LVwG N LVwG-S-2018/001-2024

LVwG-S-2018/001-2024Tribunale amministrativo regionale15 set 2025

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelinformationen; Verantwortlichkeiten; Tatumschreibung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2018/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2018.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, p.A. B d.o.o., ***, ***, SLOWENIEN, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 26.8.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 2, § 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen von je 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 4 Stunden) verhängt, weil er es als Verantwortlicher des Unternehmens B d.o.o., ***, , Slowenien, unter dessen Namen bzw. Firma das Produkt „“ vermarket wird, zu verantworten hat, dass dieses Unternehmen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zuwidergehandelt hat, indem er es rechtswidrig unterlassen hat, dem genannten Produkt, welches für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, bestimmte nach der LMIV vorgeschriebene Informationen beizufügen bzw. deutlich und gut lesbar anzubringen, denn am 23.1.2024 wurde im Betrieb C Ltd. Co KG in ***, ***, dieses Produkt einer Untersuchung unterzogen und festgestellt, dass

1. die Angabe „… mit Süßstoff“ mangelhaft und durch die rechtlich vorgeschriebene Textierung „mit Süßungsmittel“ sowie die korrekte Angabe im Zutatenverzeichnis "Süßungsmittel Erythrit" oder "Süßungsmittel E 968" zu ersetzen ist und

2. das Mindesthaltbarkeitsdatum nur mit „21.05.2025“ angegeben ist und davor die verpflichtende Angabe: „mindestens haltbar bis“ fehlt (Verwaltungsübertretungen gemäß Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG).

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.9.2024, die auf Englisch abgefasst, aber auf Deutsch nachgereicht wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Produkt nicht von seinem Unternehmen, sondern von C Ltd. Co. auf dem österreichischen Markt eingeführt worden sei und dass das Etikett die Angaben „Süßungsmittel“, „Süßungsmittel Eryhrytol“ und „mindestens halt bis Ende“ sehr wohl enthalte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:

Ein Lebensmittelaufsichtsorgan der Stadt St. Pölten zog am 23.1.2024 in einem „“-Shop der C Ltd. Co. KG im *** in *** in einem Regal im Selbstbedienungsverkaufsbereich eine Probe des Lebensmittels „“. Dabei handelt es sich, wie die AGES bei ihrer nachfolgenden Untersuchung festgestellt hat, um ein in Dosen verpacktes orange-braunes, feines Pulver, bestimmt als Nahrungsergänzungsmittel zur Einnahme. Auf dem – grundsätzlich auf Englisch abgefassten – Etikett befinden sich auf Deutsch u.a. auch die Angaben „Nahrungsergänzungsmittel mit Süßstoff“ und (in der Zutatenliste:) „Erythrit-Süßstoff“ sowie auf der Dose der Aufdruck „Best before end:/Upor abno najmanj do:/Potrjebiti do: 21.05.2025“. Als Hersteller („produced by:“) ist auf dem Etikett B d.o.o., ***, ***, Slovenia, angegeben. Dass dieses Unternehmen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, einen Sitz auch in Österreich hätte und wann das Produkt von der C Ltd. Co. KG bzw. von diesem ***-Shop bezogen worden ist, kann nicht festgestellt werden; fest steht nur, dass (laut einzigem Lieferschein im Akt) 300 Stück dieses Produkts von der B d.o.o. am 8.12.2023 an die D in ***, UK, ausgeliefert worden sind.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 25 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich (…)

(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

(…)

Artikel 6

Grundlegende Anforderung

Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.

(…)

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

(…)

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;

b) das Verzeichnis der Zutaten;

(…)

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

(…)

Artikel 10

Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen

von Lebensmitteln

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben

sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend.

(…)

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

(…)

(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung

der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.

Artikel 24

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens

(…)

(2) Das jeweilige Datum ist gemäß Anhang X auszudrücken.

(…)

ANHANG III

LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE

ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS

(…)

2.1. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG)

Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten: „mit Süßungsmittel(n) “; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.

(…)

ANHANG VII

ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN

(…)

TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER

BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER

SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER

Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer.

(…)

Süßungsmittel

(…)

ANHANG X

MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND

DATUM DES EINFRIERENS

1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:

a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:

— „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird;

— „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.

b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben

— entweder das Datum selbst oder

— ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

(…)

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)

Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden. § 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsverfahren in befriedigender Weise erledigen kann (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 44a, Rz 3).

Nach § 44a Z 2 VStG hat der Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu bezeichnen. Bei der gegenständlich angeführten Bestimmung des § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, also eine Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Bei solchen Blankettstrafnormen ist die verletzte Vorschrift anzuführen, das ist jene, aus der sich ein konkretes Verbot oder Gebot ergibt; d.h. es müssen den im Spruch über das Blankett hinaus angeführten Vorschriften Ge- oder Verbote zu entnehmen sein, gegen welche der Beschwerdeführer durch das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten verstoßen hat. Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses sind – über § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG hinaus – Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 24 Abs. 2 LMIV als „verletzte Rechtsvorschriften“ angeführt. In Art. 9 Abs. 1 sind die verpflichtenden Angaben normiert, Art. 14 enthält Spezialbestimmungen für Lebensmittel, die (anders als das verfahrensgegenständliche) im Fernabsatz zum Verkauf angeboten werden, und in Art. 24 Abs. 2 ist normiert, wie das Mindesthaltbarkeitsdatum ausdrücken ist. Die Bestimmung des Art. 8 LMIV, die die Verantwortlichkeiten regelt und normiert, wer als Lebensmittelunternehmer Adressat der genannten Verpflichtungen ist, ist im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt. In den Absätzen des Art. 8 sind allerdings jene Normen enthalten, die die konkreten Handlungsvorschriften für die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer aufstellen und aus deren Kreis die zentrale Gebotsnorm in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen wäre.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Ein Straferkenntnis ist z.B. dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn sein Spruch mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder eines Tatzeitraums verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/16/0101, mwN).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich Tatzeit und Tatort generell auf „siehe Tatbeschreibung“ verwiesen, und in dieser wird dem Beschwerdeführer generell angelastet, dass er zu verantworten habe, dass das Unternehmen, unter dessen Namen bzw. Firma jenes Lebensmittel, welches am 23.1.2024 im Betrieb der C Ltd. Co KG in *** „einer Untersuchung unterzogen“ worden sei, vermarktet werde und dessen Verantwortlicher er sei, es „unterlassen habe“, dem Produkt näher ausgeführte, nach der LMIV vorgeschriebene „Informationen beizufügen bzw. deutlich und gut lesbar anzubringen“.

Was die Tatzeit betrifft, ist als einziges Datum in der Tatbeschreibung nur der 23.1.2024, der Tag der Probenziehung in , angeführt. Was den Tatort betrifft, sind in der Tatbeschreibung zwei Orte angeführt, nämlich der Sitz des Unternehmens ( in Slowenien) und der Ort der Probenziehung (***). Die belangte Behörde hat offenbar auf letzteren abgestellt, weil sie ihre örtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Aus Art. 17 Abs. 1 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ (EG-BasisVO) geht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2023/10/0033; VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047) das Prinzip der „Kettenverantwortung“ im Lebensmittelhandel hervor (und es findet in Art. 8 LMIV seinen Niederschlag), wonach in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. – Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch das Unternehmen des Beschwerdeführers dürfte laut im Akt befindlichen Lieferschein der Tag der Auslieferung des Produktes, nämlich der 8.12.2023, an dem dieses seinen Verfügungsbereich verlassen hat, gewesen sein, eine solche Tathandlung wurde aber – abgesehen davon, dass sie nicht in Österreich, sondern in Slowenien stattgefunden hätte – gar nicht angelastet.

Es wurde nämlich kein Begehungsdelikt, also z.B. eine Auslieferung am 8.12.2023 in Slowenien oder ein Bereithalten zum Verkauf am 23.1.2024 in ***, angelastet, sondern ein Unterlassungsdelikt, nämlich dass es das Unternehmen des Beschwerdeführers „unterlassen habe“, bestimmte „Informationen beizufügen bzw. deutlich und gut lesbar anzubringen“. Der Spruch des Straferkenntnisses enthält aber keinen auf diese Unterlassung bezogenen Tatzeitpunkt (nur generell den 23.1.2024 als Tag der „Untersuchung“ des Lebensmittels in ***), weshalb sich das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb als mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet erweist (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2020/10/0168). Eine allfällige Spruchkorrektur durch das Verwaltungsgericht (in Hinblick auf die Ergänzung einer Tatzeit hinsichtlich des Unterlassungsdeliktes oder auf die Formulierung eines Begehungsdeliktes) kommt wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG und § 90 Abs. 7 LMSVG nicht in Frage. – Dazu kommt hinsichtlich des Tatortes noch Folgendes:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt (vgl. z.B. VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001; 26.4.2007, 2006/03/0138), ist bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen.

Gemäß § 2 Abs 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Gemäß § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Der Sitz des Unternehmens, als dessen Verantwortlicher der Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde, liegt in Slowenien. Zumal das LMSVG eine von § 2 VStG abweichende Regelung nur hinsichtlich der (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten enthält (vgl. § 90 Abs. 9 LMSVG), würde die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen nach § 2 VStG daher nur dann gegeben sein, wenn die tatsächliche Leitung des Unternehmens nicht an dessen Sitz in Slowenien, sondern im Inland ausgeübt würde und er deshalb auch im Inland hätte handeln müssen. Für eine derartige Annahme konnten aber keine Feststellungen getroffen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht hätte bestraft werden dürfen, weil das ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Unterlassen gemäß § 2 Abs. 1 VStG nicht strafbar ist (vgl. VwGH 18.11.2003, 2002/03/0020).

Somit liegt der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vor und war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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