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LVwG-AV-1241/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1241/001-2025
LVwG-AV-1241/001-2025Tribunale amministrativo regionale29 ott 2025
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Gemeindeverband; Instanzenzug;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, vom 21. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 26. August 2025, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung –BAO
Art. 132 Abs. 5, 133 Abs. 4, Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 26. August 2025, Aktenzeichen: ***, wurde A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft in ***, ***, an den öffentlichen Mischwasserkanal vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 21. Oktober 2025. Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Diese Beschwerde wurde per E-Mail am 23. Oktober 2025 gleichzeitig beim Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht.
Mit Schreiben des Gemeindeverbandes vom 28. Oktober 2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass gegen den mit der nunmehrigen Beschwerde bekämpften Bescheid bereits am 16. September 2025 eine Berufung eingebracht worden sei. Eine Entscheidung über die Berufung durch den Verbandsvorstand sei bisher noch nicht erlassen worden. Die nächste Sitzung des Verbandsvorstandes des C werde voraussichtlich am 23. Februar 2026 stattfinden.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Artikel 133.
(…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(…)
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen
(§ 260) noch
b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 101 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Bei der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich gemäß § 19 NÖ Kanalgesetz 1977 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Die Einhebung dieser Abgabe wurde seitens der Marktgemeinde *** dem Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** übertragen.
Die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 10 Abs. 2 Z.2 NÖ Gemeindeverbandsgesetz eine Aufgabe des Verbandsobmannes. Diese Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der verbandsangehörigen Gemeinde *** hat der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** mit dem Abgabenbescheid vom 26. August 2025, Aktenzeichen: ***, wahrgenommen.
Gemäß § 9 Abs. 5 Z.3 NÖ Gemeindeverbandsgesetz geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmanns in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in zweiter Instanz an den Verbandsvorstand.
Gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Verbandsobmanns betreffend die jährliche Kanaleinmündungsabgabe kann daher das Rechtsmittel der Berufung (gemäß § 245 Abs. 1 iVm 288 Abs. BAO innerhalb eines Monats) erhoben werden, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des Abgabenbescheides vom 26. August 2025 richtigerweise hingewiesen wurde.
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG mangels Erschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges nicht erhoben werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer verbandsangehörigen Gemeinde ist eben die Erschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges.
Ist der Instanzenzug ausgeschöpft und ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen, so kann eine Beschwerde nur gegen diesen und nicht etwa gegen den Bescheid der ersten Instanz erhoben werden. Als tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kommt somit ausschließlich ein letztinstanzlicher Bescheid in Betracht.
Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Abgabenbescheides des Obmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 26. August 2025, Aktenzeichen: ***, weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor. Es handelt sich bei diesem in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten Bescheid eben um einen erstinstanzlichen Bescheid. Nur Berufungsentscheidungen der Behörde zweiter Instanz sind mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht anfechtbar.
Eine Berufungsentscheidung des dafür zuständigen Verbandsvorstandes liegt im gegenständlichen Fall noch gar nicht vor.
Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches einer verbandsangehörigen Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Verbandsvorstandes, sein. Eine solche Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes liegt gerade nicht vor. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid („Abgabenbescheid“) des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 26. August 2025 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Bescheid und daher nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich als unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Im Übrigen wurde in der Beschwerde auch kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und ist auch aus der Beschwerde bzw. den vorgelegten Aktenunterlagen ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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