LVwG N LVwG-S-1306/001-2025

LVwG-S-1306/001-2025Tribunale amministrativo regionale1 ott 2025

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verpackung; Meldeverpflichtung; Teilnahmeverpflichtung; Primärverpflichteter; Importeur; Tatumschreibung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1306/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1306.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 06. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm der Verpackungsverordnung 2014 (VerpackVO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten 1. und 3. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.

2. Bezogen auf Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden) auf den Betrag von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) herabgesetzt wird.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 10,-- Euro neu festgesetzt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 06. Juni 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:05.09.2023 (Zeitpunkt der Prüfung)

Ort:***, *** (Firmensitz)

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen, nicht binnen zwei Monate, zumindest aber bis zum 05.09.2023, nachdem die Haushaltsverpackungen (469,3 kg Papierverpackungen, 56,4 kg Kunststoffverpackungen, 2,7 kg Metallverpackungen) erstmalig in Verkehr gesetzt wurden, teilgenommen hat.

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass es das genannte Unternehmen unterlassen hat, der von ihr in Verkehr gesetzten Menge an gewerblichen Verpackungen, nämlich 1.214,5 kg Papierverpackungen, 15,3 kg Kunststoffverpackungen, 2,2 kg Metallverpackungen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Zeit vom 1. Jänner 2023 bis 31. März 2023 entsprechend dem Anhang 3 der Verpackungsverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2014 zu melden.

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass es das genannte Unternehmen vom 1. April 2023 bis zumindest 14.06.2023 und 05.09.2023 (Zeitpunkte der Prüfung) unterlassen hat, den Nachweis über die Rücknahme (mit den im Anhang 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBI. II Nr. 184/2014 festgelegten Angaben) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 10 Abs. 5 Z. 2 VerpackVO 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2014 zu führen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 79 Abs. 2 Z. 1 iVm § 13g Abs 2 AWG 2002 iVm § 8 Abs 1

Verpackungsverordnung 2014

zu 2.§ 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 8 VerpackVO 2014

zu 3.§ 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 5 Z. 2 VerpackVO

2014

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 600,0024 Stunden§ 79 Abs. 2 Schlussatz AWG 2002

zu 2. € 400,0039 Stunden§ 79 Abs 3 Schlusssatz AWG 2002

zu 3. € 400,0039 Stunden§ 79 Abs 3 Schlusssatz AWG 2002

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 140,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag: € 1.540,00“

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt und folgender Beweiswürdigung aus:

„I. Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und auf den Strafantrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, Klima, Regionen und Wasserwirtschaft „BMLUK“ (formals BMK) zu GZ.: *** vom 02.02.2024.

Demnach wurden für das Kalenderjahr 2022 folgende Übertretungen festgestellt:

Unterlassung der Systemteilnahme für Haushaltsverpackungen,

Unterlassung der Mengenmeldung für gewerbliche Verpackungen,

Unterlassung der Verpflichtungen für gewerbliche Verpackungen.

Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den Akt, den Einspruch des Beschuldigten sowie in das Strafregister beim Magistrat der Stadt St. Pölten Strafamt. Es liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.“

II. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. In seinem rechtzeitig vorgebrachten Einspruch führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass es sich bei der C GmbH lediglich um einen Zwischenhändler handle. Es werden die Batterien nicht selbst hergestellt, auch werden die Produkte nur an andere Händler und nicht direkt an den Endkunden verkauft. Daher sind die gesetzlichen Vorgaben nicht auf ihn, sondern auf die Händler, die die Produkte an die Endkunden verkaufen anzuwenden.

Der Beschuldigte ist als Importeur der angeführten Produkte Primärverpflichteter für Verpacken. Als Primärverpflichteter war er im Kalenderjahr 2022 verpflichtet an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpacken teilzunehmen. Für Gewerbeverpacken galt die Verpflichtung zur Teilnahme an einer genehmigten Sammel- und Verwertungssystem oder die Selbsterfüller-Variante in Anspruch zu Nehmen und hat der Beschuldigte an keiner Variante teilgenommen.

Für die Behörde ergibt sich der Sachverhalt jedenfalls aus der Anzeige des Bundesministeriums für Klimaschutz vom 02.02.2024 zu GZ.: ***. Daher war der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt mit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens notwendiger Sicherheit als erwiesen anzusehen.“

Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen führte die Strafbehörde aus:

„Der Beschuldigte war als Primärverpflichteter zur Teilnahme an genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpacken, sowie Gewerbeverpackungen teilzunehmen, noch hat er einen Nachweis über die Rücknahme der Verpackungen geführt. Die Tatbestandsvorrausetzungen sind daher als erfüllt anzusehen und war eine Strafe auszusprechen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses; in eventu wurde begehrt, dass die verhängten Geldstrafen auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestmaßes herabgesetzt werden.

Begründet wurden die Anträge wie folgt:

„Zu Punkt 1 der Tatbeschreibung:

Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde von der Behörde nicht umfassend ermittelt. Bei der C GmbH handelt es sich nicht um den Hersteller von Gerätebatterien. Ganz im Gegenteil ist die C GmbH lediglich ein Zwischenhändler, welcher die von ihr angekauften Autobatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an andere Händler verkauft.

Der Weiterverkauf erfolgt daher nicht an Endkunden und besteht daher zu Lasten der C GmbH keine Verpflichtung an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen, zumal eine derartige Verpflichtung nur die Vertragspartner der C GmbH trifft, bei denen es sich ausschließlich um Händler handelt, die ihrerseits wiederum diese Autobatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an den Endkunden verkaufen, sodass es deren Aufgabe ist ein entsprechendes genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen einzurichten.

Zu Punkt 2.:

Bei der C GmbH handelt es sich nicht um den Hersteller von Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien. Ganz im Gegenteil ist die C GmbH lediglich ein Zwischenhändler, welcher die von ihr angekauften Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an andere Händler verkauft.

Der Weiterverkauf erfolgt daher nicht an Endkunden und besteht daher zu Lasten der C GmbH keine Verpflichtung einer Meldung der von ihr in Verkehr gesetzten Menge an gewerblichen Verpackungen, zumal eine derartige Verpflichtung nur die Vertragspartner der C GmbH trifft, bei denen es sich ausschließlich um Händler handelt, die ihrerseits wiederum die Waren samt Verpackungen an den Endkunden verkaufen, sodass es deren Aufgabe ist eine derartige Meldung zu erstatten.

Zu Punkt 3.:

Bei der C GmbH handelt es sich nicht um den Hersteller von Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien. Ganz im Gegenteil ist die C GmbH lediglich ein Zwischenhändler, welcher die von ihr angekauften Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien samt den Verpackungen an andere Händler verkauft.

Der Weiterverkauf erfolgt daher nicht an Endkunden und besteht daher zu Lasten der C GmbH keine Verpflichtung der Führung eines Nachweises über die Rücknahme, zumal eine derartige Verpflichtung nur die Vertragspartner der C GmbH trifft, bei denen es sich ausschließlich um Händler handelt, die ihrerseits wiederum die Fahrzeugbatterien und Gerätebatterien samt Verpackungen an den Endkunden verkaufen.

Die Tatbeschreibung recht nicht aus, um den Sachverhalt unter eine Strafbestimmung zu subsumieren, zumal die Behörde eine Begründung vermissen lässt, betreffend welcher Gegenstände ein Nachweis über die Rücknahme zu führen ist.

Überdies ergibt sich aus der Kontrolle gemäß § 75 AWG des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 22.02.2024, dass lediglich der Zukauf einer Klappstiftlampe mit 11 g festgestellt werden konnten und bei den Zukäufen von Ersatzbirnen für Autoscheinwerfer lediglich Zukäufe von Halogenbirnen festgestellt wurden.

Ein derartiger geringfügiger Bezug rechtfertigt keinesfalls die über den Geschäftsführer der C GmbH verhängte Geldstrafe.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 05. September 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes des Magistrates der Stadt St. Pölten zur Zl. ***, in diesem inneliegend unter anderem der „Bericht über die Überprüfung gemäß § 75 AWG [2002] betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung am 14. Juni 2023 und 05. September 2023 bei der Firma C GmbH“, erstellt von der D GmbH und der E GmbH im November 2023, sowie der Strafantrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 02. Februar 2024, Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, FN ***, und betreibt diese an diesem Standort einen Handel mit KFZ-Ersatzteilen, Werkstoffbedarf und Schmierstoffen. Zu diesem Zweck werden von einem einzigen Lieferanten aus Polen, nämlich der F, die angeführten Waren bestellt. In weiterer Folge werden die von der C GmbH geordneten Produkte an ihren Firmensitz angeliefert, wobei angefallene Verpackungen (Paletten, Palettenwickelfolie, Kartonagen) vom ausländischen Lieferanten wieder mitgenommen werden. Anschließend werden diese angelieferten Waren unmittelbar in vier firmeneigene Fahrzeuge umgeschlichtet. Die Zustellung der Fahrzeugteile an die Kunden erfolgt mit diesen Fahrzeugen. Bei den Kunden der C GmbH handelt es sich um Werkstätten und Fachhändler für Fahrzeugteile. Am Firmensitz fielen im Prüfungszeitraum keine Verpackungen von ausländischen Lieferanten an.

Im Unternehmen der C GmbH werden weder Serviceverpackungen noch zusätzliches Verpackungsmaterial zugekauft, noch in Verkehr gesetzt.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde dieses Unternehmen durch die D GmbH und der E GmbH am 14. Juni 2023 und am 05. September 2023 einer Überprüfung iSd § 75 AWG 2002 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung 2014 für das Kalenderjahr 2022 unterzogen.

Dabei wurde u.a. Folgendes festgestellt:

Im Prüfungszeitraum wurden vor allem Autoverschleißteile (Bremsbeläge, Bremsscheiben, Stoßdämpfer, Zündkerzen, Pumpen, Ölfilter, Luftfilter, Scheibenwischer, Radlager, Fahrzeugbatterien etc.), Werkstattbedarf und Schmierstoffe aus dem Ausland importiert und an inländische Kunden abgegeben. Das geprüfte Unternehmen führte keine Aufzeichnungen über die 2022 importierten Verpackungsmengen. Die importierten Handelswaren waren in Kartonagen und teilweise in Folien abgepackt. Schmierstoffe waren in Kunststoffflaschen abgefüllt.

Vom geprüften Unternehmen wurden den PrüferInnen Aufstellungen der 2022 importierten Artikel elektronisch zur Verfügung gestellt. Auf den Aufstellungen waren Auftrag, Artikelnummer, Artikelname, Hersteller, Menge, Einheit und der Nettobetrag ausgewiesen.

Aufgrund des Umfangs der Eingangsrechnungen war eine lückenlose Erfassung des Prüfungszeitraumes prüferseits nicht möglich. In Summe wurden sechs Monate des Prüfungszeitraums lückenlos erfasst. Die angelieferten Ersatzteile verschiedener Automarken wurden zu Produktgruppen zusammengefasst. Im Zuge der Überprüfung erfolgten Probewiegungen absatzstarker Artikel, wodurch den gebildeten Produktgruppen Packstoffarten und Verpackungsgewichte zugeordnet werden konnten. Den Produktgruppen wurden auch Produktgruppen gemäß VerpackungsabgrenzungsVO (AT 21 KFZ-Ersatzteile und Zubehör, AT 20a Schmierstoffe) zugeordnet. Die importierten Stückzahlen je Produktgruppe wurden mit den repräsentativen Durchschnittsgewichten je Produktgruppe multipliziert. Die Summe je Produktgruppe wurde gemäß den Quoten der VerpackungsabgrenzungsVO abgegrenzt.

Da die Anzahl der Transportkartons auf den Eingangsrechnungen nicht ausgewiesen war, wurde je Auftrag prüferseits ein Transportkarton angenommen. Die Anzahl der Transportkartons wurde mit dem repräsentativen Durchschnittsgewicht eines Transportkartons multipliziert. Prüferseits erfolgte eine Hochrechnung der sechs Monate auf den gesamten Prüfungszeitraum, basierend auf den Umsatzzahlen.

Unter Abzug eines Sicherheitsabschlages von 15 % wurden durch den Import verpackter Handelswaren 2022 zumindest folgende Verpackungsmengen nicht lizenziert im Inland in Verkehr gesetzt:

469,3 kg Karton-/Papierverpackungen Haushalt,

1. 214,5 kg Karton-/Papierverpackungen gewerblich,

2,7 kg Metallverpackungen Haushalt,

2,2 kg Metallverpackungen gewerblich,

56,4 kg Kunststoffverpackungen Haushalt und

15,3 kg Kunststoffverpackungen gewerblich.

Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 der VerpackVO 2014 über die nicht lizenziert in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen wurden bis zum Prüfungszeitpunkt nicht geführt, eine elektronische Meldung gemäß Anhang 3 erfolgte nicht.

Laut Aussage von Herrn A wurden rund zehn Prozent der verkauften Artikel von den KundInnen in den Originalverpackungen retourniert. Die verpackten Artikel wurden Zug um Zug an den Lieferanten zurückgegeben. Aufzeichnungen über die Retouren wurden nicht vorgelegt.

Erst nach Vorliegen des Prüfergebnisses über die Überprüfung im November 2023 wurde das geprüfte Unternehmen Vertragspartner bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen in Österreich, nämlich der G.

Betreffend das Jahr 2022 wurden keine Meldungen an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014 erstattet bzw. wurde kein Nachweis über die Rücknahme geführt.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes und ist im Wesentlichen nicht strittig. Vom Beschwerdeführer wird in Abrede gestellt, dass er die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Teilnahme an einen genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen zu verantworten habe bzw. dass die Tatbeschreibung ausreiche, um den Sachverhalt unter die angelasteten Strafbestimmungen zu subsumieren.

6. Rechtslage:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zum angelasteten Tatzeitpunkt am 05. September 2023 idF BGBl. I Nr. 66/2023 lauten:

§ 13g. (1) Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem gemäß der §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.

(3) Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfällt

(4) Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen.

(5) Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

§ 13h. (1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,

Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons – jeweils – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe,

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfällt. Weiters wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1 Z 1 entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1 Z 2 anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

(3) Als gewerbliche Verpackungen gelten:

§ 79. (2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b, § 14a, § 14c oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,

[…]

(3) Wer

1. entgegen § 2 Abs. 3a, § 5 Abs. 1a, 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 11a, § 12b Abs. 3, § 13 und 13a Abs. 4, 5 oder 6, § 13g Abs. 3 bis 5, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6, § 18 Abs. 3, 4, 5, 7 oder 8, § 20, § 21, § 22 Abs. 6 und 6a, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 bis 10, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 14a Abs. 1 Z 11, § 14b Abs. 6, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EGPRTRV den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

In der Verpackungsverordnung 2014 (VerpackVO 2014), idF BGBl. II Nr. 284/2023, war am 05. September 2023 vorgeschrieben:

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

§ 8. (1) Primärverpflichtete für Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Ein Primärverpflichteter hat binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen.

(2) Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Primärverpflichtete hat dies mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, nachzuweisen. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Primärverpflichtete haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Teilnehmer, die hinsichtlich einer Tarifkategorie bei mehreren Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, müssen vorab den jeweiligen Sammel- und Verwertungssystemen nachvollziehbare Kriterien der Aufteilung der Teilnahmemassen bekannt geben.

(4) Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen oder die Änderung der Kriterien der Aufteilung innerhalb einer Tarifkategorie gemäß Abs. 3 ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

§ 10. (1) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(3) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Im Fall der Teilnahme einer vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufe des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und der Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Verbundverpackungen und die jeweilige Masse aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Meldungen für das Kalenderjahr 2021 sind gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 597/2021)

(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Meldungen für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.

§ 10 Verpackungsverordnung idF BGBl. II Nr. 184/2014, in Geltung bis 31. Dezember 2021, lautete:

§ 10. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 3 Z 24) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 14 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 und § 14 an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 2 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(4) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.

(5) Hinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche weder eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 oder den §§ 6 oder 7 vorliegt, noch nachweislich eine Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich

(6) Abweichend von Abs. 3 kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Soweit die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 die Rücknahmeverpflichtungen des Abs. 5 Z 2 nicht zu 100% erfüllt haben, haben sie hinsichtlich der Differenzmasse zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungsmasse binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

7. Erwägungen:

Die Bestimmung des § 13g Abs. 1 Z 3 AWG 2002 bezieht sich sprachlich auf den Importeur von Waren und Güter hinsichtlich dieser Verpackungen per se, sodass eine analoge Ausdehnung, wonach diese Bestimmung nur „hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen“, wie in § 13g Abs. 1 Z 4 AWG 2002 dieser Bestimmung für Eigenimporteure gesetzlich vorgesehen, gelte, aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht geboten ist. Damit scheidet die vom Beschwerdeführer gewünschte Interpretation des Gesetzestextes aus, weil für die Qualifikation der C GmbH als Primärverpflichtete von Verpackungen iSd § 13g Abs. 1 AWG 2002 irrelevant ist, ob Verpackungen der von ihr importierten Waren im Betrieb als Abfall angefallen sind.

Ein Nachweis iSd § 13g Abs. 3 AWG 2002 wurde vom Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt, sodass eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13g Abs. 2 AWG 2002 bestand.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Das bedeutet, dass es im Bescheidspruch aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind; der Umfang der notwendigen Konkretisierung hängt dabei vom jeweiligen Tatbild ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, sind gemäß § 44a VStG, um die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen, entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können (siehe z.B. VwGH 15.09.2003, 2000/10/0061).

Die Tat muss so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Grundsätzlich reicht es also nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln des bzw. der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist, wenn der Tatbestand durch mehrere verschiedene Verhaltensweisen erfüllt werden kann (vgl. VwGH 26.08.2020, Ra 2019/02/0118).

Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Zu Spruchpunkt 1.:

In diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er zu verantworten habe, dass die C GmbH nicht binnen zwei Monaten, zumindest aber bis zum 05. September 2023 „ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen“ […] „teilgenommen hat, nachdem Haushaltspackungen […] erstmalig in Verkehr gesetzt“ wurden.

In der Formulierung „ihrer Verpflichtung zur Teilnahme“ „teilgenommen hat“ kommt nicht zum Ausdruck, dass offensichtlich angelastet werden hätte sollen, dass der Verpflichtung zur Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen nicht nachgekommen wurde bzw. dies unterlassen wurde, obwohl eine bestimmte Menge an Haushaltsverpackungen [offensichtlich gemeint im Jahr 2022] erstmalig in Verkehr gesetzt wurde.

Zur gesetzeskonformen Konkretisierung der Tathandlung wäre diese Unterlassungshandlung aber explizit anzuführen gewesen. Zudem ist nicht zu erkennen, auf welchen Zeitpunkt sich die Zwei-Monate-Frist bezieht bzw. wann die in diesem Spruchpunkt angeführte Verpackungsmenge in Verkehr gesetzt wurde. Ein Bezug zum Überprüfungszeitraum vom 01. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 ist nämlich der Tatbeschreibung nicht zu entnehmen, weshalb eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Teilnahme nicht explizit geprüft werden kann.

Beim angefochtenen Spruchpunkt 1. ist somit nicht eindeutig, woraus sich die Rechtswidrigkeit der vorgeworfenen Tathandlung ableiten soll, weshalb das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Im Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer eine Missachtung einer Meldeverpflichtung insofern vorgeworfen, „als das […] Unternehmen unterlassen hat, der von ihr in Verkehr gesetzten Menge an gewerblichen Verpackungen […] der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Zeit vom 1. Jänner 2023 bis 31. März 2023 entsprechend dem Anhang 3 der Verpackungsverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2014 zu melden.“

Als verletzte Rechtsvorschrift wurde „§ 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 8 VerpackVO 2014“ angelastet.

In § 10 Abs. 2 VerpackVO 2014 idF BGBl. II Nr. 184/2014 war für Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 vorgesehen, dass diese spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden haben.

Diese Verpflichtung wurde für das Kalenderjahr 2022 in § 10 Abs. 8 VerpackVO 2014 idF BGBl. II Nr. 597/2021 in der Form statuiert, als vorgeschrieben war, dass Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, die Meldungen für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben haben.

Demnach war die C GmbH, welche im Kalenderjahr 2022 unbestritten an keinem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, im Zeitraum 01. Jänner 2023 bis 31. März 2023 verpflichtet, die Meldung, wie in § 10 Abs. 2 VerpackVO 2014 idF BGBl. II Nr. 184/2014 bestimmt, zu erstatten.

Dadurch, dass die C GmbH die gesetzlich vorgesehene Meldeverpflichtung bis zum angelasteten Tatzeitpunkt am 05. September 2023 nicht erfüllt hat, hat der Rechtsmittelwerber somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist, weshalb vom Beschwerdeführer somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt wurde.

Zu Spruchpunkt 3.:

In diesem Spruchpunkt wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, dass er es zu verantworten habe, dass „es das […] Unternehmen vom 1. April 2023 bis zumindest 14.06.2023 und 05.09.2023 (Zeitpunkte der Prüfung) unterlassen hat, den Nachweis über die Rücknahme (mit den im Anhang 3 dieser Verordnung in der Fassung BGBI. II Nr. 184/2014 festgelegten Angaben) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäß § 10 Abs. 5 Z. 2 VerpackVO 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2014 zu führen.“

Als Übertretungsnorm wurde „§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 iVm § 10 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 5 Z 2 VerpackVO 2014“ angelastet.

§ 10 Abs. 5 Z 2 VerpackVO 2014 idF BGBl. II Nr. 184/2014 ist durch BGBl. II Nr. 597/2021 am 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten. In § 10 Abs. 8 VerpackVO 2014 idF BGBl. II Nr. 597/2021 war für Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen normiert, dass diese Meldungen für das Kalenderjahr 2022 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben haben, wenn keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt.

Sofern nicht aus besonderen Gründen - etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten - für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (VwGH 08.09.2022, Ra 2022/02/0132).

Dem Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine Missachtung des § 10 Abs. 8 VerpackVO 2014 idF BGBl. II Nr. 597/2021 zu verantworten hat, welche offensichtlich die Grundlage für die strafbare Verantwortung im angelasteten Tatzeitpunkt bildet.

Eine Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährung lediglich die Nichteinhaltung der Meldeverpflichtung des § 10 Abs. 5 Z 2 VerpackVO 2014 idF BGBl. II Nr. 184/2014 angelastet wurde, welche Norm am 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten ist. Im Ergebnis ist sohin das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt 3. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat betreffend Spruchpunkt 2. zumindest fahrlässig gehandelt.

An der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Die der Strafe zugrundeliegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohungen geschützte öffentliche Interesse an einer funktionierenden und flächendeckenden Bewirtschaftung der in Österreich anfallenden Verpackungsabfälle. Dazu gehören u.a. auch Teilnahme- und Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten betreffend Maßnahmen und Nachweise zur Rücknahme von Abfällen sowie Informationen an Letztverbraucher. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde ebenso nicht dargelegt (vgl. VwGH 30.09.2010, 2009/03/0171, keine geringe Schuld bei keinem funktionierendem Kontrollsystem).

Im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungsgründe des § 19 Abs. 2 VStG ist zunächst unbestritten, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen und der Beschwerdeführer zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB verwirklicht ist.

In § 79 Abs. 3 AWG 2002 ist keine Mindeststrafe normiert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt nach Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage - unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer - zum Schluss, dass im Gegenstand mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG). Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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