LVwG N LVwG-AV-2270/001-2023

LVwG-AV-2270/001-2023Tribunale amministrativo regionale8 ott 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2270/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2270.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 2. November 2015, Zl. ***, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch (Spruchpunkte 1 bis 6) wie folgt neu gefasst wurde: „Sie haben gemäß §§ 35 Abs. 2 Z. 2 und 68 Abs. 3 NÖ BauO 2014 das an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG *** liegende, zwischen 12 und 13 m gegen Osten in das Grundstück hineinreichende Bauwerk, bestehend insbesondere aus Teilen des Kellers bzw. des Erdgeschoßes des ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. April 2009, ***, bewilligten Gebäudes bis zum 30. Mai 2016 abzubrechen und den vom Bauwerk in Anspruch genommenen Bereich mit hygienisch einwandfreiem Material auf das Niveau des angrenzenden Grundstückes aufzufüllen und zu verdichten.“

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen.

1.2.

Für die Abbrucharbeiten wurden von der belangten Behörde Angebote eingeholt. Das günstigste Angebot weist einen Gesamtpreis von € 4.800,00 inkl. MwSt aus und ist vertretbar und angemessen.

1.3.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. Juni 2023, Zl. ***, wurde die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27. Juni 2016, ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.800,- brutto zu überweisen bzw. einzuzahlen.

1.4. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dies Bescheid vom 22. Juni 2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keinen Spruch enthalte. Er wolle das Bauwerk nicht abbrechen, sondern das geplante Einfamilienhaus fertigstellen. Es befinde sich zum Abbruch, zu welchem der Beschwerdeführer laut Schreiben vom 22.06.2023 verpflichtet worden sei, keine weitere Erläuterung, keine Detailbeschreibung und keine weitere Gesetzesstelle. Auch sei die Auffüllung mit einwandfreiem Material auf das Niveau des angrenzenden Grundstückes nicht weiter definiert. Der Spruch des Titelbescheides sei nicht hinreichend bestimmt für ein Vollstreckungsverfahren und sei dieser darüber hinaus inhaltlich falsch, mit falschen Paragraphenangaben versehen, unpräzise und gegen geltendes Recht verfasst. Auch seien die eingeforderten Kostenvoranschläge falsch ausgeschrieben und damit von den Firmen auch falsch berechnet worden.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, durch die Vorbringen der Parteien und die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verwaltungsakt. Die Angemessenheit der Kosten wurden durch den Amtssachverständigen für Bautechnik schlüssig und nachvollziehbar bestätigt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)

§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. Juni 2023, Zl. ***, wurde die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27. Juni 2016, ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.800,- brutto zu überweisen bzw. einzuzahlen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden (VwGH 2003/05/0238) und ist damit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

3.2.

Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Jänner 2016, LVwG-AV-1293/001-2015, wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 2. November 2015, Zl. ***, zu folgender Leistung verpflichtet: „Sie haben gemäß §§ 35 Abs. 2 Z. 2 und 68 Abs. 3 NÖ BauO 2014 das an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG *** liegende, zwischen 12 und 13 m gegen Osten in das Grundstück hineinreichende Bauwerk, bestehend insbesondere aus Teilen des Kellers bzw. des Erdgeschoßes des ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. April 2009, ***, bewilligten Gebäudes bis zum 30. Mai 2016 abzubrechen und den vom Bauwerk in Anspruch genommenen Bereich mit hygienisch einwandfreiem Material auf das Niveau des angrenzenden Grundstückes aufzufüllen und zu verdichten.“

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Diese Leistung ist daher auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu bewerkstelligen.

3.3.

Gemäß § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Im Vollstreckungsverfahren ist eine inhaltliche Aufrollung des Titelbescheides nicht mehr möglich (VwGH 2003/05/0238). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Entscheidung vom 19. Jänner 2016,

LVwG-AV-1293/001-2015 letztinstanzlich rechtskräftig entschieden und sind die im Spruch genannten Leistungen von der Vollstreckungsbehörde daher umzusetzen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens, das diesbezügliche Vorbringen geht in diesem Verfahren ins Leere.

Der Abbruchauftrag ist erfolgt, da die Gebäudeteile nach Ablauf der Ausführungsfristen keinen baurechtlichen Konsens mehr aufwiesen.

Im Vollstreckungsverfahren ist die hinreichende Bestimmtheit des zu vollstreckenden Titels zu prüfen. Die Bestimmtheitsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (VwGH 2007/10/0301). Ein Leistungsbefehl muss derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt schon dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (VwGH 2002/05/0446). Die Rechtsgrundlagen für den Abbruch sind – wie aus dem Spruch ersichtlich - § 35 Abs. 2 Z 2 und § 68 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Gebäude keine Baubewilligung vorliegt. § 68 Abs. 1, 2 und 4 der NÖ Bauordnung 2014 sind bei der Durchführung eines Abbruchs einzuhalten, ohne dass es hierzu einer bescheidmäßigen Anordnung bedarf. Eine Verfüllung mit Material hingegen ist auf Grundlage des § 63 Abs. 3 der NÖ Bauordnung bescheidmäßig vorzuschreiben. Aus dem Spruch des Titelbescheides ergibt sich, dass die ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20. April 2009, Zl. ***, bewilligten, teilweise ausgeführten Gebäudeteile abzubrechen sind. Welche dieser Bauteile bis zu welcher Höhe abzubrechen sind, ergibt sich aus § 68 der NÖ Bauordnung 2014. Auch Bereich und Höhe der Verfüllung ergeben sich eindeutig aus dem Bescheidspruch. Der Abbruch hat so zu erfolgen, dass die Standsicherheit der angrenzenden Bauwerke nicht gefährdet wird. Die ausführende Firma hat diese Bestimmung einzuhalten und den Abbruch bautechnisch entsprechend durchzuführen. Eine konkrete Vorgabe über die Vorgehensweise und Arbeitsmethode sind im Abbruchauftrag nicht vorgesehen und auch nicht Gegenstand dieser Anordnung der Ersatzvornahme.

Eine ausreichende Konkretisierung des baupolizeilichen Auftrages liegt im Gegenständlichen Fall vor, da jedenfalls für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. VwGH 2002/05/0446).

3.4.

Zur eingewendeten Unverhältnismäßigkeit des Abbruchs ist auszuführen, dass die Vollstreckungsbehörde stets das Gelindeste zum Erfolg führende Vollstreckungsmittel anzuwenden hat. Im gegenständlichen Fall ist für den Abbruch des Bauwerks als vertretbare Leistung zwingend mit Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel vorzugehen. Ob der Abbruch grundsätzlich sinnvoll erscheint oder nicht oder eventuell Schäden am Nachbarbauwerk entstehen könnten, ist nicht Gegenstand einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hat nicht in dem Sinne zu erfolgen, ob eine Vollstreckung nur teilweise oder überhaupt vorzunehmen ist.

3.5.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (VwGH Ra 2023/05/0194). Die Angemessenheit der Kosten wurden durch den Amtssachverständigen für Bautechnik schlüssig und nachvollziehbar bestätigt.

3.6.

Die Preisangemessenheit für die Vorauszahlung – die unter den nunmehr zu erwartenden Kosten liegt – gründet sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik. Die umzusetzenden Leistungen ergeben sich aus dem hinreichend bestimmten Bescheidspruch des Titelbescheides. Der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht entgegenzutreten.

3.7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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