LVwG N LVwG-S-599/001-2025

LVwG-S-599/001-2025Tribunale amministrativo regionale30 ott 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrgeschwindigkeit; Verkehrszeichen; Sicht; Verschulden;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-599/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.599.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Feda-Kittl über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. März 2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. März 2025, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens verhängt:

„Zeit:25.11.2024, 14:44 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm.

***, ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Freiland)

Fahrzeug:***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung"

erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

99 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 4 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, § 99 Abs.3 lit.a

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 50,0023 Stunden§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr.

159/1960

idF BGBl. I Nr. 90/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 10,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag: € 60,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. März 2025 Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass zum Tatzeitpunkt bei der gegenständliche Tagesbaustelle keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h oberhalb der Fahrbahn oder linksseitig angebracht gewesen sei. Er habe sich am linken Fahrstreifen befunden und habe die rechts am Fahrbahnrad befindlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht wahrnehmen können. Dem Beschwerdeführer sei die Sicht auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen durch den Schwerverkehr und die sonstigen Kraftfahrzeuge genommen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Juli 2025 forderte das erkennende Gericht die belangte Behörde auf, allenfalls einen allfälligen Baustellenbericht für den Tatzeitpunkt vorzulegen und mitzuteilen, auf welche Art und Weise (Aufstellungsort der Verkehrszeichen) eine allfällige Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Tatortes kundgemacht war. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Autobahnmeisterei *** insbesondere um die ergänzende Übermittlung allfälliger vorhandener Unterlagen (Verordnung, Bescheid, Mitteilung über die Aufstellung der Verkehrszeichen, KBlatt, allfälliger Bautagesbericht etc.) und um Mitteilung, auf welche Weise (Aufstellungsort der Verkehrszeichen) eine allfällige Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des angesprochenen Tatortes kundgemacht wurde.

3.2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2025 übermittelte die Autobahnmeisterei *** die Verordnung der belangten Behörde vom 20. Dezember 2023 betreffend Durchführung von verschiedenen Erhaltungsarbeiten auf oder neben der *** im Bereich von km *** bis km ***, beide Fahrtrichtungen, im Gemeindegebiet von ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, jene vorübergehenden Verkehrsverbote und beschränkungen, die aus den Regelblättern der RVS 05.05.42 - SII/1, SII/2, AII/2.1, AII/2.2, KII/1.1, KII/2.1, KII/2.2, KII/2.3, KII/3.1, KII/3.2, KII/3.3, KII/3.4, KIII/2.1, KIII/2.2, KIII2.3, KIII/2.4, D4, D5, D7 - sowie der RVS 05.05.43 – K1.1, K1.2, K2.2, – hervorgehen in der Zeit von 1.1.2024 bis längstens 31.12.2024. Darüber hinaus wurde die Meldung einer Verkehrsbeschränkung „A01: ASt *** (km ***) – ASt *** (km ***) Sonstige Arbeiten Betondeckensanierung vom 25. November 2024 von 8:00 bis 20:00 Uhr sowie das KIII/2.1-Blatt betreffend die Aufstellung der Verkehrszeichen übermittelt.

3.3. Das Schreiben der Autobahnmeisterei *** samt den Beilagen wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde übermittelt und in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, von welcher die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10. August 2025 aus, das Schreiben der Autobahnmeisterei *** bestätige nunmehr, dass sämtliche seiner Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer fuhr am 25. November 2024 um 11:44 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung *** mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, nach Abzug einer Messtoleranz von 4 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Lasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed Nr. *** gemessen.

4.2. Zum Tatzeitpunkt war am Tatort aufgrund einer Tagesbaustelle eine Geschwindigkeit von 80 km/h verordnet. Der Null-Punkt lag bei Strkm. ***. Das Verkehrszeichen 80 km/h war ca. 200-300 Meter vor diesem Nullpunkt auf der rechten Fahrbahnseite aufgestellt. Auf der linken Seite war keine Geschwindigkeitsbeschränkung aufgestellt. Ebenso wenig war eine Überkopfanzeige hinsichtlich der 80 km/h vorgesehen. 500-600 Meter vor dem Nullpunkt wurde eine Überkopfanzeige betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aufgestellt.

4.3. Der Beschwerdeführer fuhr am linken Fahrbahntreifen. Am rechten Fahrbahnstreifen waren zu diesem Zeitpunkt Lastkraftwägen unterwegs. Der Beschwerdeführer hat die Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h dadurch nicht gesehen.

4.4. Weder bei der belangten Behörde noch bei der Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers scheinen Vormerkungen auf.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatzeitort 99 km/h gefahren ist, wobei diese Geschwindigkeit mittels oben genannten Lasermessgerätes gemessen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Lichtbild, dem vorliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, dem Messprotokoll und der Stellungnahme des B vom 13. Februar 2025, und ist im Verfahren von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht bestritten worden.

5.2. Die Feststellung betreffend die Aufstellung der Verkehrszeichen im Rahmen der Tagesbaustelle am 25. November 2024 war aufgrund des von der Autobahnmeisterei übermittelten KIII/2.1.-Blatt zu treffen.

5.3. Dass der Beschwerdeführer am linken Fahrbahnstreifen gefahren ist, gründet auf der Aussage des Beschwerdeführers und der damit übereinstimmenden Stellungnahme des B sowie dem Lichtbild. Für das erkennende Gericht war aufgrund der gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen glaubwürdig, dass er aufgrund des Verkehrsaufkommens durch Lastwägen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der rechten Fahrbahnseite nicht gesehen hat.

5.4. Die Feststellung betreffend die Vormerkungen stützt sich auf den Inhalt des Behördenaktes.

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zeigt das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

6.2. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO, wer als Lenker eines Fahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

6.3. Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 durfte im verfahrensgegenständlichen Abschnitt der Autobahn aufgrund einer kundgemachten Geschwindigkeitsbegrenzung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) nicht schneller als 80 km/h gefahren werden. Der Beschwerdeführer fuhr allerdings 99 km/h. Er hat damit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

6.4. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

6.5. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich gegenständlich jedoch insofern ein substantiiertes Vorbringen erstattet, als dieser angab, dass die mittels § 52 lit. a Z 10a StVO ausgewiesene Beschränkung lediglich auf der rechten Fahrbahnseite aufgestellt war und er diese aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht gesehen hat.

6.6. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, befand sich die Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h tatsächlich nur am rechten Fahrbahnrand und wurde auch nicht oberhalb der Fahrbahn mittels Überkopfanzeige angebracht.

6.7. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer somit im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0137 im Zusammenhang mit Zusatztafeln). Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht.

6.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überwiegend Fragen der Beweiswürdigung betrifft, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichend grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005).

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