LVwG N LVwG-AV-1533/001-2024

LVwG-AV-1533/001-2024Tribunale amministrativo regionale17 set 2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; Gefährdungsprognose;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1533/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1533.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B und C Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 21.10.2024, Zl. ***, betreffend Waffenverbot, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Gegen A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2024, Zl. ***, ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt. Dieses Waffenverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2024 um 11:29 Uhr in *** auf der Selbstbedienungstankstelle eine dort anwesende Dame mit einem Cuttermesser (Stanleymesser) in der Hand mit dem Abstechen bedroht hätte, falls diese die Öffentlichkeit nicht sofort verlassen würde. Zudem drohte der Beschuldigte laut Angaben des Opfers damit, dass er die Reifen ihres PKWs aufstechen würde. Die Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten ein Opfer genötigt hätte und ein beträchtliches Aggressionspotential von ihm ausgehen würde und daher die Annahme gerechtfertigt wäre, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dies wäre auch dem Beschluss des Landesgerichtes *** vom 15.7.2024, worin die Aussetzung der Fortsetzung des Strafverfahrens wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren - mit der Verpflichtung, durch eine Bewährungshilfe betreut zu werden - ausgesprochen wurde, zu entnehmen.

In der rechtzeitig mit Schriftsatz vom 21.11.2024 eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass - entgegen der Auffassung der Behörde -von ihm kein beträchtliches Aggressionspotential ausgehen würde. Der Beschwerdeführer hätte sich reumütig geständig gezeigt und reflektiert, er wäre bislang gerichtlich unbescholten und zeige er auch seit dem gegenständlichen Vorfall keinerlei Tendenzen neuerlich derart auffällig zu werden. Die Bewährungshilfe wäre entgegen der Interpretation der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt kein Anzeichen dafür, dass ein beträchtliches Aggressionspotential vom Beschwerdeführer ausgehe, sondern vielmehr wäre dies genau umgekehrt Garant dafür, dass eben kein solches Potential ausgehe. Würde ein solches nämlich vom Beschwerdeführer ausgehen, so hätte sich das Landesgericht *** nicht mit dem Beschluss begnügt, die Fortsetzung des Strafverfahrens für eine Probezeit von 2 Jahre unterbleiben zu lassen. Es würden entgegen den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt keine gemäß § 12 Abs. 1 WaffG bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertige, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Sodann wurde der Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 12.12.2024 vorgelegt. Dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

2. Ermittlungsverfahren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm daraufhin Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und nahm Beweis auf durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Zudem wurde Einsicht genommen in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zl. ***.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer versuchte am 25.04.2024 in *** Frau D durch gefährliche Drohung mit einem Eingriff in deren Eigentum zum unverzüglichen Verlassen des Tankstellenbereiches zu nötigen, indem er unter Ansichnahme eines Stanleymessers mit ausgefahrener Klinge ankündigte, dass er andernfalls die Reifen ihres PKWs aufstechen werde. Diese Absicht wurde vom Beschwerdeführer auch gestikulierend angedeutet. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer D auch mit einer Verletzung an ihrem Körper bzw. mit dem Umbringen drohte. Jedenfalls beschimpfte der Beschwerdeführer die ihm unbekannte Person wüst.

Bei diesem Vorfall verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber dieser dritten Person aggressiv, dies einerseits durch verbales Ausdrücken, andererseits auch durch Gestikulation mit seinen Händen unter teilweiser Verwendung eines Stanleymessers mit ausgefahrener Klinge.

Aufgrund dieses Verhaltens stellte das Landesgericht *** mit Beschluss vom 15.07.2024 fest, dass die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen der §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB vorläufig für eine Probezeit von 2 Jahren unterbleibt. Dies mit der Verpflichtung, dass der Beschwerdeführer sich durch eine Bewährungshilfe betreuen lässt und eine Schadensgutmachung an das Opfer D begleicht.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.7.2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997 idF BGBl. II Nr. 301/2012, iVm § 16b Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, iVm § 51 Abs.1 Z.9 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018 bestraft, weil er dafür verantwortlich gemacht wurde, am 25.4.2024 bei seinem Wohnsitz eine Langwaffe der Marke Kettner (Bockdoppelflinte) in Anwesenheit eines Kindes ungesichert aufbewahrt zu haben.

4. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem oben zitierten Beschluss des Landesgerichtes *** zur Zl. ***. Der Vorfall an sich wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern wurde in der Beschwerde vielmehr darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer um die Drohung des Aufstechens der Reifen des Fahrzeuges von D ging. In der Beschwerde wurde wiederholend darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Drohung mit dem Tod ging. Die verbalen Beschimpfungen wurden vom Beschwerdeführer ebenso nicht in Abrede gestellt.

5. Rechtlich folgt daraus:

Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.01.2012, 2012/03/0007).

Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch eine diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbotes nicht (vgl. VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063).

Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zugrunde. Maßgeblich für die Verhängung eines Waffenverbotes ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gesetzt hat und ob dies eine Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermag (VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418).

Durch die vom Beschwerdeführer am 25.04.2024 gezeigte Verhaltensweise (Tathandlung) wurde vorsätzlich und wissentlich durch missbräuchliches Verwenden einer Waffe (Stanleymesser mit ausgezogener Klinge) gedroht, in fremdes Eigentum (Reifen des PKWs von D) einzugreifen und dieses gefährdet.

Diese Verhaltensweise stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff durch den Beschwerdeführer dar. Dies deshalb, da es sich laut Aktenlage bei der Tatörtlichkeit um einen öffentlichen Bereich einer Tankstelle und bei D um eine dort zufällig anwesende Kundin der Tankstelle handelte. Nur deshalb, weil diese dritte Person nicht entsprechend den Vorstellungen des Beschwerdeführers an die Zapfsäule heranfuhr bzw. ihm den Tankvorgang erschwerte, wurde der Beschwerdeführer dazu bewegt, aus dem Fahrzeug auszusteigen, zu schimpfen, ein Stanleymesser zu zücken, die Klinge auszufahren und mit einer Beschädigung von fremdem Eigentum zu drohen. Jedenfalls erfolgte eine Drohung mit dem Aufschlitzen von Reifen. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer auch die zufällig anwesende D mit dem Verletzen oder Umbringen drohte, zeigte der Beschwerdeführer an einer öffentlichen Örtlichkeit ein absolut aggressives Verhalten gegen eine dritte Person. Laut Beschuldigtenvernehmung vom 25.04.2024 teilte der Beschwerdeführer dieser dritten Person auch mit, dass ihr „eine Watschn gehören würde“, zudem beschimpfte er sie mit dem Ausdruck „Trampel“ und ähnlichem.

Die Verwendung dieser Schimpfwörter wurde auch in der mündlichen Verhandlung eingestanden.

Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung ist jedenfalls nachvollziehbar und rechtfertigt im gegenständlichen Einzelfall jedenfalls die Verhängung eines Waffenverbotes. Es sind mehrere Verhaltensweisen aneinandergereiht, die jedenfalls eine Prognoseentscheidung dahingehend begründen, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig ein erhöhtes Aggressionspotential zu erwarten ist.

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer primär bzw. vorrangig das Aufstechen der Reifen androhte und es sich dabei nicht um eine an D gerichtete Drohung handelte, ist auszuführen, dass § 12 Abs. 1 als bestimmte Tatsache ebenso den Umstand beinhaltet, wenn durch missbräuchliche Verwendung von Waffen fremdes Eigentum gefährdet werden könnte. Diese bestimmte Tatsache ist im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben, es braucht daher nicht weiter der Umstand geklärt werden, ob zudem eine missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könnte.

Für das erkennende Gericht ist daher auch in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation Waffen missbräuchlich verwendet und fremdes Eigentum gefährden könnte. Das erkennende Gericht geht daher in einer durchzuführenden und in die Zukunft gerichteten Gefährdungsprognose davon aus, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich seiner Situation bewusst ist, aber es sehr wohl aufgrund der vom Beschwerdeführer getragenen Aggressionsbereitschaft auch hinkünftig zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen mit einer einhergehenden Gefährdung fremden Eigentums durch den Beschwerdeführer kommen kann. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens zur Ansicht, dass die vorliegenden bestimmten Tatsachen, die aus dem Vorfall vom 25.04.2024 resultieren, die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch ein zukünftiges missbräuchliches Verwenden jedenfalls fremdes Eigentum (neuerlich) gefährden könnte. Es war die Beschwerde daher unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 7 WaffG von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen einheitlichen Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.