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LVwG-AV-1145/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1145/001-2025
LVwG-AV-1145/001-2025Tribunale amministrativo regionale9 ott 2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 09. September 2025, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09. September 2025, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 15. Juli 2025 für die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder B, C und D auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG iVm § 26 Abs. 1 NÖ SAG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihren unvollständigen Antrag mit Schreiben der belangten Behörde vom 08. August 2025 zwecks Feststellung des Sachverhaltes aufgefordert worden sei folgende entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen:
Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG der Beschwerdeführerin ist vollständig auszufüllen und zu retournieren (Formular liegt bei)
Beilagen A für D, B und C ist vollständig auszufüllen und zu retournieren (Formulare liegen bei)
Einwilligung zum Antrag NÖ SAG ist von allen antragstellenden Personen zu unterschreiben und zu retournieren. Für minderjährige Kinder ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich (Formulare liegen bei).
Laut durchgeführter Zentralmelderegisterabfrage sind insgesamt 5 Personen mit Hauptwohnsitz auf der gegenständlichen Adresse gemeldet. Die Beilage A ist für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vollständig auszufüllen und zu retournieren.
Mitteilung über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Ex-Gatten.
Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin
Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise und amtliche Lichtbildausweise von D, B und C
Scheidungsurkunde (alle Seiten)
aktuelle Vorschreibungen der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Betriebskosten (z.B. Jahresabrechnung Strom, Gas, Haushaltsversicherung, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer etc.) und die Zahlungsnachweise der letzten drei Monate
AMS Termin- und Betreuungsvereinbarung der Beschwerdeführerin (alle Seiten)
Kontoauszüge ab 01.04.2025 bis laufend (IBAN, Kontoinhaber, Einnahmen, Ausgaben und Saldo müssen ersichtlich sein, auch Sparkonten etc.)
Nachweise über eventuell vorhandene Vermögenswerte (z.B. PKW-Zulassungsschein, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Sparbuch etc.)
Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde nur teilweise Unterlagen übersendet.
Am 19. August 2025 seien folgende Unterlagen übermittelt worden:
Kopie des Schreibens der Bezirksverwaltungsbehörde vom 08.08.2025
vollständig ausgefüllter Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG der Beschwerdeführerin
vollständig ausgefüllte Beilagen A von D, C und B
ein leeres Formular Beilage A
Meldezettel von E
Die restlichen angeforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt.
Die Behörde habe die tatsächlichen Wohnkosten nicht ermitteln können, da keine Nachweise vorgelegt worden seien.
Das Einkommen der Beschwerdeführerin habe vom 28.05.2025 bis 02.09.2025 täglich € 39,46 betragen und sei ab 03.09. 2025 nicht bekannt. Ebensowenig sei bekannt, ob die Beschwerdeführerin neben dem ½-Anteil an der Liegenschaft KG ***, EZ *** noch weitere Vermögenswerte habe.
Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin am 04. September 2025 telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet habe und bekanntgegeben habe, dass sie seit 03. September 2025 ein Dienstverhältnis begonnen habe und ein E-Mail betreffend der Einkommenshöhe an die belangte Behörde übermitteln werde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde sei kein E-Mail der Beschwerdeführerin eingelangt.
Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 08. August 2025 auf die Rechtsfolgen der Abweisung des Antrages wegen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden und sei die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich gewesen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Abweisung ihres Antrages unter Hinweis auf Einkünfte insbesondere Unterhaltszahlungen für ihre Kinder erfolgt sei. Dazu wurde ausgeführt, dass die vom Kindesvater geleisteten Unterhaltszahlungen nicht auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen würden und der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht als freiverfügbares Einkommen zur Verfügung stünden. Die Unterhaltszahlungen würden direkt zur Abdeckung der Kreditraten für das von der Beschwerdeführerin bewohnte Haus verwendet. Es handele sich daher um zweckgebundene Zahlungen. Der tatsächliche finanzielle Bedarf sei nicht korrekt berücksichtigt worden.
Abschließend wurde die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG beantragt.
Mit der Beschwerde wurde ein unvollständiger Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma F GmbH, vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin aufgenommen werde und sich das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche am 03. September 2025 beginne. Weiters ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass die Probezeit vier Wochen betrage.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***, sowie in die Beschwerde samt Beilage.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte zunächst am 15. Juli 2025 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Antrag nach dem NÖ SAG ohne konkrete Leistungen zu beantragen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Abweisung des Antrages wegen der mangelnden Mitwirkung aufgefordert folgende, unten ausdrücklich angeführter Unterlagen zu übermitteln:
Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG der Beschwerdeführerin ist vollständig auszufüllen und zu retournieren (Formular liegt bei)
Beilagen A für D, B und C ist vollständig auszufüllen und zu retournieren (Formulare liegen bei)
Einwilligung zum Antrag NÖ SAG ist von allen antragstellenden Personen zu unterschreiben und zu retournieren. Für minderjährige Kinder ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich (Formulare liegen bei).
Laut durchgeführter Zentralmelderegisterabfrage sind insgesamt 5 Personen mit Hauptwohnsitz auf der gegenständlichen Adresse gemeldet. Die Beilage A ist für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vollständig auszufüllen und zu retournieren.
Mitteilung über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Ex-Gatten.
Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin
Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise und amtliche Lichtbildausweise von D, B und C
Scheidungsurkunde (alle Seiten)
aktuelle Vorschreibungen der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Betriebskosten (z.B. Jahresabrechnung Strom, Gas, Haushaltsversicherung, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer etc.) und die Zahlungsnachweise der letzten drei Monate
AMS Termin- und Betreuungsvereinbarung der Beschwerdeführerin (alle Seiten)
Kontoauszüge ab 01.04.2025 bis laufend (IBAN, Kontoinhaber, Einnahmen, Ausgaben und Saldo müssen ersichtlich sein, auch Sparkonten etc.)
Nachweise über eventuell vorhandene Vermögenswerte (z.B. PKW-Zulassungsschein, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Sparbuch etc.)
Das gegenständliche Schreiben der belangten Behörde wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 13.08.2025 übernommen.
In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2025 lediglich folgende Unterlagen:
Kopie des Schreibens der Bezirksverwaltungsbehörde vom 08.08.2025
vollständig ausgefüllter Antrag auf Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin
vollständig ausgefüllte Beilagen A betreffend die minderjährigen
ein leeres Formular Beilage A
Meldezettel von E
Die weiteren von der Behörde angeforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt.
Es wurden folgende Unterlagen, welche zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für die belangte Behörde notwendig sind, von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt:
unterschriebene Einwilligung
Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin
Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise und amtliche Lichtbildausweise von D, B und C
aktuelle Vorschreibungen der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Betriebskosten: z.B. die Jahresabrechnung Strom, Gas, Haushaltsversicherung, Gemeindeabgaben, Rauchfangkehrer etc. und Zahlungsnachweise der letzten drei Monate
Kontoauszüge ab 01.04.2025 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde (IBAN, Kontoinhaber, Einnahmen, Ausgaben und Saldo müssen ersichtlich sein, auch Sparkonten)
Nachweise über eventuell vorhandene Vermögenswerte (z.B. PKW- Zulassungsschein, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Sparbuch)
Mangels Übermittlung der entscheidungsrelevanten Unterlagen wie aktuelle Vorschreibungen zu Betriebskosten, Nachweise über tatsächliche Wohnkosten, Kontoauszüge der Beschwerdeführerin beginnend mit 1.4.2025, Nachweise über vorhandene Vermögenswerte, Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise und amtliche Lichtbildnachweise der Kinder konnte der tatsächliche Wohnaufwand der Beschwerdeführerin, die konkrete Haushaltsgemeinschaft, das konkrete Einkommen der Beschwerdeführerin, das genaue Vermögen der Beschwerdeführerin, Kontobewegungen und allfällige Vermögensverschiebungen, sonstige Einkünfte der Beschwerdeführerin, somit die konkrete soziale Notlage, nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08. August 2025 auf die Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung ausdrücklich hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist ihrer durch das NÖ SAG vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der Kindesvater der drei minderjährigen Kinder hat sich beginnend mit 24.6.2025 zum Unterhalt der Kinder verpflichtet. Die Unterhaltsleistungen betragen für die minderjährige B € 650,-- monatlich, für den minderjährigen C € 650,-- monatlich und für die minderjährige D € 450,-- monatlich.
In einem Vergleich, abgeschlossen vor dem BG *** sind die Kindeseltern übereingekommen, dass der Kindesvater den Kindesunterhalt durch Rückzahlung der Kreditraten und aller Versicherungen (Haushaltsversicherung und Lebensversicherung) in Gesamthöhe von € 1.750,-- bezahlt.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Akteneinsicht in den übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie die darin enthaltenen Unterlagen.
Die Feststellungen zur mangelnden Mitwirkung ergibt sich aus dem konkreten Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 8.8.2025, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen verpflichtet wurde und darauf hingewiesen wurde, dass bei mangelnder Mitwirkung ihr Antrag abgewiesen wird.
Die Feststellungen betreffend die Höhe der Unterhaltszahlungen und die Vereinbarung, dass die gegenständlichen Kinderunterhaltszahlungen durch Rückzahlung der Kreditraten und Versicherungen in Höhe von € 1.750 bezahlt wird, ergibt sich aus dem Scheidungsvergleich zur Zl. ***.
Die Negativfeststellungen betreffend tatsächlichen Wohnaufwand, Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Auch mit der Beschwerde wurden keine weiteren Unterlagen, ausgenommen der Arbeitsvertrag, vorgelegt.
Folgende rechtlichen Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), lauten:
„§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 23
Informationspflicht der Behörde
Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person über die Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele und den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 26
Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Abs. 3 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß § 12 Abs. 4 nicht in Betracht kommen,
2. die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.
§ 41
Beschwerde
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 23 Abs. 2 gilt auch im Beschwerdeverfahren.
Erwägungen:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).
Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist folglich keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (vgl. VwSlg 19424 A/2016).
Der Gegenstand eines Bescheides bestimmt sich wiederum grundsätzlich nach dem Inhalt seines Spruches. Ist aber der Spruch eines Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden. Bei undeutlichem Spruch kann die Begründung daher auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat, oder ob sie Teile eines Antrages abgewiesen oder sich die gesonderte Entscheidung darüber vorbehalten hat (VwGH 2006/21/0182).
Über den Antrag wurde aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin negativ entschieden. Dieser Spruch bildet daher auch die Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall und hat sich das erkennende Gericht damit zu befassen, ob diese Abweisung zu Recht erfolgte.
§ 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG legt als Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG unter anderem fest, dass eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist. Eine solche liegt gemäß § 4 Abs .1 Z 1 leg.cit. vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sieht das NÖ SAG neben den Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten gemäß § 24 NÖ SAG auch Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person vor. Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG ist die Hilfe suchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Bei den im Anschreiben der Behörde vom 08.08.2025 angeführten ergänzenden Unterlagen handelt es sich um unerlässliche Angaben, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin hat - ausgenommen die der Behörde übermittelten Unterlagen - die übrigen verlangten und entscheidungswesentlichen Unterlagen, wie Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, amtliche Lichtbildausweise der Kinder, Kontoauszüge (Einnahmen und Ausgaben) seit 1.4.2025 bis laufend, Vermögensnachweise, aktuelle Vorschreibung der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Betriebskosten und die Zahlungsnachweise der letzten drei Monate, welche ausdrücklich im Schreiben der belangten Behörde angeführt waren, nicht übermittelt.
Die Beschwerdeführerin ist daher ihrer Mitwirkungspflicht im behördlichen Verfahren nicht nachgekommen. Mit der Beschwerde wurden, ausgenommen der unvollständige Arbeitsvertrag – keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Die Beschwerde daher gemäß § 41 Abs. 3 iVm §§ 23 Abs. 2 und 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen.
Eine umfangreiche Ermittlungstätigkeit im Zuge des Beschwerdeverfahrens würde der Sinnhaftigkeit der §§ 23 und 26 NÖ SAG widerstreben, da als Rechtsfolge mangelnder Mitwirkung ja gerade die Abweisung des Antrages vorgesehen ist. Würden vom Gericht erstmals im Beschwerdeverfahren sämtliche Ermittlungsschritte nachgeholt werden, würde der Zweck vorgenannter Bestimmung ad absurdum geführt werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da die Behörde den Antrag mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die Entscheidung der belangten Behörde war daher nicht zu beanstanden und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, einen neuerlichen Antrag samt allen erforderlichen Unterlagen und Angaben bei der Behörde einzubringen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil zum einen die belangte Behörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und auch die Beschwerdeführerin eine solche in ihrer Beschwerde nicht beantragt hat; zum anderen haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).
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