LVwG N LVwG-M-56/003-2025

LVwG-M-56/003-2025Tribunale amministrativo regionale2 ott 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Handlungsfähigkeit; Aussetzung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-56/003-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.56.003.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag des A in ***, ***, der Beschwerde gegen ein am 12. Juni 2025 gegenüber dem Antragsteller B verhängtes Hausverbot sowie ein von ihr am 27. August 2025 an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG wird dem Antrag keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Begründung:

1. Der Antragsteller erhob am 11. September 2025 Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen ein am 12. Juni 2025 von der belangten Behörde ihm gegenüber ausgesprochenes Hausverbot sowie gegen ein Schreiben vom 27. August 2025, mit dem ihm von der Behörde mitgeteilt wurde, dass gegen das Hausverbot kein Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht vorgesehen sei. Er begehrte, das Hausverbot und das Schreiben für rechtswidrig zu erklären. Diese Beschwerde wurde zu LVwG-M-56/001-2025 protokolliert.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte den Parteien (insbesondere dem Antragsteller) am 15. September 2025 mit, ihm sei bekannt geworden, dass (auf Grund einer Anregung eines anderen Richters des Landesverwaltungsgerichts zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters) beim Bezirksgericht *** ein Verfahren anhängig ist, in dem die die prozessuale Handlungsfähigkeit des Antragstellers nach § 17 VwGVG iVm § 11 AVG zu überprüfen ist. Ein Abschluss dieses Verfahrens sei laut einer Mitteilung des Bezirksgerichts vom 12. September 2025 noch nicht absehbar. Daher beabsichtige das Landesverwaltungsgericht die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.

3. Am 19. September 2025 beantragte der Antragsteller, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde zu LVwG-M-56/003-2025 protokolliert.

4. In mehreren Schreiben vom 20., 21. und 28. September 2025, sprach sich der Antragsteller gegen die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens aus.

5. Dieser Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den Akten LVwG-M-56/001 und 003-2025 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

6. Gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7. Zunächst geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es ungeachtet der in Frage stehenden Prozessfähigkeit des Antragstellers über den vorliegenden Antrag nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG zu entscheiden hat und das Verfahren hierüber nicht nach § 17 VwGVG iVm § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, ausgesetzt werden kann, weil dies mit der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG, nicht in Einklang zu bringen wäre. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites nach § 190 der Zivilprozessordnung (ZPO) – der eine § 38 AVG ähnliche Regelung für den Zivilprozesse enthält – mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nach der Exekutionsordnung (EO), einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar ist (zB OGH 28.01.2009, 7 Ob 286/08x, mwN).

8. Der Antragsteller führt als einzigen unverhältnismäßigen Nachteil des angefochtenen Hausverbots ins Treffen, er sei dadurch von Amtswegen ausgeschlossen. Er riskiere bei notwendigem Betreten polizeiliche Maßnahmen und damit eine faktische Kriminalisierung.

Damit unterlässt es der Antragsteller zunächst, konkrete Amtswege anzuführen, die von ihm nur durch persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde erledigt werden können. Abgesehen davon lässt er auch außer Betracht, dass die Behörde im – der Beschwerde als Beilage angeschlossenen – Schreiben vom 12. Juni 2025 eine konkrete Vorgangsweise bestimmt hat, die vom Beschwerdeführer einzuhalten ist, sollte er Amtswege persönlich erledigen müssen (im Wesentlichen eine Terminvereinbarung vorab). Dass die Einhaltung dieser Vorgangsweise den Beschwerdeführer unzumutbar belasten würde, ist nicht zu erkennen.

Deshalb ist dem Antrag keine Folge zu geben.

9. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob das Verwaltungsgericht zu einer Entscheidung über einen Antrag nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG berechtigt bzw. verpflichtet ist, solange die (Vor-)Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers nicht geklärt ist. Die Lösung dieser Rechtsfrage ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht in offenkundiger Weise. Wird sie anders beantwortet als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert hat, so hätte der vorliegende Beschluss auf der derzeitigen Tatsachengrundlage, die eine Beurteilung der Prozessfähigkeit des Antragstellers noch nicht zulässt, nicht ergehen dürfen. Die Rechtsfrage ist somit für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Entscheidung wesentlich.

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