LVwG N LVwG-AV-1280/001-2025

LVwG-AV-1280/001-2025Tribunale amministrativo regionale11 nov 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Personenmehrheit; Wasserversorgungsanlage; konsenswidriger Betrieb; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1280/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1280.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 23. September 2025, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags in einer wasserrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 22 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§ 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 1175 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 09. November 2012, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: die belangte Behörde) dem B und der A (in der Folge: die Beschwerdeführer) sowie dem C und der D die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Anwesen *** und , Grundstücke Nr. . und ***, KG ***, bestehend aus einem Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie einer Pumpe mit Windkessel und Versorgungsleitungen. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 800 Liter pro Tag festgelegt, das Wasserbenutzungsrecht mit den beiden zu versorgenden Grundstücken verbunden. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe nach einer in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

1.2. Mit Bescheid vom 26. August 2013, ***, stellte die belangte Behörde fest, dass die Anlage bewilligungsgemäß ausgeführt wurde.

1.3. Die Beschwerdeführer sind zu gleichen Teilen Eigentümer unter anderem des Grundstücks .***, KG ***, mit dem Anwesen ***. Die Beschwerdeführer sind auch Eigentümer des Grundstücks ***, KG ***, auf dem sich der Brunnen der zuvor genannten Wasserversorgungsanlage befindet. Eigentümer des Grundstücks ***, KG ***, mit dem Anwesen *** sind gegenwärtig D und E, je zur Hälfte (aktuelle Grundbuchsanfragen vom 11. November 2025).

1.4. Nachdem sich die nunmehrigen Beschwerdeführer bereits am 21. September 2024 an die belangte Behörde gewandt hatten, wobei sie unter anderem eine konsenswidrige Nutzung der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage durch Errichtung einer zweiten Wohnung und des dadurch erhöhten Wasserbedarfes im Anwesen *** beklagt und deren Unterbindung gefordert hatten, begehrten die Einschreiter mit Anbringen vom 05. April 2025 die Ermittlung der Änderungen betreffend die Wasserversorgung des Gebäudes *** bzw. „ob die zuvor beschriebene Anlage so oder vergleichbar hergestellt wurde oder herstellbar ist“, sowie Akteneinsicht und Beteiligung am weiteren Verfahren. Begründet wurden diese Anträge damit, dass die Eigentümer der Liegenschaft *** bescheidwidrig einen auf deren Grundstück errichteten Tiefbohrbrunnen mit der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage (Bescheid 2012) verbunden hätten, einen Speichertank eingebaut hätten und nunmehr zwei Haushalte im Anwesen *** versorgten, wobei in Überschreitung des Konsenses große Mengen aus der (mit dem Anwesen ***) gemeinsamen Wasserversorgungsanlage entnommen würden. Behauptet wurde eine Bewilligungspflicht für die vorgenommenen Abänderungen, namentlich der Verbindung mit einer anderen Wasserversorgungsanlage, der Herstellung einer Wassermischung, einer Änderung der Wasserbenutzung und „weiterer genehmigungsrelevanter Parameter“, wobei durch Verbindung mit einer anderen Wasserversorgungsanlage Verpflichtungen gemäß TWV und LMSVG berührt würden.

1.5. Die belangte Behörde führte am 05. Juni 2025 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der gemeinsamen Wasserberechtigten durch. Dabei stellte das ebenfalls teilnehmende Gewässeraufsichtsorgan fest, dass ein Bohrbrunnen auf dem Grundstück ***, KG ***, dem Stand der Technik entsprechend errichtet worden sei, nur Nutzwasserzwecken diene und eine Verbindung mit der Hauswasserversorgungsanlage nicht bestehe, worüber auch eine Bestätigung eines Fachunternehmens vorläge. Zur gemeinsamen Wasserversorgungsanlage (Bewilligung 2012) wurde festgestellt, dass Änderungen gegenüber dem Einreichplan aus dem Jahr 2011 nicht ersichtlich gewesen seien (beim Windkessel im Anwesen der Beschwerdeführer wurde eine Leitung vorgefunden, deren Zweck seitens der Beschwerdeführer „nicht erklärt“ hätte werden können).

1.6. In einer Eingabe vom 23. Juni 2015 bestritten die Beschwerdeführer insbesondere die Vollständigkeit der Niederschrift, mutmaßten weiters, dass es „im Bereich ***“ einen Speichertank geben müsse und vermissen Feststellungen zu behaupteten „extrem hohen Wasserentnahmen durch D/E“ (die Eigentümer des Anwesens ***) aus dem gemeinschaftlichen Brunnen.

1.7. Mit Bescheid vom 23. September 2025, ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 05. April 2025 auf die Durchführung von Ermittlungen, ob etwaige Änderungen betreffend die Wasserversorgung des Gebäudes *** im November/Dezember 2024 hergestellt wurden, zurück. Als Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 AVG angeführt.

Nach kursorischer Darstellung des „Verfahrensgangs“ und Feststellungen zum unveränderten (konsensgemäßen) Zustand der Wasserversorgungsanlage am Anwesen ***, beweiswürdigenden Überlegungen dazu und Zitierung der § 6 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 AVG vertritt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass die beantragte Ermittlungstätigkeit im Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vorgesehen sei und es daher einer gesetzlichen Antragsgrundlage fehlte. Es gäbe keinen durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens und damit weder eine behördliche Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung des Antrags noch - mangels anderer zuständiger Stelle – zur Weiterleitung an eine andere Behörde, weshalb der Antrag wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen wäre.

1.8. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „in der Sache selbst“ zu entscheiden.

Das weitwendige Beschwerdevorbringen - auf das Wesentliche zusammengefasst - beinhaltet eine Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht der Beschwerdeführer, eine umfangene Kritik an Verfahrensführung, Feststellung und Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sowie deren Begründung der Zurückweisung des Antrags. Aufrechterhalten wird das Vorbringen, dass seitens der Eigentümer/Bewohner der Liegenschaft *** konsenswidrige Abänderungen an der Wasserversorgungsanlage (gegenüber der Bewilligung 2012) vorgenommen worden wären, die maximalen täglichen Gesamtwassermengen (Konsens des Bescheides) überschritten worden seien und die Anlagenbetreiber sowohl „straf- als auch zivilrechtlich in Bezug auf das WRG sowie des LMSVG und der TWV“ haften würden. Aufgrund der Entscheidung der Behörde bestünde keine Möglichkeit für die Beschwerdeführer die Einhaltung der angesprochenen Rechtsvorschriften sicher zu stellen, sodass ein weiterer Betrieb der Wasserversorgungsanlage unter diesen Voraussetzungen für die Beschwerdeführer unzumutbar wäre und ihre Grundrechte verletzten. Außerdem hätte die belangte Behörde nur den ersten Teil ihres Antrags zurückgewiesen sowie weitere Anträge „unterschlagen“.

In diesem Zusammenhang wird weiters behauptet, dass sich lediglich die elektrische Pumpe der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage im gemeinschaftlichen Eigentum befände, während alle übrigen Anlagenteile den Beschwerdeführern allein gehörten, wogegen die Eigentümer der Liegenschaft *** lediglich das Recht auf Wasserbezug aus dem Hausbrunnen des Anwesens *** hätten. Angesichts eines neuen Tiefbrunnens auf der Liegenschaft *** bestünde im Übrigen keine Notwendigkeit mehr für einen Wasserbezug aus dem Grundstück der Beschwerdeführer. Diesen Tiefbrunnen könnten die Grundeigentümer bewilligungsfrei benützen. Letzteres (die Bewilligungsfreiheit) wird in einer zusammenfassenden Darstellung der Position der Beschwerdeführer schließlich auch für die Wasserentnahme für das Anwesen *** und die dafür errichtete Wasserversorgungsanlage behauptet.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde bzw. dem offenen Grundbuch; weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den folgenden rechtlichen Erwägungen ergeben wird, im gegenständlichen Fall nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(...)

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen

oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

ABGB

§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerde-führer mit der Begründung zurückgewiesen, dass im – von der belangten Behörde offensichtlich für maßgeblich angesehenen Wasserrechtsgesetz 1959 – eine Antragsgrundlage für die begehrte Ermittlungstätigkeit fehle und die Behörde deshalb zu einer inhaltlichen Behandlung des Antrags nicht zuständig wäre. Die Beschwerdeführer erachten diese Auffassung als unzutreffend und sich durch die zurückweisende Entscheidung erkennbar in ihren Rechten verletzt, wobei sie eine Entscheidung des Gerichts einerseits hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andererseits „in der Sache selbst“ begehren, freilich ohne genauer anzugeben, in welche Richtung diese Entscheidung ergehen soll. Wie im folgenden deutlich werden wird, bedarf es hinsichtlich des letzteren Punktes aber keiner näheren Aufklärung.

3.2.2. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).

Soweit die Beschwerdeführer also beklagen, dass die belangte Behörde weitere Anträge „unterschlagen“ hätte, folgt aus dem soeben Gesagten, dass das Gericht aufgrund der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht über allfällige bisher unerledigte Anträge entscheiden dürfte.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Gegenstand eine zurückweisende Entscheidung vorliegt, sodass Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein kann, ob die Zurückweisung zurecht erfolgt ist oder nicht. Im letzteren Fall kann die Sachentscheidung des Gerichtes nur in der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides (im Sinne des ersten Teils des Beschwerdebegehrens) bestehen, nicht aber in einer inhaltlichen Erledigung des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Anbringens (vgl. zB. VwGH 13.10.2020 Ra 2019/15/0036).

3.2.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid erkennbar die Meinung vertreten, der Antrag der Einschreiter sei auf eine bloße Ermittlungstätigkeit gerichtet und das im vorliegenden Fall in Betracht kommende Wasserrechtsgesetz 1959 sehe eine diesbezügliche Antragslegitimation nicht vor.

Dazu ist festzuhalten, dass Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur; ständige Rechtsprechung). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.

Im Gesamtzusammenhang, insbesondere mit dem vorangegangen Vorbringen, war das Begehren der Beschwerdeführer (wenigstens im maßgeblichen Antragszeitpunkt) inhaltlich auf die Beendigung der von ihnen als konsenswidrig angesehenen Nutzung einer Wasserversorgungsanlage gerichtet (wie wohl sie nunmehr, wie der Beschwerde entnommen werden kann, offensichtlich die gänzliche Einstellung der Nutzung des gemeinschaftlichen Brunnens für Zwecke des Anwesens *** anzustreben scheinen).

3.2.4. Nun eröffnet § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 dem durch eine konsenslose Neuerung (dazu zählt unter anderem auch die nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckte Änderung einer bewilligten Wasserversorgungsanlage oder der konsenswidrige Betrieb einer solchen; vgl. zB. VwGH 25.05.2000, 97/07/0054) Betroffenen (insbesondere Inhaber fremder Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959) die Möglichkeit, Abhilfe von der Wasserrechtsbehörde zu verlangen.

3.2.5. Freilich erweist sich der Antrag der Beschwerdeführer auch im Lichte dieser Rechtsgrundlage als unzulässig und seine Zurückweisung im Ergebnis als berechtigt:

Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 09. November 2012, ***, mehreren Bewilligungswerbern gemeinsam eine wasserrechtliche Bewilligung verliehen wurde. Gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an eine Personenmehrheit bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Das erteilte Wasserrecht ist aber immer als Einheit zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung. So kann vor allem aus § 13 Abs 1 WRG 1959 geschlossen werden, dass für die von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmende Festsetzung des Maßes der Bedarf des Bewerbers bzw. der Bewerber insgesamt als Ausgangsbasis zu dienen hat (VwGH 23.05.1989, 88/07/0146; 23.07.2018, Ra 2017/07/0011). Die Verbindung iSd § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit dem Eigentum an zwei Grundstücken ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden.

Dies bedeutet, dass – hinsichtlich der gesamten wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage – ein ungeteiltes gemeinschaftliches Wasserbenutzungsrecht der damaligen Antragsteller und Liegenschaftseigentümer entstanden ist, welches auch nunmehr mit der Maßgabe besteht, dass die Rechtsnachfolgerin eines der gemeinschaftlich Berechtigten an dessen Stelle getreten ist. Die Aufteilung des Maßes eines einer Personenmehrheit einheitlich verliehenen Wasserrechtes auf die einzelnen Wasserberechtigten findet im WRG 1959 keine Deckung. Hierbei handelt es sich um eine dem Zivilrecht zuzuordnende Frage, zu deren Entscheidung die Wasserrechtsbehörde nicht berufen ist (vgl. wiederum VwGH 23.05.1989, 88/07/0146; 23.07.2018, Ra 2017/07/0011).

Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.02.2005, 2002/07/0051) sind auf Rechtsverhältnisse von Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft mit Liegenschaftseigentum verbunden ist, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach dem § 1175 ff ABGB sinngemäß anzuwenden.

3.2.6. Dies bedeutet zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall ein einheitliches Wasserbenutzungsrecht zur Versorgung zweier Anwesen besteht, wobei die Ausübung des Wasserrechts sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten, einschließlich derer zum konsensgemäßen Betrieb, solidarisch bestehen. Daraus folgt aber auch, dass der konsenswidrige Betrieb der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage durch einen Gesellschafter keine Verletzung eines fremden Rechtes iSd § 12 WRG 1959 darstellen könnte; dementsprechend ist auch der gemeinschaftlich mitberechtigte Gesellschafter durch eine solche Vorgangsweise nicht als Betroffener iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 anzusehen und damit auch nicht zur Antragstellung iSd § 138 Abs. 1 leg. cit. legitimiert.

3.2.7. Aus diesem Grund war der Antrag der Beschwerdeführer vom 05. April 2025 zurückzuweisen. Ihrer Beschwerde konnte sohin im Ergebnis ein Erfolg nicht beschieden sein.

Die Behauptung in der Beschwerde, die Nutzung des Tiefbrunnens auf dem Nachbargrundstück sei wasserrechtlich bewilligungsfrei, schließt im übrigen auch eine Verständnis des Vorbringens der Beschwerdeführer dahingehend aus, es würde eine quantitative Beeinträchtigung des (gemeinsamen) Wasserbenutzungsrechtes durch eine eigene, konsenslose Wasserbenutzungsanlage der Nachbarn geltend gemacht.

3.2.8. Es sei noch darauf hingewiesen, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind und somit dem Beschwerdeführer der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht.

3.2.9. Der Durchführung einer im Übrigen nicht beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte es schon aus dem Grund des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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