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LVwG-AV-1168/001-2025; LVwG-AV-1168/002-2025•LVwG N LVwG-AV-1168/001-2025; LVwG-AV-1168/002-2025
LVwG-AV-1168/001-2025; LVwG-AV-1168/002-2025Tribunale amministrativo regionale11 ott 2025
Verfahrensrecht; Hausverbot; Hausordnung; Antrag; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. September 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung eines Hausverbots, und aus Anlass derselben
I. zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
II. den
Beschluss
gefasst:
1. Die Anträge auf Aufhebung des „Zettel[s] der BH Amstetten vom 12.06.2025“ sowie auf Feststellung, dass das seitens der belangten Behörde verfügte „Hausverbot vom 12.06.2025 in der Fassung des Bescheids vom 12.09.2025 rechtswidrig ist“, „die Maßnahme hoheitlich ist und nicht auf zivilrechtliche Vorschriften (§ 354 ABGB) gestützt werden kann“ und „durch die Erlassung der Hausverbote die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 6, 8, 10, 13, 14 EMRK, dem BGStG und der UN-BRK verletzt wurden“ werden gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 12. Juni 2025, ***, wurde über den Beschwerdeführer ein Hausverbot für die Amtsräume der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängt. Dieses stützt sich explizit auf § 354 ABGB.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 und vom 5. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer, diesbezüglich einen Bescheid zu erlassen, den der bekämpfen könne, und verband dies mit weiteren Anträgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 6 AVG zurück und begründete dies damit, dass das Hausverbot eine zivilrechtliche Maßnahme sei.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides beantragt, wobei er begründend darauf verweist, dass es sich beim Hausverbot um einen Hoheitsakt handelt. Die Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Aufhebung des „Zettel[s] der BH Amstetten vom 12.06.2025“ sowie auf Feststellung, dass das seitens der belangten Behörde verfügte „Hausverbot vom 12.06.2025 in der Fassung des Bescheids vom 12.09.2025 rechtswidrig ist“, „die Maßnahme hoheitlich ist und nicht auf zivilrechtliche Vorschriften (§ 354 ABGB) gestützt werden kann“ und „durch die Erlassung der Hausverbote die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 6, 8, 10, 13, 14 EMRK, dem BGStG und der UN-BRK verletzt wurden“. Ferner beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Vorauszuschicken ist, dass Hausordnungen betreffend öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Teilen davon je nach Fall hoheitlich oder privatwirtschaftlich erlassen werden können/müssen (vgl. etwa LVwG NÖ 15.3.2022, LVwG-M-1/001-2022). Hoheitlich zu erlassende Hausordnungen, bei denen es sich jedenfalls im Bereich der Verwaltung wesensmäßig um Verordnungen handelt, setzen – wie sich bereits aus Art. 18 B-VG ergibt – stets eine gesetzliche Ermächtigung voraus. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Ermächtigung, können Hausordnungen ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erlassen werden. Diesfalls handelt es sich um privatrechtliche Nutzungsregeln, die (letztlich als Ausfluss des Nutzungsrechts an Gebäuden oder Gebäudeteilen) vom Nutzungsberechtigten aufgestellt werden. Gleichermaßen als Ausfluss dieses Nutzungsrechts stellen sich diesfalls auch verfügte Hausverbote dar.
Im konkreten Fall fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erlassung einer hoheitlichen Hausordnung, sondern hat die belangte Behörde alle Maßnahmen ausdrücklich auf das ABGB und damit auf das privatrechtliche Nutzungsrecht an Amtsgebäude gestützt.
Davon ausgehend sind sich daraus ergebende Streitigkeiten gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten zu führen. Der Erlassung von Bescheiden ist diesfalls nicht vorgesehen. Für die Erledigung eines – unzulässigen – Antrages auf Erlassung eines solchen Bescheides über privatrechtliche Fragen ist folglich auch keine Behörde zuständig. Demnach kommt auch ein Vorgehen nach § 6 Abs. 1 AVG nicht In Betracht, sodass ein solcher Eintrag von der angerufenen Behörde zurückzuweisen ist (VwSlg 14.970 A/1998). Der Beschwerde war folglich kein Erfolg beschieden.
Auch bezogen auf die mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellten Anträge handelt es sich um solche, die Feststellungen und Entscheidungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Zumal es auch diesbezüglich an einer für die Erledigung zuständigen Behörde fehlt, waren diese Anträge vom Landesverwaltungsgericht zurückzuweisen (VwSlg 14.970 A/1998).
2.3. Zu den Anträgen betreffend Vergebührung:
Mit seinen Anträgen zur Vergebührung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 61 Abs. 1 AVG an das Finanzamt Österreich, ***, ***, verwiesen.
2.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte
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