LVwG N LVwG-M-32/001-2025

LVwG-M-32/001-2025Tribunale amministrativo regionale23 set 2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Schulwesen; Zwang; Befehlsakt; Zuständigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-32/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.32.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, betreffend Einstellung der Dienstbezüge seit 01.03.2025 sowie „faktische Suspendierung“ unter Sperre des Zutrittschips zur Mittelschule ***, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 erhob A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde in Zusammenhang mit Maßnahmen der Bildungsdirektion Niederösterreich. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit 01.03.2025 seien seine Dienstbezüge vollständig eingestellt worden. Ein Bescheid sei ihm gegenüber nicht erlassen worden. Er könne keinen Sozialleistungen beziehen, nachdem er weiterhin sozialversichert sei. Gegenüber Dritten habe die Schulleitung erklärt, der Beschwerdeführer sei suspendiert und sei sein Zugangschip gesperrt worden. Tatsächlich sei jedoch keine Suspendierung erfolgt. Die faktische Verhinderung seiner Dienstleistung sei als rechtswidrig zu qualifizieren. Weder sei der Beschwerdeführer zu den Falschmeldungen angehört noch sei Akteneinsicht gewährt worden. Die Bildungsdirektion habe ihre Führsorgepflicht verletzt, indem sie keinen Bescheid erlassen habe, einen existenzgefährdenden Einkommensentzug verfügt habe und Unterstützung in einer psychisch belastenden Ausnahmesituation unterlassen habe. Weiters seien unzulässigerweise personenbezogene Daten weitergegeben worden, indem die angebliche Suspendierung Nachbarn gegenüber kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte festzustellen, dass der Entzug der Dienstbezüge und die faktische Suspendierung ohne Bescheid rechtswidrig erfolgt seien. Weiters sei die Bildungsdirektion zu verpflichten, die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers rechtskonform wiederherzustellen, dies durch Erlassung eines Bescheids samt Rechtsmittelbelehrung, Akteneinsicht zu gewähren und festzustellen, ob eine Verletzung datenschutzrechtlicher und führsorgerechtlicher Pflichten erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 21.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer fehlende dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen in der Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zu berücksichtigen. Die Untätigkeit der belangten Behörde stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und beeinträchtige die Rechtsschutzqualität des Beschwerdeführers erheblich. Ohne den Prüfungsumfang der Maßnahme zu erweitern, seien die beigebrachten Schreiben in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen. In den Schreiben wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, die Bildungsdirektion sowie die Personalvertretung erfolglos auf Verfahrens- und Fürsorgeverstöße hingewiesen zu haben. Insbesondere hätten die tiefgreifenden Maßnahmen der Bildungsdirektion im Rahmen eines formal rechtsgültigen Bescheides erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 07.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen Beweisantrag auf Einvernahme mehrerer ZeugInnen zur Beweisführung über äußere Umstände, Auswirkungen und Wahrnehmungen der behaupteten Maßnahmen am Schulstandort. Mit 22.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut diverse beigelegte Unterlagen im Verfahren zu berücksichtigen. Diese enthielten eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde über die unrichtige Weitergabe personenbezogener Daten.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt.

Mit Schreiben vom 05.09.2025 wurde die Bildungsdirektion Niederösterreich ersucht, zur Beschwerde des A Stellung zu nehmen und insbesondere auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer faktisch daran gehindert worden sei, die Schule zu betreten oder lediglich eine Sperre der Zutrittskarte erfolgt sei.

Mit Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 09.09.2025 gab diese über das letztlich zum Entfall der Bezüge führende Verhalten des Beschwerdeführers Auskunft. Letztlich auf Grund der anhaltend verweigerten Mitwirkungsverpflichtung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, seien seine Dienstbezüge seit 01.03.2025 einbehalten worden. Dies sei auf § 26 Abs. 1 lit. a LVG iVm. § 7 Abs. 3 VBG zu stützen. Der Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt ein formeller Dienstleistungsverzicht im Rechtsrahmen des VBG ausgesprochen worden, vielmehr sei von einem andauernden Krankenstand ausgegangen worden. Das Dienstverhältnis zum Bund habe mit 31.08.2025 durch Fristablauf geendet.

Nach Auskunft durch die Schulleitung der *** wurde nach Sperre der Zutrittskarte des Beschwerdeführers dieser weder tatsächlich aus der Schule verwiesen, noch fand ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer in der Schule statt.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser führte mit Schreiben vom 16.09.2025 aus, die Schulleitung habe mit 18.02.2025 eine Suspendierung ausgesprochen. Faktisch sei der Beschwerdeführer von der Dienstleistung ausgeschlossen gewesen. Die Dienstbezüge seien durch die Bildungsdirektion eingestellt worden. Das KlimaTicket des Beschwerdeführers sei eingezogen worden, da der Beschwerdeführer dieses nicht mehr bezahlen habe können. Ein Untersuchungstermin sei daher nicht schuldhaft versäumt worden. Am 03.04.2025 sei der Beschwerdeführer in *** amtsärztlich begutachtet worden.

2. Feststellungen:

A stand von 02.04.2025 bis zum 31.08.2025 in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Personalstand der ***. Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit sowie den Vorladungen zur fachärztlichen Untersuchung durch die Leitung der Bildungsregion *** seit dem 29.1.2025 nicht nach, sodass mit 1.3.2025 seine Dienstbezüge gemäß § 26 Abs. 1 lit. a LVG iVm. § 7 Abs. 2 und 3 VBG einbehalten wurden.

Im Zuge der Nichtbefolgung der Anordnungen nach § 7 VBG wurde dem Beschwerdeführer die Zutrittskarte zur *** gesperrt. Dies wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Ein tatsächlicher Verweis aus der Schule oder eine Untersagung, die Schule zu betreten, fand vor Ort nicht statt.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen zur Gänze auf dem Akteninhalt, im Speziellen dem Schreiben der Bildungsdirektion Niederösterreich sowie dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 03.06.2025, LVwG-AV-471/001-2025.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme diverser ZeugInnen zur Beweisführung über äußere Umstände, Auswirkungen und Wahrnehmungen der behaupteten Maßnahmen am Schulstandort war nicht nachzukommen, nachdem deren Aussage zur Beurteilung der Frage, ob gegenständlich ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer AuvBZ vorliegt, keine Relevanz zukommt (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

4. Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden).

Beschwerdelegitimiert ist gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG, wer behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG ist eine Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat.

Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich auf eine Angelegenheit des Schulwesens gemäß Art. 14 B-VG. Gemäß Art. 113 Abs. 1 B-VG ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens vom zuständigen Bundesminister und von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen. Die Bildungsdirektionen sind gemäß Art. 113 Abs. 3 B-VG für jedes Land als gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet. Es handelt sich somit um keine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird (IA 2254/A BlgNR 25. GP 107; dementsprechend ist das Schulwesen durch das BGBl. I Nr. 138/2017 auch aus der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG entfallen). Es besteht daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. Ebenso wurde durch kein Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b oder lit. c B-VG vorgesehen. Von dieser Ermächtigung wurde in § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz vielmehr nur hinsichtlich Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion (sohin Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) Gebrauch gemacht. Demnach liegt es in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die gegenständliche Beschwerde zu erkennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Maßnahmenbeschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).

4.1. Zur Einstellung der Dienstbezüge durch die Bildungsdirektion Niederösterreich:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a LVG findet auf Landesvertragslehrpersonen das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) Anwendung. Nach § 7 Abs. 2 VBG ist ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er nach Abs. 3 leg cit für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. Der Beschwerdeführer stand in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde durch die Leitung der Bildungsregion *** mehrfach aufgefordert, seine Abwesenheit zu begründen. Weiters wurde ihm angeordnet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Diese Anordnungen stellen Weisungen im Sinne des § 5a VBG dar. Diese Weisungen waren Voraussetzung für die Einstellung der Dienstbezüge.

Bei dem der Anordnung zu Grunde liegenden Dienstverhältnis handelt es sich um ein solches nach dem VBG. Einem solchen Dienstverhältnis liegt ein Vertragsabschluss zu Grunde, der seitens des Arbeitgebers Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt (VwGH 16.02.2022, Ra 2020/12/0056; 25.07.2024, Ro 2022/11/00015). Im Gegensatz zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Begründung und Umsetzung im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid erfolgt, wird das Vertragsbediensteten-Verhältnis auch seitens des Bundes als Arbeitgeber ausschließlich mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung umgesetzt. Streitigkeiten aus einem solchen Dienstverhältnis werden nicht durch Bescheid, sondern letztlich durch Anrufung des zuständigen Gerichts entschieden (VfGH 01.12.208, B 448/07). Eine Übernahme des Bescheidkonzepts ins privatrechtliche Dienstverhältnis hätte einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung bedurft (VwGH 22.01.2003, 99/12/0229). Diese ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sowohl die Aufforderung durch den Dienstgeber, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als auch die daran anknüpfende Einstellung der Bezüge sind nicht als hoheitliche behördliche Akte zu werten, sondern – wie grundsätzlich das gesamte Rechtsverhältnis eines Vertragsbediensteten – dem Privatrecht zuzuordnen. (VfGH 01.12.2008, B 448/07; VwGH 20.12.2005, 2003/12/0067). Über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des § 7 VBG wäre also im ordentlichen Rechtsweg durch die Arbeits- und Sozialgerichte zu erkennen.

Zwar stellt eine Weisung nach § 5a VBG trotz deren Bezeichnung als Weisung keinen Hoheitsakt – sondern vielmehr einen der Privatwirtschaftsverwaltung – dar, doch wäre selbst eine klassische Weisung in einem hoheitlichen Rechtsverhältnis keiner Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zugänglich. Da diese den Verwaltungsinnenbereich betrifft, es sich also um eine normative Anordnung von einem Vorgesetzten an einen oder mehrere nachgeordnete Organwalter handelt und nicht einen im Außenverhältnis ergehenden Akt darstellt, kann eine behauptete Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Weisung nicht mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht herangetragen werden (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; VwGH 5.12.2023, Ro 2022/12/0029).

4.2. Zur Sperre der Zugangskarte zur Mittelschule:

Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, durch die „faktische“ Suspendierung unter Sperre seiner Zutrittskarte sei ihm der Zutritt zur Mittelschule verweigert worden.

Hierzu ist festzuhalten, dass mangels Ausübung physischen Zwanges kein Zwangsakt vorliegen kann. Darüber hinaus ist das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, einen Befehlsakt im dargelegten Sinn zu qualifizieren. Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls liegt nach der zitierten Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 mwN; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Dies erfolgte nach dem Sachverhalt nicht. Der Beschwerdeführer wurde weder unter Polizeieinsatz aus der Schule entfernt, noch wurde ihm dies angedroht. Allein die Sperre eines Zutrittschips stellt keinen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren hoheitlichen Befehlsakt dar.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Maßnahmenbeschwerde nicht gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben werden (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter 4.1 zu verweisen, wonach dem VBG entspringende Anordnungen von Vorgesetzten ohnehin keine mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Hoheitsakte darstellen.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der in Beschwerde gezogenen Handlung/Unterlassung kein Akt der verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt gesetzt worden, weshalb es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführer, der mit seiner Beschwerde dem Inhalt nach auch die Weitergabe personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 1 DSG (Informationsweitergabe über „faktische“ Suspendierung) durch die belangte Behörde bekämpft, darauf hingewiesen, dass nach den weiteren Bestimmungen des DSG (insbesondere dessen § 24 Abs. 1) bzw. der DSGVO Rechtsschutz durch die Datenschutzbehörde und im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht besteht. Eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wurde dem Akteninhalt zufolge durch den Beschwerdeführer bereits erhoben, sodass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.

Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierten Judikate wird verwiesen.

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