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LVwG-AV-1436/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1436/001-2024
LVwG-AV-1436/001-2024Tribunale amministrativo regionale22 ott 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Findlinge; Einfriedung; anzeigepflichtige Vorhaben;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, Nr. ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.09.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.07.2024, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages für eine konsenslos errichtete Einfriedung, abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Aufgrund eines am 26.06.2024 auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, EZ ***, KG ***, durchgeführten Ortsaugenscheins wurde festgestellt, dass A (in Folge: Beschwerdeführerin) entlang der südlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** hin zur Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, über eine Strecke von ca. 80 Metern nacheinander 21 Granitblöcke (so genannte Findlinge) abgelegt hat.
1.2. Gleichzeitig mit einer vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dazu aufgetragenen Stellungnahme vom 26.06.2024, eingelangt am 04.07.2024, brachte die Beschwerdeführerin unter Anschluss einer Mappenskizze – unpräjudiziell – eine nachträgliche Bauanzeige für die Findlinge ein. Betreffend die Bauanzeige setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.08.2024 davon in Kenntnis, dass betreffend die Errichtung der Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.07.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin seitens der Baubehörde I. Instanz gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 ein baupolizeilicher Abbruchauftrag für die 21 Granitblöcke erteilt. Für die Erfüllung dieses baupolizeilichen Auftrags wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt. Für die Durchführung des Ortsaugenscheins wurden ihr Kommissionsgebühren in der Höhe von 13,80 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen Gesetzestexte aus, dass es sich bei den vorliegenden Granitblöcken gemäß § 15 Abs. 1 Z 1. lit. b) NÖ BO 2014 um eine Einfriedung handle. Nach der zitierten Bestimmung seien Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 Metern von der vorderen Grundstücksgrenze anzeigepflichtig.
Nach der von der Behörde zitierten Literatur (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3, 2022, Seite 42f) würde man als Einfriedung allgemein die Eingrenzung eines Geländes bezeichnen, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar sei. Der Begriff werde im Speziellen meistens für die Umfriedung, die Abgrenzung eines Grundstücks durch einen Zaun, eine freistehende Mauer oder eine Hecke genutzt. Einfriedungen seien nach der gefestigten Rechtsprechung Vorrichtungen, die nach ihrem wesentlichen Zweck der Sicherung des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstücks, gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht dienen, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten, und die das Grundstück in seinem ganzen Umfang oder auch nur zum Teil von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den Nachbargrundstücken abgrenzen. Zu den Einfriedungen würden Einzäunungen jeder Art gehören wie z.B. Schranken, Mauern, Erdwälle, Stroh- bzw. Schilfmatten an Pfählen an der Grenze eines Grundstücks, ebenso auf diese Weise befestigte Rohrmatten. Die Einfriedungen würden nicht notwendigerweise bauliche Anlagen sein müssen; unter Einfriedungen seien auch solche Abgrenzungen gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Nachbargrundstück zu verstehen, die wie lebende Hecken, Sträucher und Baumreihen, keine baulichen Anlagen darstellen würden.
Nach Ansicht der Baubehörde würden die gegenständlichen Findlinge unzweifelhaft dazu dienen, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten bzw. Befahren von Straßenbenützern zu sichern und es von der öffentlichen Verkehrsfläche abzugrenzen. Es liege daher eine Einfriedung vor. Da für die Einfriedung keine Bauanzeige vorliege, sei der Abbruchauftrag zu erteilen gewesen.
1.4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 01.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Findlinge weder ein Bauwerk noch eine Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 darstellen würden. Als Einfriedung würde man allgemein die Eingrenzung eines Geländes, welches aufgrund der Einfriedung nur durch ein Tor, eine Schranke oder Ähnliches betretbar ist, bezeichnen. Das Ablegen der Findlinge würde das Betreten oder Befahren des Grundstückes keineswegs hindern. Die Findlinge seien zur Gänze auf Eigengrund gelegen und würden damit auch keine Grenzmarkierung darstellen.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in Folge: belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.
Begründend verwies die belangte Behörde auf die schon von der Baubehörde I. Instanz ins Treffen geführte Literatur sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Einfriedung ein „Abschluss und Schutz eines Grundstücks als Zaun (Latten-, Drahtzaun usw.), Mauer, Hecke, usw." sei. Darunter sei eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folge, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend sei nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (etwa VwGH 30.01.2014, 2013/05/0185; VwGH 23.09.2010, 2009/06/0112)
Daraus zog die belangte Behörde den Schluss, dass die gegenständlichen Findlinge unzweifelhaft dazu dienen würden, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten bzw. Befahren zu sichern und es von der öffentlichen Verkehrsfläche abzugrenzen. Die Findlinge würden das Grundstück schützend umgeben und hätten die grundsätzliche Eignung, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Eine Einfriedung müsse dabei nach Ansicht der Baubehörde zweiter Instanz nicht unbedingt die Funktion eines (durchgehenden) Zutrittshindernisses haben. Es reiche aus, wenn die grundsätzliche Eignung gegeben sei, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Somit stelle jegliche optische Abgrenzung eines Grundstücks in Richtung einer öffentlichen Verkehrsfläche eine Einfriedung im Sinne dieser Bestimmung dar. Darunter würden auch serielle Bepflanzungen, Baumreihen, Pflöcke und genauso eine Reihe von Findlingen, wie im gegenständlichen Fall, fallen.
1.6. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.11.2024, Zl. ***, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Beschwerdeführerin die Errichtung des gegenständlichen, als Einfriedung bezeichneten Vorhabens.
Begründend verwies die Baubehörde I. Instanz darauf, dass unter Einhaltung der in § 15 NÖ BO 2014 angeführten Fristen am 02.10.2024 ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt worden sei. Daraus ergebe sich, dass die konkrete Ausbildungsart die Sicherheit des Straßenverkehrs, da die Steinblöcke in den Lichtraum gemäß RVS 03.03.81 „ländliche Straßen und Güterwege“ ragen würden, beeinträchtigen würde. Gemäß der Richtlinie sei der Lichtraum von jeglichen festen Bauteilen, wie unter anderem Mauern, Zäunen oder Felswänden, freizuhalten. Die Breite des lichten Raumes ergebe sich aus der um 0,5 Meter vergrößerten Breite der Fahrbahn (Bankett). Dies würde § 55 Abs. 3 NÖ BO 2014 widersprechen, wonach gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen (§ 14 Z. 2 und § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen dürfen. Deshalb sei das Vorhaben zu untersagen gewesen.
1.7. Nach Erlassung (aber augenscheinlich noch vor Zustellung) des Bescheides vom 04.11.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum verkehrstechnischen Gutachten. Darin wurde, soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz – vorgebracht, dass die Baubehörde I. Instanz es verabsäumt habe, der Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von sechs Wochen nachweislich mitzuteilen, dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich sei, weshalb eine Untersagung des Vorhabens nun unzulässig sei.
1.8. Gegen den Bescheid vom 04.11.2024, Zl. ***, wurde zuletzt mit Schriftsatz vom 19.11.2024, bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt am 22.11.2024, eine Berufung erhoben und wurde ein entsprechendes – hier nicht verfahrensgegenständliches – Vorbringen erstattet.
Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdeführerin in dieser Berufung ausführt, dass es sich aufgrund der fehlenden Fahrbahnbreite so verhalte, dass im Falle eines Begegnungsverkehrs auf der in Rede stehenden Verkehrsfläche entweder eines der beiden Fahrzeuge zurücksetzen müsse oder widerrechtlich ihr Grundstück befahre. Sie sei nicht verpflichtet, ein widerrechtliches Befahren ihres Grundstückes durch Fremde hinzunehmen und behalte sich ausdrücklich vor, mit Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen gegen die entsprechenden Fahrzeuglenker vorzugehen.
2.1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 01.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
2.2. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die gegenständlichen Findlinge keineswegs ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 darstellen würden. Sie seien schon aus diesem Grunde nicht bewilligungspflichtig. Bei den abgelegten Findlingen handle es sich auch nicht um eine anzeigepflichtige Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b) NÖ BO 2014. Die gegenständlich abgelegten Findlinge würden das Betreten ihres Grundstückes keineswegs verhindern. Als Einfriedung werde im allgemeinen Sprachgebrauch die Eingrenzung eines Geländes bezeichnet, welche nur durch ein Tor, eine Schranke oder ähnliches betretbar ist. Das Ablegen der Findlinge hindere, wie bereits ausgeführt, das Betreten ihres Grundstückes keineswegs. Die gegenständlichen Findlinge würden sich zur Gänze auf ihren Grundstücken befinden. Durch diese Findlinge würde daher keine Grenzbehauptung aufgestellt und auch kein Grenzverlauf behauptet. Die Findlinge würden daher keine Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b) NÖ BO 2014 darstellen. Unabhängig davon, dass ihres Erachtens ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nicht vorliege, habe sie mit Eingabe vom 26.06.2024 eventualiter eine Bauanzeige erstattet. Zu dieser Bauanzeige habe die Behörde I. Instanz bis 24.10.2024 keinerlei Stellungnahme abgegeben. Die Fristen des § 15 Abs. 4 und Abs. 5 NÖ BO 2014 seien daher längst abgelaufen. Eine Untersagung des eventualiter angezeigten Bauvorhabens sei daher nicht mehr zulässig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 12.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem zugehörigen behördlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vor.
3.2. Mit E-Mail vom 22.10.2025 übermittelte die belangte Behörde über Ersuchen, zur Vervollständigung des Gerichtsaktes, den Berufungsschriftsatz vom 19.11.2024.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, EZ ***, KG ***.
4.2. Entlang der südlichen Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** verläuft auf dem Grundstück Nr. ***, KG , die Gemeindestraße „“, welche im Nordosten an die Landesstraße *** und im Westen an die Landesstraße *** angebunden ist. Von der *** kommend beschreibt die an den Grundstücken vorbeiführende Straße eine Linkskurve.
4.3. Ausgehend ca. vom Schnittpunkt der drei Grundstücke hat die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 entlang der gemeinsamen Grundgrenze auf ihrem Grundstück Nr. ***, neben dem asphaltierten Straßenrand, über eine Strecke von ca. 80 Metern, nacheinander 21 Granitblöcke in einer Reihe abgelegt.
Die Granitblöcke bzw. Findlinge weisen eine Größe von ca. 0,75 Meter bis 1 Meter auf. Der Abstand zwischen den Blöcken beträgt ca. 2,0 Meter bis 4,0 Meter. Der Abstand zum Asphaltrand beträgt bei allen Blöcken zwischen 0,1 bis 0,2 Meter. Die Steine wurden durch einen gelben Markierspray an der der Fahrbahn zugewandten Seite markiert und an jedem zweiten Stein wurde ein Reflektor angebracht.
4.4. Mit der Ablage der Findlinge bezweckt die Beschwerdeführerin, dass ihr Grundstück Nr. *** nicht befahren werden kann.
4.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.11.2024, Zl. ***, wurde die mit Bauanzeige vom 26.06.2026 angezeigte Ablage der Findlinge auf dem Grundstück Nr. *** untersagt. Eine am 22.11.2024 dagegen eingebrachte Berufung ist bei der belangten Behörde anhängig.
5.1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, welcher in dieser Hinsicht unstrittig ist.
5.2. Die Feststellungen zu den Straßenverhältnissen und zu den Findlingen (Anzahl, Größe, Lage) können dem Aktenvermerk vom 26.06.2025, dem verkehrstechnischen Gutachten vom 02.10.2025 und den Lichtbildern im Akt entnommen werden. Der Sachverhalt wurde in dieser Hinsicht nicht bestritten. Auch wurden aus dem Kartendienst des Landes NÖ und dem Österreichischen Kataster Übersichtspläne betreffend die Lage der Findlinge eingeholt. Der Ablagezeitpunkt der Findlinge ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz. Der Zweck der Ablage der Findlinge ergibt sich erkennbar aus dem Berufungsschriftsatz vom 19.11.2024.
5.3. Dass gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 04.11.2024, Zl. ***, eine Berufung erhoben wurde ergibt sich aus der Aktenlage.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024 (VfGH), lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[...]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]“
6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[...]
26. öffentliche Verkehrsfläche: eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung – selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans – erst durch Straßenfluchtlinien (Z 29) im genauen Verlauf festgelegt wird;
Landesstraßen gelten als öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes;
[...]
29. Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 und 2a festgelegt ist;
[...]“
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a)[...]
b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
[...]
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. g oder Z 2 lit. d die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 1 lit. b) errichtet, ist der Anzeige
–die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und
–zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(5a) Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b erster Spiegelstrich sind Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
Die Baubehörde hat die Anzeige binnen einem Monat ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit der Anzeige zu prüfen. Lässt die Baubehörde die Frist von 45 bzw. 30 Tagen ohne entsprechende Bestätigung oder Aufforderung verstreichen, so beginnt die Frist von einem Monat für die Prüfung der Anzeige mit Ablauf der Frist für die Bestätigung zu laufen.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
–dieses Gesetzes,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatzstattgefunden hat.
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
–innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 5a zweiter Untersabsatz das Vorhaben nicht untersagt oder
–zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf.
Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 53/2018)
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
[...]“
7.1. Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit b) NÖ BO 2014 sind Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Unter bauliche Anlagen fallen gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
7.2. In einer Reihe abgelegte einzelne Findlinge sind nach den zitierten Bestimmungen nicht als Bauwerke zu qualifizieren. Das Ablegen von Findlingen in einem gleichmäßigen Abstand entlang einer Grundstücksgrenze ist nicht mit der Herstellung eines Bauwerks gleichzusetzen, für die es bautechnischen Kenntnisse bedürfte. Auch mangelt es den Findlingen an einer definitiven kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden (vgl. VwGH 26.04.1990, 89/06/0159, wonach es in solchen Fällen auf den Druck des Eigengewichtes eines Objektes ankommt). Im vorliegenden Fall ist somit von keiner baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 auszugehen. Dies war zwischen den Parteien auch nicht weiter strittig.
7.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vielmehr, dass im gegenständlichen Fall eine anzeigepflichtige Einfriedung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b) NÖ BO 2014 vorliegt.
Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist nach der NÖ BO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118, mwN; auch VwGH 29.01.2016, Ro 2014/06/0025). Die Aufgabe einer Einfriedung ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann (vgl. zur Tir BauO 2001 VwGH 27.01.2011, 2009/06/0008, mwN). Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt (vgl. etwa zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 die Entscheidung VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063, mwN; zuletzt VwGH 25.03.2024, Ra 2021/05/0079).
Nach der zitierten Rechtsprechung liegt damit unzweifelhaft eine Einfriedung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit b) NÖ BO 2014 vor: Durch die innerhalb der 7 Meter von der vorderen Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge ist ein Befahren des Grundstücks der Beschwerdeführerin (z.B. mit einem Kraftfahrzeug oder auch nur mit einem Fahrrad) unzweifelhaft nicht mehr möglich, da die Findlinge entlang der Grundgrenze in Abständen von zwei bis vier Metern abgelegt wurden und aufgrund der festgestellten Größe ein beträchtliches Hindernis darstellen. An dem vorliegend unzweifelhaft gegebenen Abschluss nach außen ändert es nichts, dass ein Zutritt zum Grundstück (als Fußgänger) tatsächlich noch möglich ist, weil es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass sich eine Einfriedung auf die ganze Grundgrenze zu erstrecken hat (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/05/0185).
Die Findlinge „trennen“ die Straße baulich vom Grundstück der Beschwerdeführerin ab. Davon zeugen auch die Markierungen und die Reflektoren, welche an jedem zweiten Stein befestigt wurden. Sie sollen ein Hindernis darstellen und sichtbar machen. Die Beschwerdeführerin ließ die Frage nach dem Zweck der Findlinge im Verfahren zunächst auffallend unbeantwortet. Erst in der Berufung gegen die Untersagung der Bauanzeige gab die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass durch die Findlinge ein widerrechtliches Befahren ihres Grundstücks verhindert werden soll. In Anbetracht des offenbar gewordenen Zwecks geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Findlinge das Grundstück einfrieden sollen, damit Straßenbenützer zur Fortbewegung die Straße und nicht – in erster Linie als Ausweiche im Begegnungsverkehr – die Grundstücke der Beschwerdeführerin benützen, sodass an diesen keine Schäden (etwa Flurschäden) entstehen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass aus den genannten Gründen eine anzeigepflichtige Einfriedung vorliegt, deren Ausführung von der Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 04.11.2024, Zl. BAU-131-9/2024, untersagt wurde. Die Anhängigkeit der am 04.07.2024 nachträglich eingebrachten Bauanzeige hindert gemäß § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ BO 2014 die Anordnung des Abbruches nicht. Insofern ist es für das vorliegende Abbruchverfahren auch nicht beachtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen den Untersagungsbescheid eine Berufung erhoben hat. Das verdeutlicht im vorliegenden Verfahren nur nochmals, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein baurechtlicher Konsens vorliegt. Daher war der Beschwerde keine Folge zu geben.
7.4. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Der Beschwerdeführerin ist somit eine angemessene Leistungsfrist für die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Findlinge einzuräumen (vgl. z.B. VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Das von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Fristausmaß von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ist – gemessen am objektiven Beseitigungsaufwand – als angemessen anzusehen (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2022/05/0133). Der Beschwerdeführerin ist die Erfüllung innerhalb dieser Frist jedenfalls (und unter Berücksichtigung ungünstiger Witterungsbedingungen) zuzumuten. Daher war der Bescheid auch in dieser Hinsicht nicht zu korrigieren.
7.5. Zuletzt ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Eingaben und auch nicht in der Beschwerde gegen die im Verfahren verhängten Kommissionsgebühren ausgesprochen hat, sodass diesbezüglich von keiner durch das Landesverwaltungsgericht aufzugreifenden Beanstandung auszugehen war. Dafür gab es auch sonst keine Anhaltspunkte (vgl. § 77 Abs. 2, § 76 Abs. 1 AVG).
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, weil sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und gestützt auf diesen Sachverhalt ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, die keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurften (vgl. VwGH 09.11.2023, Ra 2019/08/0075; VwGH 28.06.2023, Ra 2022/07/0196). Daneben wurden kein Verhandlungsantrag und kein Beweisantrag gestellt (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0108), sodass auch aus diesem Grund von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
9.1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9.2. Die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme anzeigepflichtig ist oder nicht sowie die Frage, ob für die vom vorliegenden Abbruchauftrag erfassten Gebäude ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 04.05.2022, Ra 2022/06/0045; VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, bzw. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, VwGH 19.04.2021, Ra 2021/05/0062). Diese Rechtsfragen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung beantwortet.
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