LVwG N LVwG-AV-614/001-2025

LVwG-AV-614/001-2025Tribunale amministrativo regionale24 ott 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Quotenplatz; Zusatzantrag; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-614/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.614.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, geb. am ***, StA: Türkei, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 29.04.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Abweisung des Zusatzantrages auf Befreiung von der Quotenpflicht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.09.2025 zur Zl. LVwG-AV-614/002-2025 mit 399,00 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2025, Zl. ***, wurde der mit Schriftsatz vom 19.12.2024 eingebrachte Zusatzantrag der Beschwerdeführerin auf quotenfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Hauptantrag vom 03.01.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 03.01.2025 über die österreichische Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten, Herrn C, eingebracht habe.

Im Zuge der Antragstellung sei auch ein Schriftsatz vom 19.12.2024 vorgelegt worden. In diesem Schriftsatz sei einerseits ausgeführt worden, dass ihr Antrag aufgrund der Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens mit der Türkei und der darin enthaltenen Stillhalteklausel in Hinblick auf § 19 Abs. 2 Z 6 iVm § 20 Abs. 1 FrG 1997 quotenfrei sei. In eventu sei auch ein Zusatzantrag auf Befreiung von der Quotenpflicht gem. § 46 Abs. 2 NAG gestellt worden.

Es sei darauf hinzuweisen, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB (01.01.1995) geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 bereits die Möglichkeit enthalten hätten, Quoten vorzusehen. Auch das FrG 1997 habe diesbezüglich keine weitere Vergünstigung gebracht. Die Quotenregelung des § 12 iVm § 13 NAG sei daher weiterhin uneingeschränkt anwendbar.

Nach Ansicht der Behörde der Behörde würden im gegenständlichen Fall ihre Interessen des Privat- und Familienlebens, insbesondere eines gemeinsamen Familienlebens mit ihrem Ehegatten in Österreich, nicht das dargestellte öffentliche Interesse überwiegen.

Ihr Gatte sei bereits seit 1999 in Österreich aufhältig und seither im Bundesgebiet niedergelassen. Sie hätte mit ihrem Ehegatten am 24.06.2008 im Heimatland (***) die Ehe geschlossen, wobei davon auszugehen sei, dass sie auch zuvor schon eine Beziehung hätten, da sie erwachsene gemeinsame Kinder hätten.

Inwiefern sie vor der Ausreise ihres Ehegatten bereits ein gemeinsames Familienleben geführt hätten, habe nicht festgestellt werden können, da dazu von ihr weder Angaben getätigt worden seien noch hätte den vorgelegten Unterlagen hierzu etwas entnommen werden können. Fest stehe, dass ihr Ehegatte jedenfalls im Jahr 1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. Nach ihrer Eheschließung mit Ihrem Ehegatten habe sie jedenfalls für über 10 Jahre weiterhin in ihrem Heimatland gelebt und hätte dann erst von März 2021 bis 2022 (aufgrund einer illegalen Einreise) für kurze Zeit ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet geführt. Sie habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und habe ihr Leben im Heimatland verbracht, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass, selbst wenn sämtliche Familienangehörige tatsächlich bereits in Österreich sein sollten, sie dennoch in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien.

Sie habe ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge.

Im gegenständlichen Verfahren seien keine legalen Aufenthaltszeiten in Österreich vorgebracht und seien auch sonst keine längerfristigen Aufenthalte ersichtlich oder dokumentiert.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass ihr Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG, bzw. könne auch bis zum Abspruch über ihren Hauptantrag der Kontakt zu ihrem Ehegatten und ihrem Sohn mithilfe moderner Kommunikationsmittel sowie durch Besuche ihres Ehegatten weiterhin aufrechterhalten werden.

Aus einem A1-Zertifikat, das dem niedrigsten Sprachniveau entspreche, könnten keinerlei besonderen Bemühungen in Hinblick auf eine versuchte Integration erkannt werden.

Weiters sei im Rahmen der Interessenabwägung auch noch zu berücksichtigen, dass sie trotz rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages am 29.06.2021 noch über ein Jahr unrechtmäßig in Österreich verblieben sei und erst nach einem Aufgriff durch die Behörden im Juli 2022 abgeschoben worden sei.

Aufgrund dieser Interessenabwägung sei ein Absehen von der Quotenpflicht betreffend den Hauptantrag für die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid auch einen Ausspruch treffe, dass nach Ansicht der Behörde das Assoziierungsabkommen zu keiner Ausnahme der Quotenpflicht führe.

Die für türkische Staatsangehörige allgemein günstigste nationale Regelung nach Inkrafttreten des ARB 1/80 sei das Fremdengesetz 1997 (FrG). Dieses habe gemäß § 19 Abs. 2 Z5 FrG 1997 einen quotenfreien Zugang zum Aufenthalt für Ehegatten vorgesehen, sofern diese nicht erwerbstätig sein wollten.

Darüber hinaus – und im gegenständlichen Fall für die Antragstellerin relevant – sei die für die Antragstellerin maßgebliche günstigste nationale Regelung nach Inkrafttreten des ARB 1/80 der § 20 Abs 1 FrG. Demnach sei für Familienangehörige von dauerhaft niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vorgesehen gewesen. Diese Niederlassungsbewilligung für Angehörige von dauerhaft niedergelassenen Fremden sei nicht der Quotenpflicht unterlegen.

Die Anwendung der Quotenpflicht auf die türkische Beschwerdeführerin stelle somit eine rechtswidrige Verschlechterung ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung dar, die durch Art. 13 ARB 1/80 unzulässig sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, im Lichte dieser europarechtlich verbindlichen Vorschrift von der Anwendung der Quotenpflicht abzusehen und stattdessen die frühere, günstigere Regelung aus dem FrG 1997 zur Anwendung zu bringen.

Gegenständlich bestehe entgegen der falschen Annahmen der Behörde sehr wohl ein geschütztes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden. Zum einen bestehe laufend Kontakt über Telefon uä, zum anderen sei festzuhalten, dass der Zusammenführende seine Ehefrau regelmäßig in der Türkei besuche. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit seines eigenen Vaters, könne der Zusammenführende jedoch immer seltener in die Türkei reisen und seine Ehefrau besuchen.

Weiters liege es auf der Hand, dass der Zusammenführende und die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft selbst aufgrund fortschreitenden Alters immer mehr auf gegenseitige Unterstützung angewiesen sein werden.

Der EGMR habe klar hervorgehoben, dass der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden könne, ob eine gemeinsame Lebensführung im Aufnahmestaat stattfinde. Vielmehr sei entscheidend, ob eine familiäre Bindung tatsächlich besteht, etwa durch Ehe, Eltern-Kind-Beziehung oder enge Abhängigkeit. Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob die Trennung nicht freiwillig erfolgt sei, sondern durch staatliche Maßnahmen wie aufenthaltsrechtliche Beschränkungen bedingt gewesen sei.

Im konkreten Fall bestünde seit der Eheschließung im Jahr 2008 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann eine enge familiäre Bindung. Auch der gemeinsame Sohn lebe rechtmäßig in Österreich.

Dass bisher kein gemeinsames Familienleben in Österreich verwirklicht habe werden können, sei nicht Ausdruck mangelnder familiärer Bindung, sondern auf rechtliche Hindernisse zurückzuführen.

Eine wirksame Interessenabwägung erfordere eine umfassende Einzelfallprüfung, die familiäre Verbundenheit, Integrationstendenzen sowie die Lebensrealität der Betroffenen berücksichtige. Eine solche Abwägung sei im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid abzuändern; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zurückzuverweisen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 26.09.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt und Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen C. An der Verhandlung nahm eine Dolmetscherin für die türkische Sprache teil, ein Vertreter der belangten Behörde hat nicht teilgenommen.

3. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine am *** geborene türkische Staatsangehörige. Sie stellte am 03.01.2025 über die österreichische Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten, Herrn C.

Da zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Quotenplatz zur Verfügung stand, wurde der Antrag auf die Warteliste gereiht und befindet sich derzeit auf Wartelistenplatz Nr. 204.

Sie brachte mit Schriftsatz vom 19.12.2024 einen Antrag auf Absehung des Erfordernisses eines Quotenplatzes zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK gemäß § 46 Abs 2 iVm § 11 Abs 3 NAG.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2025, Zl. ***, wurde der mit Schriftsatz vom 19.12.2024 eingebrachte Zusatzantrag der Beschwerdeführerin auf quotenfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Hauptantrag vom 03.01.2025 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat ihr ganzes Leben in ***, Türkei, verbracht. Sie hält sich auch weiterhin dort auf. Sie besuchte dort die Volksschule und ist derzeit nicht berufstätig. Sie war in ihren jungen Jahren nur zwei bis drei Monate berufstätig, sonst war sie ihr gesamtes Leben Hausfrau. In Österreich hat sie eine Erwerbsabsicht.

Den Zusammenführenden kennt sie seit ihrer Kindheit. Sie heirateten das erste Mal im Jahr 1981, als die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt war und der Zusammenführende 18 Jahre alt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, eine am *** geborene Tochter und ein am *** geborener Sohn. Bis zur Ausreise ihres Ehegatten nach Österreich führte die Familie ein gemeinsames Familienleben in der Türkei.

Der Zusammenführende zog im Jahr 1991 alleine nach Österreich, um hier zu arbeiten. Die ursprüngliche Ehe mit der Beschwerdeführerin wurde anschließend geschieden, nach der Scheidung zog die Beschwerdeführerin zu ihren Schwiegereltern.

Von 1993 bis 1995 war der Zusammenführende mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Ihm wurde am 08.10.1999 eine Erst-Niederlassungsbewilligung erteilt. Derzeit hat er den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU inne.

Nachdem sie sich mit der Beschwerdeführerin wieder angenähert hatten, nicht zuletzt auch aufgrund der gemeinsamen Kinder, gingen sie erneut am 24.06.2008 in *** in der Türkei die Ehe ein.

Der gemeinsame Sohn zog im Alter von 14 Jahren zu seinem Vater nach Österreich. Seitens der Beschwerdeführerin wurde der Ausreise zugestimmt. Die Beschwerdeführerin blieb mit der gemeinsamen Tochter in der Türkei.

Die Tochter lebt in *** mit ihrer Familie, ist verheiratet und hat selbst zwei Töchter. Der Sohn lebt nach wie vor in Österreich.

Seit dem Wegzug ihres Mannes im Jahr 1991 nach Österreich sahen sich die Ehegatten – abgesehen vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund einer illegalen Einreise im Dezember 2020 bis zu ihrer Abschiebung im Juli 2022 – nur in Form von kurzfristigen Besuchen. Der Zusammenführende macht jedes Jahr rund um Weihnachten Urlaub in der Türkei im Ausmaß von drei bis sechs Wochen. Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Abschiebung nicht mehr in Österreich.

Mit dem Ehemann und dem Sohn hält sie regelmäßigen Kontakt übers Telefon und Internet. Während ihrer Besuche in der Türkei unternehmen sie etwas zusammen, fahren auf Urlaub oder machen gemeinsam verschiedene Freizeitaktivitäten. Der Sohn reist jedoch nicht oft in die Türkei.

Die Beschwerdeführerin hält regelmäßigen Kontakt zur Tochter, welche ihr auch mit den Vorbereitungen der Einrichtung der Videoeinvernahme für die mündliche Verhandlung geholfen hat.

Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei einen Bruder, mit welchem sie wegen Erbstreitigkeiten zerstritten ist. Ihre Eltern und ihre Schwiegereltern sind bereits verstorben. Weiters hat sie noch zwei Schwestern, wovon eine in *** und eine in *** lebt.

Sie hatte während ihres Aufenthaltes in Österreich Kontakte zu türkischsprachigen Frauen von Freunden ihres Mannes und hält nach wie vor diese Kontakte über einen Nachrichtenchat aufrecht. Persönlich gesehen hat sie diese seit ihrer Abschiebung nicht mehr.

Sie wird finanziell von ihrem Mann und ihrem Sohn unterstützt. In der Türkei hat sie nach eigenen Angaben keine sozialen Kontakte, außer ihre Tochter. Ursprünglich wollte sie in der Türkei bleiben, aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme möchte sie nun in Österreich leben, da ihr Sohn und ihr Mann dort leben.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Türkei gesundheitliche Probleme hat, ruft sie für sich die Rettung, welche sie ins Krankenhaus bringt. Sie ist zuckerkrank, leidet an Verkalkungen in den Knien und Angststörungen. Weiters kümmert sich ihre Tochter um sie, welche berufstätig ist. Sie wohnt mit dem Auto ca. eine halbe Stunde und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. eine Stunde von der Beschwerdeführerin entfernt. Zur Tochter hat sie eine enge Bindung.

Sie schloss am 04.11.2024 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 bei der Sprachschule D ab. Aufgrund dessen, dass sie im Alltag mit niemanden Deutsch spricht, vergaß sie diese Kenntnisse wieder. Weitere Anstrengungen, die deutsche Sprache zu erlernen, wurden nicht unternommen.

Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Jahr 2008 beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (damals Niederlassungsbewilligung beschränkt Familiengemeinschaft), der mit Bescheid vom 05.01.2010 abgewiesen wurde.

Am 11.03.2019 wurde ihr ein Touristenvisum von der Bundesrepublik Deutschland

ausgestellt.

Im Dezember 2020 (laut BVwG und IZR am 25.11.2020) reiste sie illegal nach Österreich ein und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Als Fluchtgründe brachte sie vor, dass sie zuckerkrank sei, und dass ihr Leben in Gefahr sei, weil sie bei der E beten habe lernen wollen, dieser Verein jedoch verboten sei. Zudem bedrohe sie ihr Bruder mit dem Tod wegen einer Erbschaft.

Bis März 2021 lebte sie zunächst in von der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Heimen und ist dann erst zu ihrem Ehegatten und ihrem Sohn gezogen.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.04.2021, Zl. ***, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz abgewiesen wurde, wurde festgestellt, dass sie die Türkei aufgrund persönlicher bzw. familiärer Erwägungen verließ. Die vorgebrachten Fluchtgründe wurden auch vom BVwG in dessen Entscheidung vom 29.06.2021, ***, als nicht glaubhaft beurteilt. Ein Einreiseverbot wurde mit dem Erkenntnis des BVwG nicht ausgesprochen.

In weiterer Folge brachte ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung am 07.01.2022 bei der BH Baden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Dieser wurde zuständigkeitshalber an das Amt der NÖ Landesregierung weitergeleitet, und wurde jedoch mit Bescheid vom 28.12.2022, Zl. *** abgewiesen, da weder Reisepass vorgelegt noch ein Zusatzantrag gem. § 19 Abs. 8 NAG gestellt wurde.

Lt. Eintragung im Zentralen Fremdenregister wurde sie am 12.07.2022 aufgegriffen und erfolgte die Abschiebung daraufhin am 13.7.2022.

Es konnten keine Gründe festgestellt werden, die einem gemeinsamen Familienleben in der Türkei entgegenstehen würden.

4. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Verbindung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Zusammenführenden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Seitens der belangten Behörde wurden Abfragen im Zentralen Fremdenregister, im Zentralen Melderegister und bei der Österreichischen Sozialversicherung durchgeführt. Weiters sind im Akt der Bescheid des BFA vom 21.04.2021, Zl. *** sowie das Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2021, Zl. ***, vorhanden.

Ihre Lebensgeschichte konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst darlegen und wurde diese vom Zeugen weitgehend bestätigt.

Auch betreffend die Besuche des Zusammenführenden in der Türkei, der Kontakte übers Telefon und Internet ergaben sich Übereinstimmungen bei den Aussagen.

Dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht hat, ergibt sich aus einer im Akt liegenden Bestätigung einer Sprachschule. Dass die Beschwerdeführerin die erworbenen Kenntnisse bereits wieder vergessen hat, hat sie selbst zugegeben.

Hinsichtlich der bestehenden Krankheiten und der Gründe, weshalb sie in Österreich leben möchte, folgt das erkennende Gericht ebenfalls den Aussagen der Beschwerdeführerin. Die enge Beziehung zur Tochter ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Beschwerdeführerin, obwohl diese die Beziehung durch die Entfernung (ca. eine halbe Stunde mit dem Auto) sowie die Berufstätigkeit der Tochter zu relativieren versuchte. Zum einen ist die Tochter nicht nach Österreich ausgereist, als ihr Bruder dies tat und blieb bei der Mutter in der Türkei, zum anderen hilft sie der Beschwerdeführerin und half ihr zB beim Einrichten der Videoeinvernahme, woraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf eine enge Bindung zu schließen ist.

Der ursprüngliche Aufenthaltstitel des Zusammenführenden ergibt sich aus einem entsprechenden Eintrag im Behördenakt (Aktenseite 102), der derzeitige Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt befindlichen IZR-Auszug. Der aktuelle Wartelistenplatz betreffend den Quotenplatz wurde am 22.10.2025 bei der belangten Behörde erfragt.

5. Rechtslage:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i.d.F. BGBl. I Nr. 67/2024

§ 46.

(1)

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4, 7a oder 7b innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e) einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(1a)

Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.

(2)

Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist. […]

§ 11 Abs. 3 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 206/2021

(3)

Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 12 Abs. 7 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2020

  1. Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 VwGVG. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.

Art. 13 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten -

Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation

(ARB 1/80) lautet:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG) i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2002

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die

1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

2. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;

3. zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);

4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und 49);

5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.

Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.

(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).

§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.

(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.

(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.

6. Erwägungen:

6.1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass für den begehrten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin keine Quotenpflicht bestehe.

Die belangte Behörde verkenne in rechtlicher Hinsicht die Bedeutung und Schutzwirkung der sogenannten Stillhalteklausel gemäß Art. 13 des Assoziierungsratsbeschlusses EWG-Türkei (ARB 1/80). Diese Bestimmung entfalte unmittelbare Wirkung im österreichischen Recht und untersage den Mitgliedstaaten, türkischen Staatsangehörigen nach dem Inkrafttreten des ARB 1/80 neue oder verschärfte aufenthaltsrechtliche Hürden aufzuerlegen, sofern diese nicht durch objektiv günstigere Regelungen ersetzt werden.

Die für türkische Staatsangehörige allgemein günstigste nationale Regelung nach Inkrafttreten des ARB 1/ 80 sei das Fremdengesetz 1997 (FrG). Dieses habe gemäß § 19 Abs. 2 Z5 FrG 1997 einen quotenfreien Zugang zum Aufenthalt für Ehegatten vorgesehen, sofern diese nicht erwerbstätig sein wollten.

Darüber hinaus – und im gegenständlichen Fall für die Antragstellerin relevant – sei die für die Antragstellerin maßgebliche günstigste nationale Regelung nach Inkrafttreten des ARB 1/ 80 der § 20 Abs 1 FrG. Demnach sei für Familienangehörige von dauerhaft niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vorgehsehen gewesen. Diese Niederlassungsbewilligung für Angehörige von dauerhaft niedergelassenen Fremden sei nicht der Quotenpflicht unterlegen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 im gegenständlichen Fall anwendbar (siehe z.B. VwGH vom 28.07.2022, Ra 2018/22/0294). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind türkische Staatsangehörige, sie möchte in Österreich erwerbstätig sein. Er ist in Österreich erwerbstätig und im Besitz des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG unterliegt der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der Quotenpflicht. Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde gemäß § 46 Abs. 2 NAG auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen solchen Abspruch getroffen.

Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 3 NAG eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin gegenüber den Bestimmungen des FrG bewirken. Denn würde der Hauptantrag von vornherein – wie die Beschwerdeführerin vorbringt - keiner Quotenpflicht unterliegen, würde bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles keine Interessenabwägung laut § 11 Abs. 3 NAG durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB (01.01.1995) geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992 bzw. des Aufenthaltsgesetzes 1992 bereits die Möglichkeit enthielten, Quoten vorzusehen.

Dem Zusammenführenden wurde am 08.10.1999 eine Erst-Niederlassungsbewilligung erteilt.

Gemäß § 18 Abs. 1 FrG hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,

2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben. Somit unterlag die Zuwanderung der Ehegatten von Drittstaatsangehörigen grundsätzlich der Quotenpflicht.

Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf § 19 Abs. 2 Z. 5 FrG. Diese Bestimmung sah eine Befreiung von der Quotenpflicht für Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen. Überdies bezieht sich die Norm lediglich auf Angehörige der in Z 1 bis 4 genannten Fremden. Selbst wenn es sich beim Zusammenführenden um einen Drittstaatsangehörigen gehandelt haben sollte, der keiner Quotenpflicht unterlag, so bringt die Beschwerdeführerin aber im gegenständlichen Fall gerade vor, eine Erwerbstätigkeit zu beabsichtigen, sodass die Ausnahme von der Quotenpflicht gemäß § 19 Abs. 2 Z. 5 FrG auf sie keine Anwendung findet.

Weiters macht die Beschwerdeführerin § 20 Abs. 1 FrG geltend, welcher lautet:

Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 der Beilagen XX. GP) zum Fremdengesetz 1997 heißt es:

Zu § 18:

In § 18 wird wie bisher in § 2 des Aufenthaltsgesetzes die Quote und die Voraussetzungen, die zu ihrer Festlegung führen, geregelt. Der Entwurf sieht das Konzept einer Niederlassungsquote vor. Wer nach Österreich zuwandern will, unterliegt der Quotenpflicht.

Abs. 1 unterscheidet zwischen Fremden, die originär zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Österreich zuwandern wollen (Z 1 und 2) sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern und Fremden, die als Familienangehörige bereits ansässiger Fremder zuwandern wollen (Z 3). Für all diese Fremden gilt, daß sie zur Zuwanderung nach Österreich einen Quotenplatz in der Niederlassungsverordnung benötigen. […]

Zu § 20:

Eine zentrale Frage jedes Fremdenrechtes ist das Verhältnis dieses Normenkomplexes zu Art. 8 EMRK. Die hiebei aufgeworfene Frage lautet, in welchem Maße bei einem Fremden, dem der Aufenthalt gestattet wird, seinen Angehörigen die Möglichkeit der Einreise einzuräumen ist. Hierauf versucht § 20 eine generelle Antwort zu geben, wobei bei Fremden, die auf Dauer in Österreich niedergelassen sind, der Grundsatz des Familiennachzuges gelten soll. Die Regelung wurde entsprechend dem auch vom EGMR betonten Grundsatz (GÜL gegen die Schweiz) getroffen, daß die Erlaubnis zur Begründung einer dauernden Niederlassung die Berechtigung zum Familiennachzug nahelege. Im Entwurf wird von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern als Familie gesprochen. Die Festlegung auf Kinder – ohne den im geltenden Recht vorhandenen Zusatz: ehelich oder außerehelich – soll sicherstellen, daß auch Adoptiv- und Stiefkinder von Fremden in dem vom Gesetz eingeräumten Rahmen (§ 21) das Recht auf Familiennachzug haben. […]

Gemäß diesen Erläuterungen handelt es sich beim § 20 Abs. 1 FrG um eine generelle Norm, wobei der gesetzlich eingeräumte Rahmen im § 21 FrG bestimmt wird.

Gemäß § 21 FrG unterlag der Familiennachzug von Ehegatten sehr wohl einer Quotenpflicht (siehe § 22 FrG).

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Quotenpflicht des NAG keine Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin gegenüber den Bestimmungen des FrG 1997 bewirkt.

6.2.

Aus dem vorhin Ausgeführten ergibt sich im gegenständlichen die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 NAG und sind die Gründe bzw. Umstände gemäß § 11 Abs. 3 NAG (welche auf Art. 8 EMRK verweisen) maßgeblich.

Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 19.06.2024, Ra 2023/22/0001).

Dementsprechend ist eine Interessenabwägung zwischen den bestehenden Interessen des Privat- und Familienlebens und dem öffentlichen Interesse, wonach die Zuwanderung in der vorliegenden Familienkonstellation durch ein Quotensystem beschränkt ist und demnach die Zuwanderung nur erfolgen soll, wenn u.a. ein Quotenplatz vorhanden ist, vorzunehmen.

Der Gatte der Beschwerdeführerin ist bereits seit 1991 in Österreich aufhältig und seit 1999 im Bundesgebiet niedergelassen. Die Beschwerdeführerin schloss mit dem Zusammenführenden die erste Ehe im Jahr 1981. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, eine am *** geborene Tochter und ein am *** geborener Sohn.

Der Zusammenführende zog im Jahr 1991 alleine nach Österreich, um hier zu arbeiten. Vor der Ausreise des Ehegatten im Jahr 1991 führte die Beschwerdeführerin mit ihm ein gemeinsames Familienleben in der Türkei und sie hatten bereits zwei Kinder, dennoch ist der Zusammenführende alleine ausgereist. Danach kam es auch zur Scheidung.

Von 1993 bis 1995 war der Zusammenführende mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Ihm wurde am 08.10.1999 eine Erst-Niederlassungsbewilligung erteilt. Derzeit hat er den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU inne.

Die zweite Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten wurde am 24.06.2008 im Heimatland (***) geschlossen.

Nach der zweiten Eheschließung mit ihrem Ehegatten lebte die Beschwerdeführerin für über 10 Jahre weiterhin in ihrem Heimatland und hatte dann erst von März 2021 bis 2022 (aufgrund einer illegalen Einreise) für kurze Zeit ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet geführt. Die zweite Ehe entstand zu einem Zeitpunkt, als ihr Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher war.

Die Kontakte zum Ehemann und Sohn werden übers Telefon und Internet abgewickelt, der Ehemann kommt ein Mal im Jahr in die Türkei auf Besuch. Seit ihrer Abschiebung im Jahr 2022 war die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich.

Sie hat in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und hat ihr gesamtes Leben im Heimatland verbracht, wo auch ihre Tochter und ihre Enkelkinder leben. Zu ihrer Tochter hat sie eine enge Beziehung. Weiters wohnt eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Türkei.

Sie hat ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, und ist im Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert, zumal es ihr möglich war und sie sich dazu entschied, seit dem Wegzug des Zusammenführenden im Jahr 1991 ihr Leben dort alleine zu bestreiten und sich um ihre damals noch minderjährigen Kinder zu kümmern.

Bei den von ihr angegebenen Krankheiten handelt es sich um keine lebensbedrohlichen oder so schwerwiegenden, welche eine ständige Pflege und Unterstützung durch die Angehörigen notwendig machen würden. Sie ruft für sich bei Bedarf die Rettung und lässt sich ins Krankenhaus bringen.

Zum Integrationswillen in Österreich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 besucht hat, die Kenntnisse nach eigenen Angaben jedoch bereits wieder vergessen hat. Bezüglich der von ihr angeführten Freundschaften ist festzuhalten, dass es sich dabei um türkischsprachige Ehefrauen der Freunde des Ehegatten gehandelt hat und die Beschwerdeführerin diese seit ihrer Abschiebung nicht mehr getroffen hat.

Eine Berufstätigkeit hat nicht – weder in der Türkei noch in Österreich - vorgelegen. Auch sonst hat sei keine zu ihren Gunsten zu veranschlagenden besonderen integrativen Schritte (etwa ein Engagement in Vereinen oder anderen Organisationen) erkennen lassen. Den Aufenthalt in Österreich von 2020 bis 2022 hat sie jedenfalls weder zum Spracherwerb noch zur weiteren Integration genutzt.

Im gegenständlichen Verfahren wurden keine legalen Aufenthaltszeiten in Österreich vorgebracht und sind auch sonst keine längerfristigen Aufenthalte ersichtlich oder dokumentiert. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem längeren inländischen Aufenthalt für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, sofern sich der Fremde weniger als fünf Jahre im Inland aufgehalten hat (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0102). Weiters ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH vom 21.03.2025, Ra 2025/17/0007).

Zudem ist der Ehegatte ebenfalls türkischer Staatsbürger und konnten keine Hindernisse festgestellt werden, die einem gemeinsamen Familienleben in der Türkei (vorerst zumindest bis zur Erlangung eines Quotenplatzes) entgegenstehen würden.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist daher festzuhalten, dass der Umstand, dass ihr Ehegatte in Österreich niedergelassen ist, nicht von größerem Gewicht ist als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. bzw. kann auch bis zum Abspruch über ihren Hauptantrag der Kontakt zu ihrem Ehegatten und ihrem Sohn mithilfe moderner Kommunikationsmittel sowie durch Besuche des Ehegatten weiterhin aufrechterhalten werden (VwGH 24.01.2025, Ra 2023/22/0053).

Aufgrund dieser Interessenabwägung ist daher ein Absehen von der Quotenpflicht betreffend den Hauptantrag für die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.

6.3.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2025 wurde vom Beschwerdeführervertreter beantragt und hat die Dolmetscherin ihre Gebühren mit der in der am 29.09.2025 gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 30.09.2025 zur Zl. LVwG-AV-614/002-2025 wurde die Gebühr in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 399,00 bestimmt und wurde diese Gebühr der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag nach § 46 Abs. 2 NAG den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage – Gesetzestext in Zusammenschau mit den zitierten Erläuterungen – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Überdies war lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).

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