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LVwG-S-2276/001-2024•LVwG N LVwG-S-2276/001-2024
LVwG-S-2276/001-2024Tribunale amministrativo regionale17 set 2025
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelinformationen; Inverkehrbringen; Verantwortlichkeiten; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 18.9.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen von je 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Stunden) verhängt, weil sie es als Geschäftsführerin und und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der B GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass am 7.5.2024 bei der durchgeführten Lebensmittelkontrolle im Betrieb D AG, ***, , bei der Probe aus einer Packung „“
(1.) die Angabe „2 Aufgussbeutel decken 17 % des empfohlenen Tagesbedarfs (NRV) an Vitamin C“ nicht korrekt und zur Irreführung geeignet war (Verwaltungsübertretung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG),
(2.) der für teeähnliche Erzeugnisse übliche Hinweis der Aromatisierung in der Bezeichnung des Lebensmittels fehlte (Verwaltungsübertretung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG).
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass die AGES nicht untersucht habe, wie viel Vitamin C tatsächlich in den Aufgussbeuteln enthalten sei, und eine „Hochrechnung des Vitamin-C-Gehalts auf der Packung“ unzulässig sei, denn es könne genauso sein, dass die Angabe des Vitamin C-Gehalts auf der Verpackung falsch sei und die NRV-Angabe richtig; davon abgesehen sei eine Abweichung von 2% „in der Messtoleranz“ und bei der Tagesdosis für den Konsumenten irrelevant. Durch die Anführung der Zutat „natürliches Mandarinenaroma“ im Zutatenverzeichnis sei für den mündigen Konsumenten ablesbar, dass es sich um ein aromatisiertes Lebensmittel handle. Die Beschwerdeführerin treffe auch kein Verschulden, da die gegenständliche Kennzeichnung seitens der AGES bereits im Jahr 2010 unbeanstandet geblieben sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:
Ein Lebensmittelaufsichtsorgan der Stadt St. Pölten zog am 7.5.2024 in einer D-Filiale in der *** in *** in einem Regal im Selbstbedienungsverkaufsbereich eine Probe des Lebensmittels „***“, bestehend aus zwei Packungen (Kartonfaltschachteln) mit je 20 Doppelkammerbeuteln.
Auf dem Etikett ist u.a. Folgendes angegeben: „B GmbH, A-***, ***“, in der Zutatenliste u.a. „Natürliches Mandarinen Aroma“ und in der Nährwerttabelle „Vitamin C 3 mg = 3,8% NVR“, gefolgt von der Angabe „2 Aufgussbeutel decken 17% des empfohlenen Tagesbedarfs (NRV) an Vitamin C“. Das Wort „aromatisiert“ findet sich auf der Packung nicht. Laut Probenbegleitschein war das Produkt am 13.12.2023 von der E Gesellschaft m.b.H. an diese D-Filiale geliefert worden; wann es von der B GmbH an den E-Konzern ausgeliefert worden war, kann nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 25 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
(…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
(…)
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;
(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
(…)
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)
Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsverfahren in befriedigender Weise erledigen kann (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 44a, Rz 3).
Nach § 44a Z 2 VStG hat der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu bezeichnen. Bei der gegenständlich angeführten Bestimmung des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, also eine Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Bei solchen Blankettstrafnormen ist die verletzte Vorschrift anzuführen, das ist jene, aus der sich ein konkretes Verbot oder Gebot ergibt; d.h. es müssen den im Spruch über das Blankett hinaus angeführten Vorschriften Ge- oder Verbote zu entnehmen sein, gegen welche die Beschwerdeführerin durch das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten verstoßen hat. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses sind – über § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG hinaus – Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 LMIV als „verletzte Rechtsvorschriften“ angeführt. Art. 7 Abs. 1 ist eine programmatische Vorschrift, und in Art. 9 Abs. 1 sind die verpflichtenden Angaben normiert. Die Bestimmung des Art. 8 LMIV, die die Verantwortlichkeiten regelt und normiert, wer als Lebensmittelunternehmer Adressat der genannten Verpflichtungen ist, ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt. In den Absätzen des Art. 8 sind allerdings jene Normen enthalten, die die konkreten Handlungsvorschriften für die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer aufstellen und aus deren Kreis die zentrale Gebotsnorm in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen wäre.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Ein Straferkenntnis ist z.B. dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn sein Spruch mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder eines Tatzeitraums verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/16/0101, mwN).
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie als Geschäftsführerin ihres in *** ansässigen Unternehmens zu verantworten habe, dass am 7.5.2024 „bei der durchgeführten Lebensmittelkontrolle“ in einer D-Filiale *** „bei der Probe aus einer Packung“ des verfahrensgegenständlichen Teeerzeugnisses einerseits die Angabe „2 Aufgussbeutel decken 17% des empfohlenen Tagesbedarfs (NRV) an Vitamin C“ zur Irreführung geeignet war und andererseits eine Angabe in der Bezeichnung des Lebensmittels, nämlich der „Hinweis der Aromatisierung“, fehlte. – Tatzeit und Tatort sind nicht eigens angeführt, sodass auf die Tatbeschreibung abzustellen ist. Was die Tatzeit betrifft, ist als einziges Datum in der Tatbeschreibung nur der 7.5.2024, der Tag der „durchgeführten Lebensmittelkontrolle“ in ***, angeführt. Was den Tatort betrifft, sind in der Tatbeschreibung zwei Orte angeführt, nämlich der Sitz des Unternehmens (in ) und der Ort der Probenziehung (). Die belangte Behörde hat offenbar auf letzteren abgestellt, weil sie ihre örtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat.
Aus Art. 17 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ (EG-BasisVO) geht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2023/10/0033; VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047) das Prinzip der „Kettenverantwortung“ im Lebensmittelhandel hervor (und es findet in Art. 8 LMIV seinen Niederschlag), wonach in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Es ist also für den (auch hier vorliegenden) Fall des Vorwurfs einer rechtswidrigen Angabe auf der Verpackung eines Lebensmittels durch den Hersteller auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO abzustellen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/10/0017).– Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin, also der Tag, an dem das Lebensmittel ihren Verfügungsbereich verlassen hat, steht überhaupt nicht fest, und auch eine in diese Richtung gehende Tathandlung, nämlich ein „Liefern“ oder „Ausliefern“, wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorgehalten. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Erzeugungsbetriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird, und korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort jener Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur, allesamt zur Lieferung durch den Hersteller eines Lebensmittels an ein Handelsunternehmen).
Noch genauer betrachtet, wurde überhaupt keine Tathandlung angelastet, die das Unternehmen der Beschwerdeführerin am 7.5.2024 in *** begangen hätte (entweder ein Inverkehrbringen oder eine der in Art. 8 LMIV normierten Handlungen), sondern eben nur, dass „bei der Lebensmittelkontrolle“ am 7.5.2024 in der D-Filiale in *** auf der Verpackung der gezogenen Probe eine Angabe nicht korrekt war und eine andere fehlte.
Hätte das Unternehmen der Beschwerdeführerin – worauf die Angaben auf dem Etikett hindeuten – als Vermarkterin nach Art. 8 Abs. 1 LMIV zur Verantwortung gezogen werden sollen, hätte als Tathandlung aber vorgehalten werden müssen, dass dieses – unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (auch das wurde nicht vorgehalten) – das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel nicht gewährleistet hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 LMIV), wobei sich die Frage stellt, weshalb es auch noch am 7.5.2024, also zu einem Zeitpunkt, an dem das Produkt längst seinen Verfügungsbereich verlassen hatte, für eine weitere Station in der Lebensmittelkette haften sollte.
Das Landesverwaltungsgericht ist zwar verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036); d.h. das Landesverwaltungsgericht darf die Tat zwar in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise präzisieren, aber dabei die Tat nicht auswechseln bzw. einen anderen als den ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt heranziehen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin jenes Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, und hinsichtlich einer von diesem am 7.5.2024 gesetzten Tathandlung keinerlei Verfolgungshandlungen stattgefunden haben (auch der Spruch der zuvor ergangenen Strafverfügung vom 25.7.2024 enthält diese wesentlichen Tatbestandselemente nicht) und diesbezüglich mittlerweile bereits Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eingetreten ist, wäre dem Verwaltungsgericht eine Modifizierung von Tatort und Tatzeit auch schon deshalb verwehrt, da die gegenständliche Probe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in keiner Weise, weder durch eine Chargen- bzw. Losnummer noch durch sonst ein individualisierendes Merkmal, genauer umschrieben bzw. konkretisiert worden ist, sodass eine Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0144).
Zumal „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, aber unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung, ist (vgl. VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0591) und das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und sogar verpflichtet ist, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006), wäre noch zu überlegen, ob die in Spruchpunkt 1. als Übertretung des Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV angelastete Tat anstelle unter die Blankettstrafnorm des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG unter §§ 5 Abs. 2 Z. 1, 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG subsumiert werden könnte, aber selbst wenn man der Ansicht wäre, dass diese Bestimmungen auf den gegenständlichen Fall anzuwenden wären, fehlte auch für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin die Anlastung des für diese Bestimmungen wesentlichen Tatbestandsmerkmals des „Inverkehrbringens“, z.B. durch Liefern, Lagern, Bereithalten zum Verkauf etc.
Aus all diesen Gründen liegt der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vor und war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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