LVwG N LVwG-AV-451/001-2025

LVwG-AV-451/001-2025Tribunale amministrativo regionale29 ott 2025

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Hinterlegung; Zustellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-451/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.451.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 25. März 2025, Zl. **, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 11. Jänner 2025, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Mandatsbescheid vom 11. Jänner 2025, Zl. ***, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1 und B für die Dauer von 11 Monaten und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme an.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Führerschein gemäß § 29 Abs. 3 FSG am Tag der Bescheidzustellung abzuliefern. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Briefsendung nach Durchführung eines Zustellversuches am 17. Jänner 2025 durch Hinterlegung zugestellt (die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt). Das Dokument wurde der belangten Behörde, nachdem es innerhalb der Abholfrist nicht behoben wurde, retourniert.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass er nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 11. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheines nicht nachgekommen sei, weswegen gemäß § 5 Abs. 2 VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht werde.

Am 11. Februar 2025 lieferte der Beschwerdeführer seinen Führerschein bei der Polizeiinspektion *** in *** ab.

Am 13. Februar 2025 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde in das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Zl. ***, in das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des § 5 StVO, Zl. ***, und in das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des § 29 FSG, Zl. ***, Akteneinsicht.

Am 21. Februar 2025 stellte der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Vorstellung gegen den Bescheid vom 11. Jänner 2025 im Wesentlichen mit der Begründung, dass gegenständlich ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis vorliege, da er in diesem Zeitraum keine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten oder sonst an seiner Abgabestelle vorgefunden habe. Er leere seinen Briefkasten täglich und schaue auch im Bereich der Briefkästen um, da es in der Vergangenheit häufig zu fehlerhaften Zustellungen durch die Post gekommen sei und Hinterlegungsanzeigen wahllos an die Briefkästen oder im umliegenden Bereich angebracht bzw. abgelegt worden seien. Erst durch die Strafverfügung vom

6. Februar 2025, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm mit Bescheid vom 11. Jänner 2025 die Lenkberechtigung entzogen worden sei, habe er Kenntnis von diesem Bescheid erlangt. Da eine Hinterlegung eines Schriftstückes ohne korrekte Anbringung einer Hinterlegungsanzeige als nicht wirksam zugestellt gelte, sei ihm der gegenständliche Bescheid auch nicht wirksam zugestellt worden. Es treffe ihn an einer allfälligen Versäumung keine Schuld, verweise er auf die Fotos der Briefkastensituation, eidesstaatliche Erklärungen, Zeitungsartikel und beantrage die Einvernahme des Postzustellers.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Postzustellers C mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. März 2025 ab und wies die Vorstellung vom 21. Februar 2025 als verspätet zurück.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen wie in dem Wiedereinsetzungsantrag ausführte und ergänzend vorbrachte, dass die Aussagen des Postboten falsch seien. In der *** komme es immer wieder zu Beschwerden aufgrund falsch zugestellter Briefsendungen, habe die Hausverwaltung diesbezüglich auch bei der Post interveniert, was jedoch zu keiner merkbaren Verbesserung geführt habe. Es komme oftmals vor, dass Poststücke einfach auf den Briefkasten gelegt werden, da Personen umgezogen seien oder der Postbote nicht wisse, in welchen Briefkasten die jeweiligen Schriftstücke gehörten. Der Postbote lege Briefe einfach auf die Briefkästen und befänden sich diese dann außerhalb der Sichtweite der Anwohner. Der Postbote arbeite daher entgegen seiner Zeugenaussage bei der Behörde offensichtlich nicht stets korrekt und genau. Die Aussagen des Postbeamten seien unrichtig und als Schutzbehauptungen zu werten.

Es liege daher ein Zustellmangel vor und liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, da er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, eine Frist und eine mündliche Verhandlung versäumt habe und dadurch einen Rechtsnachteil erleide. Sollte die Hinterlegungsanzeige tatsächlich korrekt in seinem Briefkasten eingeworfen worden sein, was bestritten werde, sei diese entweder nach Anbringung/Einwurf aus dem Postkasten entfernt worden oder auf sonstige Art und Weise in Verstoß geraten. Er habe dieses Ereignis jedenfalls nicht vorhersehen können, weswegen er beantrage, seinem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und den bekämpften Bescheid vom 11. Jänner 2025, ***, ersatzlos aufzuheben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges in den Verfahren LVwG-AV-451/001-2025 ( Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung), LVwG-S-882/001-2025 ( Verfahren betreffend Übertretung des § 29 Abs 3 FSG) und LVwG-S-1030/001-2025 ( Verfahren betreffend Übertretung des § 5 StVO) am 7. Juli 2025, 26. August 2025 sowie 9. September 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen, Herrn C (in der Folge: „Postzusteller“), Einvernahme des Zeugen, Herrn D, Einvernahme der Zeugin, Frau E, Einvernahme der Zeugin, Frau F (in der Folge: „Mutter des Beschwerdeführers“) und Einvernahme des Zeugen, Herrn G, sowie Verlesung der Verwaltungsakte Beweis erhoben wurde.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, Zl. ***, an der Adresse *** in ***. Dabei handelt es sich um seinen aufrechten und gemeldeten Hauptwohnsitz. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 17. Jänner 2025 war der Beschwerdeführer nicht ortsabwesend. Das Postfach des Beschwerdeführers ist eindeutig mit seinem Namen gekennzeichnet und nicht beschädigt. Es ist das unterste, linke Brieffach der Hausbriefanlage.

Der Beschwerdeführer ist dem Zusteller, Herrn C bekannt, da dieser dem Beschwerdeführer im Jahr 2024 mehrere polizeiliche RSa- bzw. RSb-Briefe zuzustellen hatte und diese meist hinterlegen musste, da der Adressat nicht angetroffen wurde. Die Zustellung des Bescheides vom 11. Jänner 2025, Zl. ***, wurde per RSa-Sendung an die Adresse *** in *** verfügt. Die Zustellung dieses Bescheides wurde von dem Zusteller und Zeugen, Herrn C, am 16. Jänner 2025 an der gegenständlichen Adresse der Gestalt vorgenommen, dass er läutete und nachdem niemand öffnete, die Hinterlegungsanzeige ausfüllte und in das Postfach des Beschwerdeführers einlegte. Das Formular betreffend die RSa-Zustellung weist auf, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung am 17. Jänner 2025 beim Postamt *** hinterlegt wurde. Der Beginn der Abholfrist war der 17. Jänner 2025.

Die Briefsendung wurde von dem Beschwerdeführer nicht behoben, weswegen die Briefsendung nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die belangte Behörde als nicht behoben retourniert wurde. Die RSa-Sendung am 17. Jänner 2025 zustellende Postzusteller ist seit November 2017 für die Zustelladresse *** zuständig, erledigt seine Aufgaben gewissenhaft. Er ist dort Stammzusteller und kennt die Adresse ***, kennt auch den Beschwerdeführer, wartet nach dem erstmaligen Anläuten, bis er die Hinterlegungsanzeige ausfüllt. Dem Postzusteller ist auch bekannt, dass die im Haus *** situierte Firma I des Großvaters des Beschwerdeführers gehört, die auch an diese Adresse situiert ist, gehe er manchmal ins Büro und schaue, ob der Beschwerdeführer dort anwesend ist, da dieser dort arbeitet.

Die Zustellung des Entziehungsbescheides erfolgte rechtswirksam am 17.01.2025 durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist war der 17.01.2025.

Durch die Strafverfügung vom 6. Februar 2025, in welcher der Beschwerdeführer wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung des Führerscheines nach dem FSG bestraft wurde, erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Entziehungsbescheid.

5. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und der dargestellte Verfahrensgang ergeben sich klar aus dem unbedenklichen und vollständigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***.

Die Feststellungen zum Zustellvorgang vom 17. Jänner 2025 sowie zum Postzusteller waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der unter Wahrheitspflicht glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2025 getätigten Zeugenaussage des Postzustellers zu treffen.

Die Feststellungen zur Vollständigkeit der Verständigung zur Hinterlegung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Postsendung.

Die Feststellungen zum Postfach des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Bildern.

Der Zeuge, Herr C, der seit November 2017 als Postzusteller in dem Bereich arbeitet und das Zustellgebiet gut kennt, schilderte im Rahmen seiner Einvernahme von sich aus und detailgenau, wie er Zustellungen im Allgemeinen und insbesondere jene von behördlichen Dokumenten (bei RSa- und RSb-Sendungen) vornimmt und hinterließ er dabei einen äußerst glaubwürdigen und sorgfältigen Eindruck.

Der Postzusteller schilderte glaubwürdig, dass er anläute, zuwarte und wenn sich niemand melde, den Hinterlegungsvermerk ausfülle und in den zur Wohnadresse gehörigen Briefkasten werfe. Der Beschwerdeführer sei ihm bekannt, sei ihm auch bekannt, dass dessen Großvater die Firma I gehöre, die ebenfalls an dieser Adresse situiert sei. Er gehe auch manchmal in das Büro der Firma I und schaue, ob der Beschwerdeführer dort anwesend sei, da dieser dort arbeite.

Bei der auf dem Rückschein ersichtlichen Unterschrift handle es sich um seine Unterschrift, er habe die Hinterlegungsanzeige jedenfalls in den richtigen Briefkasten gelegt. Herr A sei bei dem Zustellversuch nicht anwesend gewesen. Er schaue bei den Zustellversuchen immer, dass er die Schriftstücke in die richtigen Briefkästen lege. An dieser Adresse würden die Bewohner des Hauses sehr oft wechseln, sodass es vorkomme, dass Bewohner aus der Wohnung ausgezogen seien, er noch keine Kenntnis davon habe und der neue Bewohner der Wohnung, die für den alten Bewohner zugestellten Schriftstücke, oben auf den Briefkasten lege. Er könne die Briefe dann einsammeln und zurückschicken, es sei aber auch vorgekommen, dass Herr J die Postsendungen, die oben auf den Briefkästen lagen, eingesammelt habe und ihm diese erst nach längerer Zeit gezeigt habe.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab an, dass der Großvater des Beschwerdeführers, Herr J, Eigentümer des Mehrparteienwohnhauses in der *** sei.

Der Postzusteller sagte aus, dass ihn Herr J schon mehrfach dazu aufgefordert habe, ihm RSa-Briefe für den Enkelsohn zu übergeben. Dies lehne er stets ab, da er eigenhändige Briefsendungen nicht dem Großvater übergeben dürfe.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…].

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[…]

Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

§ 19. (1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.“

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Einer Partei ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG die auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt zunächst voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, einerseits zu laufen begonnen hat und andererseits die Partei, die Frist versäumt hat (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).

Im konkreten Fall wurde von dem Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2025, Zl. ***, versäumt.

Vorliegend erweist sich der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung zwar als zulässig, da er fristgerecht eingebracht wurde, jedoch als nicht begründet. Zumal der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 6. Februar 2025 von dem Entziehungsbescheid erfuhr, erweist sich der am 21. Februar 2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig.

Nach der für § 71 AVG und im Übrigen auch für § 33 VwGVG maßgeblichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nur in jenem Rahmen zu prüfen, der durch die Behauptung eines Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragssteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.15, Ra 2014/01/0134).

Den Antragssteller trifft die Obliegenheit, dem Antrag konkret jedes unvorhergesehene bzw. unabwendbares Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behauptetet Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was ein entsprechend tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt. Darüberhinaus obliegt es dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umstände keine Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/02/0230).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in die Gewahrsame des Wiedereinsetzungswerbers gelangten amtlichen Schriftstückes zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Postbote die Zustellung ordnungsgemäß vorgenommen hat und die Hinterlegungsanzeige in das Brieffach der Abgabestelle eingeworfen hat.

Wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Postbote die Zustellung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe und die Hinterlegungsanzeige unterlassen habe, folgen würde, ist auszuführen, dass die in § 17 Abs. 2 Zustellgesetz genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014).

Soweit der Beschwerde also sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 71 AVG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung aufgrund eines Fehlers des Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden, stützt, macht er damit im Ergebnis einen Zustellmangel geltend (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz). Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068).

Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, er habe in der Abgabeeinrichtung keine Verständigung zur Hinterlegung vorgefunden, er kontrolliere auch die Abgabeeinrichtung äußert genau, weswegen es ihm nicht passiere, dass er die Verständigung übersehe, so ist dazu auszuführen, dass das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht ausreicht. Dem Vorbringen, dass der Postzusteller seine Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausführe, ihm daher nicht zu glauben sei, war, wie oben ausgeführt, seitens des erkennenden Gerichtes nicht zu folgen.

Dem Beschwerdeführer ist sohin nicht gelungen, ausreichend darzutun, dass ihn an der Versäumung der Frist zur Vorstellung kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft, weswegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte und die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid abzuweisen war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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