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LVwG-AV-607/001-2025; LVwG-AV-607/002-2025•LVwG N LVwG-AV-607/001-2025; LVwG-AV-607/002-2025
LVwG-AV-607/001-2025; LVwG-AV-607/002-2025Tribunale amministrativo regionale12 set 2025
Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Prognose; Tierquälerei;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17. April 2025, ***, betreffend des Verbotes der Haltung und Betreuung von Hunden und Katzen auf Dauer sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17. April 2025, ***, wurde Frau A (die Beschwerdeführerin) unter Spruchpunkt I. die Haltung und Betreuung von Hunden und Katzen auf Dauer verboten. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zweimal rechtskräftig wegen Übertretungen nach §§ 5 – 8b Tierschutzgesetz bestraft worden sei, welche Bestrafungen die für die Verhängung eines Tierhalteverbotes erforderlichen Anlasstaten darstellten.
Bereits im Strafverfahren wegen des ersten Verstoßes habe die Beschwerdeführerin schriftlich zugesichert, keine weiteren Vergehen zu begehen. Entgegen dieser Zusicherung sei an der Adresse ***, ***, erneut eine Zucht von Hunden und Katzen betrieben worden, wobei bei einer Kontrolle grobe Mängel festgestellt worden seien. Aufgrund vierer diesbezüglicher Strafanträge der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bestehe daher der dringende Verdacht, dass erneut Verstöße gegen § 5 TSchG erfolgt seien. Die beiden bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen hätten keinerlei spezialpräventive Wirkung gezeigt und die Beschwerdeführerin nicht von neuerlichen Verstößen gegen §§ 5 bis 8b TSchG abhalten können. Besonders erschwerend komme dazu, dass die Beschwerdeführerin praktizierende Tierärztin sei, ihr aufgrund ihrer Ausbildung bewusst sein müsse, dass ihre Handlungen dem Tierwohl schadeten und daher § 5 bzw. § 7 TSchG widersprächen.
Aufgrund der Schwere der Verstöße, der wiederholten Delinquenz binnen eines Zeitraums von gerade einmal drei Jahren und der offensichtlichen Ineffektivität jeglicher verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion komme die Behörde zu der Prognose, dass die Beschwerdeführerin auch zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung oder Betreuung von Hunden und Katzen nicht erfüllen werde.
Das Tierhalte- und -Betreuungsverbot sei mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin erforderlich, um in Zukunft Tierquälereien oder Verstöße gegen §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b TSchG zu verhindern.
Eine weitere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses des Tierwohls sei zu befürchten, wenn das Tierhalteverbot nicht sofort vollstreckbar wäre. Es liege daher Gefahr im Verzug vor, weshalb gem. § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen gewesen sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, in eventu die ledigliche Androhung eines künftigen Verbotes der Haltung von Hunden und Katzen, in eventu die zeitliche Begrenzung des Tierhalteverbotes auf drei Jahre, beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unbestritten zwar zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen (§§ 5 Abs. 2 Z. 1, 24a Abs. 4, 31 Abs. 1 TSchG und § 7 Abs. 1 TSchG) vorlägen, hinsichtlich der zweiten Übertretung jedoch zu erwähnen sei, dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Verfahren keiner Rechtsvertretung bedient habe und das angezeigte Vorgehen (Stutzen der Vibrissen eines Hundes) eine notwendige medizinische Maßnahme dargestellt habe.
Die Prognoseentscheidung der Behörde stütze sich auf ein laufendes, nicht rechtskräftiges Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Die darin erhobenen Vorwürfe würden ausdrücklich bestritten und habe die Beschwerdeführerin bis zu der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens als nicht verurteilt zu gelten.
Die Bezugnahme auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren zur Begründung wiederholten tierschutzwidrigen Verhaltens stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in einem anderen Verfahren dar und verletzt in klarer Weise die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Unschuldsvermutung.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung sehe ein gänzliches Halte- und Betreuungsverbot in der Regel nur bei intensivsten Tierwohlverletzungen und gänzlich fehlender Einsicht des Betroffenen vor, sodass den Behörden jede andere Vorgehensweise verwehrt bleibe. Ein dauerhaftes Tierhalteverbot stelle die ultima ratio dar.
Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2012 als Tierärztin approbiert und seit rund acht Jahren selbstständig in eigener Praxis tätig. Die rechtskräftigen tierschutzrechtlichen Verstöße beträfen ausschließlich den privaten Bereich und seien auf eine Fehleinschätzung der rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen, nicht jedoch auf ein tierschutzwidriges Grundverständnis oder eine generelle Nachlässigkeit im Umgang mit Tieren.
Sowohl ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch ihr langjähriger Kundenkreis bezeugten den gewissenhaften und empathischen Umgang der Beschwerdeführerin mit Tieren und ihr ernsthaftes Engagement für deren Wohlergehen.
Die Beschwerdeführerin sei über einen längeren Zeitraum erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, die sich aus der Verantwortung für ihre Familie, die selbstständige Tätigkeit als Tierärztin und unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten ergeben hätten. Diese Belastungssituation habe zu einer vorübergehenden Überforderung geführt, die auch das private Tierhaltungsgeschehen beeinträchtigt habe.
Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile in engmaschiger psychologischer Betreuung und habe ein umfassender Reflexions- und Umdenkprozess stattgefunden, sie habe ein hohes Maß an Einsicht und arbeite aktiv an der Stabilisierung ihrer persönlichen und beruflichen Verhältnisse.
Die bloße Androhung eines Tierhalteverbotes hätte ausgereicht, um auf das Verhalten der Beschwerdeführerin lenkend einzuwirken. Eine derartige Androhung sei zu ihren Lasten jedoch nicht erfolgt und sei der Ausspruch eines zeitlich unbegrenzten Haltungsverbotes eine überschießende behördliche Maßnahme, die insbesondere im Hinblick auf ihr prognostiziertes Verhalten, nicht in Einklang zu bringen sei. Durch das gegenständliche Verfahren sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt, dass das behördliche Verbot nicht absehbare Konsequenzen für ihr weiteres berufliches Fortkommen mit sich bringe.
Ausführungen, weshalb im Gegenstand nicht mit gelinderen Mitteln das Auslangen zu finden sei, seien zur Gänze unterblieben.
Die Beschwerdeführerin habe sich glaubhaft von jeglicher gewerblichen Hundezucht distanziert und wolle in diesem Bereich zukünftig keinerlei Tätigkeit mehr ausüben, es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass es in Zukunft zu weiteren tierschutzrechtlichen Verstößen kommen werde, weshalb sich eine positive Verhaltensprognose ergebe.
Zu Spruchpunkt II wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auf die Beschwerdeführerin seien keine vom Tierhalteverbot umfassten Tiere eingetragen und befänden sich keine einschlägigen Zucht- oder Haustiere in ihrem Besitz, wodurch eine weitere Tierwohlgefährdung in diesem Bereich de facto ausgeschlossen sei. Eine sofortige Vollstreckbarkeit stehe daher massiv im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen des gegenständlichen Verfahrens und zum erwartbaren und möglichen Verhalten der Beschwerdeführerin.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde belaste den Bescheid mangels Gefahr im Verzug im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG mit Rechtswidrigkeit aufgrund Unverhältnismäßigkeit.
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 3. Juni 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. August 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, der NÖ Tierschutzombudsperson, der Vertreterin der belangten Behörde, Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeuginnen C und D, des Zeugen E, des veterinärmedizinischen Amtssachverständen F sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, den Akt *** der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und den Gerichtsakt.
Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 30. Mai 2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung nach § 31 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, zwischen 25. Mai 2022 bis 15. Oktober 2022 Würfe von 8 Zuchthündinnen gehabt und die Welpen verkauft zu haben, ohne eine Bewilligung nach § 23 TSchG für die Haltung von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehabt zu haben.
Unter Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 24a Abs. 4 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, 13 von ihr gehaltene Welpen nicht vor Weitergabe in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet zu haben.
Unter Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 24a Abs. 4 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, 5 von ihr gehaltene Welpen nicht vor Weitergabe in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet zu haben.
Unter Spruchpunkt 4. wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 Z. 1 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, durch das fehlende Maßnahmenprogramm gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 TSchG für die Zucht mit den Rassen Pudel und Malteser und die fehlenden Untersuchungen in Kauf genommen zu haben, dass Züchtungen vorgenommen wurden, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei den Welpen Qualzuchtmerkmale vorkommen. Es sei für die zur Zucht herangezogenen Hunderassen Malteser und Pudel vorab kein Maßnahmenprogramm der Behörde vorgelegt worden, obwohl bei beiden Hunderassen Qualzuchtmerkmale auftreten. Die entsprechenden Untersuchungen der Hündinnen G (Zwergpudel), H (Zwergpudel), I (Zwergpudel), J (Malteser), K (Zwergpudel), M (Zwergpudel) und L (Malteser) seien erst, nachdem diese bereits Welpen geboren hatten, durchgeführt worden, sodass mit Tieren gezüchtet worden sei, bei denen vorhersehbar ist, dass die Zucht für das Tier (Muttertier) oder die Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden ist.
Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 27. März 2023, GZ. , wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 8a Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, am 28. September 2022 Hundewelpen auf „“ angeboten zu haben, obwohl das Feilbieten und Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen verboten ist.
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 18. November 2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 TSchG zur Last gelegt. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, als Halterin der Pudelhündin „N“ die Vibrissen der Hündin gekürzt zu haben, obwohl das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen verboten ist (Kontrolle 31. Oktober 2024).
Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. (Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10. Juni 2025, ***, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2025, LVwG-S-1397/001-2025, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort „abgewiesen“ durch „zurückgewiesen“ ersetzt wurde.
Am 8. April 2024 wurde im Anwesen ***, ***, in welchem die Beschwerdeführerin eine Hunde- und Katzenzucht ohne behördliche Genehmigung gemäß § 31 TSchG betrieb, eine unangekündigte Tierschutzkontrolle durchgeführt. In einem Raum wurde eine Cocker Spaniel Hündin mit 7 Welpen gehalten, es herrschte beißender Geruch nach Kot und Urin, eine ausreichende Frischluftversorgung war nicht gegeben. Die Fensterfläche betrug im Verhältnis zur Bodenfläche nur 3,3% (anstelle der vorgeschriebenen Fläche von 12,5%). Die Hündin wurde mehrere Tage im dunklen Raum ohne Tag-/Nachtrhythmus gehalten. Die Hündin hatte keinen Zugang ins Freie und war gezwungen, ihren Kot und Urin im direkten Umfeld ihrer Welpen und ihrem eigenen eingeschränkten Aufenthaltsbereich abzusetzen. Es waren Urinlacken auf dem alten Holzboden sichtbar, Flüssigkeiten konnten nicht abfließen. Stromkabel lagen frei zugänglich für die Hündin am Boden und bargen eine Verletzungsgefahr durch Stromimpulse. Es waren Rückstände von alten nicht vollständig entfernten Kothaufen sowie 14 alte Kothaufen vorhanden. Die Welpen waren in einer Wurfbox, deren Eingangsbereich verschlossen war, unter einer Wärmelampe, konnten der ständigen belastenden Wärmezufuhr nicht entkommen und drängten sich an den Rand der Wurfbox.
Eine regelmäßige und dem Bedarf angepasste Fütterung der laktierenden Mutterhündin war nicht gegeben, durch diese Minderversorgung hatten die Welpen zu wenig Milch und waren somnolent. Die Mutterhündin zeigte sich schwer beeinträchtigt, die Welpen waren schlapp und kaum stehfähig.
Die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Hündin und der 7 Welpen war derart vernachlässigt, dass den Hunden dadurch Leiden zugefügt wurde.
In einem Raum wurden 10 Katzen gehalten, die als Katzentoiletten verwendeten Mörtelwannen waren überfüllt mit Kot und Urinklumpen, sodass Kot neben den Katzentoiletten abgesetzt wurde. Im Raum waren Kothaufen, Urinlacken und Haufen von Erbrochenem in großer Anzahl vorhanden, es war kein Katzengras vorhanden, nicht ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten und Rückzugsmöglichkeiten für die Anzahl an Katzen verfügbar.
Die Unterbringung und Betreuung der Katzen war derart vernachlässigt, dass den Katzen dadurch Leiden zugefügt wurde.
In einer Voliere mit einer Grundfläche von etwa 4m² waren zwei weitere Katzen untergebracht, wobei keine Klettermöglichkeiten vorhanden waren, um die Höhe der Voliere auszunutzen. Den Katzen standen nicht ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung, die Katzentoilette war extrem verschmutzt. Die Katzen hatten keine Möglichkeit ins Freie zu gelangen, Katzengras stand nicht zur Verfügung, das Trinkwasser war abgestanden und schmutzig. Die beiden Katzen wurden nicht ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechend gehalten und zeigten sich gegenüber den Kontrollorganen schwer beeinträchtigt.
Die Unterbringung und Betreuung der Katzen war derart vernachlässigt, dass den Katzen dadurch Leiden zugefügt wurde.
Es wurden Züchtungen vorgenommen, ohne die Hunde und Katzen davor untersuchen zu lassen, die Katzen unkontrolliert verpaart, weshalb nicht vorhersehbar war, ob und welche Schmerzen und Leiden die Nachkommen aufgrund von Qualzuchtmerkmalen erleiden müssen.
Die Beschwerdeführerin kaufte sechs Labradorwelpen unbekannter Herkunft ca. drei bis vier Wochen vor der Kontrolle am 8. April 29024 an, gab diese als Welpen der von ihr gehaltenen Labradorhündin (Chipnummer ) aus und bot diese als Eigenzucht auf der Internetplattform „“ feil. Erst unter dem Druck einer angekündigten Genprobe der erwachsenen Hündin und der Welpen gab die Beschwerdeführerin diesen Umstand zu. Das öffentliche Anbieten und Verkaufen dieser Tiere war verboten (§ 8a TSchG).
Die Welpen wurden am 8. April 2024 auf ein Alter von ca. 8 Wochen geschätzt und waren daher zu früh von der Mutterhündin getrennt worden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen aus dem unstrittigen Verwaltungsvormerkungsauszug der Beschwerdeführerin sowie den beigeschafften Verwaltungsstrafakten, hinsichtlich der amtstierärztlichen Kontrolle aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin D im Zuge der Beschwerdeverhandlung in Zusammenhang mit dem Kontrollbericht sowie Sachverhaltsdarstellung und den dazu angefertigten Lichtbildern und Videos.
Dass die Beschwerdeführerin die für ihre Tätigkeit erforderliche Bewilligung nach § 31 TSchG nicht innehatte, hat diese nicht bestritten.
Der unhygienische Zustand sowohl des Aufenthaltsbereiches der Spanielhündin mit sieben Welpen als auch des Katzenzimmers mit 10 Katzen und der Voliere mit zwei Katzen wie lichtbildlich und mit Videoaufnahme dargelegt, wurde beschwerdeführerseits nicht bestritten. Auch der Umstand des fehlenden Katzengrases, des schmutzigen Trinkwassers und der fehlenden Möglichkeit der beiden Katzen, ins Freie zu gelangen, wurde nicht in Abrede gestellt.
Wenn die Beschwerdeführerin zu den von der Zeugin D am 8. April 2024 festgestellten hygienischen Missstände behauptet, sie habe am Wochenende dort geputzt, es sei ohnedies täglich gesäubert und täglich der Kot entfernt worden, so ist diese Angabe unglaubwürdig. Die Zeugin D hat glaubwürdig, nachvollziehbar und mit Bildbeweisen dokumentiert dargelegt, dass derartig viele Kothaufen, Urinlacken und Erbrochenes (Katzen) in den Aufenthaltsbereichen der Tiere vorhanden war, dass daraus zu schließen war, dass das ganze Wochenende Kot und Urin nicht entfernt worden waren. Es muss der fachkundigen Zeugin zugemutet werden, zutreffend zu erkennen, einzuschätzen und wiederzugeben, ob der hygienische Zustand der Haltungsbedingungen als akzeptabel oder – wie im Gegenstand – als inakzeptabel und rechtswidrig zu beurteilen war.
Den Umstand der zu geringen Fensterfläche hat die Beschwerdeführerin zugestanden. Wenn die Beschwerdeführerin sich aber auf die Ausnahmebestimmung der Anlage 1 Punkt 1.3 der 2. Tierhalteverordnung beruft, wonach dies im Gegenstand nicht gelte, weil der Spanielhündin ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung stehe, so widerspricht dies ihrem eigenen Vorbringen, wonach die Hündin nur dann ins Freie konnte, wenn eine Betreuungsperson anwesend war, was beispielsweise am 8. April 2024 erst um 11 Uhr der Fall war. Von einem ständigen Auslauf ins Freie kann daher keine Rede sein.
Die amtstierärztliche Einschätzung, dass den Hunden und Katzen durch die festgestellten Haltungsbedingungen Leiden verursacht wurden, wurde durch den veterinärmedizinischen Amtssachverständigen bestätigt.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, diese Haltungsbedingungen seien nicht als ungerechtfertigt Leiden verursachend zu qualifizieren, so ist ihr mit der Beurteilung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen Folgendes entgegenzuhalten:
Leiden sind alle Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und über eine nicht unwesentliche Zeitspanne hinausgehen (vgl. RV 446 BLGNR 22. GP, 8ff).
So hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige die Einschätzung der fachkundigen Zeugin geteilt, wonach die Haltungsbedingungen sowohl der Hündin mit sieben Welpen als auch der 10 Katzen und der zwei Katzen in der Voliere in ihrer Gesamtheit den Tieren ungerechtfertigt Leiden verursachten.
Dass die Zuchttiere nicht vor der Verpaarung die für die jeweilige Rasse erforderlichen Untersuchungen aufwiesen, wurde hinsichtlich einiger bereits trächtiger Tiere beschwerdeführerseits ausdrücklich zugestanden, welcher Umstand sowohl von der fachkundigen Zeugin D als auch vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen als Übertretung der Bestimmung des § 5 TSchG qualifiziert wurde.
Die zeugenschaftlichen Aussagen der beschwerdeführerseits namhaft gemachten Zeugen C und E sind nicht geeignet, die Darlegungen der fachkundigen Zeugin in Zweifel zu ziehen, indem erstere nur einmal – zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt, jedenfalls aber nicht am 8. April 2024, zweiterer überhaupt nie in der Zuchtanlage in Böheimkirchen anwesend waren. Deren zeugenschaftlichen Aussagen, welche im Wesenskern auf pauschale Weise eine ordnungsgemäße Tierhaltung der Beschwerdeführerin darzutun versuchten, sind daher nicht geeignet, die Darlegungen der fachkundigen Zeugin in Zweifel zu ziehen, indem die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen zu den verfahrensgegenständlich relevanten Tierhaltungsbedingungen überhaupt keine Wahrnehmungen hatten.
Dass im Rahmen der angekündigten amtstierärztlichen Kontrolle am 5. April 2024 keine Missstände der Tierhaltung durch den Amtstierarzt festgehalten wurden, entspricht der Aktenlage und erübrigt sich aus diesem Grund die beantragte Einvernahme des Zeugen O.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).
Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Im konkreten Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie – aufgrund mehrerer, genau dargelegter rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Explizit liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin zwei rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen nach § 5 TSchG vor.
Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.
Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist.
In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst etwa nach behördlichen Beanstandungen, aber auch während des anhängigen Verfahrens nach § 39 TSchG. Relevanz kann in diesem Zusammenhang insbesondere dem Verhalten nach Beanstandungen durch behördliche Organe, aber auch Bestrafungen wegen anderer tierschutzrechtlicher Übertretungen zukommen.
Die von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vertretene Auffassung, hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei eine negative Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin auch hinkünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren aller Arten nicht erfüllen und auch wieder gegen § 5 Tierschutzgesetz verstoßen würde, ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer erforderlich ist, damit weitere Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz voraussichtlich verhindert werden, wird vom erkennenden Gericht geteilt.
Schwer wiegt in dieser Hinsicht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wiederholt (nämlich an Standorten in den Bezirken *** und ***) gewerbliche Hundezuchten ohne die erforderliche Bewilligung betrieben hat.
Die Beschwerdeführerin neigt zu einer die gesetzlichen Vorschriften völlig missachtenden Gesinnung, indem sie weiters wiederholt Hunde und Katzen verpaart hat, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Qualzucht erforderlich sind, ohne vor der Verpaarung die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen und ein Maßnahmenprogramm/eine Dokumentation über die Abklärung von Risikofaktoren zu erstellen. Die Unbelehrbarkeit der Beschwerdeführerin zeigt sich deutlich in ihrer Angabe, sie habe vorerst nicht über die Thematik Bescheid gewusst, es sei ein solches Vorkommnis in Hollabrunn aber nicht mehr gewesen. Nichtsdestoweniger hat die Beschwerdeführerin – obwohl von der Behörde nachweislich wiederholt auf das Erfordernis von Untersuchungen und Maßnahmenprogramm hingewiesen – danach erneut im Bezirk *** Züchtungen von Hunde- und Katzenrassen vorgenommen, ohne davor die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 27. März 2023, GZ. ***, wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 38 Abs. 3 TSchG rechtskräftig bestraft wurde, hat diese nicht davon abgehalten, erneut Labradorwelpen im Internet öffentlich zum Kauf anzubieten und den Umstand der Illegalität dadurch zu verschleiern, dass sie fälschlich vorgab, es handle sich um eine Eigenzucht.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die von der Amtstierärztin als „katastrophal“ (Verhandlungsschrift Seite 18) bezeichneten Haltungsbedingungen als „normal“ (Aktenseite 2 letzter Absatz), „nicht schön“, „nicht optimal“ (Aktenseite 4, 2. Absatz) herunterspielt, zeigt nach Ansicht des Gerichts das nicht vorhandene Verständnis der Beschwerdeführerin für elementare Bedürfnisse von Tieren deutlich auf.
Die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin spricht für ein auffallend ignorantes, das Tierwohl völlig missachtendes Persönlichkeitsbild derselben.
Selbst noch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung verweigerte die Beschwerdeführerin jegliche Einsicht, dass durch die von ihr zu verantwortenden tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden. Vielmehr bagatellisierte sie die Vorkommnisse („Es war dort auch aus Tierschutzgründen die Haltung der Tiere nicht optimal…“ Verhandlungsschrift Seite 3 letzte Zeile, „aus meiner Sicht war der hygienische Zustand hier am 08. April 2024 bei den Katzen nicht leidensverursachend, weil das nämlich kein Dauerzustand war“ Verhandlungsschrift Seite 4 2. Absatz) und zeigt sich völlig desinteressiert am Wohlergehen der von ihr gehaltenen Tiere („Ich hatte weder finanziell noch zeitressourcentechnisch die Möglichkeit, mich ausreichend um die Tiere zu kümmern. Es war mir klar, dass eine entsprechende Betreuung der Tiere, auch mit Personal, nicht möglich ist.“ Verhandlungsschrift Seite 4 1. Absatz).
Es ist angesichts des oben Ausgeführten nicht zu erwarten, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes oder die zeitliche Befristung eines Tierhaltungsverbotes ausreicht, um die gesetzlich verfolgten Ziele, nämlich die voraussichtliche Begehung einer zukünftigen Tierquälerei zu verhindern, indem die amtstierärztlichen Beanstandungen und daraus resultierende Verwaltungsstrafverfahren die Beschwerdeführerin nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Sinneswandels und zu einer Verbesserung der Tierhaltung motiviert haben, indem sie nach Verlegung der Zuchtstätte erneut Hunde und Katzen unter tierschutzwidrigen, Leiden verursachenden Bedingungen gehalten hat.
Selbst die Einsicht, dass eine entsprechende Betreuung der Tiere, auch mit Personal, aus finanziellen und zeitressourcentechnischen Gründen, nicht möglich ist, hinderte die Beschwerdeführerin nicht daran, diese in Gewinnerzielungsabsicht weiter zu halten und zu vermehren, bis die Tiere schließlich von der Behörde abgenommen werden mussten.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, allfällige Widrigkeiten seien durch eine vorübergehende Überforderung entstanden, habe bei der Beschwerdeführerin unter therapeutischer Begleitung ein umfassender Reflexions- und Umdenkprozess stattgefunden, zeige sie seither ein hohes Maß an Einsicht und arbeite an der Stabilisierung ihrer persönlichen und beruflichen Verhältnisse, werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Vielmehr legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ein labiles, selbstmitleidiges Persönlichkeitsbild an den Tag, gestand Widrigkeiten und Missstände nur dann zu, wenn keine andere Möglichkeit mehr bestand. Von der beschwerdeführerseits ins Treffen geführten Reue kann daher keine Rede sein.
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch im Zuge der Verhandlung die zahlreichen groben Widrigkeiten der Haltungsbedingungen nicht als ungerechtfertigt Leiden verursachend ansah, lässt das Gericht nicht daran zweifeln, dass ein Verbot der Haltung und Betreuung von Hunden und Katzen auf Dauer erforderlich ist, um der Prognose des § 39 Abs. 1 TSchG gerecht zu werden. Das Vorbringen, künftig keine Hunde und Katzen mehr züchten zu wollen, vermag daran nichts zu ändern.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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