LVwG N LVwG-S-1964/001-2025

LVwG-S-1964/001-2025Tribunale amministrativo regionale13 ott 2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Halte- und Parkverbot; Verordnung; Kundmachung; Verkehrszeichen;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1964/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1964.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16.09.2025, Zl. ***, betreffend einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass die Übertretungsnorm „§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022“ und die Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023“ lauten.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 40,00 € und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.09.2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

14.12. 2023, 14:09 Uhr

Ort:

Ortsgebiet ***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Das Fahrzeug gehalten, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 20,00

9 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 30,00

(…)“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig folgende Beschwerde erhoben:

„Auf dem Verkehrsschild war die Aktenzahl des Bescheides nicht angeführt.

Es handelt sich daher um einen Kundmachungsfehler.

Ob dies von der Stadtgemeinde *** verlangt wird ist nicht relevant.

Bitte daher um Einstellung des Verfahrens.“

3. Feststellungen:

3. 1 Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2023 um 14:09 Uhr im Ortsgebiet ***, ***, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand.

3. 2 Dieses Halte- und Parkverbot wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2023 mit dem Aktenzeichen *** gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 anlässlich der Anlieferung von Betonfertigteilen bzw. der Aufstellung eines Mobilkranes verordnet.

3. 3 Die Verordnung wurde durch die Aufstellung der folgenden Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 52 lit. a Z 13b StVO 1960 kundgemacht:

[Abweichend vom Original:

...

Bilder nicht wiedergegeben]

3. 4 Das Aktenzeichen der zugrundeliegenden Verordnung war auf den Straßenverkehrszeichen nicht ersichtlich.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu Punkt 3.1 ergibt sich aus der insofern geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Einspruch vom 07.05.2024, protokolliert in der Niederschrift der belangten Behörde vom 07.05.2025, ***.

Die Feststellung zu Punkt 3.2 ergibt sich aus der genannten Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, welche sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befindet.

Die Feststellungen zu Punkt 3.3 und 3.4 ergeben sich aus den Angaben bzw. den Lichtbildern des Beschwerdeführers, welche sich ebenso im vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befinden.

5. Rechtslage:

Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022, lauten auszugsweise:

„(…)

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

(…)

(…)

(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.

(…)

(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Abs. 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.

(2) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung sinngemäß.

(2a) Bezieht sich eine Verordnung (§ 43) einer Landesregierung auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 2) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen, die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der Verordnung anzugeben.

(2b) Bei Verordnungen (§ 43) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.

(3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs. 2 genannten Behörde auf Grund des § 43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.

(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.

(5) Verordnungen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, von einer Landesregierung oder von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, sind, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden können, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen kundzumachen.

(…)“

6. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt, dass auf dem Verkehrsschild nicht die Aktenzahl des Bescheides (gemeint wohl: Verordnung) angeführt war. Dies sei ein Kundmachungsfehler.

Gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 tritt die Wirksamkeit der von der zuständigen Behörde erlassenen Verordnung jedoch mit der Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen ein. Weder diese Bestimmung noch § 44 StVO 1960 über die allgemeine Kundmachung von Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen bestimmen, dass die Geschäftszahl der zugrundeliegenden Verordnung am Straßenverkehrszeichen ersichtlich gemacht wird.

Der gerügte Kundmachungsfehler liegt somit nicht vor. Ob andere Behörden als der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** für ihren jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich eine solche Vorgehensweise vorschreiben, ist für die gegenständliche Beurteilung nicht relevant.

Im Übrigen war nicht weiter zu prüfen, ob der Zeitpunkt und der Ort der Anbringung (Sichtbarmachung) der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk festgehalten wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde nämlich ein Verstoß gegen diese Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1a StVO weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berühren (VwGH 28.01.2004, 2001/03/0403).

Zumal der Beschwerdeführer sein Fahrzeug unstrittiger Weise im Bereich des Halte- und Parkverbotes abgestellt hat, wurde der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschuldigte hat die angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, zumal bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Präzisierung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafsanktionsnorm hatte im Hinblick auf § 44a Z 2 und Z 3 VStG 1991 zu erfolgen (VwGH 02.12.2021, Ra 2021/02/0178).

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein jährliches Bruttoeinkommen von ca. 145.000,00 € und hat Sorgepflichten für 2 Kinder. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die belangte Behörde hat die verhängte Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis auf 20,00 € herabgesetzt und somit bereits eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens bis zu 726 € festgelegt.

Es ist keinesfalls ersichtlich, dass diese Strafe überhöht wäre. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt und es liegen keine Anzeichen für einen entschuldbaren Rechtsirrtum vor. Das Verschulden ist daher nicht als gering anzusehen.

Auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann in Hinblick auf den vom Gesetzgeber normierten Strafrahmen von bis zu EUR 726,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen nicht als gering angesehen werden (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102).

Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam somit nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2017/02/0102; 28.05.2019, Ra 2018/02/0289). Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG hatte nicht zu erfolgen, weil gegenständlich keine gesetzliche Mindestgeldstrafe vorgesehen ist.

8. Zu den Kosten:

Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde, war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG – zusätzlich zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens – ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen

Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit der bloßen Präzisierung der übertretenen Verwaltungsvorschriften der Beschwerde nicht (auch nicht teilweise) Folge gegeben wird (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/02/0171, mwN).

Die Gesamtkosten (40,-- Euro) ergeben sich daher aus der verhängten und bestätigten Geldstrafe (20,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,-- Euro) sowie den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (10,-- Euro).

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG absehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da gegenständlich eine Geldstrafe von unter 750,00 € gemäß der Strafandrohung zu verhängen war und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und da im zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter 400,00 € verhängt wurde, ist gemäß § 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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