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LVwG-AV-1077/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1077/001-2024
LVwG-AV-1077/001-2024Tribunale amministrativo regionale8 ott 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Untersagung; Baueinstellung; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.07.2024, ZL. ***, betreffend eine Baueinstellung gemäß § 29 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, auf welchem er eine Kfz-Werkstätte betreibt. Mit Kaufvertrag vom 24.02.2020 hat der Beschwerdeführer das Alleineigentum an dem diesem Grundstück gegenüberliegenden, durch die Landesstraße *** getrennten, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erworben. Dieses Grundstück weist die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft, auf.
1.2. Mit Bauanzeige vom 31.01.2022 zeigte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) die Errichtung einer Zufahrt zum Grundstück und zum Abbruch eines Mauerwerks an.
1.3. Nach einer Vorprüfung durch die Baubehörde I. Instanz wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2022 und 16.08.2022 mitgeteilt, dass die Unterlagen zur Prüfung an einen Bausachverständigen weitergeleitet worden seien. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Bauanzeige unvollständig bzw. mangelhaft sei und wurde ihm nochmalig eine Frist zur Vervollständigung bzw. Änderung der Bauanzeige bzw. des Bauvorhabens gesetzt, zuletzt bis 30.09.2022. Auf diese Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht.
1.4. Mit E-Mail vom 20.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz eine Skizze über die Errichtung einer Steinschlichtung und eines Stiegenaufganges durch die an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. *** verlaufende Schalsteinwand.
1.5. Am 09.02.2024 wurde der Baubehörde I. Instanz zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück massive Geländeveränderungen vornehmen und eine Steinschlichtung errichten habe lassen.
1.6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 NÖ BO 2014 die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens untersagt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf dem Grundstück massive Geländeveränderungen ohne baubehördliche Bewilligung durchgeführt worden seien. Des Weiteren seien zwei Grundstückseinfahrten sowie eine Stützmauer mit Steinen errichtet worden. Dies, obwohl das Grundstück die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft, aufweise.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2024 fristgerecht eine Berufung. Darin brachte er vor, dass das „Bauvorhaben“ lediglich eine geringfügige Geländeveränderung der Grünfläche mit der Widmung Land- und Forstwirtschaft darstelle. Es handle sich hier um eine Neugestaltung dieser Liegenschaft. Eine „massive“ Geländeveränderung sei nicht durchgeführt worden. Die Standsicherheit der „“ sei keinesfalls betroffen bzw. gefährdet worden, da die Böschung, an welche die „“ anschließe, nicht verändert worden sei. Da es sich um eine Grünfläche „Land- und Forstwirtschaft“ handle, seien keine Absturzsicherungen notwendig. Er habe noch nie Absturzsicherungen bei Grundstücken mit dieser Widmung gesehen. Außerdem gebe es nur Böschungen, die keine Absturzsicherung benötigen würden. Gemäß § 17 Z. 18 NÖ BO 2014 seien Trockensteinmauern aus Naturstein im Grünland anzeige-, bewilligungs- und meldefrei. Da sich auf seine E-Mail vom 20.11.2023 („Skizze Grundstück ***“) niemand gemeldet habe, obwohl die Baubehörde I. Instanz innerhalb von sechs Wochen tätig werden müsse, dies aber nicht geschehen sei, sei anzunehmen, dass die Baubehörde I. Instanz dagegen keine Einwände habe und die Trockensteinmauer klar § 17 Z. 18 NÖ BO 2014 unterliege.
1.8. Am 09.04.2024 führte B auf dem Grundstück Nr. *** einen Lokalaugenschein hinsichtlich der Errichtung von Steinschlichtung, Zufahrt und Geländeveränderung durch und erstattete dazu am 06.05.2024 eine Stellungnahme (bestehend aus Befund und Gutachten). In seinem Befund hielt er fest, dass Geländeveränderungen vorgenommen worden seien, um eine nicht befestigte Zufahrt zur Erschließung des Grundstückes zu errichten. Aufgrund der Topografie sei partiell zur Landstraße, an der südlichen Grundstücksgrenze, eine Steinschlichtung oberhalb einer bestehenden Schalsteinwand errichtet worden. In seinem Gutachten führte der Sachverständige – soweit für das vorliegende Verfahren maßgeblich – aus, dass die Errichtung eines Natursteinmauerwerkes im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig sei, da es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage handle. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes sei im Bauland bzw. im Grünland – Kleingarten bewilligungspflichtig. Es seien jedoch Geländeveränderungen vorgenommen worden, die die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen betreffen. Diese seien anzeigepflichtig gemäß § 15 Abs.1 Z1 lit. d NÖ BO 2014. Es dürften keine Oberflächenwässer auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden. Außerdem seien im Sinne der BTV 2014, Anlage 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Punkt 4., alle im gewöhnlichen Gebrauch zugängigen Stellen mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes bestehe, mit einer Absturzsicherung zu sichern. Weiters sei festgestellt worden, dass im westlichen Bereich des Grundstückes an der Grundstücksgrenze ein Holzgebäude im Ausmaß von rund 3 x 3 Meter und einer Gebäudehöhe von rund 2,50 Meter errichtet worden sei. Für dieses Gebäude liege keine Baubewilligung vor. Ein Gebäude sei grundsätzlich bewilligungspflichtig (Ausnahme sei ein Gartengerätehaus mit max. 10 m² und 3 Meter Gebäudehöhe im Bauland). Im Grünland sei ein Gebäude nur mit einem positiven Gutachten (Land- und Forstwirtschaft) möglich. Des Weiteren wurde auf eine statische Stellungnahme der C GmbH vom 16.05.2024, Zl. ***, verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass durch die Steinschlichtung eine massive Lasterhöhung eingetreten sei, welche aus statischer Sicht zu einem Versagen der Schalsteinwand führen könne. Um Schäden an der bestehenden Wand zu verhindern sei die Steinschlichtung in dieser Form abzutragen und der ursprüngliche Zustand der Böschung wieder herzustellen. Zusammengefasst führte der Sachverständige, B, aus, dass die Errichtung einer baulichen Anlage, in Verbindung mit statischen und absturzsichernden Maßnahmen einschließlich Versickerung von Oberflächenwässern, im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig sei.
1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2024, Zl. ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 08.07.2024, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Baubehörde I. Instanz. In der Begründung wurde der Verfahrensgang wiedergegeben und als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. In der rechtlichen Begründung führt die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass Trockensteinmauern aus Naturstein, die dem regionaltypischen Erscheinungsbild entsprechen, auf Grundstücken im Grünland nur dann bewilligungs- und anzeigefrei (§ 17 Z. 18 NÖ BO 2014) seien, wenn das Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde. Der Beschwerdeführer nutze das Grundstück Nr. *** nicht landwirtschaftlich, sondern eindeutig gewerblich für die Kfz-Werkstätte. Die Gewerbeadresse liege dem Grundstück direkt gegenüber und sei nur durch die Landesstraße *** getrennt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Natursteinmauerwerk im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig, da es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage handle. Aus dem Gutachten des B sei ersichtlich, dass Geländeveränderungen vorgenommen worden seien, die die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen betreffen würden. Es dürften keine Oberflächenwässer auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet werden. Aus der statischen Stellungnahme gehe eindeutig hervor, dass die Steinschlichtung in dieser Form abzutragen sei und der ursprüngliche Zustand der Böschung wiederherzustellen sei, um Schäden an der bestehenden Schalsteinmauer und damit dem Eigentum der Gemeinde zu verhindern. Da der Beschwerdeführer kein Bauansuchen und keine Bauanzeige eingebracht habe, könne die Baubehörde I. Instanz kein Fristversäumnis treffen. Selbst wenn die E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.11.2023 als Bauansuchen und/oder Bauanzeige gewertet würde, könne ein Schweigen der Baubehörde I. Instanz nicht als Zustimmung und Bewilligung zur Bauführung gewertet werden, sondern wäre hier mit Säumnisbeschwerde vorzugehen gewesen. Der Berufungswerber habe das Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt oder habe dies ausführen lassen. Obwohl der Berufung nicht dezidiert ein Berufungsantrag zu entnehmen gewesen sei, lasse sich aus dem Vorbringen ableiten, dass der Beschwerdeführer damit die Aufhebung des Bescheids der Baubehörde I. Instanz vom 12.02.2024 begehrt habe. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung umgesetzt oder umsetzen lassen, obwohl für die Errichtung der Zufahrt samt Geländeveränderung (Versickerung Oberflächenwässer) und der Natursteinmauer eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Baustopp gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 sei von der Baubehörde I. Instanz daher zu Recht ausgesprochen worden, weshalb der Bescheid zu bestätigen und die Berufung abzuweisen gewesen sei.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.08.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.08.2024, rechtzeitig die vorliegende Beschwerde.
2.2. In der vielschichtigen Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – aus, dass es in keinem Fall richtig sei, das er angegeben habe, Stufen in die bestgehende Stützwand zu errichten. Vielmehr sei er mit diesem Anliegen an die Gemeinde herangetreten, ob dies möglich wäre. Ihm sei seitens der Gemeinde mitgeteilt worden, dass er eine Bauanzeige in Form einer Skizze im Sinne der NÖ BO 2014 an die Gemeinde übermitteln solle. Dem sei er nachgekommen und habe die Skizze in Form einer Bauanzeige im Sinne der NÖ BO 2014 am 20.11.2023 per Mail übermittelt. Es sei auch nicht richtig, dass ihn die Gemeinde informiert habe, dass es sich bei der bestehenden Stützwand um Eigentum der Marktgemeinde *** handle. Als es vor ca. zwei Jahren um die Schneeräumung des Gehsteiges entlang der Liegenschaft gegangen sei, sei ihm sogar mitgeteilt worden, dass die Stützmauer in seinem Eigentum stünde. Dies wäre nunmehr endgültig klarzustellen in welchem Eigentum sich die Stützwand befinde. Es scheine, als ob die Stützwand je nach Anlass den Eigentümer wechsle. Weiters werde festgehalten, dass der erstinstanzliche Bescheid betreffend Untersagung der Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. *** an die Adresse ***, ***, adressiert gewesen sei. Es liege jedoch für diese Adresse keine Abgabeadresse in ***, , vor. Daher sei ihm der Bescheid nach dem Zustellgesetz (ZustG) falsch bzw. nicht zugstellt worden. Weiters sei ihm der Bescheid durch einen Gemeindemitarbeiter zugestellt worden, der nicht einmal gewusst habe, ob er ihm den Bescheid nach dem ZustG überhaupt zustellen dürfe. Die Arbeiten seien aber trotzdem innerhalb von 15 bis 20 Minuten eingestellt worden. Es sei dabei nichts verändert worden. Es sei lediglich ein LKW mit zu entsorgendem Material weggefahren und anschließend sei der Bagger verladen worden. Als der Gemeindemitarbeiter neuerlich gekommen sei, um ihm den Bescheid wieder an die falsche Adresse zuzustellen, habe er immer noch nicht gewusst, ob dies nach dem ZustG ginge. Die Arbeiten seien zu diesem Zeitpunkt aber bereits eingestellt gewesen. Es sei nicht richtig, dass er das „Bauvorhaben“ ohne Bewilligung durchgeführt habe. Im Gegenteil habe er, wie dies von der Baubehörde I. Instanz verlangt worden sei, eine Bauanzeige in Form einer Skizze im Sinne der NÖ BO 2014 per E-Mail eingebracht. Im Sinne der Manuduktionspflicht gelte eine Bauanzeige als angenommen, da innerhalb der Sechswochenfrist keine Rückmeldung erfolgt sei. Daher habe er das Bauvorhaben umsetzen dürfen. Es liege keine massive Geländeveränderung vor. Es sei auch nicht klar, wo diese massive Geländeveränderung vorliegen solle. Es sei ein Baustopp verhängt worden, also sei das Bauvorhaben auch nicht beendet worden und könne ihm daher keine massive Geländeveränderung zur Last gelegt werden. Die Stützmauer aus Steinen sei nicht bewilligungspflichtig, da es sich gemäß § 17 Z. 18 NÖ BO 2014 um eine Trockensteinmauer aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild handle, welche auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden, bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sei. Die Standsicherheit der „“ sei keinesfalls gefährdet, da die Böschung nicht verändert worden sei. Daher sei auch die Verkehrssicherheit nicht betroffen. Es sei nicht klar, in welchen Bereichen Absturzsicherungen fehlen würden. Das Grundstück weise die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft, auf. Somit seien auch keine Absturzsicherungen notwendig. Es müsse sonst jeder Landwirt bei seinen Wiesen und Feldern eine Absturzsicherung haben. Nach Auffassung der Beschwerde sei eine Versickerung von Niederschlagswässern nach wie vor gegeben. Es werde angemerkt, dass *** während des Baustopps bereits zwei Mal von heftigen Unwettern mit Starkregen heimgesucht worden sei und es zu keinen Problemen gekommen sei. Es würden keine Oberflächenwässer auf öffentliche Verkehrsflächen abgeleitet. Die Trockensteinmauer aus Natursteinen liege auf einem über 100 Jahre alten gewachsenen festen Boden. Es könne daher zu keiner massiven Lasterhöhung kommen, welche zu einem Versagen der Schalsteinwand führen könne. Zur statischen Stellungnahme betreffend die Stützmauer wird ausgeführt, dass die Schalsteinmauer auch an anderer Stelle nicht ausreichend bemessen sei und wird die diesbezügliche Aussage hinterfragt. Es sei auch nicht richtig, dass es sich plötzlich um die dreifache Wandhöhe handle, da ja bereits zuvor eine Böschung mit ca. 70 bis 80 cm vorhanden gewesen sei und die Trockensteinmauer aus Natursteinen nicht wirklich viel höher sei. Die Höhe der Böschung könne man auf den Lichtbildern, welche dem angefochtenen Bescheid angeschlossen gewesen seien, gut erkennen. Zuletzt wird angemerkt, dass die Liegenschaft tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genützt werde, was die vorgelegten Lichtbilder beweisen würden. Darüber hinaus liege ein gültiger Pachtvertrag vor. Es erhelle daher nicht, dass ihm eine gewerbliche Nutzung des Grundstückes unterstellt werde. Weiters erstattete der Beschwerdeführer ein – für das Beschwerdeverfahren jedoch nicht weiter relevantes – Vorbringen zur Konsensmäßigkeit des Holzgebäudes auf dem Grundstück Nr. *** und bemängelte an mehreren Stellen das Vorgehen der Organe der Baubehörde.
2.3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 12.08.2024 legte die belangte Behörde am 16.08.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verfahrensakt zur Entscheidung darüber vor.
3.2. Mit E-Mail vom 07.10.2024 wurde der der Entscheidung zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss vorgelegt. Mit E-Mail vom 10.10.2024 wurde ein Konvolut an Aktenbestandteilen zur dem gegenständlichen Bauvorhaben vorangegangenen „Vorgeschichte“ übermittelt. Dabei zeigen sich seit dem Jahr 2019 (bis ins Jahr 2023) diverse Versuche des Beschwerdeführers zur Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. *** für die gegenüberliegende Kfz-Werkstätte (z.B. Entwurfsplan vom 05.02.2019; Schriftverkehr zwischen Beschwerdeführer, Baubehörde I. Instanz und Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya).
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.10.2024 eine erste gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der in einem sachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Verfahren LVwG-AV-1077/001-2024 und LVwG-S-1446/001-2024 durchgeführt. Dazu erschienen der Beschwerdeführer (in Begleitung einer Vertrauensperson) sowie Vertreterinnen der belangten Behörde und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya.
3.4. Am 03.12.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein mit den Parteien(-vertretern) auf dem Grundstück Nr. *** durch. Die Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein wurden dem Beschwerdeführer im hg. Verfahren zu LVwG-S-1446/001-2024 vorgeschrieben. Im Anschluss daran wurden B und Grundstückspächter D als Zeugen einvernommen.
3.5. Im Verfahren wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen. Der Beschwerdeführer legte mehrere Lichtbilder hinsichtlich des Baufortschrittes und des Istzustandes sowie eine Rechnung für den Materialabtransport (samt entsprechender Aufschlüsselung) vor. Beide Parteien legten weitere, ihren Rechtsstandpunkt bekräftigende Unterlagen vor, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches vor dem Erwerb als Garten im Verbund mit dem westlich davon gelegenen Grundstück Nr. *** genutzt wurde. Das Grundstück weist die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft, auf. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude (ca. 3 x 3 Meter, ca. 2,50 Meter Gebäudehöhe), das in Holzbauweise ausgeführt ist.
4.2. Das Grundstück Nr. *** liegt nördlich der Landesstraße *** und fällt nach Süden hin zu dieser ein. Das Grundstück wird im Süden von einer Schalsteinmauer begrenzt, unter der ein Gehsteig entlang der Landesstraße verläuft. Südlich der Landesstraße *** liegt, gegenüber des Beschwerdegrundstückes, das Grundstück Nr. ***, auf welche der Beschwerdeführer eine Kfz-Werkstätte betreibt.
4.3. Der Beschwerdeführer übermittelte der Baubehörde I. Instanz mit E-Mail vom 20.11.2023 eine Skizze in Frontansicht und in Draufsicht über die Errichtung einer Steinschlichtung und eines Stiegenaufganges durch die Schalsteinwand.
4.4. Seit 01.01.2024 hat der Beschwerdeführer das Grundstück an D verpachtet, der in *** eine Landwirtschaft betreibt. D hat auf der Abstellfläche nahe der Grenze zum Grundstück Nr. *** (und zum Teil auch auf der Wegfläche selbst) landwirtschaftliche Maschinen und Anhänger abgestellt. Das Grundstück selbst wird tatsächlich nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bis zur Verpachtung an D, das heißt, bis zur späteren alleinigen Nutzung durch D, mehrere Kraftfahrzeuge auf der Abstellfläche abgestellt.
4.5. Der Beschwerdeführer veranlasste als Grundstückseigentümer die Durchführung von Arbeiten auf dem Grundstück. Er beauftragte die E GmbH den Humus abzutragen und über die gesamte Länge der *** *** eine Steinschlichtung zu errichten. Weiters wurde beauftragt, eine alte, in der Böschung verankerte Stützmauer bestehend aus Bahnschwellern abzubrechen sowie einen alten Hundezwinger abzubrechen.
4.6. Am 08.02.2024 wurde mit den Arbeiten begonnen. Zunächst hat ein Bagger auf einer Fläche von 180 m2 Aushubmaterial in der Höhe von ca. 25 cm abgetragen. Die abgetragene Aushubmenge betrug 82,87 Tonnen, daneben wurden 5,32 Tonnen an Betonbruch entsorgt. Dies wurde von einem Unternehmen abtransportiert.
Das Grundstück war auf der Ebene des nunmehrigen Weges bereits von vorherigen Eigentümern terrassiert worden, wobei an den Böschungskanten von Osten bis hin zum Bereich der nunmehrigen Abfahrt eben solche Bahnschweller aus Holz eingepflockt waren.
Der Bagger hat das Niveau auf der Ebene der Terrassierung angeglichen, sodass von der Zufahrt her die Fläche wieder geebnet wurde. Im Bereich der Einfahrt wurde mit der Errichtung der Steinschlichtung begonnen, damit ein LKW (mit Steinen und Schüttmaterial) auf das Grundstück zufahren konnte. Die Steinschlichtung ist im Bereich der Zufahrt mehr als 50 cm hoch. Sie erstreckt sich über eine Länge von ca. 15 Metern und befindet sich ca. einen Meter ob der Oberkante der Schalsteinwand, die den Gehsteig neben der *** entlangführt.
Auf die Flächen, wo Humus abgetragen wurde, wurde mit Erdreich aufgeschüttet und dieses planiert. Auf die planierten Flächen wurden 15 cm Grädermaterial aufgetragen und mit einer Walze verdichtet. Die Aufschüttung betrug, ausgehend von der planierten Fläche, mindestens 20 cm bis ca. 30 cm.
Es wurde eine Zufahrt und eine Abfahrt für Kraftfahrzeuge und insbesondere für landwirtschaftliche Fahrzeuge errichtet. Im Bereich der Abfahrt wurde eine Rampe errichtet, um über die „***“ abfahren zu können. Dafür wurde auch ein Teil des Hanges abgegraben.
4.7. Mit Bescheid vom 12.02.2024, Zl. ***, wurde die Baueinstellung ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch an diesem Tag persönlich ausgehändigt. Die letzten Arbeiten am Bauvorhaben fanden tatsächlich am 11.02.2024 statt (Bauzeitraum: Donnerstag bis Sonntag).
4.8. Das Bauvorhaben war im Einstellungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Steinschlichtung hätte über die gesamte Länge des Grundstücks entlang der Landesstraße *** errichtet, angeböscht und bis zur Böschungskante mit Grädermaterial ergänzt werden sollen.
5.1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug und sind unstrittig. Die E-Mail vom 22.11.2023 erliegt im Akt. Der Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen D erliegt im Verwaltungsstrafakt.
5.2. Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen konnten aufgrund der Lichtbilder und der Pläne im Verwaltungsakt der Baubehörde sowie aufgrund des Ortsaugenscheins getroffen werden.
5.3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer durchgeführten Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Gutachten B, den im Akt erliegenden Lichtbildern sowie aus dem Ortsaugenschein vom 03.12.2024.
5.4. Dass Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. *** stattgefunden haben, ist anhand der Lichtbildbeilagen zu erkennen und war auch im Rahmen des Ortsaugenscheins ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer stellte dies nicht in Abrede, etwa in Bezug auf den Niveauunterschied in Richtung des Grundstücks Nr. *** (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.12.2024; Abs. 3 seines Berufungsschriftsatzes vom 22.02.2024). Auch hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass die Zufahrt und die Abfahrt (samt Errichtung einer Rampe) auf seine Veranlassung hin umgesetzt wurden.
Das Ausmaß der Aufschüttung mit Erdreich und Grädermaterial ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern (auf dem letzten Lichtbild in Beilage 1 ist das Erdreich ersichtlich) in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus der insoweit unbedenklichen Aussage des (sachverständigen) Zeugen B (vgl. Seite 7 und Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 03.12.2024), der das Grundstück insgesamt drei Mal in Augenschein nahm.
Dass eine Terrassierung entlang des Weges bereits bestanden hat, ergab sich anhand der Lichtbilder (z.B. Beilage 1), auf denen die Bahnschweller ersichtlich waren, ebenso wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers.
5.5. Die Nutzung der Abstellfläche ergibt sich einerseits aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 04.11.2024, der eine Eigennutzung für Kraftfahrzeuge bestätigte, sowie aus den Lichtbildern und dem Ortsaugenschein, wo die landwirtschaftlichen Maschinen vorgefunden wurden. Der Zeuge D führte aus, dass dort seine landwirtschaftlichen Geräte abgestellt sind. Der Beschwerdeführer bestätigte die nunmehr exklusive Nutzung durch D (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024).
5.6. Dass das Bauvorhaben im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zugestellten Baueinstellung noch nicht abgeschlossen war, ergibt sich aus dessen Vorbringen (vgl. Seite 1 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024) in Zusammenschau mit dem Istzustand während des Ortsaugenscheins.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[...]
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[...]
[...]
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[...]
[...]
[...]
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[...]
[...]
(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(5a) Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b erster Spiegelstrich sind Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 53/2018)
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[...]
[...]
§ 29
Baueinstellung
(1) Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.“
7.1. Zur Zustellung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz:
Zur Frage der Zustellung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 12.02.2024, Zl. ***, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesen ihm ausgehändigten Bescheid angenommen und zur Kenntnis genommen hat. Gemäß § 24a Z. 1 ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 12.02.2024 schließlich übernommen. Ebenfalls ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid in seiner Berufung nach Datum und Aktenzahl exakt bezeichnen konnte und er ein tatsächliches Zukommen des Bescheides auch nicht bestritten hat, sondern sich nur gegen die Bezeichnung der Abgabestelle ausgesprochen hat (vgl. zur Heilung von Zustellmängeln durch tatsächliches Zukommen an den Empfänger auch § 7 ZustG). Im Übrigen kann grundsätzlich auch eine Betriebsstätte eine Abgabestelle iSd § 2 Z. 4 ZustG und somit eine gültige Zustelladresse sein. Es liegt daher jedenfalls eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer vor.
7.2. Zum Baueinstellungsverfahren gemäß § 29 NÖ BO 2014 im Allgemeinen:
Im Baueinstellungsverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz heranzuziehen (sodass eine Änderung des Sachverhalts nach dieser Erlassung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12, § 29 NÖ BO 2014, Rn. 3, Rn 6, Seite 546, u.a. mHa VwGH 15.04.2010, 2006/06/0305).
§ 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 setzt voraus, dass die Ausführung noch nicht abgeschlossen ist (arg „Fortsetzung“), wie auch, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig ist, eine entsprechende Bewilligung oder Anzeige aber nicht vorliegt (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, § 29 NÖ BO 2014, Rn. 7, mHa VwGH 31.01.2012, 2009/05/0072). Nach der Vollendung eines unzulässigen Bauwerks käme insofern nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 in Betracht (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, § 15 NÖ BO 2014, Rn. 2).
Eine Aufforderung zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages ist durch die nunmehr geltende NÖ BO 2014 nicht mehr vorgesehen (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, § 29 NÖ BO 2014, Rn. 8, mwN),
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war von Seiten des Beschwerdeführers beabsichtigt, dass die Steinschlichtung entlang der *** *** über das gesamte Grundstück erstreckt wird, wobei die Mauer aufgrund der Baueinstellung nur auf eine Länge von ca. 15 Metern errichtet wurde. Aufgrund der Stützfunktion der Steinschlichtung für die Weganlage, die im Zufahrtsbereich sogar erforderlich war, um die Weganlage herstellen zu können, und die erkennbar ihrer Standfestigkeit dient, handelt es sich um ein zusammenhängendes, ganzes Bauvorhaben (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, § 15 NÖ BO 2014, Rn. 20).
Unter dieses eine Bauvorhaben summierte die Baubehörde I. Instanz auf dem Grundstück durchgeführte Geländeveränderung sowie die Errichtung von zwei Grundstückseinfahrten sowie einer Stützmauer mit Steinen, sodass – gemäß dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides – die Fortsetzung des gesamten Bauvorhabens (und nicht nur von Teilen davon) eingestellt wurde.
Nach dem Vorgesagten ist festzuhalten, dass die Frage nach dem Erfordernis einer Absturzsicherung für die gegenständliche Anlage im Baueinstellungsverfahren gemäß § 29 NÖ BO 2014 vom Gericht nicht zu beantworten ist.
Hinsichtlich dem von der Baubehörde I. Instanz ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass dieser entbehrlich war, weil gemäß § 5 Abs. 4 NÖ BO 2014 in baupolizeilichen Verfahren nach § 29 (Baueinstellung) Rechtsmittel schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben.
7.3. Zur Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens (Zu- und Abfahrt, Weganlage, Abstellfläche, Steinschlichtung):
Gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.
Gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind.
Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück Nr. *** ein flexibles Ein- und Ausfahrtsystem errichtet. Dazu hat er eine Zufahrt errichtet, welche er mit einer Steinschlichtung aus Natursteinen in der Höhe von mehr als 50 cm abgestützt hat, um das Grundstück mit einem LKW (mit Schüttmaterial im Ausmaß von 40 Tonnen) befahrbar zu machen. Vor allem der hintere Bereich der so geschaffenen Weganlage ist zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Anhängern bestimmt. Zum Teil wird auch der Weg selbst an breiteren Stellen als Abstellfläche genützt. Über die Rampe und die Abfahrt gelangt ein Lenker (ohne wieder die Zufahrt benützen zu müssen) wieder auf die „***“ und sodann auf die *** ***.
Der Beschwerdeführer hat auf dem Grundstück Nr. *** konkret 82,7 Tonnen Humus abgegraben und hat im bereits von den Voreigentümern terrassierten Bereich (entlang der Bahnschweller) mit Schüttmaterial (Erde) eine Aufschüttung vorgenommen. Auf das verfestigte Erdreich wurde Grädermaterial in Höhe von ca. 15 cm aufgetragen und mit einer Walze niedergewalzt und verfestigt. Insofern ist es zu einer Niveauveränderung von zumindest 20 cm bis ca. 30 cm gekommen.
In rechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer auf dem Grundstück – nach Auffassung des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes – nichts anderes als eine Weganlage samt Zu- und Abfahrt von bzw. zur „***“ errichtet, wobei vorwiegend der westliche Teil der Weganlage (in der Nähe des Gebäudes) als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte genützt wird. Die Steinschlichtung dient der Abstützung der Zufahrt (und diente ihrer Herstellung) sowie der Standsicherheit dieser Weganlage im Hang. Durch die Errichtung der Abfahrt und der Rampe kann auf dem Grundstück mühelos zu- und abgefahren werden.
Zur baurechtlichen Einordnung solcher Weganlagen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sie als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind (vgl. VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180, mwH). Im Hinblick auf die gegenständlich von professionellen Bauunternehmungen durchgeführten Baumaßnahmen kann kein Zweifel daran aufkommen, dass für die standsichere Anlage des Weges in der gegebenen Hanglage ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist (vgl. etwa die Ausführungen in VwGH 27.06.1996, 96/06/0027, Rn. 4). Im vorliegenden Fall ergibt sich dies auch daraus, dass der Weg schon zu Beginn der Baumaßnahmen im Bereich der Zufahrt dergestalt befestigt werden musste, dass ein Lastkraftwagen mit 40 Tonnen (für die weiteren Arbeiten) auf das Grundstück zufahren hat können. Darüber hinaus wurde die Weganlage errichtet, um vorwiegend im westlichen Bereich, an der Grenze zu Grundstück Nr. ***, Kraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte, die von schweren landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen werden müssen, abstellen zu können (vgl. abermals VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180, Rn. 2.2.3.). Daher kann auch an der kraftschlüssigen Verbindung der Weganlage bzw. der Abstellfläche mit dem Erdboden hier kein Zweifel bestehen.
Unabhängig davon, dass die Abstellfläche (und auch jene Teile des Weges, die aufgrund ihrer Breite ebenso als Abstellfläche genützt werden) und die (der Abstützung dienende) Steinschlichtung einen Bestandteil der Weganlage darstellen, wäre auch bei isolierter Betrachtung dieser Teile von einer Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen nämlich auch dergestalt befestigte Abstellflächen für PKW oder auch für landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen oder Anhänger bauliche Anlagen dar (vgl. etwa VwGH 20.06.2002, 2000/06/0211, oder VwGH 27.09.2005, 2005/06/0079, zum Stmk BauG 1995; VwGH 07.12.2011, 2011/06/0154, zum Bgld BauG 1997; siehe auch vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, § 15 NÖ BO 2014, Rn. 7, Seite 342, mwN).
Zur im vorliegenden Fall errichteten Steinschlichtung ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.04.1991, 84/05/0176; VwGH 20.10.2015, 2013/05/0215) zu sagen, dass deren Herstellung (für sich genommen) ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und dass diese unzweifelhaft mit dem Erdboden kraftschlüssig verbunden ist, zumal diese den Zweck einer Stützmauer für die Zufahrt haben soll. Insofern handelt es sich bei der Stützmauer (auch für sich genommen) um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014. Dies wird vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, beruft er sich doch vielmehr darauf, dass die Errichtung der in Rede stehenden Steinschlichtung im Sinne des § 17 Z. 18 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige und meldefrei wäre.
Die Veränderung der Höhenlage des Geländes wäre hingegen nur bei Grundstücken im Bauland bzw. bei Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Kleingarten im Sinne des § 14 Z. 6 bewilligungspflichtig. Im Grünland könnte ggf. eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ Naturschutzgesetz gegeben sein, worauf es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht ankommt (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3, Anm. zu § 14 Z. 6 NÖ BO 2014, Seite 189).
Was den im Verfahren wiederholten Verweis auf die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 lit. e NÖ BO 2014 anbelangt (Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen) ist entsprechend den Ausführungen des Gerichts darauf hinzuweisen, dass dieser Gesichtspunkt aufgrund des Umstandes, dass von einer baulichen Anlage auszugehen ist, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mitzuberücksichtigen ist.
Dass die Weganlage darüber hinaus zur Ablagerung von diversen Materialien (wie z.B. Holz) genützt wird, vermag noch nicht zu bewirken, dass sie deshalb gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. f NÖ BO 2014 nur anzeigepflichtig wäre.
Zusammengefasst liegt damit ein in jeglicher Hinsicht bewilligungspflichtiges – und nicht bloß anzeigepflichtiges – Bauvorhaben gemäß § 14 Z. 2 iVm § 4 Z. 6 und Z. 7 NÖ BO 2014 vor, für das keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
Der Erstattung einer Bauanzeige, die nur im Falle von anzeigepflichtigen Bauvorhaben einen baurechtlichen Konsens begründen kann, kommt hier somit von vorneherein keine Relevanz zu (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118; zur Rechtslage nach der NÖ BO 2014 mHa VwGH 10.10.2013, 2010/05/0186, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996; auch VwGH 20.06.2002; 2000/06/0113; VwSlg. 15.845 A/2002). Dies bedeutet, dass baupolizeiliche Maßnahmen auch trotz einer Bauanzeige zulässig sind, auf Grund derer keine rechtswirksame Untersagung des Bauvorhabens erfolgte (vgl. VwGH 26.09.2017, Ra 2016/05/0067, wiederum zur NÖ BO 1996).
Unabhängig davon liegt im vorliegenden Fall aber auch keine dem Gesetz entsprechende Bauanzeige vor: Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass seine E-Mail vom 20.11.2023 als Bauanzeige an die Baubehörde I. Instanz zu verstehen gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dies – abgestellt auf den objektiven Erklärungswert seiner Eingabe (vgl. VwGH 16.03.2016, 2013/17/0705) – nicht ergibt. Weder bezeichnete der Beschwerdeführer diese E-Mail als Bauanzeige (sondern lediglich als „Skizze“) noch lässt sich daraus ein konkretes Begehren des Beschwerdeführers erkennen (vgl. den Wortlaut: „Hallo, wie besprochen anbei die Skizze für die Anlegung der Grünfläche. Bei Unklarheiten stehe ich gerne zur Verfügung [...]“). Es handelt sich dabei tatsächlich nur um eine Skizze der Frontansicht und der Draufsicht, ohne erkennbaren Willen zur Erstattung einer Bauanzeige. Diese Skizze entspricht ferner nicht dem umgesetzten Bauvorhaben, da weder die Weganlage (Zufahrt- und Abfahrt) zu sehen ist noch die eingezeichnete Stiege errichtet wurde. Die Bezugnahme auf ein Besprechungsergebnis lässt noch nicht auf das Vorliegen einer Bauanzeige schließen, für die gemäß § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 Schriftlichkeit gefordert ist. Daneben wäre, selbst wenn man vom Vorliegen einer Bauanzeige ausginge, diese keineswegs vollständig im Sinne des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 gewesen, da der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und eine Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen gewesen wäre. Dieser Vorgabe hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Da der Beginn der Prüffrist gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 aber an das Vorliegen von vollständigen Unterlagen geknüpft ist, hätte auch die Rechtsfolge des § 15 Abs 7 NÖ BO 2014, wonach bei nicht fristgerechter Untersagung binnen sechs Wochen mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden darf, hier nicht eintreten können.
7.4. Zur Berufung auf die Bewilligungs-, Anzeige-, und Meldefreiheit der Steinschlichtung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 18 NÖ BO 2014:
Nach den Materialen zu § 17 Abs. 1 Z. 18 NÖ BO 2014 fallen unter diese Bestimmung z.B. die traditionsgemäß hergestellten Mauern in den Weingärten in der Wachau (LGBl 2015/1).
Merkmale dieser „freien“ Trockensteinmauern sind neben dem Vorliegen der Grünlandwidmung, einerseits ihre Bauweise, welche ein regionaltypisches Erscheinungsbild (traditionell üblich, regelmäßig vorkommend und kulturhistorisch in einer abgrenzbaren Region, bzw. in den Obst- und Weingärten der Wachau, dokumentiert) und andererseits ihr untrennbarerer Zusammenhang mit einer andauernden - baurechtlich relevanten – landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Nicht darunter fallen z.B. Mauerwerke für Schutz- und Regulierungswasserbauten, Wasserbauten, Straßen- und Wegebauten, für die forstwirtschaftliche Nutzung und für die rein gärtnerische Gestaltung sowie Wurfsteinmauerwerke, welche nur unter Zuhilfenahme von Maschinen hergestellt werden können (vgl. beide Abs. in Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3, Anm. zu § 15 Z. 18 NÖ BO 2014, Seite 250).
Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass die Errichtung der gegenständlichen Steinschlichtung dazu diente, das Grundstück (für einen Lastraftwagen) befahrbar zu machen, um die Weganlage auf dem Grundstück errichten zu können. Sie soll die hergestellte Fläche stabilisieren.
Die Steinschlichtung weist zudem kein regionaltypisches Erscheinungsbild auf und steht mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang, zumal das Grundstück auch vom Pächter, einem Landwirt, nicht tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Der Pächter stellt dort lediglich Anhänger und landwirtschaftliche Maschinen ab. Es wird kein landwirtschaftlicher Ertrag aus dem Grundstück erwirtschaftet. Die Mauer dient im Wesentlichen als Stützmauer für die Zufahrt zum Abstellplatz, sohin zur Befahrung des Grundstückes. Die gegenständliche Steinschlichtung fällt damit – unzweifelhaft – nicht unter den Ausnahmetatbestand, den der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung von Z. 18 leg.cit. vor Augen hatte. Die Ausnahme von der Bewilligungs-, Anzeige- und Meldepflicht für solche regionaltypischen Natursteinmauern soll im Rahmen der wirklichen Bewirtschaftung von Grundstücken im Grünland zum Tragen kommen.
Die gegenständliche Steinschlichtung ist somit kein bewilligungsfreies, sondern ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 14 Z. 2 iVm § 4 Z. 7 NÖ BO 2014.
Aus den angeführten Gründen hat sich die Anordnung der Baueinstellung gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 als rechtmäßig erwiesen und war die Beschwerde daher abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren sind keine über den Einzelfall hinausgehenden Fragen zu beantworten gewesen (vgl. VwGH 30.09.2021, Ro 2018/06/0013). Auch ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme baubewilligungspflichtig ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 04.05.2022, Ra 2022/06/0045; VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN).
Betreffend die Frage, ob die gegenständliche Trockensteinmauer gemäß § 18 Z .17 NÖ BO 2014 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist, liegt eine klare und eindeutige Rechtslage vor (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.5.2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
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