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LVwG-VG-8/006-2025•LVwG N LVwG-VG-8/006-2025
LVwG-VG-8/006-2025Tribunale amministrativo regionale23 set 2025
Vergabe; Nachprüfung; einstweilige Verfügung; Pauschalgebühr; Ersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger als Einzelrichterin betreffend die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 gestellten Anträge der A AG, ***, ***, im Folgenden: AST, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, im Folgenden: ASTV, im Vergabeverfahren „„Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung ***, ***“, ***,“ nach Erlassung der Entscheidungen über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG-VG-8/001-2025) und über den Antrag auf Nichtigerklärung der der AST am 7. Juli 2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-8/002-2025), dem öffentlichen Auftraggeber als Antragsgegner, Land Niederösterreich, p.A. NÖ Straßenbauabteilung ***, ***, ***, im Folgenden AG, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, im Folgenden: AGV, aufzutragen, der AST die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung (Folgeantrag) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt den Betrag in der Höhe von € 1.920,- (80% von: € 1.600,--, somit € 1.280,-- für den Nachprüfungsantrag sowie 80 % von € 800,--, somit € 640,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung), gemäß § 21 Abs.1, 3 und 4 NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019 iVm § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016 idF LGBl. Nr. 66/2018, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Der Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, den öffentlichen Auftraggeber Land Niederösterreich, p.A. NÖ Straßenbauabteilung ***, ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, zu verpflichten, ihr innerhalb von zwei Wochen (ab der Zustellung dieses Beschlusses) bei sonstiger Exekution die von ihr gemäß § 21 Abs. 1 und 4 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG), iVm § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016, idF LGBl. Nr. 66/2018, für den Antrag auf Nichtigerklärung der der A AG am 7. Juli 2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung entrichtete Pauschalgebühr (Folgeantrag, daher 80% der festgesetzten Gebühr) in der Höhe von € 1.280,-- zu ersetzen, wird abgewiesen.
2. Der Antrag der A AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, den öffentlichen Auftraggeber Land Niederösterreich, p.A. NÖ Straßenbauabteilung ***, ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, zu verpflichten, ihr innerhalb von zwei Wochen (ab der Zustellung dieses Beschlusses) bei sonstiger Exekution die von ihr gemäß § 21 Abs. 1, 3 und 4 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG), iVm § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016, idF LGBl. Nr. 66/2018, für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr (Folgeantrag, daher 80% der festgesetzten Gebühr) in der Höhe von € 640,-- zu ersetzen, wird abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 1, 2 und 8; § 21 Abs. 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, idF durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)
§ 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016 idF LGBl. Nr. 66/2018,
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Verfahren und festgestellter Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 10.07.2025, eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am selben Tag, stellte die AST durch den ASTV die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG- VG-8/001-2025) und auf Nichtigerklärung der der AST am 07.07.2025 vom AG mitgeteilten Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-8/002-2025), weiters die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Gewährung umfassender Akteneinsicht in den vom AG vorzulegenden Vergabeakt, insbesondere in sämtliche Prüfzeugnisse und auf Ersatz der von der AST entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der ASTV bei sonstiger Exekution.
Da es sich beim gegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 10.7.2025 bereits um einen Folgeantrag derselben AST zum selben Vergabeverfahren handelte, war von der AST gemäß § 21 Abs. 1 und 4 NÖ VNG für diesen Antrag eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Die AST hat den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag gemäß § 21 Abs. 1 und 4 NÖ VNG iVm. § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV nachweislich mit € 1.280,-- vergebührt.
Die AST hat weiters den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (zum gleichzeitig gestellten Folgeantrag gemäß Schriftsatz vom 10.07.2025) gemäß § 21 Abs. 1, 3 und 4 NÖ VNG iVm. § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV nachweislich mit € 640,-- vergebührt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erließ im Verfahren zu LVwG-VG-8/001-2025 mit Beschluss vom 16.07.2025 die beantragte einstweilige Verfügung und untersagte dem AG, im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung ***, ***“, ***, für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den zuständigen Vergabesenat 1 im Nachprüfungsverfahren zu LVwG-VG-8/002-2025 den Antrag der AST gemäß Schriftsatz vom 10. Juli 2025, eingebracht am selben Tag, auf Nichtigerklärung der der A AG, ***, ***, vom öffentlichen Auftraggeber Land Niederösterreich, p.A. NÖ Straßenbauabteilung ***, ***, ***, im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der NÖ Straßenbauabteilung ***, ***“, ***, am 7. Juli 2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung abgewiesen und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich aus den Bezug habenden Anträgen der AST laut Schriftsatz vom 10.07.2025, aus dem Einzahlungsbeleg zum Nachweis der Erstattung der Pauschalgebühren sowie aus den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Beschluss vom 16.07.2025, LVwG-VG-8/001-2025, sowie Erkenntnis vom 02.09.2025, LVwG-VG-8/002-2025).
Aus dem bezeichneten Erkenntnis ergibt sich, dass die AST mit ihrem Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren nicht obsiegt hat.
Eine weitere Beweisführung zur Entscheidung über den Antrag der AST auf Verpflichtung des AG zur Erstattung der Pauschalgebühren war im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.
Rechtlich wurde erwogen: erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise:
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) – (7) […]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
[…]
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
[…]
(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lauten auszugsweise:
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
[…]
12. Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich € 1.600,-
[…]
Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ VNG unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des NÖ VNG iVm. den materiellrechtlichen Bestimmungen des BVergG 2018.
Beim Land Niederösterreich handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018.
Zur Entscheidung über die von der AST gestellten Anträge auf Gebührenersatz ist gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG die Zuständigkeit der Einzelrichterin, gegenständlich: der Berichterstatterin (i.V.) des Vergabesenates 1, gegeben.
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages.
Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG hat ein auch nur teilweise obsiegender AST Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren.
§ 21 Abs. 9 NÖ VNG bestimmt, dass ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgeben wurde bzw. im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Die AST hat ihren Nachprüfungsantrag beim zuständigen Gericht formal richtig und rechtzeitig eingebracht.
Gemäß § 21 Abs. 1 und 4 NÖ VNG hat der Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn dieser Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht hat.
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, weil nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der ASt während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Da der oben genannte Hauptantrag auf Nichtigerklärung der der AST vom AG am 07.07.2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2025, LVwG-VG-8/002-2025, abgewiesen wurde, somit die AST nicht einmal teilweise obsiegt hat, und die AST auch nicht während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde, waren die Anträge auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag (gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG) und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG) von der AST entrichteten Pauschalgebühren abzuweisen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche, der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt zweifelsfrei feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der diesbezüglichen Anträge rechtlich zu erfolgen hatte und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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