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LVwG-AV-1057/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1057/001-2025
LVwG-AV-1057/001-2025Tribunale amministrativo regionale25 set 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Anordnungen; Kosten; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. August 2025, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)
§ 1 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 idF BGBl. Nr. 91/1993
§§ 79 und 81 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Art. 137 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Am 16. Juli 2018 kam es in *** zu einem Unfall eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges, bei dem Spritzmittel austraten bzw. die Gefahr bestand, dass es zu einem weiteren Austritt und zur Versickerung einer größeren Menge von Spritzmitteln kommen könnte.
1.2. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) wurden, wie in einem Aktenvermerk festgehalten ist, „gegenüber der A“ aufgrund von Gefahr in Verzug Maßnahmen gem. § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordnet (der Verursacher der von der belangten Behörde angenommenen Gefahr der Gewässerverunreinigung war zunächst nicht bekannt).
1.3. In der Folge wurden von der A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewässergefährdung bzw. zur Absicherung der Gefahrenstelle getroffen.
1.4. Mit Schreiben vom 30. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und teilte mit, dass ihre Bemühungen, vom Verursacher bzw. dessen Versicherung Ersatz für die aufgrund behördlicher Anordnungen im gegenständlichen Zusammenhang getätigter Aufwendungen zu erlangen, ergebnislos verlaufen wären, da eine Versicherungsdeckung nicht bestünde und der Verursacher selbst insolvent wäre. Da der Auftrag für die durchgeführten Dekontaminationsmaßnahmen und Aufräumarbeiten seitens der belangten Behörde mit der Maßgabe erteilt worden sei, dass die Behörde die Kosten übernehme, wenn eine Direktverrechnung mit dem Verursacher nicht möglich wäre, möge die belangte Behörde als Auftraggeber nun Kostenersatz leisten. Unter Bezugnahme auf §§ 79 Abs. 5 und 81 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 wurden für diverse Leistungen ab 16. Juli 2018 bis 28. Jänner 2019 näher aufgeschlüsselte Beträge im Gesamtausmaß von € 5.230,62 in Rechnung gestellt.
1.5. Die belangte Behörde leitete die Rechnung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen- und Wasserwirtschaft, weiter, welches mit Schreiben vom 25. Juli 2024 die Bezahlung ablehnte; im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Gegenstand ein zivilrechtlicher Werkvertrag vorliege und bezüglich des Werklohnes Verjährung eingetreten wäre.
1.6. Die von der belangten Behörde damit unter Hinweis auf die dreijährige Verjährungsfrist nach dem Verwaltungsstrafgesetz (!) konfrontierte Beschwerdeführerin entgegnete mit Schreiben vom 22. Dezember 2024. In diesem wies sie darauf hin, dass eine „rechtsverbindliche Zusicherung“ des Ersatzes sämtlicher Aufwendungen im Fall der Uneinbringlichkeit bei Auftragserteilung erfolgt sei und sie – die Beschwerdeführerin - sich „durchgehend und wiederholt“ bemüht hätte, um Kostenersatz von Verursacherseite einzutreiben. Angesichts dieser Bemühungen und Urgenzen bei der belangten Behörde sei die Zurückweisung der Kostenabgeltung aufgrund von Verjährung unhaltbar. Im Falle der weiteren Zahlungsverweigerung würde der Rechtsweg beschritten werden.
1.7. Mit Anbringen vom 23. April 2025 ersuchte die – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin um „bescheidmäßige Erledigung“.
1.8. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 06. August 2025, ***; darin wurde der „Antrag auf Zahlung von € 5.320,62 (...) wegen Unzuständigkeit“ zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des als wesentlich erachteten Verfahrensganges und daraus resultierender Feststellungen (wobei angemerkt wurde, dass ein Kostenbescheid nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht erlassen worden sei) sowie Zitierung von Rechtsvorschriften aus, dass erschließbarer Inhalt des Begehrens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Zahlung des genannten Rechnungsbetrages sei. Wenn sich die belangte Behörde im Falle von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 eines Dritten bediene und diesen „nicht hoheitlich in die Pflicht“ nehme, käme zwischen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande (Hinweis auf die Judikatur des OGH). Dies sei gegenständlich der Fall; die belangte Behörde sei „für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche“ unzuständig; dies wären vielmehr die ordentlichen Gerichte. Dies ergebe sich auch bei Geltendmachung der Kosten auf Grundlagen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (Hinweis auf §§ 79 Abs. 5 und 81 Abs. 2 leg. cit.). Daher sei der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
1.9. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher vor-gebracht wird, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund eines Werkvertrages, sondern aufgrund „eines behördlichen Ersuchens bzw. Antrages“ tätig geworden sei. Überdies hätte Verjährung nicht eintreten können, da das Ersuchen (gemeint: auf Kostenübernahme) „wiederholt eingebracht und erörtert“ worden sei. Jedenfalls sei die Beschwerdeführerin aufgrund eines behördlichen Auftrages eingeschritten und der Hinweis auf § 79 Abs. 5 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 wäre unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin hätte eindeutig einen Ersatz aufgrund der behördlichen Anordnung von der Wasserrechtsbehörde bzw. dem Bund als Rechtsträger erlangen wollen. Die Zurückweisung des Antrages sei daher zu Unrecht erfolgt.
Schließlich werden die Anträge auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Auftrag einer inhaltlichen Entscheidung an die belangte Behörde bzw. in eventu auf Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde/Republik Österreich zur Zahlung des beantragten Kostenersatzes gestellt.
1.10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind – auf der Sachverhaltsebene – unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende/Maßgebliche Rechtsvorschriften:
WRG 1959
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen
zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(…)
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(…)
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
AVG 1991
§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Jurisdiktionsnorm
§ 1. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
§ 79. (1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet
1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche vorgeschrieben wurde,
2. wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde,
3. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist,
4. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat,
5. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 35 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben.
(2) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr bei Bränden, bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz.
(3) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist jene Person gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.
(4 ) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.
(5) Wer sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(6) Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.
(7) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.
§ 81. (1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
(2) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 5 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(...)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 18 (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Art. 137
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
3.2.1. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist das Begehren der Beschwerdeführerin auf Bezahlung der von ihr im Zusammenhang mit einem Einsatz zur Verhinderung bzw. Beseitigung einer Gewässergefährdung erbrachten Leistungen. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig die bescheidmäßige Erledigung für den Fall der Zahlungsverweigerung beantragt um diese beim Landesverwaltungsgericht bekämpfen zu können. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Begehren mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um eine zivilrechtliche Forderung handle, die vor den ordentlichen Gerichten und nicht im Verwaltungsweg geltend zu machen wäre.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass eine rechtzeitige Beschwerde vorliegt, mit der der angegebene Bescheid ausweislich der ausdrücklichen Erklärung im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Weiters sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin ist - freilich ohne dafür eine Rechtsgrundlage benennen zu können – offensichtlich der Auffassung, dass sie nicht den Zivilrechtsweg beschreiten müsste, sondern die Verwaltungsbehörde inhaltlich über ihre Ansprüche entscheiden hätte müssen.
3.2.4. Nun hat die belangte Behörde unstrittig eine Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 getroffen, und zwar in Form der unmittelbaren Anordnung wegen Gefahr in Verzug, und hat gleichzeitig die unverzügliche Durchführung veranlasst. Eine derartige Anordnung stellt – gegenüber dem nach § 31 Abs. 2 iVm Abs. 1 WRG 1959 Verpflichteten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. z.B. VwGH 17.01.1995, 93/007/0126; 29.06.1995, 92/07/0201; 27.09.1988, 84/07/0047). Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung eines Dritten zum Zweck des „Durchführenlassens“, welche – wie eine Ersatzvorname im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - mittels zivilrechtlichen Vertrags, nämlich des Rechtsinstituts des Werksvertrags, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0153). Dass im gegenständlichen Fall Anderes gelten sollte, ist nicht zu sehen. Wenn die belangte Behörde in ihrem Aktenvermerk vom 16. Juli 2018 festhielt, dass die Durchführung von Sofortmaßnahmen „gegenüber der A“ angeordnet worden sei, kann dies doch nicht so verstanden werden, dass damit die Beschwerdeführerin als nach § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959 Verpflichtete zur Durchführung der ihr obliegenden Maßnahme verhalten werden sollte, sondern bezweckte die belangte Behörde offensichtlich damit die Dokumentation der Tatsache der Anordnung, zumal der Verpflichtete (Verursacher der Gewässergefährdung) zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, sodass ihm gegenüber der Ausspruch der Anordnung damals nicht möglich gewesen wäre.
3.2.5. § 31 Abs. 3 WRG 1959 regelt, was die Kosten unmittelbar behördlich veranlasster Maßnahmen anbelangt, nur die Umlegung auf den wasserrechtlich Verpflichteten, indem dessen Ersatzpflicht begründet wird. Er bietet somit keine Rechtsgrundlage zur Geltendmachung bzw. Entscheidung über das dem beauftragten Dritten zustehende Entgelt. Dessen Anspruch ist – mangels Regelung im Gesetz - keine im Wasserrechtgesetz vorgesehene Leistung iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959, sodass auch dessen Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt.
3.2.6. Auch aus ihrer Eigenschaft als Freiwillige Feuerwehr iSd NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal die von ihr selbst in der Rechnung angeführten Gesetzesbestimmungen die Geltendmachung auf dem Zivilrechtsweg vorsehen. Dass im vorliegenden Fall andere Leistungen iSd Feuerwehrgesetzes erbracht worden wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht; abgesehen davon sieht das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 dafür weder einen Anspruch der juristischen Person „Freiwillige Feuerwehr“ noch eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern jeweils der „Gemeinde“ vor.
3.2.7. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Rechtsgrundlage – eine solche wäre gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG jedoch erforderlich – für eine inhaltlichen Entscheidung der belangten Behörde (oder einer anderen Verwaltungsbehörde) über die den Bund (Republik Österreich) als Rechtsträger für die Wasserrechtsbehörde treffenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht besteht.
Selbst wenn man davon ausginge, dass im vorliegenden Fall nicht ein im Zivilrechtsweg geltend zu machender Anspruch vorläge, sondern eine aus dem öffentlichen Recht resultierende Verpflichtung des Bundes, käme – mangels Grundlage für eine bescheidmäßige Erledigung durch eine Verwaltungsbehörde – nur die Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof in Betracht.
Zusammenfassend ergibt sich also, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Der Beschwerde musste somit ein Erfolgt versagt bleiben.
3.2.8. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ist doch die Rechtslage klar und eindeutig bzw. vermag sich das Gericht auf die zitierte widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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