LVwG N LVwG-AV-1146/001-2025

LVwG-AV-1146/001-2025Tribunale amministrativo regionale5 nov 2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; grenzüberschreitende Verbringung; Verfahrensrecht; Beschlagnahme;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1146/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1146.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. August 2025, Zl. ***, betreffend eine Beschlagnahme nach § 75b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in ***, in *** belud in Österreich am 28. und 29. September 2024 einen graufarbenen, mit Roststellen versehenen Container mit der Nr. *** mit 20,00 t Gebrauchtreifen sowie mit zwei nicht trockengelegten Fahrzeugen, nämlich der Marke Nissan Primera mit der Fahrgestellnummer ***, Baujahr 11/1999, sowie der Marke Nissan X-Trail mit der Fahrgestellnummer ***, Baujahr 11/2004.

18,72 t der geladenen Gebrauchtreifen waren nicht gefährliche Abfälle und 1,28 t waren keine Abfälle. Die beiden Altfahrzeuge waren gefährliche Abfälle.

Der Beschwerdeführer versendete den verfahrensgegenständlichen Container unter Mitführung des internationalen Frachtbriefes Nr. ***, datiert mit 30. September 2024, am 30. September 2024, wobei dieser Container grenzüberschreitend von Österreich nach Liberia (Enddestination) verbracht werden sollte; dieser sollte mittels LKW über Deutschland zum Hafen in *** in Belgien zum Verschiffen transportiert werden.

Aufgrund des Verdachtes der illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung und aufgrund der fehlenden Dokumente für diese Verbringung wurde der verfahrensgegenständliche Container in Deutschland angehalten und kontrolliert; dabei wurden von diesem Container und dessen Inhalt auch Lichtbilder angefertigt.

Seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umwelt-schutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, den verfahrensgegenständlichen Container nach Österreich zurückzubringen. Eine Zurückbringung erfolgte nicht; vielmehr wurde der verfahrensgegenständliche Container zum Hafengelände von *** in den Niederlanden verbracht und dort mit dem Firmensiegel Nr. *** der litauischen Frächterin „B“ in LT-***, *** versiegelt abgestellt.

Der verfahrensgegenständliche Container wurde sodann am 25. Oktober 2024 durch das niederländische Human Environment and Transport Inspectorate Waste Logistic/Surveillance Environment, Supervision and Investigation Service des Ministry of Infrastructure and Water Management einer Kontrolle unterzogen und es wurde dabei das Firmensiegel Nr. *** entfernt und der Container geöffnet. Nach Anfertigung von Lichtbildern des Containers und seiner Ladung wurde dieser Container wiederum verschlossen und mit dem Siegel Nr. *** versiegelt.

Dieser versiegelte Container wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) wegen des Vorliegens eines begründeten Verdachtes, dass diese Gegenstände als Abfälle

ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (§ 75 b Abs. 1 Z. 2 lit. a AWG 2002) sowie

ohne Vorliegen der sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmungen (§ 75b Abs. 1 Z. 2 lit. b AWG 2002) grenzüberschreitend in die Niederlande verbracht wurden und

entgegen Art. 36 der EG-VerbringungsV zur Ausfuhr nach Liberia und damit zur Ausfuhr in einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, bestimmt sind (§ 75 Abs. 1 Z. 2 lit. c AWG 2002),

nach Österreich zurückgebracht.

Dieser versiegelte Container mit der Siegelnummer *** wurde sodann vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) am 19. August 2025, zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr, auf dem Betriebsgelände der C GmbH, ***, in *** geöffnet sowie entladen und die darin enthaltenen Gegenstände gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 im Hinblick auf deren Abfalleigenschaft einer Beurteilung unterzogen, wobei die sachverständige Beurteilung durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, Herrn D, erfolgte.

Der abfalltechnische Amtssachverständige Herr D kam in seinem Gutachten vom 19. August 2025 nach Beschreibung der verladenen Gegenstände und nach Darlegung seiner Beurteilungskriterien zum Schluss, dass von den verladenen 20,00 t Gebrauchtreifen 1,28 t Reifen als gebrauchsfähig und somit nicht als Abfall zu qualifizieren waren, weil diese

keine erkennbaren Beschädigungen aufwiesen oder

eine Profiltiefe über der in Österreich gesetzlich vorgegebenen Mindestprofiltiefe aufwiesen oder

ein Reifenalter ab Produktionsdatum von weniger als 10 Jahren aufwiesen oder

im Falle von duplierten oder triplierten Reifen durch diese Behandlung keine Beschädigung (der inneren) Reifen erfolgte bzw. erkennbar war.

Die restlichen Gebrauchtreifen im Ausmaß von 18,72 t qualifizierte er als Altreifen und somit als Abfall des Codes B3140 gemäß Anhang III sowie gemäß Anhang V Teil 1 Liste B der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) sowie als Abfall der Schlüsselnummer 57502 gemäß österreichischer Abfallverzeichnisverordnung sowie als Abfall des Codes 16 01 03 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis, zumal diese keine einzige der vier zuvor genannten Kriterien erfüllten.

Zu den beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen hielt der abfalltechnische Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass diese deutliche Rostschäden bis hin zu Durchrostungen sowie diverse Deformierungen und Beschädigungen und lose Karosserieteile aufwiesen, sodass unter Berücksichtigung dieser Schäden und des jeweiligen Fahrzeugalters davon auszugehen ist, dass die Reparaturkosten in Österreich für die Herstellung eines jeweils zulassungsfähigen Zustandes über dem Zeitwert des jeweiligen Altfahrzeuges liegen, weshalb diese beiden Altfahrzeuge Abfall der SN 35203 g bzw. EAV-Code 16 01 04* im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 darstellen.

Aufgrund dieser Beurteilung sowie wegen des Vorliegens eines begründeten Verdachtes, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (§ 75 b Abs. 1 Z. 2 lit. a AWG 2002) sowie ohne Vorliegen der sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmungen (§ 75b Abs. 1 Z. 2 lit. b AWG 2002) grenzüberschreitend in die Niederlande verbracht wurden und entgegen Art. 36 der EG-VerbringungsV zur Ausfuhr nach Liberia und damit zur Ausfuhr in einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, bestimmt sind (§ 75 Abs. 1 Z. 2 lit. c AWG 2002), beschlagnahmte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) gemäß § 75b Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die verfahrensgegenständlichen 18,72 t Altreifen sowie die beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge vorläufig und er stellte über diese vorläufige Beschlagnahme auch eine Bescheinigung vom 19. August 2025 aus, welche er dem Inhaber der Behandlungsanlage der C GmbH, ***, in ***, in der sich die verfahrensgegenständlichen Abfälle befinden, aushändigte.

Begründend hielt er in dieser vorläufigen Beschlagnahme im Wesentlichen fest, dass die Ausfuhr von Altreifen des Codes B3140 nach Liberia gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 idgF verboten ist. Auf Grund der eindeutigen Abfalleigenschaft des Großteils der zur Ausfuhr nach Liberia bestimmten im Container Nr. *** verbrachten Altreifen (18,72 t) ist von einem Versuch der illegalen Ausfuhr dieser Altreifen und von einer illegalen Verbringung selbiger durch Deutschland in die Niederlande auszugehen, weshalb die vorläufige Beschlagnahme der 18,72 t der im Container Nr. *** verbrachten Altreifen anzuordnen ist.

Aufgrund der zweifellos erheblichen Reparaturkosten im Vergleich zum anzunehmenden Zeitwert der beiden Altfahrzeuge bzw. angesichts des jeweiligen Alters und des jeweiligen Zustandes der beiden Altfahrzeuge besteht in Bezug auf diese beiden Altfahrzeuge jedenfalls der begründete Verdacht einer illegalen Abfallverbringung, weshalb die vorläufige Beschlagnahme auch für diese beiden Altfahrzeuge anzuordnen ist.

Die verfahrensgegenständlichen Abfälle werden nunmehr jedenfalls für die Dauer des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens bis auf Weiteres auf dem Betriebsgelände der C GmbH, ***, in *** zwischengelagert.

Diese vorläufige Beschlagnahme vom 19. August 2025 zeigte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) an.

Mit ihrem Bescheid vom 26. August 2025, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §§ 75 und 75b Abs. 2 AWG 2002 die Beschlagnahme der im verfahrensgegenständlichen Container Nr. *** enthaltenen beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge sowie der 18,72 t Altreifen an.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes, der wörtlichen Zitierung des Gutachtens des abfalltechnischen Amtssachverständigen D und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen ergibt, dass sowohl die beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge als auch die verfahrensgegenständlichen Altreifen als Abfall einzustufen sind. Eine Verbringung nach Liberia ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 und entgegen Art. 36 der EG-VerbringungsV war daher nicht zulässig, weshalb die Beschlagnahme der im Spruch genannten Abfälle angeordnet werden musste.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt unzureichend ermittelte und von falschen Fakten ausgeht. Ihn trifft an der verfahrensgegenständlichen Beschlagnahme des Containers mit der Nr. *** kein Verschulden. Der beschlagnahmte Container mit der Nr. *** ist nämlich nicht mit seinem Container ident, zumal sein Container nicht dieselbe Nummer wie *** aufweist und es kam sein Container nachweislich zweifelsfrei im Hafen von *** in Nigeria an.

Schließlich beantragte er die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Seiner Beschwerde schloss er ein Video an, in welchem zu sehen ist, dass ein roter Container ohne ersichtliche Gebrauchsspuren mit der Nr. ***, die an der Containerseite mit einer weißen Klebefolie, welche keine Gebrauchsspuren, Verschmutzungen und Beschädigungen aufweist, angebracht ist, an irgendeinem Ort von Personen entladen wird, wobei u.a. aus diesem Container neben Gebrauchtreifen auch Lebensmittel, wie z.B. Reissäcke, und elektrische Geräte entladen werden und zu sehen sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Oktober 2025 die beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der der Beschwerdeführer persönlich sowie Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK), u.a. Herr E, teilnahmen.

Aufgrund der Ladung zu dieser gerichtlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben vom 13. und 15. Oktober 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und er daher für diese gerichtliche Verhandlung einen Dolmetscher für die englische Sprache benötigt.

Zu dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die englische Sprache, Herr F beigezogen, wobei diese Verhandlung von 08:30 Uhr bis 09:55 Uhr dauerte.

In dieser Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er am 28. und 29. September 2024 in Österreich seinen Container mit der Nr. ***, welcher eine graue Farbe aufweist und mit Roststellen versehen ist, mit Gebrauchtreifen sowie mit zwei Fahrzeugen belud; andere Gegenstände verlud er nicht. Er identifizierte seinen Container anhand der in Deutschland und in den Niederlanden sowie in Österreich am 19. August 2025 angefertigten Lichtbilder und er bestätigte, dass dieser graue mit Roststellen versehene Container mit der Nr. *** sein versendeter Container ist. Diesen Container versendete er am 30. September 2024 über Deutschland und über den Hafen von ***nach Liberia.

Er wurde vom deutschen Zoll jedoch am 1. Oktober 2024 davon informiert, dass es sich bei dieser Verbringung um eine illegale grenzüberschreitende Abfallverbringung handelt und die Verbringung seines Containers daher in *** gestoppt wurde. Er reiste daher am 7. Oktober 2024 nach *** und er sah seinen grauen mit Roststellen versehenen Container auf dem Boden abgestellt - und somit nicht mehr auf einem LKW verladen - zum letzten Mal. Auch hatte er Kontakt mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK), von welchem er aufgefordert wurde, seinen Container nach Österreich zurückzubringen. Obwohl er sich dazu bereit erklärt hatte, kam diese Zurückbringung nicht zustande, zumal er in Deutschland erfuhr, dass sein Container in Deutschland neu beladen wurde, sodass seine von ihm verladenen Gebrauchtreifen in einen anderen Container umgeladen und diese mit dem fremden Container über den Hafen *** nach Nigeria verbracht wurden, wo sie im Hafen von *** ankamen; diesen Transportweg verfolgte er anhand seiner Containernummer über das Internet. Über diese Verbringung legte er in seiner Beschwerde das Video mit dem roten Container bei, wobei er festhielt, dass es sich bei diesem roten Container nicht um seinen Container, sondern um einen Fake-Container mit seiner Nummer handelt. Zudem hielt er fest, dass er keine Angaben zu diesem roten Container machen kann, nur dass der Inhalt dieses roten Containers der Inhalt seines verbrachten Containers ist, sodass sein Container in Deutschland manipuliert wurde. Über diese Manipulation erstattete er bei der Staatsanwaltschaft *** eine Betrugsanzeige gegen Unbekannt und er teilte diesen Sachverhalt auch der Interpol mit, sodass ein polizeiliches Verfahren auch in Nigeria anhängig ist.

Der Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umwelt-schutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) verwies auf die Kontrollen des verfahrensgegenständlichen Containers im Oktober 2024 in *** in Deutschland sowie im Hafen von *** in den Niederlanden und auf die dabei angefertigten Lichtbilder, aus denen zu ersehen ist, dass sowohl der Container als auch dessen Inhalt ident sind mit jenem Container und Inhalt, welcher am 19. August 2025 in Österreich bei der Kontrolle Gegenstand waren, sodass kein Zweifel besteht, dass es sich dabei um jenen Container und um jenen Inhalt handelt, den der Beschwerdeführer am 30. September 2024 von Österreich aus grenzüberschreitend verbrachte. Des Weiteren legte er dar, aus welchen Gründen es sich bei der verfahrensgegenständlichen grenzüberschreitenden Abfallverbringung um eine illegale und somit um eine rechtswidrige Verbringung handelte.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer belud in Österreich am 28. und 29. September 2024 einen graufarbenen, mit Roststellen versehenen Container mit der Nr. *** mit 20,00 t Gebrauchtreifen sowie mit zwei nicht trockengelegten Fahrzeugen, nämlich der Marke Nissan Primera mit der Fahrgestellnummer ***, Baujahr 11/1999, sowie der Marke Nissan X-Trail mit der Fahrgestellnummer ***, Baujahr 11/2004.

Die verfahrensgegenständlichen Gebrauchtreifen im Ausmaß von 18,72 t sind als nicht gefährlicher Abfall des Codes B3140 gemäß Anhang III sowie gemäß Anhang V Teil 1 Liste B der Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) sowie als nicht gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 57502 gemäß österreichischer Abfallverzeichnisverordnung sowie als nicht gefährlicher Abfall des Codes 16 01 03 gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis einzustufen.

Bei den restlichen verladenen 1,28 t Gebrauchtreifen handelt es sich um keinen Abfall im Sinne des AWG 2002.

Die beiden verfahrensgegenständlichen nicht trockengelegten Altfahrzeuge sind gemäß den Anhängen III und IV der Verordnung 1013/2006/EG nicht gelistet, aber als gefährlicher Abfall im Anhang V Teil 2 der EG-VerbringungsV mit dem Code 16 01 04* angeführt. Gemäß Abfallverzeichnisverordnung sind diese zwei Altfahrzeuge als gefährlicher Abfall der SN 35203 g einzustufen, gemäß Europäischen Abfallverzeichnis sind sie dem Code 16 01 04* zuzuordnen.

Für die verfahrensgegenständlichen Abfälle in Form von 18,72 t Gebrauchtreifen besteht nach der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 idgF ein nationales Importverbot von Liberia.

Für die beiden als gefährlicher Abfall zu qualifizierenden Altfahrzeuge besteht nach Art. 36 EGVerbringungsV ein Ausfuhrverbot nach Liberia, der beabsichtigten Enddestination der verfahrensgegenständlichen Verbringung.

Der Beschwerdeführer verfügte über keine Zustimmung bzw. Genehmigung oder Berechtigung, die verfahrensgegenständlichen Abfälle grenzüberschreitend ins Ausland, und somit auch nicht nach Liberia, zu verbringen.

Der Beschwerdeführer versendete den verfahrensgegenständlichen graufarbenen und mit Roststellen versehenen Container mit der Nr. *** unter Mitführung des internationalen Frachtbriefes Nr. ***, datiert vom 30. September 2024, am 30. September 2024 von Österreich aus grenzüberschreitend, wobei dieser Container grenzüberschreitend von Österreich nach Liberia (Enddestination) verbracht werden sollte.

Der Beschwerdeführer ist somit Versender und der Verfügungsberechtigte über diesen verfahrensgegenständlichen Container.

Der verfahrensgegenständliche Container wurde in Deutschland angehalten, kontrolliert sowie mit dem Firmensiegel Nr. *** der litauischen Frächterin „B“ in LT-***, *** versiegelt abgestellt.

Der verfahrensgegenständliche Container wurde über Deutschland in den Hafen von ***, ***, ***, verbracht, dort abgestellt, kontrolliert und mit der Siegelnummer *** versiegelt.

Der verfahrensgegenständliche Container wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) wegen des Vorliegens eines begründeten Verdachtes der illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung vom Hafengelände von *** in den Niederlanden nach Österreich zurückverbracht und von diesem am 19. August 2025, zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr, auf dem Betriebsgelände der C GmbH, ***, in *** geöffnet sowie entladen und die darin enthaltenen Gegenstände gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 im Hinblick auf deren Abfalleigenschaft einer Beurteilung durch einen abfalltechnischen Amtssachver-ständigen des BMLUK unterzogen.

Es handelt sich bei dem im Auftrag des Beschwerdeführers grenzüberschreitend verbrachten verfahrensgegenständlichen Container und den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) am 19. August 2025 auf dem Betriebsgelände der C GmbH, ***, in *** geöffneten und entladenen Container unzweifelhaft um denselben Container mit demselben Inhalt.

Die verfahrensgegenständliche sachverständige Beurteilung am 19. August 2025 erfolgte durch den abfalltechnischen Amtssachverständigen beim BMLUK, Herrn D.

Es bestand im gegenständlichen Fall der begründete Verdacht, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 (§ 75 b Abs. 1 Z. 2 lit. a AWG 2002) sowie ohne Vorliegen der sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmungen (§ 75b Abs. 1 Z. 2 lit. b AWG 2002 ) grenzüberschreitend in die Niederlande verbracht wurden und entgegen Art. 36 der EG-VerbringungsV zur Ausfuhr nach Liberia und damit zur Ausfuhr in einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, bestimmt waren (§ 75 Abs. 1 Z. 2 lit. c AWG 2002).

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) beschlagnahmte gemäß § 75b Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 am 19. August 2025 die verfahrensgegenständlichen 18,72 t Altreifen sowie die beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge vorläufig und er stellte über diese vorläufige Beschlagnahme auch eine Bescheinigung vom 19. August 2025 aus, welche er dem Inhaber der Behandlungsanlage der C GmbH, ***, in ***, in der sich die verfahrensgegenständlichen Abfälle befinden, aushändigte.

Diese vorläufige Beschlagnahme vom 19. August 2025 zeigte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) der belangten Behörde an.

Die belangte Behörde ordnete mit ihrem Bescheid vom 26. August 2025, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §§ 75 und 75b Abs. 2 AWG 2002 fristgerecht die Beschlagnahme der im verfahrensgegenständlichen Container Nr. *** enthaltenen beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge sowie der 18,72 t Altreifen an.

Gegen diesen Beschlagnahmebescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Oktober 2025 die vom Beschwerdeführer beantragte gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden.

Zu dieser gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die englische Sprache, Herr F beigezogen, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist.,

Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der Frachtbrief mit der Nr. *** über die Verbringung des verfahrensgegenständlichen Containers mit der Nr. ***, in welchem der Beschwerdeführer als Versender dieses Containers ausgewiesen und genannt ist und in welcher im Feld 22 seine Unterschrift enthalten ist, die vorläufige Beschlagnahme dieses Containers durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) vom 19. August 2025, der Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde vom 26. August 2025, die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2025, insbesondere die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK).

Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass es sich beim graufarbenen und mit Roststellen versehenen Container, den der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall am 30. September 2024 von Österreich aus versendet bzw. verbracht hat, und der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) am 19. August 2025 in der Behandlungsanlage der C GmbH, ***, in ***, einer Kontrolle unterzogen wurde, unzweifelhaft um denselben Container mit demselben Inhalt handelt, ergibt sich aus folgenden Umständen:

der internationale Frachtbrief Nr. ***, datiert mit 30. September 2024, weist den verfahrensgegenständlichen Container mit der Nr. *** aus, wobei dieser Frachtbrief in Feld 22 vom Beschwerdeführer unterschrieben ist;

die Kontrollmitteilung des deutschen Zolls vom 30. September 2024 sowie die Kontrollmitteilung des deutschen Umweltbundesamtes vom 9. Oktober 2024 jeweils an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) beinhalten sowohl den internationalen Frachtbrief Nr. *** als auch Lichtbilder, die vom in Deutschland angehaltenen Container samt seinen Inhalt angerfertigt wurden, wobei auf diesen Lichtbildern der Container mit der Nr. *** sowie sein Inhalt ersichtlich und erkennbar ist, wobei es sich bei diesem um einen grauen Container mit deutlichen Gebrauchsspuren und Roststellen handelt;

die Anfrage der Transporteurin des Containers mit der Nr. ***, der G, ***, ***, an das deutsche Umweltbundesamt vom 24. Oktober 2024, ob der Container mit der Nr. *** - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des BMLUK an den Beschwerdeführer vom 11. Oktober 2024, Zl. ***, die Rückverbringung des Containers zur Prüfung der Abfalleigenschaft der geladenen Sachen auf dem Betriebsgelände der C GmbH zu veranlassen - an der Adresse ***, ***, abgeladen werden soll, ist ebenfalls ein Lichtbild desselben Containers mit der Nr. *** im verschlossenen Zustand angeschlossen, aus dem das äußere Erscheinungsbild dieses Containers ersichtlich ist, wobei es sich offenbar um denselben grauen Container mit deutlichen Gebrauchsspuren und mit Roststellen handelt;

mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 teilte die G mit, dass der Container Nr. *** in ***, ***, abgestellt und mit ihrem Firmensiegel Nr. *** versiegelt wurde;

die im Zuge der durch das niederländische Human Environment and Transport Inspectorate Waste Logistic/Surveillance Environment, Supervision and Investigation Service des Ministry of Infrastructure and Water Management erfolgten Kontrolle des Containers Nr. *** am 25. Oktober 2024 angefertigten Lichtbilder lassen zweifelsfrei erkennen, dass dabei das Firmensiegel Nr. *** entfernt wurde, der Container eindeutig die Nr. *** aufweist und dass es sich dabei um einen grauen Container mit deutlichen Gebrauchsspuren und Roststellen handelt, dass der Inhalt dieses Containers, nämlich das Ladegut inklusive der Ladungssicherung, mit dem Inhalt des in Deutschland mit derselben Nummer angehaltenen Containers ident ist, und dass dieser Container nach seinem Öffnen wieder verschlossen und mit der Siegelnummer *** versiegelt wurde;

die im Zuge der Öffnung des mit der Siegelnummer *** versiegelten Containers durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) am 19. August 2025 auf dem Betriebsgelände der C GmbH, ***, in *** angefertigten Lichtbilder lassen eindeutig und klar erkennen, dass es sich um den aus den Niederlanden von der Adresse ***, ***, rückverbrachten Container mit der Nr. *** samt seinen unveränderten Inhalt handelt, zumal zum einen die Containernummer *** ident ist mit der Containernummer des in Deutschland am 30. September 2024 angehaltenen und in *** abgestellten Containers und zum anderen entsprechen auch das äußere Erscheinungsbild und der Inhalt des am 19. August 2025 auf dem Betriebsgelände der C GmbH in ***, *** entladenen Containers exakt jenem des in Deutschland angehaltenen und in *** abgestellten Containers, wobei zudem das vom niederländischen Human Environment and Transport Inspectorate Waste Logistic/Surveillance Environment, Supervision and Investigation Service des Ministry of Infrastructure and Water Management am 25. Oktober 2024 an diesem Container angebrachte Siegel Nr. *** am 19. August 2025 unbeschädigt war und dass dieses erst am 19. August 2025 in Anwesenheit der Vertreter des BMLUK entfernt wurde;

aus der vorläufigen Beschlagnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) vom 19. August 2025 sowie aus der am selben Tag durchgeführten Prüfung des Inhaltes dieses Containers samt den dabei angefertigten Lichtbildern;

die Aussagen des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025, der anhand der behördlich angefertigten Lichtbilder in Deutschland, in den Niederlanden und in Österreich ebenfalls bestätigte, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Container um seinen von ihm beladenen Container mit derselben Containernummer handelt;

die Aussagen des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025, wonach er in seinen Container nur Gebrauchtreifen und zwei Fahrzeuge verlud, wobei genau diese Gegenstände im Zuge der behördlichen Öffnung in Österreich am 19. August 2025 vorgefunden wurden;

der rote Container auf dem Video, welches der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorlegte, zeigt, dass dieser Container nicht nur mit Gebrauchtreifen, sondern auch mit Lebensmitteln, z.B. Reissäcke, und mit elektronischen Geräten beladen war, welche der Beschwerdeführer am 28. und 29. September 2024 aufgrund seiner eigenen Aussagen in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 keinesfalls in seinen Container verlud.

Demgegenüber handelt es sich somit bei dem Container im Video, welches der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beilegte, um einen rot gefärbten Container mit der darauf angebrachten Nr. *** ohne ersichtliche Gebrauchsspuren, wobei die Containernummer lediglich mit einer Klebefolie angebracht ist, welche ohne große Mühe wieder entfernt werden kann und welche weder Beschädigungen und Gebrauchsspuren noch irgendwelche Verschmutzungen aufweist, sodass unzweifelhaft feststeht, dass dieser rote Container und dessen Inhalt nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Container und mit dem verfahrensgegenständlichen, vom Beschwerdeführer selbst verladenen Gegenständen, ident ist, sodass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Container zwar um seinen Container handelt, dass dessen Inhalt jedoch im Zuge dessen Verbringung ausgetauscht worden ist, sodass sich seine von ihm verladenen Gegenstände bereits in Nigeria befinden und der in Österreich festgestellte Inhalt seines Containers nicht seine verladenen Gegenstände sind, lediglich um eine reine Schutzbehauptung handelt, zumal diese Behauptung unglaubwürdig ist und vom Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren in keinster Weise belegt und glaubhaft gemacht werden konnte. Daran ändert auch seine Betrugsanzeige gegen Unbekannt in Deutschland und bei der Interpol nichts, zumal eine solche Anzeige auch erstattet werden kann, ohne dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt vorliegt.

Dass der Beschwerdeführer der Versender und somit der Verfügungsberechtigte über den verfahrensgegenständlichen grauen, mit Roststellen versehenen Container samt dessen Inhalt war, ergibt sich nicht nur aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025, sondern auch aus den zuvor in dieser Beweiswürdigung dargelegten Umständen.

Dass der verfahrensgegenständliche Container mit nicht gefährlichen Abfällen in Form von 18,72 t Altreifen sowie mit gefährlichen Abfällen in Form der beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge beladen war und es sich bei diesen beweglichen Sachen somit um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 handelt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen des BMLUK, Herrn D, vom 19. August 2025, welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, und es wird die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen beweglichen und beschlagnahmten Gegenstände auch von keiner Gerichtspartei, und somit auch nicht vom Beschwerdeführer, bestritten.

Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Container mit der Nr. *** von Österreich nach Liberia (Enddestination) versenden wollte und er für diese grenzüberschreitende Abfallverbringung nicht die erforderliche Zustimmung bzw. Genehmigung besaß und diese grenzüberschreitende Abfallverbringung nach Liberia auch verboten war, ergibt sich zum einen aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, in welchem eine solche Zustimmung bzw. Genehmigung nicht enthalten ist, und es wurde auch vom Beschwerdeführer im gesamten gegenständlichen Verfahren niemals behauptet, im Besitz einer solchen erforderlichen Zustimmung bzw. Genehmigung zu sein, und zum anderen ergibt sich dies aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuvor getätigten Feststellungen und aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) am 19. August 2025 eine vorläufige Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Gegenstände durchführte und diese dem Inhaber der Behandlungsanlage der C GmbH, ***, in ***, in der die verfahrensgegenständlichen Öffnung und Kontrolle dieses Containers durchgeführt wurde, aushändigte, sowie, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) diese vorläufige Beschlagnahme vom 19. August 2025 an die belangte Behörde weiterleitete und diese rechtzeitig ihre Beschlagnahme vom 26. August 2025 durchführte und dass diese vom Beschwerdeführer rechtzeitig angefochten wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und es ist dieser diesbezügliche Inhalt auch unstrittig.

Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefertigten Niederschrift über diese gerichtliche Verhandlung.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 2 Z. 2 Altfahrzeugeverordnung gelten als Altfahrzeuge Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten.

Gemäß Anlage 5 der Altfahrzeugeverordnung sind gefährliche Betriebsstoffe u.a. FCKW-, FKW- und KW-haltige Kältemittel (z.B. Propan, Butan), Bleiakkumulatoren, Motor- und Getriebeöl, Kraftstoffe, Hydrauliköle, Bremsflüssigkeit, Scheibenreinigungsmittel, Gase, Öl- und Luftfilter, Airbag-Auslöser etc.

Gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten für Bescheide gemäß Abs. 1 folgende Fristen:

1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG-VerbringungsV.

2. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

3. Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

4. Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

5. Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.

6. Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen:

a)Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen;

b)Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

aa)von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen,

bb)von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.

Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gilt bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich nur

1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder

2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 oder

4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,

zu erteilen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle müssen für die Bewilligung der Einfuhr jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist die Verbringung zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.

Nach Abs. 10 dieser Gesetzesstelle haben Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

1. 300 km in Österreich ab 1. Jänner 2023,

2. 200 km in Österreich ab 1. Jänner 2024,

3. 100 km in Österreich ab 1. Jänner 2026,

per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (zB Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 % oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.

Sofern nach der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind nach Abs. 11 dieser Gesetzesstelle Auflagen oder Bedingungen gemäß Art. 10 der EG-VerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.

Gemäß Anhang 1 Spalte a) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, sind die Einfuhr aller in Anhang III der Verordnung (EG) 1013/2006 aufgeführten Abfälle und in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische mit Ausnahme der Einträge B1010 - B1250 und B3011, verboten.

Gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV) ist die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten:

a)in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;

b)in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;

c)gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

d)Gemische gefährlicher Abfälle, sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

e)Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

f)Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat, oder

g)Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf um weltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

Nach Abs. 2 werden die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 von dieser Bestimmung nicht berührt.

Nach Abs. 3 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass bestimmte in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle von dem Ausfuhrverbot auszunehmen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle zu berücksichtigen sind.

Die Tatsache, dass ein Abfall nicht in Anhang V als gefährlicher Abfall aufgeführt ist oder dass er in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt ist, steht nach Abs. 4 in Ausnahmefällen der Einstufung als gefährlich nicht entgegen, so dass er unter das Ausfuhrverbot fällt, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zu berücksichtigen sind, wie dies in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und im einleitenden Absatz des Anhangs III der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist.

Nach Abs. 5 unterrichtet in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung den vorgesehenen Empfängerstaat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund der erhaltenen Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls Anhang V gemäß Artikel 58 anpassen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AWG 2002 hat der Landeshauptmann Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und -behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und -behandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen der Überprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Abfallbesitzer im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und die standortbezogenen Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 zu prüfen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle obliegt die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß den §§ 11a, 13 bis 13f, § 13j, den §§ 13m bis 13q, § 14b, § 14c, § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10 und von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 14 und § 14a betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte festgelegt sind, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Weiters ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie befugt, Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten, in denen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist, und im Zusammenhang mit den der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermittelnden Meldungen durchzuführen.

Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach Abs. 2, insoweit nicht Amtssachverständige mit der entsprechenden fachlichen Prüfung beauftragt werden, geeignete Prüforgane durch Bescheid bestellen. Als solche kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen. Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage privaten Rechts.

Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen oder Prüforganen, so können nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle

1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,

3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforgane befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen und Prüforgane haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforganen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforgane berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle obliegt die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß

1. der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31,

2. der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2, und

3. der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14, und die Überprüfung von in Österreich tätigen Inhabern einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist,

der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 75b Abs. 1 AWG 2002 können die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,

1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle

a)ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 24a gesammelt oder behandelt werden und

b)nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,

oder

2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle

a)ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69,

b)ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder

c)entgegen den Art. 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV

grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmt sind.

Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind. Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle steht das Verfügungsrecht über den gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Abfall zunächst der Behörde zu, deren Organ den Abfall vorläufig beschlagnahmt hat. Ab Kenntnisnahme durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde steht das Verfügungsrecht dieser zu.

Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen. Befinden sich die Abfälle zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Abfälle an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort verwendet werden. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ist der bisher Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Abs. 1 Z 1 der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden die in Abs. 1 genannten Organe, ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ermächtigt, für die nach Abs. 4 im Einzelfall voraussichtlich erwachsenden Kosten eine Vorauszahlung festzusetzen und einzuheben.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist der für verfallen erklärte Abfall sodann unter Berücksichtigung allenfalls vorgelegter Angebote zur ordnungsgemäßen Behandlung nutzbringend zu verwerten oder - falls dies nicht möglich ist - zu beseitigen.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten der Behandlung und aller damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen vom bisherigen Eigentümer des Abfalls oder vom bisher Verfügungsberechtigten in Vertretung des bisherigen Eigentümers des Abfalls zu tragen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten gemäß Abs. 4 dem bisherigen Eigentümer zuzufließen. Lässt sich der bisherige Eigentümer nicht feststellen, fließt der Erlös der Behörde zu.

Rechtliche Erwägungen

Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall durchgeführte Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Gegenstände ist gemäß der vorhin zitierten Bestimmung des § 75b Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Abfälle

a)ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69,

b)ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder

c)entgegen den Art. 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV

grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmt sind.

Im gegenständlichen Fall hat der abfalltechnische Amtssachverständige des BMLUK am 19. August 2025 in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Gebrauchtreifen im Ausmaß von 18,72 t um nicht gefährliche Abfälle im Sinne des AWG 2002 und bei den beiden Altfahrzeugen um gefährliche Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt, wobei die Abfalleigenschaft dieser Gegenstände von keiner Gerichtspartei bestritten wurde, sodass im gegenständlichen Fall diese Voraussetzung zweifelsfrei vorliegt.

Des Weiteren sollten diese verfahrensgegenständlichen Abfälle von Österreich nach Liberia verbracht werden, wobei diese zunächst nach Deutschland und sodann in die Niederlande verbracht wurden, sodass im vorliegenden Fall auch die Voraussetzung einer grenzüberschreitenden Verbringung bzw. die Bestimmung zu dieser grenzüberschreitenden verfahrensgegenständlichen Verbringung der nicht gefährlichen und gefährlichen Abfälle vorliegt.

Gemäß der vorhin zitierten Bestimmung des Anhanges 1 Spalte a) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 ist die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Altreifen als nicht gefährlicher Abfall nach Liberia verboten, zumal Liberia für solche Abfälle ein nationales Einfuhrverbot festgelegt hat.

Da es sich bei den beiden verfahrensgegenständlichen nicht trockengelegten Altfahrzeugen jeweils um einen gefährlichen Abfall handelte, gilt für diese beiden Altfahrzeuge unmittelbar gemäß Art. 36 Abs. 1 der EGVerbringungsV ein Ausfuhrverbot nach Liberia und somit ein Einfuhrverbot für diese beiden Altfahrzeuge nach Liberia.

Zudem hätte der Beschwerdeführer für seine verfahrensgegenständliche Verbringung weder eine Zustimmung der Behörde noch eine Genehmigung erhalten, zumal die verfahrensgegenständliche Verbringung unzulässig und somit rechtswidrig war, sodass der Beschwerdeführer über keine Erlaubnis bzw. Berechtigung verfügte, die verfahrensgegenständlichen Abfälle grenzüberschreitend ins Ausland, und somit auch nicht nach Liberia, zu verbringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 2022, Zl. Ra 2021/09/0251, sowie VwGH vom 11. Mai 2022, Zl. Ra 2022/09/0040) liegt ein begründeter Verdacht dann vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit der illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung rechtfertigen, wobei ein Verdacht nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann, wobei schon wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. § 46 AVG 1991) alles als Beweismittel heranzuziehen ist, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/09/0012). Der begründete Verdacht setzt somit eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus (vgl. u.a. VwGH vom 10. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/02/0020), wobei der für die Zulässigkeit einer vorläufigen Beschlagnahme erforderliche begründete Verdacht bereits im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Beschlag-nahme vorhanden sein muss (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 2012, Zl. 2012/16/0005).

Dieser begründete Verdacht beruht im gegenständlichen Fall bei vernünftiger Betrachtung des zuvor vom erkennenden Gericht dargelegten Sachverhaltes und der Feststellungen nicht auf Spekulationen oder Vermutungen, sondern auf die zuvor konkret dargelegten Anhaltspunkte und begründete Annahmen, die über Spekulationen und Vermutungen hinausgehen.

Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen für den begründeten Verdacht erfüllt sind, liegt im gegenständlichen Fall somit auch die Voraussetzung des begründeten Verdachtes der illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung vor und es ist die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche vorläufige Beschlagnahme vom 19. August 2025 für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) ebenso gegeben wie jene der belangten Behörde für ihre Beschlagnahme vom 26. August 2025, zumal die vorläufige Beschlagnahme in deren Sprengel durchgeführt wurde.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 75b Abs. 1 AWG 2002 ausdrücklich anordnet, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) vor-läufige Beschlagnahmungen durchführen darf, sodass dieser im gegenständlichen Fall seine behördliche Befugnis als Abfallrechtsbehörde nicht überschritten hat.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) stellte im gegenständlichen Fall über seine vorläufige Beschlagnahme auch eine Bescheinigung vom 19. August 2025 aus, welche er ordnungsgemäß dem Inhaber der Behandlungsanlage der C GmbH, ***, in ***, in der sich die verfahrensgegenständlichen Abfälle befinden, am selben Tag aushändigte, wobei in dieser Bescheinigung der Grund für die Beschlagnahme und die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalles angegeben wurden, sodass auch diese Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme erfüllt ist.

Der verfahrensgegenständliche Abfall wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) auf einem von ihm als geeignet erachteten Ort einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zugeführt, nämlich auf der Behandlungsanlage der C GmbH, ***, in ***, wobei die belangte Behörde keine Veranlassung sah, diesen Zwischenlagerungsort nicht als geeignet anzusehen, sodass diese nicht gezwungen war, den verfahrensgegenständlichen Abfall an einem anderen Ort zwischenlagern zu müssen.

Die belangte Behörde hat ihren verfahrensgegenständlichen angefochtenen Beschlagnahmebescheid fristgerecht binnen zwei Wochen nach Einlangen der angezeigten vorläufigen Beschlagnahme erlassen, und zwar gegen den Beschwerdeführer, sodass auch diese Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme erfüllt ist.

Da der Beschwerdeführer Absender der verfahrensgegenständlichen grenzüberschreitenden Verbringung ist, wurde dieser von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Beschlagnahmebescheid zu Recht als Adressat dieses Beschlagnahmebescheides bestimmt, hat doch der Gesetzgeber in seinen diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 75b AWG 2002 (vgl. EB zur RV, 1615 Blg.NR XXV. GP, S. 6f) u.a. festgehalten, dass als Verfügungsberechtigter bei grenzüberschreitenden Verbringungen grundsätzlich der Absender des Transportes anzusehen ist, wobei dieser mit dem Eigentümer des verbrachten Abfalles ident sein kann, aber nicht ident sein muss.

Da im gegenständlichen Fall somit zu Recht der begründete Verdacht der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle durch den Beschwerdeführer vorlag, wurde im gegenständlichen Fall daher zu Recht die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschlagnahmebescheid der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb seine Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme gemäß § 75b AWG 2002 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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