LVwG N LVwG-AV-1457/001-2024

LVwG-AV-1457/001-2024Tribunale amministrativo regionale28 ott 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Sicherungsmaßnahmen; Nutzungsverbot; nachträgliche Baubewilligung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1457/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1457.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B beide in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27.09.2024, GZ: ***, betreffend die Erteilung eines Nutzungsverbotes für Bauwerksteile auf dem Grundstück ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2024, GZ: ***, ersatzlos aufgehoben wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2024, GZ: ***, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs 1 NÖ BO 2014 die Nutzung mehrerer Bauwerksteile auf dem Grundstück ***, KG ***, verboten.

Untersagt wurde die Nutzung des Bereiches „HEU/STROH“ (in allen Ebenen bis zur Dachuntersicht) samt der darin befindlichen Fluchtstiege sowie der Bereiche: „6 PFERDEBOXEN“, „PFERDESTALL“, „10 PFERDEBOXEN“, „PUTZPLATZ“, „SATTELKAMMER“ (im Obergeschoß) samt der südöstlichen Fluchtstiege (vom EG ins OG). In diesen Bereichen seien mehrere baupolizeiliche Mängel bzw. Gefahrenmomente vorgefunden worden. Die vorhandenen Feuerlöscher seien nicht ordnungsgemäß montiert und es sei nicht beurteilbar, ob überhaupt ausreichend erste Löschhilfe vorhanden sei. Die Brandwände seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, was zur Folge habe, dass sich im Brandfalle das Feuer auch auf andere Bauwerksteile — wie den von den Betreibern genutzten Wohnbereich — ausbreiten könne. Zudem würden dort brandgefährliche Materialien („Stroh/Heu“) gelagert. Das gegenständliche zweite Obergeschoß verfüge über keinen (einzigen) ordnungsgemäßen Fluchtweg. Das Erdgeschoß verfüge zumindest dann über einen Fluchtweg, wenn die Nutzung des Bereiches „Heu/Stroh“ untersagt und insbesondere von brandgefährlichen Materialien freigehalten werde. Die gegenständlichen Bauwerksteile würden tatsächlich von Menschen genutzt und es würden Sachen gelagert. Im Bereich der Fluchtwege sei keine Sicherheitsbeleuchtung angebracht. Die Nutzungsuntersagung der gegenständlichen Bauwerksteile sei die angebrachteste Sicherungsmaßnahme, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sei.

Die Berufung der Beschwerdeführer vom 29.04.2024 gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.09.2024, GZ: ***, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2024, in welcher eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die ersatzlose Behebung des bereits mit Berufung angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2025 sowie Einsichtnahme in die bezughabenden Bauakten der belangten Behörde.

Während kleinere Mängel (z.B. Feuerlöscher, Sicherheitsbeleuchtung, desolates Mauerwerk) bereits behoben seien, verfüge der Bereich „Heu/Stroh“ weiter über keinen ausreichenden Brandschutz. Eine für diesen Bereich bewilligte Brandwand, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zum angrenzenden Wohnbereich, sei nicht errichtet worden und die geplante Errichtung einer Branddecke unterhalb des Dachstuhles noch nicht ausgeführt. Die für diesen Bereich errichtete Fluchtstiege entspreche nicht der dafür erteilten Baubewilligung bzw. sei anders errichtet worden.

Im Bereich „Pferdeboxen/Pferdestall“ im Obergeschoss mit ca. 350 m² Nutzfläche sei wegen der nicht bewilligten Fluchtstiegen kein ordnungsgemäßer Fluchtweg vorhanden. Neben der bereits angesprochenen Fluchtstiege über dem Bereich „Heu/Stroh“ bestehe eine weitere Fluchtstiege südöstlich im Außenbereich, welche nicht der Baubewilligung entspreche.

Seitens der Beschwerdeführer wurde dem Landesverwaltungsgericht am 15.09.2025 eine Abschrift des Baubewilligungsbescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 12.09.2025, Aktenzeichen ***, betreffend die (nachträgliche) Erteilung einer Baubewilligung für die baulichen Vorhaben "Umbau (Einbau Wohnung) beim bestehenden landwirtschaftlichen Objekt (Brandschutzmaßnahmen)" sowie bzw. auch bezeichnet als "Errichtung zweier Fluchtstiegen samt Brandabschnitt" auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, vorgelegt.

Zudem wurde eine Fertigstellungsanzeige über die durchgeführten Brandschutzmaßnahmen vorgelegt, insbesondere wurden die ordnungsgemäße Herstellung der innenliegenden brandabschnittsbildenden Wand zum Stroh- und Heulager, der ordnungsgemäße Einbau sämtlicher Feuerschutzabschlüsse in Trennbauteilen und brandabschnittsbildenden Bauteilen sowie die brandschutztechnische Ertüchtigung der Dachüberstände bestätigt.

Mit Schreiben vom 23.10.2025 bestätigte die Baubehörde, dass zum Verfahren ***, der Baubehörde eine Fertigstellungsmeldung erstattet worden sei. Daraus gehe hervor, dass die Gefahrenmomente, die den angefochtenen baupolizeilichen Bescheid auslösten, nun beseitigt seien.

3. Rechtslage:

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. (…)

4. Erwägungen

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH Ro 2015/03/0032). Zumal es zulässig ist, eine nachträgliche Baubewilligung zu erlangen, werden dadurch Bauaufträge wegen Konsenslosigkeit obsolet (vgl. VwGH 2009/06/0052).

Sicherungsmaßnahmen gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommen in Betracht, wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt. Mit dem angefochtenen Nutzungsverbot wurde nicht die Herstellung eines bestimmten Zustandes aufgetragen, die Untersagung der Nutzung wirkt damit bis zur Beseitigung der zugrundeliegenden Baugebrechen.

Die erst nach Beschwerdeerhebung gegen das Nutzungsverbot erteilte nachträgliche Baubewilligung führt nun dazu, dass hinsichtlich der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Bauteile keine Konsenslosigkeit mehr vorliegt bzw. die Baugebrechen, die den angefochtenen baupolizeilichen Bescheid auslösten, beseitigt sind und damit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 nicht mehr gegeben sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im gemeindebehördlichen Verfahren in beiden Instanzen ergangenen Bescheide zum Zeitpunkt ihrer Erlassung erübrigt sich im Hinblick auf die nunmehrige Sachlage.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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