 war der Beschwerdeführer unter eben dieser Adresse auch Hauptwohnsitz gemeldet; seit dem 13.08.2025 ist der Beschwerdeführer unter dieser Adresse Nebenwohnsitz gemeldet.

Aufgrund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.02.2025 wurde der Bürgermeister der Stadt *** als zuständige Meldebehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer trotz (damals) aufrechter Hauptwohnsitzmeldung seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht mehr an dieser Adresse habe, sondern diesen bereits Anfang Jänner 2025 aufgegeben habe. Laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 12.02.2025 halte sich der Beschwerdeführer schon seit letztem Jahr im Ausland auf und habe er seine Wohnung in *** an eine dritte Person vermietet, die auch im Rahmen einer polizeilichen Erhebung am 12.02.2025 dort angetroffen worden sei.

Tatsächlich ist der Beschwerdeführer bereits seit August 2024 nicht mehr in dieser Wohnung wohnhaft und regelmäßig aufhältig, sondern lebt er aus persönlichen Gründen seither in der Schweiz unter der Adresse ***, ***. Es steht nicht fest, ob und wann der Beschwerdeführer wieder in seine Wohnung in *** zurückkehren und wieder ebendort seinen Lebensmittelpunkt begründen wird.

Der Beschwerdeführer wurde in diesem Sinne vom Bürgermeister der Stadt *** vom 24.02.2025 aufgefordert, seinen Hauptwohnsitz in ***, ***, abzumelden. Er kam dieser Aufforderung nicht nach, aufgrund dessen er mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21.05.2025 von Amts wegen abgemeldet wurde.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Beschwerdeführer (auch nach wie vor) der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung in ***, ***, ist. Die Feststellungen in Bezug auf die Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen betreffend die Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und der Polizeiinspektion *** ergeben sich aus eben diesen, die im angefochtenen Bescheid abgedruckt sind.

Was den tatsächlichen regelmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers betrifft, hat das erkennende Gericht zunächst keine Zweifel daran, dass die vom erhebenden Beamten der Polizeiinspektion *** in seinem Bericht vom 12.02.2025 festgehaltenen Angaben der Richtigkeit entsprechen. Es gibt keine Veranlassung, dem Polizeibeamten zu unterstellen, wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Demnach ist auch davon auszugehen, dass tatsächlich die Wohnung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von einer dritten Person genutzt wurde und waren dieser Person auch augenscheinlich der Beschwerdeführer und sein Sohn bekannt, was wiederum dafür spricht, dass das Benutzen der Wohnung sehr wohl auch mit Zustimmung derer erfolgte.

Unabhängig davon steht auf Basis der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer schon seit rund 1 Jahr diese Wohnung nicht mehr zum Wohnen benutzt und jedenfalls nicht seinen Lebensmittelpunkt darstellt. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass entsprechend den Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und der Polizeiinspektion *** die Erhebungen für diese Annahme sprechen, sondern vielmehr aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser verweist zunächst selbst auf seine Abwesenheitsmeldung bei der Post vom 14.08.2024 bis zum 13.08.2025. Weiters führte er in seiner Beschwerde umschweifend aus, warum er ja gerade Österreich verlassen hat und nunmehr in der Schweiz lebt. Auf den Inhalt dieser Gründe ist mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen. Dass der Beschwerdeführer unbestritten und auch festgestellt nach wie vor Eigentümer der Wohnung ist und auch für sämtliche Kosten dieser Wohnung aufkommt ist ebenso ohne rechtliche Relevanz, sodass auch dazu keine weiteren Feststellungen zu treffen waren. Dass sich hingegen im Sinne des Beschwerdevorbringens nach wie vor auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich, in concreto in dieser Wohnung in *** befinden soll, steht im Widerspruch zu seinem sonstigen gesamten Vorbringen, aus den von ihm dargelegten Gründen in das Ausland – wenngleich möglicherweise nur vorübergehend – gezogen zu sein.

Die Feststellungen hinsichtlich der Aufforderung zur Abmeldung durch die Meldebehörde vom 24.02.2025 und den hier angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** sind wiederum unstrittig und ergeben sich aus eben diesem.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen

ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das

Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer

erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 1 Abs. 1, 6, 7, 8 und 9 Meldegesetz 1991 (MeldeG):

„(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

(…)

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“

§ 4 Abs. 1 MeldeG?

„(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.“

§ 15 Abs. 1 und 2 MeldeG:

„(1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

(…)

(2) Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Meldegesetz hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorliegt, die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen.

Gemäß § 4 Abs. 1 MeldeG ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird, das bedeutet, wenn eine Person diese tatsächlich auch zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, wozu auch das „Sichdarinaufhalten“, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen, benützt (vgl. VwGH 03.09.1996, 95/08/0283). Bei Fehlen der Inanspruchnahme aller sonstigen Wohnfunktionen ist selbst in der bloß regelmäßigen Nächtigung allein noch keine Unterkunftnahme zu erblicken (VwGH 22.04.1997, 94/08/0166).

Ein Wohnsitz eines Menschen ist gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Den Hauptwohnsitz hat – dies auch im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 7 und 8 MeldeG – jemand an einer Unterkunft, die er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen möchte. Wesentlich ist einerseits, dass die Person die Unterkunft in dieser Absicht nimmt bzw. hat, andererseits dass sie sich dann auch tatsächlich dort aufhält. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen (weil sich jemand faktisch dort aufhält).

Im Unterschied zum Hauptwohnsitz reicht es bei der Einstufung als "Nebenwohnsitz", dass jemand an dieser Unterkunft bloß einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen hat – etwa um dort zu studieren, zu arbeiten oder regelmäßig Freizeit zu verbringen. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein oder aus den Umständen hervorgehen. Zeitlich ist es ausreichend, wenn ein Anknüpfungspunkt zumindest für einen gewissen Zeitraum gegeben ist ("bis auf Weiteres"). Insgesamt können beliebig viele „Nebenwohnsitze“ begründet werden. Sowohl die Begründung eines Hauptwohnsitzes als auch die Begründung eines Nebenwohnsitzes löst eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 aus, zumal diesbezüglich der Gesetzgeber keine Unterscheidung trifft.

Für die Abmeldung gemäß § 15 Abs. 1 Meldegesetz ist entscheidend, dass die bisherige Unterkunft verlassen wurde und die Unmöglichkeit einer Rückkehr besteht (VwGH vom 26.1.2012, 2011/01/0206). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 27.04.1984, 82/01/0019, zum Begriff der Aufgabe der Unterkunft nach dem Meldegesetz ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Unterkunftaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend sei. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird (vgl. VwGH 02.02.1983, 82/01/0209).

Ausgehend von dieser im Allgemeinen dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich im konkreten Fall, dass de Beschwerdeführer seine bisherige Unterkunft in rechtlicher Hinsicht – wenngleich auch nur vorübergehend – aufgegeben hat. Er hat den faktischen Zustand derart hergestellt, dass er nach eigenen wiederholten Angaben unter der angeführten Adresse in der Schweiz erreichbar ist und demnach logischerweise an dieser angeführten Adresse in der Schweiz auch regelmäßig aufhältig sein muss. Der Beschwerdeführer hat Österreich – wenngleich auch eben nur vorübergehend – bewusst aus den von ihm umfassend dargelegten Gründen verlassen und kann keine Rede davon sein, dass er – selbst wenn man sein sonstiges Vorbingen der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, wonach er hier fallweise nach dem Rechten sehe – hier nach wie vor den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hätte. Er hält sich schon rein faktisch hier nicht auf, dies nicht einmal in einem Ausmaß, das einen Nebenwohnsitz, schon gar nicht aber einen Hauptwohnsitz annehmen lassen kann.

Auch wenn der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Wohnung ist und auch glaubwürdig beabsichtigt, dies zu bleiben, und auch wenn er nach wie vor für alle Kosten dieser Wohnung aufkommt, stellt dies alles kein Kriterium dafür dar, von einem Haupt- oder Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Die tatsächlich hiefür notwendigen und oben dargelegten Kriterien liegen vielmehr nicht vor. Sollte tatsächlich der Beschwerdeführer wieder beabsichtigen, seinen faktischen Aufenthalt und insbesondere den Lebensmittelpunkt in eben diese Wohnung zu verlegen, wird wieder mit einer Anmeldung des Haupt- oder allenfalls Nebenwohnsitzes vorzugehen sein.

Sämtliches Vorbringen, welches sich auf die Umstände bezieht, warum der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat, sind nur von Bedeutung dafür, eben davon auszugehen, dass er den Lebensmittelpunkt zumindest derzeit nicht in Österreich hat. Sämtliches Vorbringen, welches sich auf widerrechtliches Handeln von Behörden und/oder Polizeibeamten bezieht, dies allenfalls auch aus datenschutzrechtlichen Gründen, sind im Sinne des § 27 VwGVG nicht Gegenstand dieses Verfahrens und zudem zur Beantwortung der hier rechtserheblichen Fragen ohne Belang.

Es war deshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung von keiner der Parteien beantragt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist völlig unstrittig und war lediglich eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Geltung und Anwendung des § 26 Abs. 8 KDV zu klären.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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