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LVwG-AV-534/002-2025•LVwG N LVwG-AV-534/002-2025
LVwG-AV-534/002-2025Tribunale amministrativo regionale22 ott 2025
Sozialrecht; Sozialhilfe; Sozialhilfeeinrichtung; besondere Bedürfnisse; Bewilligungspflicht; Betriebs- und Personalkonzept; qualifiziertes Personal; Dokumentation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. März 2025, Zl. ***, betreffend Schließung einer von der A GmbH betriebenen und nicht bewilligten Einrichtung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen am Standort ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2025, Zl. ***, wurde die von der A GmbH (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ohne Bewilligung betriebene und nicht bewilligte Einrichtung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen am Standort ***, ***, geschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde unter einem aufgetragen, die am Standort betreuten Klienten zu entlassen. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2024, Zl. ***, die Bewilligung nach § 50 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) für eine Wohngemeinschaft für max. drei Menschen mit psychischen Erkrankungen am Standort ***, ***, B, (im Folgenden: B) rechtskräftig entzogen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf Grund des Hochwassers Mitte September 2024 die *** als Ausweichquartier für zwei betreuungsbedürftige Patienten diene und die Gemeinde mit der Sanierung der B beschäftigt sei und die Erwachsenenschutzvertreter mit der temporären Überganslösung im Ausweichquartier einverstanden seien.
Am 08.01.2025 sei durch die belangte Behörde eine unangekündigte Überprüfung in der gegenständlichen Einrichtung an der Adresse ***, ***, durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass eben dort zwei Klienten aus anderen Bundesländern betreut würden. Der burgenländische Klient sei ursprünglich in der Einrichtung in ***, B betreut worden. Der *** Klient sei zuvor an der Adresse ***, *** betreut worden.
Weiters sei festgestellt worden, dass am gegenständlichen Standort zwei Betreuungspersonen, ein Pflegefachassistent und ein 24-Stunden-Betreuer anwesend gewesen seien.
Beide Betreuer hätten keinen Zugang zur gesamten einrichtungsspezifischen Dokumentation gehabt.
Der Zugang für die Pflegedokumentation sei während der Überprüfung eingerichtet worden. Dienstpläne von Jänner und Februar 2025 (in Papier und am PC) seien vorgelegt worden, wobei die Daten nicht korrekt angegeben worden seien. Das für 08.01.2025 geplante Personal befinde sich nicht am Standort, es sei für Dritte nicht erkennbar, wer im Monat Jänner 2025 die Nachtdienste durchführen werde bzw. wer bis zum 08.01.2025 die Nachtdienste versehen habe. Der anwesende 24-Stunden-Betreuer habe am Dienstplan gefehlt und der anwesende Pflegefachassistent werde mit 37 Wochenstunden am Dienstplan ausgewiesen, obwohl dieser laut eigenen Angaben nur als Springer tätig sei. Es sei festgestellt worden, dass es Dienstpläne gebe, diese aber nicht den Vorgaben entsprechen würden. Weiters sei festgestellt worden, dass die anwesenden Klienten Hilfestellung, Motivation und Übernahme für Pflegehandlungen zur Vermeidung einer Verwahrlosung und Sicherstellung einer sicheren ressourcenorientierten und angemessenen Pflege und Betreuung unter Berücksichtigung der Alltagsnormalität und Selbstbestimmung benötigen würden. Benötigten sie Angebote für sinnstiftende; ressourcenorientierte Alltagsgestaltung und Beschäftigung vor Ort. Bei beiden Klienten sei eine durchgehende Betreuung erforderlich und handle es sich bei den beiden Patienten um Menschen mit besonderen Bedürfnissen im psychiatrischen Formenkreis.
Angebote für sinnstiftende und ressourcenorientierte Alltagsgestaltung und Beschäftigung vor Ort seien nicht vorgefunden worden. Die erforderlichen Betreuungsangebote, wie Alltagsgestaltung und Beschäftigung vor Ort hätten nicht festgestellt werden können.
Teilweise hätten in der Wohnung Möbelstücke gefehlt oder sie seien beschädigt. Die Wände seien teilweise schmutzig und eine individuelle Gestaltung der Zimmer nicht gegeben gewesen. Die Zimmer der Klienten seien nicht mit einer dem Pflege- und Betreuungsbedarf der Klienten entsprechenden zweckmäßigen und funktionsfähigen Grundausstattung gemäß der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung (im Folgenden NÖ WTBV) versehen.
Weiters sei unter Anführung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ SHG ausgeführt worden, dass gegenständlich eine Einrichtung ohne Bewilligung betrieben worden sei und dass die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich sei. Beim gegenständlichen Standort handle es sich um eine Wohneinrichtung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die anwesenden Klienten entsprechen der Zielgruppe Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Bewohner seien Menschen mit besonderen Bedürfnissen in psychiatrischem Formenkreis zuzuordnen.
Für die gegenständliche Einrichtung liege keine Bewilligung vor, was auch nicht bestritten worden sei.
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine Notunterkunft aufgrund des Hochwasserereignisses vor einem Jahr handeln würde, sei ausgeführt worden, dass die Bewilligungspflicht nach § 50 NÖ SHG nicht darauf abstelle, ob es sich um ein Ersatz- oder Notquartier handle.
Es liege daher gegenständlich eine Bewilligungspflicht für die Einrichtung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen vor.
Die vorgefundene räumliche Situation und das fehlende Betriebs- und Personalkonzept lasse die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe nicht zu. Die Einrichtung sei daher nicht bewilligungsfähig.
Im Zuge der Aufsicht habe erst ein Zugang für den anwesenden Betreuer betreffend die Dokumentation geschaffen werden müssen. Hinsichtlich Personals werde auf Angestellte, Hilfskräfte, Sportwissenschaftler, Leitung verwiesen, welche Personen mit welchen Qualifikationen mit welchem Stundenausmaß am Standort zur Verfügung stehen würden, sei nicht nachvollziehbar gewesen.
Dass die gegenständliche Einrichtung auch baulich nicht geeignet sei, ergebe sich aus einer Mitteilung der Geschäftsführung, dass dieses Haus aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht belegbar sei.
Die Herstellung des der Rechtsprechung entsprechenden Zustandes sei aufgrund der genannten Gegebenheiten somit offensichtlich nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass vorauszuschicken sei, dass Mitte September 2024 ein Jahrtausendhochwasser die Einrichtung in der B vollkommen zerstört habe, sodass eine umfassende Sanierung notwendig sei. Von der Gemeinde *** sei als Ersatzquartier die Räumlichkeiten in der *** zur Verfügung gestellt worden.
Diese Notunterkunft diene keineswegs als zukünftige Betreuungseinrichtung, vielmehr werde die Einrichtung in der B saniert und ausgebaut, wobei nach Abschluss ein neuerlicher Antrag bei der zuständigen Behörde auf Bewilligung einer Einrichtung gestellt werde.
Am 08.01.2025 sei es zu einer unangekündigten Amtshandlung im gegenständlichen Ausweichquartier gekommen. Betreffend die Mängel bei Vorlage eines Betriebskonzeptes ist auszuführen, dass die gesamte Verlaufsdokumentation und die Dienstpläne elektronisch gespeichert gewesen seien und hätte diese problemlos in das vorübergehende Ausweichquartier weiterverwendet werden können. Die gegenständliche Einrichtung könne als Notquartier fortgeführt werden, wobei anzumerken sei, dass lediglich zwei Klienten am Standort betreut würden und diese auch nur vorübergehend, bis eine Genehmigung durch die belangte Behörde für den Standort B vorliegen würde und eben eine Zusage für eine Betreuung durch eine anderweitige Einrichtung vorliege.
Die Behörde hätte genauer prüfen müssen, ob die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich ist.
Es würden keine schwerwiegenden Mängel vorliegen, welche die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Hilfsbedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung nicht sichern würden. Auch liege eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde der Patienten nicht vor.
Weiters sei anzumerken, dass auch das Ausweichquartier *** die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept durch die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulasse.
Die Mindesterfordernisse der NÖ Tagesbetreuungsverordnung würden jedenfalls vorliegen.
Alle Informationen zum beschäftigten Personal wären in einem Ordner „***“ einsichtbar gewesen und hätte zur Verfügung gestellt werden können.
Es könne eine fehlende Dokumentation nicht ausreichen, um rechtlich die Schließung der Einrichtung zu rechtfertigen, ohne diese Schließung einer Prüfung zu unterziehen, ob die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich möglich sei.
Voraussetzungen für die Schließung seien nicht vorgelegen.
Es wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides in eventu die Zurückweisung an die belangte Behörde beantragt sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da dem gegenständlichen Bescheid ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt beantragt, insbesondere wurde dazu ausgeführt, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stehen würden, da keinerlei Gefahr für die zu betreuenden Personen bestünden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und führte am 14.10.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher die Vertreterin der Beschwerdeführerin Frau D, deren rechtsfreundliche Vertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde, sowie die zwei Amtssachverständigen für Pflege und Sozialbetreuung und Sozialarbeit teilgenommen haben.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2024, Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wohngemeinschaft für maximal drei Menschen mit psychischen Erkrankungen am Standort *** *** (im Folgenden: B) entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen von unangekündigten Überprüfungen durch die Behörde festgestellt wurde, dass zahlreiche mit der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen betreffend die Dokumentation und den Personaleinsatz nicht eingehalten wurden.
Gegen diesen Entziehungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Im September 2024 wurde die Einrichtung in der B aufgrund eines Jahrtausendhochwassers zerstört. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin von der Gemeinde *** das Haus in der *** als „Ausweichquartier“ für die Betreuung der beiden Klienten, die bis dato in der B betreut wurden, zur Verfügung gestellt.
Weder liegt eine Bewilligung für die gegenständliche Einrichtung in der *** vor noch wurde bis dato ein Antrag auf Bewilligung für die gegenständliche Einrichtung gestellt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.10.2024, Zl. LVwG-AV-502/001-2024, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entziehungsbescheid für die Einrichtung B abgewiesen und die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. Jänner 2025, Zl. ***, zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin betreut seit ca. Herbst 2024 in der gegenständlichen Einrichtung zwei Klienten aus anderen Bundesländern als Niederösterreich mit besonderen Bedürfnissen, welche aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen dem psychiatrischen Formenkreis zuzuordnen sind. Ein Patient leidet an Inkontinenz (welche kontinuierliche Versorgung bedarf), ADHS, Epilepsie, frühkindlicher Autismus und Impulskontrollstörung. Der zweite Patient leidet an einer paranoiden Schizophrenie und einer Minderbegabung.
Die Einrichtung in der B soll künftig saniert und ausgebaut werden und die gegenständliche Einrichtung sollte als „Ausweichquartier2 für die Betreuung der beiden Bewohner (Klienten) dienen. Ein entsprechender Antrag auf Bewilligung für die B wurde bis dato nicht vorgelegt.
Für die gegenständliche Einrichtung wurde kein nachvollziehbares Betriebs- und Personalkonzept vorgelegt.
Am 08.01.2025 fand am gegenständlichen Standort in der *** durch die belangte Behörde eine unangekündigte Überprüfung durch eine Vertreterin der Behörde und zwei Amtssachverständige statt.
Die Amtssachverständige (ASV) aus dem Fachbereichen Sozialbetreuung und Sozialarbeit stellte dazu wie folgt fest:
„a. Allgemeines:
Bei Ankunft am zu überprüfenden Standort sind zwei Betreuungspersonen (E und F) sowie zwei Klienten (G und H) anwesend.
Herr E weist sich per Ausweis (Gesundheitsberuferegister) als Pflegefachassistenz aus. Herr F erklärt, dass er 24h Betreuer ist und in einem zwei wöchigen Turnus tätig ist, jedoch hier erst den dritten Tag die Betreuung übernommen hat. Weiter führt er aus, dass er nicht dokumentieren kann. Beide Herren erklären, dass sie sich hier am Standort nicht auskennen und über die Gegebenheiten nicht Bescheid wissen. Im Weiteren wird erklärt, dass beide Herren keinen Zugang zur gesamten einrichtungsspezifischen Dokumentation haben. Ein Tablet wird gezeigt, jedoch erklärt Herr E, dass er keinen Zugang hat. Herr E telefoniert im Anschluss mit Frau D (GF der A), welche ihm per Telefon einen Zugang für die Pflegedokumentation einrichtet.
b. Befund:
Auf die Frage der ASV, ob gültige Dienstpläne zur Einsicht zur Verfügung stehen, wird ein Ausdruck mit der Betitelung „Wohnhaus ***, *** in ***“ vorgelegt. Es ist erkennbar, dass jene Personen welche für heute geplant sind, sich nicht am Standort befinden. Auch ist für Dritte nicht erkennbar, wer im Monat Jänner die Nachtdienste durchführen wird bzw. wer bis dato (08.01.2025) die Nachtdienste versehen hat. Herr F (24h Betreuer) fehlt am Dienstplan gänzlich. Herr E wird mit 37 Wochenstunden am Dienstplan ausgewiesen, obwohl er laut eigenen Angaben nur als Springer hier tätig ist. Der vorliegende Dienstplan entspricht nicht den Vorgaben, da die Daten nicht korrekt angegeben werden. Die gesamte einrichtungsspezifische Dokumentation und klientenspezifische Dokumentation (agogischer Bereich) steht nicht zur Verfügung.
Nach Abschluss der Beschreibung erklärt Herr E, dass er nun doch auf dem PC im 1. Stock Zugang zu Dienstplänen hat. Es werden im Ausdruck nochmals der Jänner und Februar 2025 Dienstplan vorgelegt. Auch diese Dokumente entsprechen nicht den Vorgaben.
c. Gutachten:
Es wird festgestellt, dass an diesem Standort zwei Menschen mit psychischen Erkrankungen untergebracht sind und zum überwiegenden Teil von nicht formal fachlich qualifiziertem Personal, auch wiederholt von 24h Betreuern betreut werden.
Von der ASV aus dem Fachbereich Pflege wurde anlässlich der Überprüfung am 08.01.2025 wie folgt ausgeführt:
„Bericht Begehung A ***, ***
In dem Einfamilienhaus, welches über Stufen begehbar ist, wohnen 2 Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf entsprechend den bewilligten Pflegegeldstufen der Betreuten.
Direkt nach der Eingangstüre ist ein Aufenthaltsbereich mit einem Tisch und 4 Sesseln. 1 BW nimmt dort das Frühstück und die Medikamente ein.
Ein andere BW ist in seinem Zimmer.
Die BW Zimmer sind direkt vom Aufenthaltsbereich ausgehend begehbar. Ebenso die Küche und ein Badezimmer.
Im Aufenthaltsbereich ist eine Garderobe angebracht. Ein Fernseher ist an der Wand montiert. Möglichkeiten im Aufenthaltsbereich horizontal zu ruhen, z.B. eine Couch, sind nicht vorhanden.
Am Fenstersims liegen diverse Alltagsgegenstände wie eine Fernbedienung, Schreibmaterialien, etc.
Angabe zu den Essenszeiten: Die Mahlzeiten werden in der Einrichtung gekocht.
Dies wird durch die 24h Betreuung durchgeführt. Eine Beteiligung der BW ist, lt. Auskunft des 24 h Betreuers Hrn. F, beim Einkauf gegeben.
Die Essenzeiten sind Frühstück ab 8:00, Mittagessen ca. 12:00, Abendessen 18:00.
Am Nachmittag wird eine Jause angeboten.
In den BW Zimmer stehen keine Getränke.
Die Reinigung und Wäscheversorgung erfolgt vor Ort durch die 24h Betreuung.
Der 24 h Betreuer berichtet, dass er die BW mit zum Einkaufen und zum Hausarzt nehmen würde.
Hr. G, geb. ***, PG 6.
Situationsbeschreibung
Am Tisch sitzend wird Hr. G angetroffen. Dieser wirkt gepflegt und ist in Alltagsbekleidung gekleidet.
Auffallend ist ein starker Speichelfluss, sowie eine verwaschene Sprache. Hr. G hat vor sich eine Spardose stehen und ersucht um Einwurf von Kleingeld.
Nach Beendigung des Frühstücks, werden Hrn. G die Medikamente durch den 24h Betreuer angeboten. Diese werden aus einer geblisterten Folienaufbewahrung entnommen. Die Einnahme erfolgt dann selbständig. Es sind keine Schluckstörungen beobachtbar. Hr. G nimmt von sich aus immer wieder Kontakt mit der ASV auf wie z.B. durch Ausstrecken der Hände, Hinhalten oder Verweisen auf die Spardose.
Hr. G ist selbständig mobil und verlässt auch eigenständig den Raum.
Lt. Auskunft des 24 h Betreuers, sowie des anwesenden PFA verbringt Hr. G von Montag bis Freitag die Zeit von 10:00 bis 13:30 in einer Tagesstätte in der Nähe.
Diagnosen Hr. G lt. Arztbrief:
frühkindlicher Autismus
ADHS
Epilepsie
Impuls Kontrollstörung
Hr. G leidet an einer Inkontinenz, welcher einer kontinuierlichen Versorgung bedarf Medikation/ AVO: Letzte AVO vom 31.10.2024: Die angeordneten Bedarfsmedikamente Olanazin 10 mg und Temesta exp. 2,5 mg sind in der Anordnung nicht zweifelsfrei und eindeutig. Es sind keine Minimal- und Maximaldosis sowie keine Indikation erstellt. Die Entscheidung obliegt somit der DGKP und führt zu einer eigenmächtigen Heilbehandlung bei Gabe. Eine Dokumentation zur letzten Verabreichung der Bedarfsmedikation ist nicht in der Pflegedokumentation auffindbar.
Unterstützung- und Betreuungsbedarf:
Hr. G brauch in allen Aktivitäten des Lebens Unterstützung, Anleitung, Motivation und auch Vollübernahme um eine Verwahrlosung zu verhindern.
BW Zimmer: Das Zimmer ist geräumig und hat ein Fenster Richtung wenig befahrener Straße. Das Zimmer ist gelüftet. Am Boden finden sich diverse Säcke.
Diese sind zum Teil offen und die Inhalte am Boden verstreut. An der Wand steht ein nicht höhenverstellbares Pflegebett. Das Nachkästchen, welcher kaputt ist (Räder fehlen auf einer Seite) steht am Bettende. Ein Kleiderschrank ist vorhanden. Ein Schreibtisch ist vorhanden. Auf diesem steht ein PC.
In der Pflegedokumentation, welche elektronisch geführt wird finden sich folgende Inhalte:
Erfassung in einem Stammblatt von Namen, Adresse, Geb. Datum, Art des Formenkreise Diagnoseziel: Fallpsychiatrie.
Pflegebericht (zur tgl. Dokumentation). Die Pflegeberichte ab Vortag befinden sich im Archiv. Für den Zeitraum von 1.-8.1.2024 finden sich Vom 1. Bis zum 7.1.2025 1x tgl. Unterstützung bei der Körperpflege. Unterstützung bei Gesichts und Mundpflege,
Aufzeichnungen über die Nahrungsaufnahme, beschrieben als „Normal“, Keine Einträge zum Verlauf oder Verhalten von Hrn. G
Es ist der Name der dokumentierenden Person ersichtlich.
Ein Pflegeprozess wird nicht geführt. Relevante Risiken sind nicht erfasst. Es sind keine Standards hinterlegt. Es sind keine Maßnahmen hinterlegt somit lässt sich nicht nachvollziehbar feststellen, welche Pflege- und Betreuungshandlungen durchzuführen sind und durchgeführt wurden.
Eine Delegation kann nicht vorgelegt werden.
Hr. G ist der Zielgruppe Menschen mit besonderen Bedürfnissen im psychiatrischen Formenkreis zuzuordnen.
Hr. H, geb. ***, PG 5.
Situationsbeschreibung: Hr. H hält sich in seinem Zimmer auf, welches er selbständig immer wieder verlässt. Die Mobilität ist uneingeschränkt. Es zeigt sich ein sicheres Gangbild. Hr. H ist kontaktierbar. Er beantwortet Fragen und zeigt sich stabil in seinem Verhalten. Er zeigt sein Zimmer her, in dem 2 Betten stehen. Er ist sehr stolz darauf, dass er sich aussuchen kann, in welchem Bett er schläft. Ein Kleiderschrank ist nicht vorhanden. Eine kleine Kommode steht für seine Kleidung zur Verfügung. Hr. H gibt an, dass er nicht mehr Kleidung besitzen würde.
Die Wände in seinem Zimmer sind schmutzig. An der Wand hängt eine Uhr. Eine individuelle Gestaltung ist nicht gegeben. Befragt zur Beschäftigung gibt Hr. H an, dass er schlafen würde und zum Rauchen gehe.
Er hätte nichts zu tun, es wäre „fad“.
Im Alltag z.B. Haushalt möchte er sich nicht beteiligen, da er einen verletzten Finger habe. Der Zeigefinger der linken Hand ist verkürzt und verdickt. Eine offene Wunde findet sich nicht.
Med. Diagnosen: paranoide Schizophrenie
Minderbegabung
Medikation/ AVO: vom 31.10.2024. Für die Bedarfsmedikation Temesta 2,5 mg liegt eine eindeutige du Zweifelsfreie AVO vor Es sind 4 weitere Medikamente angeführt:
Tritace, Bisprolol, Allopurinol, Pantoprazol. Für diese Medikamente liegt weder eine Dosierung noch eine Mindest- oder Maximalangabe oder Indikation vor.
In der Pflegedokumentation, welche elektronisch geführt wird finden sich folgende Inhalte:
vollbetreutes Wohnen
Pflegebericht (zur tgl. Dokumentation). Die Pflegeberichte ab Vortag befinden sich im Archiv. Für den Zeitraum von 1.-8.1.2024 finden sich Vom 1. Bis zum 7.1.2025 1x tgl. Unterstützung bei der Körperpflege. Unterstützung bei Gesichts und Mundpflege, Aufzeichnungen über die Nahrungsaufnahme, beschrieben als „Normal“, Es finden sich Einträge in Form freier Berichte zur psychischen und physischen Verfassung.
Vitalwerte: Ein Nachweis über mehrmals wöchentlich durchgeführte Vitalwerteerfassung ist vorhanden.
Ein Pflegeprozess wird nicht geführt. Relevante Risiken in Bezug auf die psychiatrische Grunderkrankung sind nicht erfasst. Es sind keine Standards hinterlegt. Es sind keine individuellen oder beschriebenen Maßnahmen hinterlegt.
Die Oberbegriffe wie Körperpflege, Ernährung etc. lassen keinen Rückschluss somit auf konkrete Pflege- und Betreuungshandlungen zu. Es kann nicht nachvollzogen werden, in welchem Ausmaß diese erbracht wurden.
Eine Delegation kann nicht vorgelegt werden.
Der PFA berichtet, dass Hr. H eine Wunde am rechten Schulterblatt/Schulter hat. Für diese würde es keine Dokumentation geben. Die Verbandwechsel würden 1x wöchentlich in der Ordination des Hausarztes durchgeführt. Die Wunde sei infiziert mit eitrigem Sekret. Hr. H gibt an, dass die Wunde „eh besser wird“. Er habe keine Schmerzen.
Hr. H ist der Zielgruppe Menschen mit besonderen Bedürfnissen im psychiatrischen Formenkreis zuzuordnen.
Conclusio
Bei Besuch in der Einrichtung steht die Zielgruppenzuordnung der BW im Fokus des Besuchs. Dazu wurden neben Gesprächen mit den Betroffenen, eine Umgebungsvisite sowie eine Dokumentationssichtung durchgeführt.
Die umfassende Dokumentationsanalyse mit Feststellung konnte auf Grund unvollständiger Aufzeichnungen nicht durchgeführt werden. Die gesehenen BW machen, soweit beurteilbar, einen gepflegten Eindruck.
Bei den begutachteten BW handelt es sich um Menschen mit besonderen Bedürfnissen im psychiatrischen Formenkreis. Bei beiden ist für alle Aktivitäten des Lebens eine durchgehende Betreuung erforderlich. Beide benötigen Hilfestellung, Motivation und Übernahme für Pflegehandlungen zur Vermeidung einer Verwahrlosung und Sicherstellung einer sicheren, ressourcenorientierten und angemessenen Pflege und Betreuung unter Berücksichtigung der Alltagsnormalität und Selbstbestimmung.
Angebote für sinnstiftende, ressourcenorientierte Alltagsgestaltung und Beschäftigung vor Ort, können nicht vorgelegt werden.“
Am 08.01.2025 wurden Dienstpläne für Jänner und Februar 2025 vorgelegt, in welchen Daten nicht korrekt angegeben wurden. Unter anderen waren Personaldaten zur Einsicht vorgelegt, welche mit der Situation am 08.01.2025 vor Ort nicht übereinstimmten.
Es konnten weiters keine gültigen nachvollziehbaren Dienstpläne als Teil der erforderlichen einrichtungsspezifischen Dokumentation vorgelegt werden.
Die personenbezogene Dokumentation stand nicht oder nur lückenhaft zur Verfügung.
Die Pflegedokumentation enthielt unvollständige Aufzeichnungen und war zumindest am 08.01.2025 nicht nachvollziehbar, wer die Betreuungsleistungen, wann und auf welche Art und Weise durchgeführt hat. Weder der Pflegefachassistent noch die 24 Stunden-Betreuung konnten Angaben machen, wann welcher Patient in welchen Abständen Medikamente zu verabreichen sind. Am 08.01.2025 war keine ordnungsgemäße Gabe der Medikamente an die beiden Klienten festzustellen.
Ärztliche Anordnungen für bestimmte Therapien konnten nicht vorgelegt werden.
In der zur Einsicht möglichen Dokumentation war kein Pflegeprozess erstellt. Es waren keine Ziele und keine Risikodiagnosen sichtbar. Es konnten keine Unterlagen betreffend die Anamnese, relevante Risikoeinschätzung und Pflegediagnosen mit Zielen und Maßnahmen vorgelegt werden, entsprechende Unterlagen waren am 08.01.2025 nicht vorhanden.
Es war auf Grund der Einsichtnahme in die zur Verfügung gestellten Dokumentation nicht überprüfbar, wer im Jänner 2025 die Nachtdienste durchgeführt hat. Es konnte anhand der zur Einsicht vorgelegten Unterlagen weiters festgestellt werden, dass ein Betreuer am Dienstplan mit 37 Wochenstunden ausgewiesen wurde, obwohl er laut eigenen Angaben nur als Springer tätig sei. Die am Tag der Überprüfung Dienst versehene 24 Stunden-Betreuung fehlte am Dienstplan gänzlich.
Ebenso war keine Evaluierung in der Dokumentation vorhanden.
Betreffend die Durchführung der Körperpflege an den Klienten war keine ordnungsgemäße Dokumentation vorhanden. Ärztliche Anordnungen betreffend konkrete Therapien für die Bewohner wurden nicht vorgelegt. Eine klientenspezifische Dokumentation stand zur Überprüfung bzw. Einsicht nicht zur Verfügung.
Weiters gab es kein taugliches Personalkonzept, da nicht nachvollziehbar war, welche Betreuungspersonen in der Einrichtung tätig waren bzw. wer die Leitung war.
Weiters war am Tag der unangekündigten Überprüfung neben der Pflegefachassistenz nur eine 24-Stunden-Betreuung vor Ort. Die 24-Stunden-Betreuungskraft ist für die gegenständliche Betreuung nicht geeignet und war es auch nicht zulässig, die beiden Klienten, welche dem psychiatrischen Formenkreis zuzuordnen sind, durch diese zu betreuen.
Es war insgesamt aufgrund der am Tag der Überprüfung zur Verfügung gestellten Dokumentationen nicht zu erkennen, wer mit welchen Qualifikationen die gegenständliche Betreuung in welcher Art und Weise übernimmt. Die vorgelegte Dokumentation ließ keine Rückschlüsse zu, welche Betreuungshandlungen auf welche Art und Weise durchgeführt werden.
Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes für die gegenständliche Einrichtung in der *** war bis zur Entscheidung durch das erkennende Gericht offensichtlich nicht möglich.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.06.2025, Zl. LVwG-AV-534/001-2025, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, rechtskräftig keine Folge gegeben.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie aufgrund der Beweisergebnisse in der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Dass für die gegenständliche Einrichtung keine Bewilligung vorlag, ist unstrittig.
Die Feststellungen, dass für die gegenständliche Einrichtung kein Antrag auf Bewilligung vorgelegt wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen betreffend die gegenständliche Einrichtung lediglich als Ausweichquartier ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Dass bis dato auch kein Antrag auf Bewilligung für die B eingebracht wurde, ist unstrittig bzw. ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen betreffend die nicht ordnungsgemäße Dokumentation im Zusammenhang damit, dass am 8.1.2025 kein qualifiziertes Personal zur Betreuung zur Verfügung stand, ergeben sich aus den fachlichen Ausführungen der ASV für Sozialbetreuung und Sozialarbeit in der Verhandlung und deren Gutachten vom 08.01.2025.
Wenn die Beschwerdeführerin betreffend die Eignung des Personals ausführt, dass am 8.1.2025 im Laufe des Tages eine Heimhilfe gekommen sei, ändert dieser Umstand nichts daran, dass bei der morgendlichen Pflege kein entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden war. Die ASV führte dazu nachvollziehbar aus, dass z.B. bereits bei der Morgenpflege genügend qualifiziertes Personal vorhanden sein muss und eine 24 Stunden-Betreuerin nicht für die gegenständlichen Klienten mit ihren psychischen Erkrankungen geeignet ist (§ 7 NÖ WTBV). Auch wurde in den Dienstplan Einsicht genommen und war die am Dienstplan eingetragenen Betreuung nicht vor Ort in der Einrichtung. Betreffend die 24-Stundenbetreuung wurde vielmehr nachvollziehbar von der Amtssachverständigen und der Vertreterin der belangten Behörde dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin schon aufgrund der von ihrer betriebenen und nunmehr geschlossenen Einrichtung in der B klar sein hätte müssen, dass eine 24-Stundenbetreuung für die Betreuung der Menschen mit besonderen Bedürfnissen im psychiatrischen Formenkreis nicht zulässig ist, worüber sie bereits damals informiert wurde.
Dass nicht ersichtlich war, wer welchem Patienten welche Medikamente in welchen Abständen und in welcher Dosis verabreichen darf, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der ASV für Pflege und auch daraus, dass sich diese Angaben nicht aus der zur Verfügung gestellten Pflegedokumentation ergeben haben. Die Ausführungen der ASV, dass weder der Pflegefachassistent noch die 24 Stunden-Betreuung konkrete Angaben betreffend die Verabreichung der Medikamente machen konnten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Auch führte die ASV für Pflege nachvollziehbar aus, dass ärztliche Anordnungen für bestimmte Therapien nicht vorgelegt werden konnten.
Dass kein sofortiger Zugriff auf die Pflegedokumentation möglich war, ergibt sich aus den Ausführungen der ASV und wurde von der Beschwerdeführerin ebenso nicht bestritten.
Die Feststellungen, dass kein ordnungsgemäßer Pflegeprozess erstellt war, ergeben sich aus den nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen der ASV für Pflege. So führte diese nachvollziehbar aus, dass keine Risikodiagnosen eingestellt waren. Ebenso war keine Evaluierung vorhanden und war nicht ersichtlich welche Maßnahmen wann durchzuführen sind und durch welche Qualifikation diese Maßnahmen durchzuführen sind. Es gab keine Dokumentation betreffend die Durchführung und den Ablauf von Körperpflegemaßnahmen, auch wenn letztere grundsätzlich betreffend gesichts- und Mundpflege geeignet waren. Daran ändert auch die Aussage der Beschwerdeführerin nichts, dass eine Einsicht in diese Unterlagen jederzeit in einem sogenannten „Ordner ***“ möglich gewesen wäre.
Denn am Tag der Überprüfung konnte erst nach Anruf bei der Beschwerdeführerin durch die Pflegfachassistenz ein Zugang hergestellt werden. Die Dokumente, welche in der Folge einsehbar waren, waren jedenfalls betreffend qualifiziertes Personal, Körperpflege und Therapien nicht nachvollziehbar und entsprachen nicht der Situation vor Ort.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Dokumentation jederzeit zur Verfügung gestellt werden hätte können, sind daher nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang damit war auch dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf neuerliche Überprüfung der Einrichtung, um sich vom aktuellen Zustand zu überzeugen, nicht zu folgen, auch können Versäumnisse am Tag der unangekündigten Überprüfung nicht später nachgeholt werden, indem der Behörde bzw. dem Gericht im Nachhinein Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Vorhandensein eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Betriebs- und Personalkonzepts waren insgesamt nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang damit konnte sie auch ein auf ihrem Handy einsichtbare elektronisches Programm nicht nachvollziehbar in der Verhandlung erklären. Der Tag der unangekündigten Überprüfung am 08.01.2025 konnte auf dem Handy z.B. auch nicht gezeigt werden. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben in der öffentlich mündlichen Verhandlung die Ausführungen der beiden Amtssachverständigen nicht entkräften und keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zu einer Verbesserung der Dokumentation und zu einer Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes für die *** machen.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG):
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.
(2) Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270).
(3) Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt § 50 Abs. 1.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:
(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn
(2) Anlässlich der Bewilligung gemäß Abs. 1 können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über
(4) Die Bewilligung der sozialen Einrichtung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung in der sozialen Einrichtung aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der sozialen Einrichtung bzw. für die Unterbrechung des Betriebes darf innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus berücksichtigungs- würdigen Gründen verlängert werden jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Einstellung des Betriebes der sozialen Einrichtung spätestens drei Monate vor der Einstellung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die weitere Betreuung und Pflege der hilfebedürftigen Menschen erfolgt. § 52 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3)Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(4) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
§ 54a NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG):
(1) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung mit Bescheid zu schließen. Dem Träger der sozialen Einrichtung ist in diesem Bescheid außerdem die Entlassung der hilfebedürftigen Menschen aufzutragen.
(2) Durch einen gesonderten Bescheid ist den in der sozialen Einrichtung befindlichen hilfebedürftigen Menschen aufzutragen, die soziale Einrichtung sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere gleichartige soziale Einrichtung aufzusuchen.
(3) Hilfebedürftigen Menschen, welchen durch eine Verfügung nach Abs. 2 Transportkosten erwachsen, hat die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung (NÖ WTBV):
§ 2
1. Teilstationäre Einrichtungen: Dies sind Beschäftigungs- und Fördereinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine soziale und berufliche Eingliederung inklusive betrieblicher Praktika ermöglichen. Teilstationäre Einrichtungen umfassen Tagesstätten und Tagesbetreuung in Wohneinrichtungen.
2. Stationäre Einrichtungen: Dies sind Wohneinrichtungen inklusive Einzelwohnungen, die Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Lebensbereich Wohnen zur Verfügung stehen.
3. Sonstige Einrichtungen: Diese Einrichtungen umfassen Wohnen und Tagesbetreuung. Zu den sonstigen Einrichtungen zählen:
a) Rehabilitationseinrichtungen: Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen mit zeitlicher Befristung des Aufenthaltes.
b) „Wir im Alter“: Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Alter, die das 55. Lebensjahr erreicht haben und altersbedingt nicht mehr in einer Tagesstätte tätig sind.
c) Schwerpunkteinrichtungen: Einrichtungen für Menschen mit intellektueller Behinderung und/oder psychischer Erkrankung, bei denen massive Selbst- und/oder Fremdgefährdungen auftreten.
4. Wohnverbünde: Ein Wohnverbund umfasst maximal drei stationäre Einrichtungen, wobei die Standorte maximal 1,5 Kilometer voneinander entfernt sein dürfen. Abweichungen von der maximalen Entfernung sind aus räumlichen und organisatorischen Gründen im Einzelfall möglich.
(2) Betreuungsformen:
Die Formen der Betreuung richten sich nach den Bedarfen der einzelnen Klientin bzw. des einzelnen Klienten. Die Formen der Betreuung in stationären und teilstationären Einrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen sind in Anlage 1 geregelt.
(3) Betriebszeiten:
Unter Betriebszeit ist die Zeit zu verstehen, in der Menschen mit intellektueller Behinderung und/oder psychischer Erkrankung in Einrichtungen betreut und angeleitet werden. Die weitere Ausgestaltung der Betriebszeiten ist in Anlage 2 geregelt.
§ 4
(1) Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung von Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass die Durchführung einer fachgerechten Betreuung entsprechend dem Betriebs- und Personalkonzept ermöglicht wird, sodass hygienische Standards eingehalten und körperliche Unversehrtheit sowie ausreichend Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten gewährleistet werden.
(2) Die Einrichtungen sind entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung bzw. Erkrankung der betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen barrierefrei zu errichten und auszustatten.
(3) Einrichtungen müssen entsprechend ihrer Art und Größe derart geplant, ausgeführt und betrieben sein, dass bei einem Brand den betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen ein rasches und sicheres Verlassen des Gebäudes oder eine Rettung gewährleistet wird.
Insbesondere sind in den Einrichtungen die in Anlage 3 aufgelisteten Anforderungen zu erfüllen.
(4) Der Träger einer Einrichtung ist zu einer laufenden Instandhaltung der gesamten Einrichtung verpflichtet und hat Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen führen können, unverzüglich zu beheben.
(1) In jeder Einrichtung muss sichergestellt sein, dass im Anstellungsverhältnis (inklusive Pooldienste) ausreichendes und fachlich qualifiziertes Personal für die Begleitung, Anleitung, Pflege, Betreuung und Rehabilitation im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Betreuungsangebot gemäß Betreuungskonzept, der Anzahl der Klientinnen und Klienten und der Betreuungsform.
(2) Die Mindestpersonalbedarfe für die einzelnen Betreuungsformen sind der Anlage 4 zu entnehmen. Der Mindestpersonalbedarf ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen.
(3) Ausgehend vom Mindestpersonalbedarf muss jedoch zumindest in:
(4) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere:
(5) Das eingesetzte Personal darf keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Menschen mit besonderen Bedürfnissen gefährdet erscheinen lassen.
(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat für jeden Standort eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, die bzw. der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:
(2) Aufgaben der Einrichtungsleitung sind insbesondere:
(3) Das erforderliche Ausmaß an Leitungsstunden zur Gewährleistung der Durchführung der Leitungsaufgaben wird seitens der Behörde aufgrund eines Sachverständigengutachtens insbesondere unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Klientel, der Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Konzept der Einrichtung festgelegt.
(4) Mit Zustimmung der Behörde ist im Einzelfall für zwei oder mehrere Einrichtungen eine gemeinsame Leitung möglich. Dies gilt auch für Einrichtungen im Wohnverbund.
(5) Leitungspersonen dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Menschen mit besonderen Bedürfnissen gefährdet erscheinen lassen.
(1) Jeder Rechtsträger einer Einrichtung hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen folgende Aufzeichnungen zu führen:
(2) Für Wohneinrichtungen mit einer Tagesbetreuung bzw. Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen am gleichen Standort ist eine gemeinsame Führung der einrichtungsspezifischen Dokumentation möglich.
(3) Jeder Rechtsträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie Zahl der betreuten Personen, aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht und Betreuungsformen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG):
§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
§ 67. (1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Rechtliche Erwägungen:
Beim gegenständlichen Standort handelt es sich um eine Einrichtung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die anwesenden Bewohner (Klienten) entsprechen der Zielgruppe Menschen mit psychischen Erkrankungen im psychiatrischen Formenkreis.
Gemäß § 50 NÖ SHG sind soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 NÖ SHG über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn die bauliche und ausstattungsgemäße Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Personal- und Betriebskonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen, die Mindesterfordernisse der gemäß § 50 Abs. 3 erlassenen Verordnung erfüllt sind, das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist, die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen, eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.
Die gegenständliche Einrichtung wurde unstrittig ohne Bewilligung betrieben.
Für die gegenständliche Einrichtung wurde weiters unstrittig kein Antrag auf Bewilligung eingebracht.
Für die gegenständliche Einrichtung wurde weiters keine im Sinne der NÖ WTBV entsprechende und nachvollziehbare Dokumentation (§ 7 NÖ WTBV) vorgelegt und konnte insbesondere am Tag der Überprüfung nicht in eine solche Einsicht genommen werden.
Am Tag der unangekündigten Überprüfung war kein im Sinne des § 7 Abs. 3 und 4 NÖ WTBV qualifiziertes Personal vor Ort. Eine 24 Stunden Betreuungskraft ist für die Betreuung von psychisch Kranken nicht geeignet.
Bis zur Entscheidung durch das erkennende Gericht wurde kein nachvollziehbares Betriebs- und Personalkonzept für die gegenständliche Einrichtung vorgelegt. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, dass an dem von der Beschwerdeführerin in Verwendung stehenden Pflegedokumentationsprogramm laufend Verbesserungen durchgeführt würden. Am Tag der unangekündigten Überprüfung waren in den zur – erst nach Freischaltung über Anruf – zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht überprüfbar. So konnte nicht z.B. festgestellt werden, wer im Jänner 2025 die Nachtdienste versehen hat. Welches Personal mit welcher Qualifikation zur Verfügung stand. Am Tag der Überprüfung war jedenfalls eine nicht geeignete 24 Stunden Betreuung vor Ort.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich gegenständlich nur um ein Ausweichquartiert handelt, ändert nichts an der Tatsache, dass auch eine solche Einrichtung zu bewilligen ist.
Dem NÖ SHG ist der Begriff einer Notunterkunft bzw. Ausweichquartiers fremd. Auch Einrichtungen, welche nur vorübergehend Menschen mit psychischen Erkrankungen betreuen, benötigen daher eine Bewilligung sowie eine bauliche und austauschmäßige Eignung des Gebäudes, ein vorliegendes Betriebs- und Personalkonzept und die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe.
Unter Einrichtung ist sowohl der Neubau eines Gebäudes als auch die Verwendung eines bestehenden, nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.
Zwischenzeitlich wurde für die B bei der belangten Behörde um einen Besprechungstermin für ein neues Projekt ersucht. Ein konkreter Antrag auf Bewilligung für die B liegt bis dato nicht vor.
Die Mindesterfordernisse nach der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung betreffend die Qualifikation des Personals und Betreuungsschlüssels sowie betreffend die Dokumentation (§§ 7 und 9 NÖ WTBV) waren am Tag der Aufsicht am 08.01.2025 nicht gegeben und konnten auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin dazu ausführt, dass durch einen Anruf bei der Leitung eine Freischaltung in ein elektronisches System gewährleistet werden kann, ist auszuführen, dass diese Möglichkeit nicht ausreicht. Es liegt in der organisatorischen Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass die Einsichtnahme in die Dokumentationen jederzeit, so auch bei unangekündigten Überprüfungen durch die Behörde, gewährleitet ist, um eine fachgerechte Sozialhilfe zu überprüfen.
Darüber hinaus war am Tag der unangekündigten Überprüfung in der gegenständlichen Einrichtung auch nicht durchgehend qualifiziertes Personal anwesend.
Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht war auf Grund der getroffenen Feststellungen die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes in der gegenständlichen Einrichtung offensichtlich nicht möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus der Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist. Auch weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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