LVwG N LVwG-AV-706/001-2023

LVwG-AV-706/001-2023Tribunale amministrativo regionale10 nov 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Unterlagen; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-706/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.706.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A und des B in ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GesbR in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 07.12.2022, ***, betreffend die Zurückweisung des Ansuchens um Erweiterung der Tennishalle in einem Verfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Zunächst wurde mit Ansuchen des Herrn A und des Herrn B (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 09.03.2021, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 11.03.2021, um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Abstellraumes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, der KG ***, ersucht.

Aufgrund fehlerhafter Daten auf dem Antrag und in der Baubeschreibung – die Adresse, die Grundstücksnummer sowie die Einlagezahl waren falsch angegeben – wurde dieser Antrag am 06.05.2021 zurückgezogen und von den Beschwerdeführern in der Folge am 29.06.2021 ein neues Ansuchen, datiert mit 24.06.2021, um baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Tennishalle auf die Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, der KG ***, eingebracht.

Dem Ansuchen beigefügt wurden ein Einreichplan mit der Plannummer *** und eine Baubeschreibung, jeweils erstellt durch Baumeister D am 24.06.2021. Antragsgegenstand war die Erweiterung der am angeführten Grundstück bestehenden Tennishalle um einen Abstellraum.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) an die Beschwerdeführer vom 21.07.2021 wurde mitgeteilt, dass die mit dem Ansuchen übermittelten Unterlagen, welche am 29.06.2021 bei der Baubehörde einlangt seien, einer Vorprüfung unterzogen worden seien und dass das Verfahren vor Behebung nachfolgender Mängel nicht fortgeführt werden könne:

„Das vorliegende Projekt ist in die Anlage 2.0 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 einzuordnen, die entsprechende Gebäudeklasse, brandschutztechnische Einordnung der Bauteile etc. zu ergänzen.

Grundsätzlich wäre auch ein gleichwertiges Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen denkbar. Z.B. mit Vorlage eines Brandschutzkonzeptes und entsprechender Begründung.

Da aus bautechnischer Sicht davon ausgegangen wird, dass die bestehende Tennishalle derzeit konditionieret (beheizt da auch im Winter betrieben) wird, ist der Nachweis betreffend Einhaltung Anlage 6 bzw. § 44 NÖ BO 2014 betreffend des Zubaues vorzulegen.

Die beiden neuen Stiegen weisen in Ihrem Projektplan eine Stufenabmessungen von 20 auf 25 auf. Diese sind entsprechend Anlage 4 als Haupttreppe (Treppe im Freien) nicht zulässig. Es wird empfohlen zu ergänzen wofür das „Plateau“ nordöstlich des Abstellraumes dient, welches durch die zwei neuen Treppen erschlossen wird (Absturzsicherung?).“

Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, die obengenannten Mängel bis 13.08.2021 zu beheben, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsse.

Ein weiterer Einreichplan des Baumeisters D, Plannummer ***, samt Baubeschreibung, jeweils vom 04.05.2022, langte bei der Baubehörde am 09.05.2022 ein.

Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 08.06.2022, wurde den Beschwerdeführern ein weiterer „Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG erteilt“. Für die Beurteilung seien „u.a. folgende Belange einzuarbeiten/zu überarbeiten“:

„Laut Bauakt wurde der gegenständliche Bestand mit einem Bescheid aus dem Jahr 1999 bewilligt, von diesem ist auszugehen.

Das Bezugsniveau ist eindeutig einzutragen (Niveau über Adria?!) und die Änderungen Oberkanten sind auf das Bezugsniveau einzukotieren.

Alle neu zu bewilligenden Belange sind eindeutig einzuzeichnen (Neue Außenstiegen an den Nordostecken?, Plateau vor der erneuerten Bestands/Fluchtstiege)

Da bei einer Fluchtstiege auch eine Benützung durch Kinder nicht ausgeschlossen werden kann, ist dieser Bereich entsprechend kindersicher/nutzungssicher zu projektieren.

Da der Abstellraum mittels eines Wanddurchbruches mit der bestehenden Tennishalle verbunden ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Gebäudeteil analog der Tennishalle konditioniert wird. Die entsprechenden Angaben zwecks Erfüllung Anhang 6 NÖ BTV 2014 sind zu ergänzen.

Es wird augenscheinlich ein (neuer? Sickerschacht geplant. Augenscheinlich entfällt eine Drainage entlang der Nordostfassade, da dort neue Stiegenanlagen projektiert sind. Betreffen des neuen Sickerschachtes sind nähere Angaben vorzulegen (Durchlässigkeitsbeiwert, etc.).

Der Ordnung habe wird darauf hingewiesen, dass die bestehende Stiege und die dazugehörige Höhe und die „bestehenden Fluchttüre aus der bestehenden Tennishalle“ nicht mit dem gültigen Konsensplan übereinstimmen. Die Bebauungsbestimmungen sind eindeutig im Lageplan einzutragen“

Erneut wurde den Beschwerdeführern gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, die obengenannten Mängel zu beheben, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsse. Als Frist wurde dafür der 20.06.2022 festgelegt. Das Schreiben ist vom Bürgermeister und der Bausachverständigen unterfertigt.

In der Folge setzten die Beschwerdeführer die Marktgemeinde *** via EMail vom 23.06.2022 zusammengefasst davon in Kenntnis, dass sie keine Änderungen mehr vornehmen würden, da die neue Einreichung nach den Vorgaben verbessert worden sei und in den „Verbesserungsvorschlägen“ nicht gegenständliche Dinge enthalten seien.

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 16.09.2022, ***, wurde das angesuchte Vorhaben – Erweiterung der Tennishalle – auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zurückgewiesen.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass mit Schreiben vom 24.06.2021 (eingelangt am 29.06.2021) um die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Tennishalle angesucht worden sei. Am 08.06.2022 sei die Begutachtung des neuerlich vorgelegten Einreichplans und der Baubeschreibung vom 04.05.2022 durch die Baubehörde erfolgt und ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG übermittelt worden. In diesem Verbesserungsauftrag sei ausgeführt worden, dass die im Verbesserungsauftrag vom 21.07.2021 angeführten Mängel nicht eingearbeitet worden seien, weshalb keine bautechnische Beurteilung erfolgen habe können. Die Baubehörde I. Instanz zitierte den Inhalt des E-Mails der Beschwerdeführer vom 23.06.2022 und führte aus, dass deshalb gemäß § 13 Abs 3 AVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die Beschwerdeführer haben gegen die ihnen zugestellten gleichlautenden Bescheide, im Wege ihrer Rechtsvertretung, die rechtzeitigte Berufung vom 03.10.2022 erhoben und diese Bescheide in ihrem gesamten Inhalt angefochten. Vorgaben der Baubehörde seien – so die Beschwerdeführer im Berufungsschriftsatz – von Baumeister D auftrags- und vereinbarungsgemäß in das Projekt eingearbeitet worden. Im angefochtenen Bescheid finde sich keinerlei Begründung, warum ihr Ansuchen zurückgewiesen worden sei. Es wären entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen, in welchen Punkten ihre Einreichung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, dies unter Hinweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2022, ***, wurde der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung des Berufungsbescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für das Ansuchen vom 24.06.2021 zwei Verbesserungsaufträge verfasst worden seien und nicht nachvollziehbar sei, warum im Mail vom 23.06.2022 Bezug auf drei Verbesserungsvorschläge genommen werde. Im erneuten Verbesserungsauftrag vom 08.06.2022 sei detailliert angegeben worden, welche Maßnahmen noch vorzunehmen seien, um die Antragsbeilagen einer neuerlichen Begutachtung unterziehen zu können. So habe die Behörde festgestellt, dass dem Bauansuchen folgendes fehle:

„§ 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 Angaben zur Frage des Bezugsniveaus § 19 Abs. 1 NÖ BO 2014 neu zu errichtende, bestehende abzutragende Bauwerke farblich zu kennzeichnen

Kindersichere Fluchtstiege

Keine Angaben zur Anlage 6

§ 45 Abs. 6 NÖ BO 014 Angabe zum Sickerschacht“

Der Verbesserungsauftrag sein in der angegebenen Frist nicht durchgeführt worden und sei das Ansuchen somit zurückzuweisen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 09.01.2023. Die Beschwerdeführer brachten darin im Wege ihrer Rechtsvertretung zusammengefasst vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Der Verbesserungsauftrag vom 08.06.2022 sei zur Gänze ungerechtfertigt gewesen. Sämtliche Vorgaben seien durch den Planer umgesetzt worden. Es sei, wenn eine Abweisung des Gesuchs erfolge, dies mit detaillierten Ablehnungsgründen zu begründen.

Die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben werde. Weiters wurde ausdrücklich der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 18.01.2023 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Bauakt der belangten Behörde.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***.

Mit Bescheid vom 08.09.1999, ***, war dem damaligen Grundeigentümer auf der Liegenschaft ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Bauvorhabens „Freizeitanlage ***“ erteilt worden.

Das nunmehrige Bauvorhaben der Beschwerdeführer wird im Einreichplan (Grundriss, Schnitt, Ansicht, Lageplan) des Baumeisters D vom 04.05.2022, Plannummer ***, dargestellt und in der Baubeschreibung wie folgt beschrieben:

„… soll die Tennishalle um einen Abstellraum erweitert werden.

Das Grundstück befindet sich im Bauland Kerngebiet, offene Bebauung, Bauklasse II.

Der Abstellraum hat ein Ausmaß von ca. 2,96 x 10,26 m und ist mind. 3,00 m von der südöstlichen, mind. 10,70 m von der nordöstlichen Grundgrenze entfernt. Im Bereich zwischen zwei Stahlstützen wird die Hallenwandverkleidung entfernt und so entsteht ein ca. 5,08m breiter und ca. 3,20 m hoher Durchgang in den neuen Abstellraum. Die Erweiterung soll als Lagerfläche für die bestehende Tennishalle verwendet werden. Gelagert werden Matten, Tennisbälle, Fußballtore und Netze.

Der Unterbau besteht aus Streifenfundamenten mit einer Unterlagsbetonplatte darauf wird ein Sockelmauerwerk aus Betonschalsteien errichtet. Die Grundkonstruktion besteht aus verzinkten Stahlrahmenkonstruktion mit Brandschutzanstrich R30 worauf wandseitig 8cm starke Thermowandpaneele mit selbstbohrenden Dichtschrauben in Edelstahl montiert werden. Das 8 Grad steile pultförmige Dach enthält 8cm Thermodachpaneele.“

Unter Punkt III. ist in Bezug auf die OIB-Richtlinien 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) sowie 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) vermerkt, dass das Vorhaben nicht beheizt werde und die Niederschlagswässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden sollen. Am Grundrissplan ist dazu ein Regenabflussrohr, welches in einen Sickerschacht mündet, eingezeichnet.

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.

5. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Der Akteninhalt war als unstrittig zu beurteilen und konnte dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

6. Rechtslage

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idF BGBl I 57/2018, lautet auszugsweise:

„Anbringen

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

Da das gegenständliche Verfahren am 01.07.2021 bereits anhängig war, ist es zufolge § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 nach den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 32/2021 zu Ende zu führen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

[…]“

„Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]“

„§ 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:

(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.

(6) Für die Darstellung der Angaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.“

„§ 45

Wasserver- und -entsorgung

[…]

(6) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.“

7. Erwägungen

Voranzustellen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat, die „Sache“ im Beschwerdeverfahren ist (vgl. VwGH Ra 2016/03/0078).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass gemäß § 66 Abs 4 erster Satz AVG die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden hat. „Sache“ in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat; die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd. § 66 Abs 4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung stand, sondern die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist (vgl. zB VwGH Ra 2020/16/0151).

Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Der zu § 66 Abs 4 AVG ergangenen Judikatur liegen nämlich Rechtsschutzerwägungen zu Grunde, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten (vgl. erneut VwGH Ra 2020/16/0151).

Gegenständlich hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen, daher ist Sache des Verfahrens ausschließlich die Prüfung der „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“.

Im Fall der Zurückweisung eines Antrages ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2008/05/0206) gemäß § 13 Abs 3 AVG „Sache“ iSd § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und kann auch die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.

Nach der Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um (einen zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsbindung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH vom Ro 2016/15/0042).

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3 AVG ist klar, dass eine auf ihn gestützte Zurückweisung nur bei solchen Anbringen in Frage kommt, die mit Mängeln behaftet sind. Ein Mangel kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Begriff des Formmangels im Verständnis des § 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I 158/1998 ausgesprochen hat, auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 2008/03/0129).

Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH 2009/05/0109).

Erweist sich ein Bauansuchen gemäß § 14 NÖ BO 2014 sohin im Hinblick auf die beizulegenden Unterlagen gemäß den §§ 18 und 19 NÖ BO 2014 als mangelhaft, ist die Baubehörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG verpflichtet, wobei das Bauansuchen nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten, angemessenen Frist zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen wäre.

Nach dem Verbesserungsauftrag der Baubehörde I. Instanz vom 21.07.2021 haben die Beschwerdeführer den überarbeiteten Einreichplan und die Baubeschreibung vom 04.05.2022 vorgelegt. Zu dem nach erfolgter Vorbegutachtung durch die bautechnische Amtssachverständige von der Baubehörde I. Instanz erteilten Verbesserungsauftrag vom 08.06.2022, welcher auch die noch offenen Punkte aus dem Verbesserungsauftrag vom 21.07.2021 beinhaltet, ist Nachfolgendes festzuhalten:

„Laut Bauakt wurde der gegenständliche Bestand mit einem Bescheid aus dem Jahre 1999 bewilligt, von diesem ist auszugehen.“

Gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a neunter Spiegelstrich NÖ BO 2014 müssen am Lageplan die bestehenden Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen am Baugrundstück ersichtlich sein. Die Behörde I. Instanz bezieht sich im zitierten Punkt offensichtlich auf die mit Bescheid vom 08.09.1999, ***, erteilte baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Freizeitanlage ***“.

In einem Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 30.10.2008, 2007/07/0075, fest, dass der bloße Verweis auf ein Gutachten nicht ausreicht, um diese geforderte Konkretisierung herbeizuführen, wenn sich aus dem Gutachten nicht zweifelsfrei ergibt, welche Unterlagen noch beizubringen sind, sondern es vielmehr Sache der Behörde ist, ein derartiges Gutachten zu analysieren und daraus einen Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, durch Ergänzungen welcher Art die Unterlagen zu verbessern sind.

Aus diesem Punkt des Verbesserungsauftrages geht nicht hervor, inwiefern das im Einreichplan dargestellte Bauvorhaben betreffend eine Erweiterung der Tennishalle um einen Abstellraum im baulichen Anschluss an die mit Bescheid vom 08.09.1999 bewilligte Sporthalle den Bestand der Sporthalle in diesem Bereich nicht dem Konsens entsprechend darstellen sollte. In diesem Zusammenhang fehlt es daher an einer unmissverständlichen Aufforderung, welcher Mangel hier konkret zu beheben ist, weshalb hier ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage für eine rechtmäßig Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG nicht gegeben ist (vgl. VwGH Ra 2016/05/0040).

„Das Bezugsniveau ist eindeutig einzutragen (Niveau über Adria ?!) und die Änderungen Oberkanten sind auf das Bezugsniveau einzukotieren.“

Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich zweifelsfrei um ein Bauwerk, erfordert doch die fachgerechte Herstellung des verfahrensgegenständlichen Abstellraumes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist dieser mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Damit ist gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a achter Spiegelstrich NÖ BO 2014 das Bezugsniveau, also jene Höhenlage des Geländes, welches als Beurteilungsgrundlage herangezogen wird, im Lageplan einzutragen. Ebenso hat der Bauplan zufolge § 19 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 Schnitte durch das Gebäude mit der Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus zu enthalten.

Die Gesetzesmaterialien (Motivenbericht vom 14.03.2017, Ltg.-1378/B-23/3-2017, Seite 4) führen zur Ermittlung des Bezugsniveaus aus:

„Da das Bezugsniveau für alle zukünftigen Bauwerke (Ermittlung der Gebäudehöhe, Lage von Hauptfenstern und für einige weitere Bestimmungen) relevant ist, muss dieses vor Errichtung eines Bauwerks oder vor der Durchführung einer Geländeveränderung ausreichend genau dokumentiert werden. Die Dokumentation des Bezugsniveaus ist eine klassische ingenieurtechnische Befundaufnahme und kann durch jeden befugten Fachmann durchgeführt werden. Bei heikleren Verfahren ist auch eine Beurkundung durch einen Ziviltechniker einer einschlägigen Fachrichtung möglich. Die Genauigkeit der Geländeaufnahme hängt im Wesentlichen von der Beschaffenheit des Geländes ab. Bei einer befestigten Fläche oder bei einem gepflegten Rasen wird eine Aufnahme im cm-Bereich möglich sein. Bei Wiesen und Äckern ist eine Genauigkeit nur im dm-Bereich möglich. Für das Bauverfahren ist die Genauigkeit einer nach bestem Gewissen durchgeführten ingenieurmäßigen Geländeaufnahme ausreichend. Hiezu ist im ebenen Gelände ein Punkteabstand von bis zu 5 Metern ausreichend; im stark modellierten Gelände sind an den markanten Stellen (z.B. Geländekanten, Böschungen, befestigten Flächen) zusätzliche Punkte erforderlich. Zwischen den Punkten ist eine lineare Interpolation jedenfalls zulässig. Als Ausgangslage für die Dokumentation sollte grundsätzlich das Gebrauchshöhennetz des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) dienen. Gemeinden, die ein eigenes lokales Gemeindehöhennetz haben, können auch dieses als Ausgangslage verlangen (s. auch Erläuterungen zu § 4 Z 11a). Die verwendeten Höhenfestpunkte sind im Plan mit Nummer und aktueller Höhe anzugeben (z.B. KT 32-53A1 mit H=275,23 m über Adria).“

Im gegenständlichen Einreichplan vom 04.05.2022 befinden sich in den Schnittzeichnungen grün-strichlierte und als „Bezugsniveau“ benannte Darstellungen sowie, ausgehend vom Fußbodenniveau des Abstellraums, welches mit „± 0,00“ gekennzeichnet ist, ausschließlich auf dieses Niveau Bezug nehmende Höhenangaben zum geplanten Bauwerk, jedoch keine Angaben zur Höhenlage des Geländes über Adria und somit auch keine nachvollziehbaren Angaben zum tatsächlichen Bezugsniveau.

Der eingereichte Lageplan der Beschwerdeführer war daher in diesem Punkt unvollständig, weil aus ihm das gesetzlich eindeutig geforderte Bezugsniveau gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a achter Spiegelstrich NÖ BO 2014 nicht zu ersehen ist. Ebenso wenig war das Bezugsniveau gemäß § 19 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 in den Schnitten durch die Gebäude entsprechend kotiert dargestellt.

„Alle neu zu bewilligenden Belange sind eindeutig einzuzeichnen (neue Außenstiegen an der Nordostecke?, Plateau vor der erneuerten Bestands/Fluchtstiege)“

Hiezu ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Projektunterlagen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 2012/05/0164), zumal der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber entscheidend ist. Gegenstand des Verfahrens ist somit das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt.

Gegenstand des hier vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist der im Plan in roter Farbe als „neu“ dargestellte Zubau eines Abstellraums. Ausschließlich dieser wird auch in der Baubeschreibung näher umschrieben. Weitere Abweichungen vom baubehördlichen Konsens aus 1999, wie eine Außenstiege an der Südostecke der Sporthalle und ein vergrößertes Plateau im Bereich der östlichen Fluchttüre aus der Tennishalle, sind, da in der Baubeschreibung nicht erwähnt und im Plan als Bestand dargestellt, nicht in diesem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, sondern gegebenenfalls in einem baupolizeilichen Verfahren zu klären.

Der diesbezüglich erteilte Verbesserungsauftrag ist daher in diesem, aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer vom 29.06.2021 eingeleiteten Verfahren nicht zulässig, da es der Behörde nicht in die Hand gegeben ist, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH Ro 2014/07/0033).

„Da bei einer Fluchtstiege auch eine Benützung durch Kinder nicht ausgeschlossen werden kann, ist dieser Bereich entsprechend kindersicher/nutzungssicher zu projektieren.“

Auch in Bezug auf diesen Verbesserungsauftrag trifft das oben Gesagte zu. Allfällige Änderungen an der Fluchtstiege sind nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens und wäre daher die Frage, inwieweit hier ein baubehördlicher Konsens besteht, im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu beurteilen.

„Da der Abstellraum mittels eines Wanddurchbruches mit der bestehenden Tennishalle verbunden ist, wird davon ausgegangen, dass dieser Gebäudeteil analog der Tennishalle konditioniert wird. Die entsprechenden Angaben zwecks Erfüllung Anlage 6 NÖ BTV 2014 sind zu ergänzen.“

Zur Konditionierung des Abstellraumes wird in der Baubeschreibung festgehalten, dass dieser nicht beheizt wird. Es ist geplant wandseitig 8 cm starke Thermowandpaneele und am pultförmigen Dach 8 cm Thermowandpaneele zu montieren.

Inwieweit diese Angaben zu ergänzen sind, geht aus dem Verbesserungsauftrag nicht hervor. Es wäre Sache der Baubehörde I. Instanz gewesen, im Detail anzugeben, welche vom Gesetz, hier insbesondere von der „OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014, geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der bloße Verweis, die „Angaben zwecks Erfüllung der Anlage 6 BTV 2014“ zu ergänzen, reicht nicht aus, um diese geforderte Konkretisierung herbeizuführen.

Somit war der Verbesserungsauftrag auch in diesem Punkt nicht geeignet, die darauf gegründete Zurückweisung des Antrages zu rechtfertigen.

„Es wird augenscheinlich ein (neuer?) Sickerschacht geplant. Augenscheinlich entfällt eine Drainage entlang der Nordostfassade, da dort neue Stiegenanlagen projektiert sind. Betreffend des neuen Sickerschachtes sind nähere Angaben vorzulegen (Durchlässigkeitsbeiwert, etc.)“

Zufolge § 19 Abs 1 Z 1 lit c NÖ BO 2014 hat der Lageplan die geplanten Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer – darunter sind auch Versickerungsanlagen für Niederschlagswässer zu verstehen – zu enthalten.

In der Baubeschreibung wird festgehalte, dass die Niederschlagswässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden. In der Schnittzeichnung A-A sowie im Grundriss ist ersichtlich, dass die Dachfläche des Abstellraumes mit der nach Osten geneigten Dachfläche der Sporthalle verbunden ist, über eine Regenrinne verfügen soll und die auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer über ein Regenwasserablaufrohr mit einer Nennweite von 100 mm in einen Sickerschacht leiten wird.

Inwieweit durch diese bauliche Maßnahme gewährleistet werden wird, dass durch diese Ableitung von Niederschlagswässern die Vorgaben gemäß § 45 Abs 6 NÖ BO 2024 eingehalten werden, ist aus den Projektunterlagen nicht ersichtlich.

Die Projektunterlagen erweisen sich daher, wie von der Baubehörde I. Instanz festgestellt, in diesem Punkt erneut als unvollständig, zumal insbesondere der hier fehlende Durchlässigkeitsbeiwert Aufschluss darüber liefert, ob die Funktionsfähigkeit der geplante Versickerungsanlage sichergestellt sein wird.

Wenn Einreichpläne – wie im gegenständlichen Fall das Bezugsniveau und die Versickerung der Niederschlagswässer betreffend – unvollständig sind, liegt ein solcher Mangel gemäß § 13 Abs 3 AVG vor und ist die Behörde verpflichtet, die Bauwerber zur Behebung des Mangels aufzufordern (VwGH Ra 2017/06/0122)

Gemäß § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, die gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht jedoch zu deren Beschaffung ausreichen (vgl. u.a. VwGH Ra 2020/05/0213).

Aus § 19 Abs 1 NÖ BO 2014 ist unzweifelhaft zu entnehmen, welche Angaben ein Bauplan zu enthalten hat. Insbesondere muss aus dem Lageplan gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a achter Spiegelstrich NÖ BO 2014 das Bezugsniveau zumindest in jenen Bereichen zu ersehen sein, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden. Auch in den Schnitten durch die Gebäude muss gemäß § 19 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 das Bezugsniveau nachvollziehbar dargestellt werden. Gleiches gilt für die Funktionsfähigkeit der Anlage zur Versickerung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer zu deren Ausgestaltung gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit c iVm § 45 Abs 6 NÖ BO 2014 die zur fachtechnischen Beurteilung erforderlichen Angaben vorzulegen sind.

Im gegenständlichen Fall standen den Beschwerdeführern jedenfalls 10 Tage zur Behebung der Mängel zur Verfügung. Diese Frist ist nicht zu kurz bemessen, um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Jedenfalls musste die Frist nicht so lange bemessen sein, um erst die Erhebung der notwendigen Daten zu ermöglichen.

Mit ihrem E-Mail vom 23.06.2022 haben die Beschwerdeführer jedenfalls unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass ihrerseits keine weiteren Projektergänzungen mehr erfolgen werden und einer bescheidmäßigen Erledigung des Bauansuchens entgegengesehen werde. Bis zur Erlassung der Zurückweisungsbescheide vom 16.09.2022 wurden jedenfalls keine überarbeiteten Unterlagen zum Bauvorhaben bei der Baubehörde I. Instanz eingereicht.

Zumal die Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG im Hinblick auf das Bezugsniveau und den Durchlässigkeitsbeiwert des Sickerschachtes nicht nachgekommen waren, kommt dem Umstand, dass in weiteren Punkten des Verbesserungsauftrages zum Teil keine ausreichende Konkretisierung vorlag und zum Teil Ergänzungen gefordert wurden, die nicht Gegenstand des Projekts waren, keine Relevanz zu. Die Baubehörde I. Instanz war dazu befugt, das Ansuchen der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher zum Teil als unbegründet und war spruchgemäß abzuweisen.

Festzuhalten ist, dass durch die Zurückweisung des Antrags nur dieser, jedoch nicht dessen Thema – hier die Errichtung eines Abstellraumes – erledigt wird. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher die Unwiederholbarkeit des Verfahrens nicht entgegen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall auch keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH Ra 2016/09/0102).

Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 2011/06/0006 zu EGMR-Urteil 56.422/09, RS Schädler-Eberle v. Liechtenstein).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. zB VwGH Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH Ra 2015/03/0078).

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