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LVwG-S-1821/001-2025•LVwG N LVwG-S-1821/001-2025
LVwG-S-1821/001-2025Tribunale amministrativo regionale18 set 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Rechtsgrundlage; ÖNORM; Verordnung; Bodenmarkierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29. August 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer – gleich der zuvor ergangenen Strafverfügung – schuldig erkannt, er habe als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen *** dieses Fahrzeug am 26. April 2024 um 10:06 Uhr in ***, ***, nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten aufgestellt.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass der Parkplatz für Menschen mit Behinderung nicht der ÖNORM B-1600 entspräche, er daher, um der Beifahrerin das Aussteigen zu ermöglichen, das Fahrzeug auch im benachbarten Bereich abgestellt habe und im Übrigen für die Bodenmarkierung keine Verordnung bestehe.
Für den Parkplatz für Menschen mit Behinderung liegt eine entsprechende Verordnung vor; weitere Verordnungen betreffend die angebrachten Bodenmarkierungen finden sich weder im Akt der belangten Behörde noch wurden solche seitens der Stadtgemeinde *** vorgelegt. Vielmehr wurde auch auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ausschließlich auf die Verordnung des Parkplatzes für Menschen mit Behinderung verwiesen.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass allfällige breitenmäßige Abweichungen von Parkplätzen für Menschen mit Behinderung von den Vorgaben der ÖNORM B-1600 auf die Rechtmäßigkeit der Festlegung eines solchen Parkplatzes ohne Auswirkung wären. Bei einer ÖNORM handelt es sich nämlich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt (VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0082). Derartiges erfolgte jedoch bezogen auf die ÖNORM B-1600 nicht.
Gleichwohl war der Beschwerde aus folgenden Überlegungen Erfolg beschieden:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, eine Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in konkretisierter und individualisierter Weise zu enthalten. Dem wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung (nämlich durch Individualisierung und Konkretisierung der Tatumschreibung) vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, und er davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144). Während die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) nach Ort, Zeit, Gegenstand und dergleichen dem Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat dient, verfolgt die Konkretisierung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten neben der Wahrung der Verteidigungsrechte auch den Zweck der Überprüfbarkeit der von der Behörde angestellten Subsumtion (VwGH 3.11.2021, Ra 2020/10/0076; RIS-Justiz RS0119082).
Diesen Anforderungen wird der Spruch in zweierlei Hinsicht nicht gerecht. Zum einen erstreckt sich die Umschreibung des Tatortes auf sämtliche Parkplätze nordöstlich und südöstlich des *** Rathauses. Zum anderen lässt sich der Tatumschreibung nicht entnehmen, inwieweit von der Bodenmarkierung abgewichen wurde. Der Spruch ist daher weder konkretisiert noch hinreichend individualisiert, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden ist.
Hinzu tritt, dass die Bodenmarkierung im konkreten Fall nicht verordnet wurde. Dass der Straßenerhalter – hier die Stadtgemeinde *** – gemäß § 98 Abs. 3 StVO berechtigt ist, Bodenmarkierungen anzubringen, setzt voraus, dass es sich nicht um in § 44 Abs. 1 StVO genannte Bodenmarkierungen handelt. Diese Bestimmung nimmt wieder auf die in § 43 bezeichneten Verordnungen Bezug. Nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO hat die Behörde unter den dort näher angeführten Voraussetzungen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben (VwSlg 16764 A/2005). Derartiges erfolgt u.a. durch Bodenmarkierungen, durch die ein von der grundsätzlichen Regel des § 23 Abs. 2 StVO abweichendes Aufstellen von Fahrzeugen erlaubt und angeordnet wird. Solche Anordnungen bedürfen daher der Verordnungsform. Zumal diese Verordnung im vorliegenden Fall aber nicht besteht, konnte der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grunderfolg beschieden war.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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