LVwG N LVwG-S-2001/001-2025

LVwG-S-2001/001-2025Tribunale amministrativo regionale16 ott 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Schaden; Mitwirkungspflicht; Verständigungspflicht; Straße mit öffentlichem Verkehr;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2001/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2001.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.9.2025, Zl. ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit bekämpftem Straferkenntnis wurde A („Beschwerdeführer“) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:04.02.2025, 12:30 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe ONr. ***, Fa. B *** (Feststellort)

Fahrzeug:*** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

2. Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

zu 2. § 4 Abs. 5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

zu 1. € 220,00

zu 2. € 150,00

108 Stunden

69 Stunden

§ 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960

§ 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 37,00

Gesamtbetrag:

€ 407,00“

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

„Der Umstand, dass eine Verkehrsfläche auch zur Zu- und Abfahrt zu einem Bahnhof, zu Parkplätzen und zu einer Tankstelle dient, vermag ihr die Eigenschaft einer Straße iSd StVO nicht zu nehmen. OGH 12. 3. 1975, 8 Ob 45/75 ZVR 1976/35.

Die Zu- und Abfahrten zu Tankstellen einschließlich der zum Zwecke des Tankens und der Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen der Tankstellen (wie zB Ölwechsel, Batteriepflege) sind– dies ergibt sich schon aus der Natur der Sache – jedenfalls für den Fahrzeugverkehr bestimmt und damit Straßen iSd Z 1. VwGH 10. 3. 1977, 227/76 ZVR 1978/56. Pürstl, StVO-ON16 § 2 (Stand 15.9.2023, rdb.at)

Als Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2016, Ra 2016/02/0069 mwN). Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers sieht die Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln.

Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c StVO kann Unterschiedliches umfassen und beispielsweise auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich sein, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines KFZ geeigneten Zustand befindet (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252 mwN).

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit a und des Abs 5 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417).

Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs.5 StVO ist, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet hat und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten der Beschuldigten am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Diese Verpflichtung setzt weiters auch das Wissen um einen solchen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist - es genügt, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (zB VwGH 13.02.1991, 90/03/0114 mwN)

Auf dem vorliegenden Beweismaterial ist eindeutig zu erkennen, dass Ihr Fahrzeug mehrmals stark ruckelt und dass der Abstand zwischen Ihnen und dem hinter Ihnen befindlichen Fahrzeugen kleiner wurde und zum Ende nur mehr minimal war. Es hätte somit davon ausgegangen werden können, dass eine Berührung der beiden Fahrzeuge stattgefunden hat und wäre demnach nach Ende des Waschvorganges ein Anhalten und Kontrollieren des Fahrzeuges nachgelegen.

Es kommt daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob er selbst die Kollision tatsächlich wahrgenommen hat, sondern darauf ob ihm eine Wahrnehmung der Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre.

Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der verkehrstechnischen Stellungnahme davon ausgegangen werden, dass die Kollision für den Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen wäre.

Darüber hinaus hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 26.05.1993, 92/03/0125).

Da die gegenständliche Verwaltungsübertretung aufgrund der bereits vorliegenden Beweise als ausreichend erwiesen anzusehen ist, war von weiteren Beweisaufnahmen, Abstand zu nehmen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere, dass er die Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung insbesondere aus drei Gründen bestreite:

„1. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.

Gemäß § 1 Abs 2 2. Satz StVO erstrecken sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht auf diese Straßen nicht. Das gesamte Verfahren ist daher unzulässig.

Selbst wenn Punkt 1 nicht zutreffen sollte:

2. Ich habe von der Verursachung eines Schadens trotz gehöriger Aufmerksamkeit nichts bemerkt und hätte auch nichts bemerken müssen; es fehlt somit am schuldhaften Handeln. Zudem wäre es der angeblich Geschädigten ein Leichtes gewesen, mich einfach aufmerksam zu machen, da ich nach dem angeblichen Vorfall etwa 30 Minuten lang vor Ort war.

3. Es ist gemäß dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht klar, ob überhaupt ein kausaler Schaden entstanden ist.

Ad 1)

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht die Behörde lediglich kurz sowie mit (unpassenden) Computerbausteinen auf mein diesbezügliches Vorbringen ein und nimmt nicht auf die konkrete Örtlichkeit bezug. Insbesondere das Zitieren von Judikatur, die sich auf „Zu- und Abfahrt“ von Bahnhöfen, Parkplätzen und Tankstellen bezieht, geht völlig an der Sache vorbei, da es sich beim angeblichen Tatort nicht um eine Zu- oder Abfahrt handelt.

Gemäß Abs 2 StVO ist eine Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Im gegenständlichen Fall ist bereits das Kriterium „Landfläche“ fraglich. Es mag zwar eine „bauliche Anlage“ vorliegen, diese dient jedoch offensichtlich nicht dem Verkehr.

Insbesondere gegen die Qualifikation dieser Waschanlage als Straße mit öffentlichem Verkehr spricht, dass

• die Anlage nicht dem Verkehr, sondern bloß einer einzelnen Dienstleistung, nämlich dem Waschen, dient;

• die Anlage keine Durchfahrt oder Verbindung zu anderen Verkehrsflächen ermöglicht;

• Fahrzeuge nicht selbst gefahren und gelenkt werden können, sondern mittels Maschine (Förderband) durch die Anlage durchgezogen werden;

• keinerlei typische Straßenmerkmale vorhanden sind, somit schon dem äußeren Erscheinungsbild nach keine Straße vorliegt;

• Zugangsbeschränkungen (faktisch, zeitlich) existieren, auch wenn theoretisch jeder Kunde werden kann;

Die Befugnisse der Behörden erstrecken sich somit nicht auf diese Örtlichkeit.

Ad 2)

Ich habe keine Berührung der Fahrzeuge bemerkt, dies, obwohl ich stets mit gehöriger Aufmerksamkeit unterwegs war. Wenn überhaupt eine Berührung der Fahrzeuge vorlag, muss es sich um eine äußerst geringfügige Berührung gehandelt haben, wie auch die Angaben des Sachverständigen bestätigen. Das macht plausibel, dass ich weder einen Ruck gespürt noch ein Geräusch gehört habe. In einer Waschstraße ist man im Fahrzeug einem solchen Lärmpegel ausgesetzt, dass es gänzlich unmöglich ist, ein (geringes) Anstoßgeräusch zu hören. Auch ist das Fahrzeug mannigfachen Erschütterungen ausgesetzt, einerseits durch die Bürsten, andererseits insbesondere durch das automatische Weiterziehen auf den Rollen, das eben ruckweise vor sich geht. In meinem Fall hat der Weitertransport meines Fahrzeuges offenbar nicht ordnungsgemäß funktioniert, was weiteres Rucken zur Folge hatte. Dass ein bestimmter Ruck ausgerechnet einem Anstoß mit einem anderen Fahrzeug zuzuordnen wäre, liegt nicht im Denkprozess als Insasse, zumal mit einem solchen Anstoß überhaupt nicht gerechnet werden kann.

Auch aus anderen Umständen konnte ich nichts von der eventuellen Verursachung eines Schadens merken. Es wäre für die Zeugin ein Leichtes gewesen, mich zu informieren. Zudem habe ich mich nach dem Ausfahren aus der Waschstraße etwa eine halbe Stunde lang in der angrenzenden Halle aufgehalten, um mein Fahrzeug mit dem Staubsauger ausgiebig zu reinigen. Da die angeblich Geschädigte unmittelbar hinter mir aus der Waschstraße ausgefahren ist, hat sie dies zweifellos wahrgenommen. Sie hätte jederzeit mit mir Kontakt aufnehmen können. Ich habe zudem keinerlei Anlass, "Fahrerflucht" zu begehen. Ich bin in der besten Bonus-Stufe. Selbstverständlich stehe ich zu von mir verursachten Schäden. Ich stelle fest, dass folgender Computerbaustein in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unrichtig und aktenwidrig ist, da durch keinerlei Aussage gestützt: „Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der verkehrstechnischen Stellungnahme davon ausgegangen werden, dass die Kollision für den Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen wäre.“

Ad 3)

Laut den Angaben des Sachverständigen ist zwar die Beschädigung am Kennzeichenhalter aus technischer Sicht „eindeutig möglich“, fraglich ist jedoch, ob die Beschädigung links am Stoßfänger kausal ist.

Diesbezüglich verweise ich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 90/02/0119), wonach jedenfalls ein Schaden an einer Kennzeichentafel dann nicht als meldepflichtiger Sachschaden gilt, wenn die Kennzeichentafel ohne nennenswerten Aufwand wieder in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann. Das vermutliche Zurückbleiben ganz geringfügiger Spuren wird als nicht erheblich angesehen. Ein Kennzeichenhalter wird in der Regel von Werkstätten gratis als Werbeobjekt (mit Firmenlogo) zur Verfügung gestellt, so dass auch bei einem beschädigten Kennzeichenhalter nicht von einem nennenswerten Schaden ausgegangen werden kann.

Es ist demnach nicht ausreichend aktenkundig belegt, dass ich überhaupt einen Schaden verursacht hätte. Jedenfalls kann keinesfalls mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit vom Vorhandensein eines kausalen Schadens ausgegangen werden. Es ist also bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass gar kein von mir verursachter Sachschaden vorliegt, was das Verfahren obsolet machen würde.“

Beantragt wurde prioritär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, wobei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den Akt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer benutzte am 04.02.2025 um 12:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** auf Höhe ONr. ***, bei der Firma B *** die dortige Waschstraße, um den PKW mit dem Kennzeichen *** (Österreich) zu reinigen.

Es handelt sich um eine automatisierte Fahrzeugwaschanlage mit Förderband, in der Autos auf einem mechanischen Förderband durch mehrere hintereinander geschaltete Reinigungsstationen transportiert werden. Die Fahrer können im Auto verbleiben, während das Fahrzeug automatisch durch Vorwäsche, Auftragen von Reinigungsmitteln, Bürsten- oder Textilstreifenreinigung, Klarspülung und Trocknung geführt wird.

Während der automatisierten Beförderung auf dem Förderband ruckelte das Fahrzeug des Beschwerdeführers über die Förderbandbegrenzung und schloss das auf dem Förderband nachfolgende Fahrzeug zum Fahrzeug des Beschwerdeführers auf. Dabei ist es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt. Der Vorfall ist durch zwei im elektronisch geführten Verfahrensakt gespeicherte Videos dokumentiert.

6. Rechtslage:

§ 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960):

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 2 Abs. 1 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960):

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

§ 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960):

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

(3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich ist.

(4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.

(5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.

(6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

7. Erwägungen:

Fallbezogen ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Verkehrsunfall handelte und ob dem Beschwerdeführer beide damit kausal zusammenhängende Verwaltungsübertretungen zu Recht angelastet wurden.

Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen und Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen (VfGH 1. 3. 1968, B 445/67; VwGH 9. 9. 2020, Ra 2020/02/0177 ZVR 2021/10).

Straßen im Sinne von § 2 Z 1 StVO sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen, wobei die Überwindung von Raum im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, so kann eine solche Landfläche nicht als Straße iSd StVO qualifiziert werden (vgl. VwGH 20. 5. 2003, 2003/02/0073; Beispiel: Lenken eines Kfz über die Wiese eines Veranstaltungsgeländes).

Der Tatort liegt hier im Bereich des Förderbandes einer vollautomatisierten Waschstraße, welche ausschließlich bestimmungsgemäß zur Fahrzeugwäsche genutzt wird. Zweck der Anlage ist daher kein Verkehr im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, sondern ein technischer Ablauf, nämlich die Reinigung von Fahrzeugen.

Während die Zufahrt zur Waschstraße und der unmittelbar vorgelagerte Bereich (Wartezone, Rangierbereich) nach Maßgabe der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur als Straßen mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren sind, stellt der Innenbereich der Waschstraße (Transportband / automatischer Waschvorgang) keine Straße im Sinne der StVO dar. Hier bewegt sich das Fahrzeug auf einer maschinellen Anlage und der Fahrer setzt keine Verkehrshandlungen. Im Bereich der maschinellen Anlage gilt die Straßenverkehrsordnung 1960 folglich nicht.

Da sich der dem Strafverfahren zugrunde liegende Vorfall innerhalb der maschinellen Anlage ereignete, liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO 1960 vor. Das Vorliegen eines solchen ist jedoch Tatbestandsvoraussetzung für beide dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte. Folglich war das angefochtene Straferkenntnis bereits aus diesem Grund aufzuheben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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