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LVwG-AV-1508/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1508/001-2024
LVwG-AV-1508/001-2024Tribunale amministrativo regionale12 set 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Überlassung von Arbeitskräften; Feststellung; individuelle Befähigung; fachliche Qualifikation; Gleichwertigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. November 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO), nach Beschwerdevorentscheidung vom 29. November 2024, Zl. ***, aufgrund des Vorlageantrags vom 06. Dezember 2024, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) suchte mit Schreiben vom 01. August 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) um Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ gemäß § 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) an.
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen zum Nachweis seiner Befähigung bei:
-Ausweis
-Verleihungsurkunde Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
-Firmenbuchauszug der B AG
-Dienstzeugnis C
-Dienstzeugnis D
-Dienstzeugnis E
-Dienstzeugnis F
-Versicherungsdatenauszug
-Reifeprüfungszeugnis
-Bachelor of Social Science *** University
1.2. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe gewerbliche Dienstleister, (in der Folge: WKNÖ) erstattete auf Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. August 2024 eine negative Stellungnahme zur Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises durch den Beschwerdeführer für die Ausübung des angestrebten Gewerbes.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitskräfteüberlassung ein sehr umfangreiches und kompliziertes Gewerbe sei, bei dem diverse Arbeitskräfteüberlassungsgesetze sowie auch Sozialversicherungs- und Ausländerbeschäftigungsgesetze, Kollektivvertragsgesetze etc. einzuhalten seien. Da (auch im Falle einer allfälligen Einschränkung) u.a. das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (gemäß Arbeitskräfteüberlassungs-Befähigungsprüfungsordnung) zum Tragen komme, sei die Befähigungsprüfung als Nachweis der geforderten Kenntnisse zu absolvieren. Weiters könnte von Beschäftigerbetrieben nicht verlangt werden, die Bürgschaft gemäß § 14 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AUG) und somit auch die Verantwortung zu übernehmen, wenn ein Gewerbeinhaber nicht nachweislich über die geforderten Kenntnisse verfüge.
1.3. Zu dieser Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2024 eine Äußerung, in der er den Ausführungen der WKNÖ – insbesondere unter Verweis auf die Inhalte seines Studiums – entgegentrat.
1.4. Mit Schreiben vom 09. Oktober 2024 teilte die WKNÖ der belangten Behörde als ergänzende Stellungnahme mit, dass keine facheinschlägigen Nachweise vorliegen würden, welche geeignet erscheinen, die gesetzlich normierte Befähigungsprüfung zu ersetzen.
1.5. Hierzu wurde vom Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme abgegeben.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2024, Zl. ***, wurde betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ nicht vorliege.
Begründend werden die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen der WKNÖ und des Beschwerdeführers wiedergegeben und ausgeführt, dass die beigebrachten Beweismittel die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht nachweisen würden. Der Abschluss des Beschwerdeführers in der Studienrichtung Betriebswirtschaft werde als Abschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung anerkannt. Allerdings würden die weiteren Voraussetzungen der Zugangsverordnung (fachliche Tätigkeit, Befähigungsprüfung) nicht erfüllt, welche den Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer individuellen Befähigung nach § 19 GewO bilden. Es sei nicht möglich, einen Universitätsabschluss einerseits als Nachweis der erforderlichen Vorbildung heranzuziehen und andererseits damit die fehlende Befähigungsprüfung zu ersetzen. Nach der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung sei die Befähigungsprüfung zusätzlich zur Vorbildung erforderlich. Ein höherer einschlägiger Bildungsabschluss führe lediglich dazu, dass eine kürzere fachliche Tätigkeitszeit nachzuweisen sei.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2024 Beschwerde, in der zusammengefasst den Ausführungen der WKNÖ entgegengetreten und vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keine unabhängige Würdigung bzw. Plausibilisierung des Gutachtens der WKNÖ vorgenommen habe. Die WKNÖ habe keine Gründe für das Nichtvorliegen der individuellen Befähigung behauptet. Die belangte Behörde habe jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine eigene Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen und von unschlüssigen oder nicht nachvollziehbaren Stellungnahmen abzuweichen. Beantragt wurde die Feststellung der individuellen Befähigung.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29. November 2024, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 11. November 2024 bestätigt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums der Betriebswirtschaft die Vorbildung nach § 1 Abs. 1 Z 1 Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung gegeben sei. Dieser hohe Bildungsabschluss werde in der Verordnung dahingehend berücksichtigt, dass im Vergleich zu anderen Bildungsabschlüssen die kürzeste Zeit einer fachlichen Tätigkeit nachgewiesen werden müsse, nämlich mindestens ein Jahr; die zusätzlich vorgeschriebene Befähigungsprüfung könne jedoch durch diesen Nachweis nicht ersetzt werden. Da der Beschwerdeführer weder eine fachliche Tätigkeit im Sinne der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung noch eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen habe, müsse er belegen, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aus anderen Gründen zu verfügen. In einer Gesamtbetrachtung sei zwar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine bisherigen Tätigkeiten die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen habe, die einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung entsprechen; allerdings seien keine weiteren Nachweise vorgelegt worden, die belegen würden, dass zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden seien, welche die vorgeschriebene Befähigungsprüfung ersetzen könnten.
1.9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06. Dezember 2024 einen Vorlageantrag ein, aufgrund dessen die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom selben Tag dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorlegte.
2.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, absolvierte das Studium der Betriebswirtschaft (Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) an der ***-Universität ***.
2.2. Zu den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers:
Von August 1990 bis September 1992 war er als kaufmännischer Angestellter in der Abteilung EDV/Organisation bei der F GmbH Co KG tätig. Das Unternehmen ist im Gewerbe „Herstellung von Tafelscheren, Abkantpressen sowie Maschinen und Geräten in der Form eines Industriebetriebes“ tätig.
Von Jänner 1996 bis November 1997 war der Beschwerdeführer als Assistant Controller bei der C GmbH tätig. Das Unternehmen übt das Gewerbe „Erzeugung von elektronischen Komponenten, insbesondere von Geräten zur Stromversorgung in der Form eines Industriebetriebes“ aus. Der Beschwerdeführer war für die Erstellung des jährlichen Budgets, der monatlichen Forecasts, der monatlichen Kostenanalyse und -überwachung, des monatlichen Reportings nach österreichischen und amerikanischen Bilanzierungsgrundsätzen zuständig sowie im Rahmen der Erstellung der Jahresbilanz, des Cash Managements und der Absicherung von Fremdwährungsrisiken tätig.
Weiters war der Beschwerdeführer von Dezember 1997 bis August 1998 bei der D GmbH (Rechtsnachfolgerin der C GmbH) als Finance Controller der Schwesterngesellschaft am Standort ***/BRD tätig und ab September 1998 bis August 1999 als Financial Controller der G (Standort ***). Laut Dienstzeugnis vom 31. August 1998 umfasste der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers dabei die fachliche und personelle Leitung der Funktionen Controlling, Rechnungswesen und Treasury der Gesellschaften in Österreich, Ungarn und Deutschland und war der Beschwerdeführer Mitglied des europäischen Managementteams.
Anschließend war der Beschwerdeführer von September 1999 bis Oktober 2000 als Finance Director Central Europe bei der E GmbH, *** (Chemical Industry), tätig. Das Unternehmen übt das „Handelsgewerbe gem. § 103 Abs.1 lit. b Z.25 GewO 1973, beschränkt auf den Großhandel“ aus. Laut Dienstzeugnis war der Beschwerdeführer als Finanzdirektor und Mitglied der Geschäftsführung tätig und umfasste sein Aufgabenbereich die Leitung der Ressorts Finanzen, EDV und Administration der Niederlassung in Wien sowie der Schwestergesellschaften in Deutschland, in der Schweiz und in Osteuropa. Im Bereich Finanzen waren die Schwerpunkte der Tätigkeiten des Beschwerdeführers das Reporting nach lokalen Rechnungslegungsvorschriften sowie US-GAAP, Controlling, Treasury und Kreditmanagement.
Von November 2000 bis Jänner 2006 war der Beschwerdeführer als CFO der H GmbH beschäftigt. Das Unternehmen ist im Gewerbe „Lagerei“ tätig.
Von Jänner 2006 bis Juni 2021 gehörte der Beschwerdeführer dem Vorstand B AG (nunmehr I GmbH) an und war gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen zur Vertretung des Unternehmens nach außen berechtigt. Er war als CEO/COO tätig und überdies bei der B AG (bzw. nunmehr GmbH) jedenfalls bis zur Antragstellung angestellt. Die B AG (bzw. nunmehr GmbH) verfügt über die Gewerbeberechtigungen „Handel mit KFZ“, „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, mit 10 PKW“ sowie „Vermietung von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers“.
2.3. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Betriebswirtschaft, Controlling, Rechnungswesen/Finanzen (Reporting nach lokalen Rechnungslegungsvorschriften sowie US-GAAP), Treasury, Kreditmanagement, EDV und (allgemein) Administration internationaler Gesellschaften nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung nicht abgelegt.
2.4. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 01. August 2024 um Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ an. Diesem Antrag schloss er die unter Punkt 1.1. dargelegten Unterlagen an.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen (insbesondere Dienstzeugnisse, Versicherungsdatenauszug, Firmenbuchauszug) und Abfragen aus dem (öffentlich zugänglichen) Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Im Übrigen sind die Feststellungen im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig anzusehen.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:
„§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
[…]
„§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.“
„§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
„§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
72. Überlassung von Arbeitskräften
[…]“
4.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung) idF BGBl. II Nr. 92/2003 lautet:
§ 1 (1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:
a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
c) den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder
d) den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.
4.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräfteüberlassungs-Befähigungsprüfungsordnung) lauten:
„Allgemeine Prüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.
Qualifikationsniveau
§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:
1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
(2) Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das schriftliche Modul (Modul 1) und das mündliche Modul (Modul 2) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.
Gliederung und Durchführung
§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.
(4) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:
Modul
Anwesenheit der Kommissionsmitglieder
Modul 1: Schriftliche
Prüfung
Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere
geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten
Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit
erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der
Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.
Modul 2: Mündliche
Prüfung
Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Modul 1: Schriftliche Prüfung
§ 4. (1) Das Modul 1 umfasst den Gegenstand „Praxis der Auftragsabwicklung schriftlich“.
(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.
(3) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die Lernergebnisse gemäß Z 2, 3 und 11 und noch mindestens drei weitere Lernergebnisse, die von der Prüfungskommission aus den nachfolgend angeführten auszuwählen sind, nachzuweisen. Er/Sie ist in der Lage,
1. den konkreten Bedarf des Kunden zu erheben,
2. die betrieblichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen beim Kunden zu ermitteln,
4. eine Stellenausschreibung professionell zu gestalten,
5. vermittelbare Bewerber/Bewerberinnen zu identifizieren,
6. eine Stellenbesetzung beim Kunden abzuwickeln,
7. einen Kunden während der Personaldienstleistung laufend zu betreuen,
8. den Kunden die Leistungen zu verrechnen,
9. den Kunden hinsichtlich des Überlassungsendes zu beraten und weiter zu betreuen,
10. sein/ihr Personal während der Überlassung laufend zu betreuen,
11. für überlassenes Personal korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnungen durchzuführen und
12. bei oder nach Überlassungs- bzw. Beschäftigungsende geeignete Maßnahmen zu setzen.
(4) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit, insbesondere Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und rechnerische Richtigkeit und
(5) Die Prüfung hat mindestens drei Stunden zu dauern und ist jedenfalls nach vier Stunden zu beenden.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 5. (1) Das Modul 2 umfasst den Gegenstand „Praxis der Auftragsabwicklung mündlich“.
(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften erforderlich sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.
(3) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin sind die Lernergebnisse gemäß Z 2, 5 und 10 und noch mindestens drei weitere Lernergebnisse, die von der Prüfungskommission aus den nachfolgend angeführten auszuwählen sind, nachzuweisen. Er/Sie ist in der Lage,
1. potentielle Kunden (Beschäftiger) zu akquirieren,
2. die betrieblichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen beim Kunden zu ermitteln,
3. verschiedene Rekrutierungsinstrumente erfolgsversprechend einzusetzen,
4. vermittelbare Bewerber/Bewerberinnen zu identifizieren,
5. eine Stellenbesetzung beim Kunden abzuwickeln,
6. einen Kunden während der Personaldienstleistung laufend zu betreuen,
7. den Kunden die Leistungen zu verrechnen,
8. den Kunden hinsichtlich des Überlassungsendes zu beraten und weiter zu betreuen,
9. sein/ihr Personal während der Überlassung laufend zu betreuen,
10. für überlassenes Personal korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnungen durchzuführen und
11. bei oder nach Überlassungs- bzw. Beschäftigungsende geeignete Maßnahmen zu setzen.
(4) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:
1. fachliche Richtigkeit, insbesondere Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und
2. Unternehmens-, Kunden- und Mitarbeiterorientierung.
(5) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.
Modul 3: Ausbilderprüfung
§ 6. Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2020, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.
Modul 4: Unternehmerprüfung
§ 7. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004.
Bewertung
§ 8. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2) Das Modul 1 und das Modul 2 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde.
(3) Das Modul 1 ist mit Auszeichnung bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. Mit gutem Erfolg ist das Modul 1 bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
(4) Das Modul 2 ist mit Auszeichnung bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurde. Mit gutem Erfolg ist das Modul 2 bestanden, wenn der Gegenstand dieses Moduls mit der Note „Gut“ bewertet wurde.
(5) Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1 und 2 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1 und 2 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.
[ANHANG nicht wiedergegeben]“
5.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
5.2. Bei dem Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe (vgl. § 94 Z 72 GewO), für dessen Ausübung gemäß § 16 Abs. 1 GewO der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) vorgeschrieben ist. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Gemäß § 18 Abs. 1 GewO wird für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („genereller“ oder „allgemeiner“ Befähigungsnachweis).
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der „Überlassung von Arbeitskräften“ (Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung) regelt, durch welche Belege die fachliche Qualifikation für das Gewerbe Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO) als erfüllt anzusehen ist.
Bei dem „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, ggf. eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO muss der Antragsteller daher Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13 AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rn. 4 [rdb.at], mit Hinweis auf GRT 2009 Punkt 31).
5.3. Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer losgelöst von einem Anmeldeverfahren (zur Zulässigkeit eines solchen losgelösten Antrags siehe VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0007) die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ gemäß § 94 Z 72 GewO.
Mit den beigebrachten Belegen weist er jedoch die für die selbständige Ausübung des Gewerbes Überlassung von Arbeitskräften erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht im Sinne des § 19 GewO „individuell“ – entsprechend dem Maßstab des Ausbildungsziels der Zugangsverordnung – nach.
5.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe erfüllt, wenn eine bestimmte Grundausbildung im Zusammenhang mit einer fachlichen Tätigkeit nachgewiesen wird (Z 1, wobei die geforderte Dauer der fachlichen Tätigkeit von der Art der Grundausbildung abhängt, zB lit. a bestimmter Studienabschluss und mindestens einjährige fachlich Tätigkeit; lit. d bestimmte Lehrabschlussprüfung und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit). Zusätzlich zu dieser Grundausbildung in Kombination mit einer fachlichen Tätigkeit ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 leg.cit. der Abschluss der Befähigungsprüfung nachzuweisen. Diese Voraussetzungen (Grundausbildung, fachliche Tätigkeit und Befähigungsnachweis) sind kumulativ (arg. „und“) zu erfüllen.
Gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. gilt als fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.
5.3.2. Der Beschwerdeführer vermag zwar durch den Abschluss des Studiums der Betriebswirtschaft (Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) die in § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. geforderte Grundausbildung zu erfüllen, er hat jedoch nicht die Befähigungsprüfung (§ 1 Z 2 leg.cit.) abgelegt und auch keine fachliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 leg.cit. (etwa als geschäftsführender Gesellschafter im beschriebenen Ausmaß) nachgewiesen.
5.3.3. Hinsichtlich der fachlichen Tätigkeit teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Auffassung, dass die bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in leitenden Stellungen sowie als vertretungsbefugtes Organ der nach § 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassung-Verordnung geforderten mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit im Sinn des § 19 GewO gleichwertig sind.
5.3.4. Demgegenüber besteht die Befähigungsprüfung (§ 1 Abs. 1 Z 2 Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung) gemäß der Arbeitskräfteüberlassungs-Befähigungsprüfungsordnung (siehe oben Punkt 4.3.) aus insgesamt vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
Das Modul 1 (schriftliche Prüfung, § 4 Arbeitskräfteüberlassungs-Befähigungsprüfungsordnung) umfasst den Gegenstand „Praxis der Auftragsabwicklung schriftlich“, in dessen Rahmen die Prüfungskandidaten jedenfalls Lernergebnisse betreffend „Ermittlung von betrieblichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen beim Kunden“, „Erstellung eines Angebots“ sowie „Durchführung einer korrekten Lohn- und Gehaltsabrechnung für überlassenes Personal beim Kunden“ nachzuweisen haben (vgl. § 4 Abs. 3 Z 2, 3 und 11 leg.cit.). Weiters müssen die Prüfungskandidaten zumindest drei weitere Lernergebnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 leg.cit. nachweisen (zB Z 1: Erhebung des konkreten Bedarfs des Kunden, Z 9: Beratung und weitere Betreuung des Kunden hinsichtlich des Überlassungsendes; oder Z 10: laufende Betreuung des Personals während der Überlassung).
Das Modul 2 (mündliche Prüfung, § 5 leg.cit.) umfasst den Gegenstand „Praxis der Auftragsabwicklung mündlich“, wobei zwingend wiederum die Lernergebnisse „Ermittlung von betrieblichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen beim Kunden“ und „Durchführung einer korrekten Lohn- und Gehaltsabrechnung für überlassenes Personal beim Kunden“ sowie darüber hinaus Lernergebnisse betreffend „Abwicklung einer Stellenbesetzung beim Kunden“ nachzuweisen sind. Zusätzlich müssen noch zumindest drei weitere Lernergebnisse gemäß Abs. 3 nachgewiesen werden (vgl. § 5 Abs. 3 Z 1 bis 11 leg.cit.).
In der Anlage zur Arbeitskräfteüberlassungs-Befähigungsprüfungsordnung wird hierzu der Qualifikationsstandard festgelegt, der die Grundlage für die unter §§ 4 und 5 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse bildet und sich in die Qualifikationsbereiche Vertrieb, Personalbeschaffung, Auftragsmanagement, Kundenbetreuung und Personalbetreuung gliedert. Für jeden Qualifikationsbereich wird auf Lernergebnisse gemäß § 4 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 3 leg.cit. bezuggenommen und werden die nachzuweisenden „fortgeschrittenen Kenntnisse“ sowie damit verbundenen „Fertigkeiten“ detailliert festgelegt. So sind zB für das Lernergebnis „Ermittlung der betrieblichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen“ fortgeschrittene Kenntnisse über das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (insbesondere § 12a AÜG), das Arbeitszeitgesetz, Kollektivverträge (hinsichtlich der Relevanz beim Beschäftiger bzw. beim Arbeitskräfteüberlasser), die Relevanz einer Betriebsvereinbarung im Hinblick auf Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub, Fragetechniken, Checkliste Kundenbefragung des KV AKÜ (Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung) und Referenzverband laut KV, für das Lernergebnis „Erstellung von Angeboten“ fortgeschrittene Kenntnisse über die Erstellung von Angeboten unter Berücksichtigung der rechtlichen und branchenspezifischen Vorgaben (wie insbesondere AÜG, AZG), Kalkulation von Verrechnungssätzen, das Sozialversicherungs- und Abgabewesen (insbesondere hinsichtlich Lohnnebenkosten) und das Kollektivvertragswesen, für das Lernergebnis „Abwicklung einer Stellenbesetzung beim Kunden“ fortgeschrittene Kenntnisse insbesondere über Erstellung von Auftragsbestätigungen, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (insbesondere über §§ 11, 12 und 12a sowie 13 AÜG), Kollektivverträge (hinsichtlich der Relevanz beim Beschäftiger bzw. beim Arbeitskräfteüberlasser), das Arbeitszeitgesetz, den Datenschutz (wie insbesondere DSGVO), das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz sowie für das Lernergebnis „Durchführung einer korrekten Lohn- und Gehaltsabrechnung für überlassenes Personal beim Kunden“ fortgeschrittene Kenntnisse über das Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertragswesen, relevante Betriebsvereinbarungen und Aufbewahrungsfristen nachzuweisen.
Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung.
5.3.5. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen bestehen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers – basierend auf den von ihm vorgelegten Unterlagen (va Dienstzeugnisse diverser Unternehmen) – vorwiegend in den Bereichen Controlling, Rechnungswesen/Finanzen (Reporting nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften), Treasury, Kreditmanagement, EDV und Administration internationaler Gesellschaften, wobei keines der Unternehmen im Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ tätig (gewesen) ist.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten vermögen keine Gleichwertigkeit entsprechend den in den Modulen 1 und 2 festgelegten Ausbildungszielen zu begründen, weil damit keine den jeweiligen „Lernergebnissen“ (etwa Erstellung von Angeboten oder die Durchführung einer korrekten Lohn- und Gehaltsabrechnung für überlassenes Personal beim Kunden) entsprechende „fortgeschrittene Kenntnisse“ etwa über das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (insb. §§ 11 ,12 und 12a AÜG), das Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertragswesen (hinsichtlich der Relevanz beim Beschäftiger bzw. beim Arbeitskräfteüberlasser), Kalkulation von Verrechnungssätzen, das Sozialversicherungs- und Abgabewesen (insbesondere hinsichtlich Lohnnebenkosten) oder das LSD-BG belegt werden. Den vorgelegten Dienstzeugnissen sind allein die festgestellten Tätigkeiten vor allem in den Bereichen Controlling und Finanzen (Rechnungslegung) zu entnehmen, nicht jedoch Nachweise über das Beherrschen der Inhalte entsprechend den Lernergebnissen der Arbeitskräfteüberlassungs-Befähigungsprüfungsordnung (wobei die danach erforderlichen fortgeschrittenen Kenntnisse vor allem das Personalwesen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung betreffen). Vor diesem Hintergrund trifft auch das Beschwerdevorbringen, wonach das abgelegte Studium der Betriebswirtschaft (Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) im Zusammenhang mit den langjährigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Vorstandsorgan/Finanzdirektor diverser internationaler Gesellschaften der Zugangsvoraussetzung nach § 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung gleichzuhalten wäre, nicht zu. Dass für das zu erreichende Ausbildungsziel nicht schon die Inhalte des Studiums der Betriebswirtschaft den Inhalten der Befähigungsprüfung gleichzuhalten sind, zeigt bereits die Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung selbst, die die Ablegung der Befähigungsprüfung zusätzlich zu diesem Studium (zwingend) vorschreibt. Belege über die inhaltlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Organfunktion als Vorstandsmitglied der B AG wurden nicht beigebracht (sondern allein ein historischer Firmenbuchauszug vorgelegt).
Wenngleich also mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege davon auszugehen, dass eine Äquivalenz seiner bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten hinsichtlich der Module 3 und 4 der Befähigungsprüfung gegeben ist (vgl. § 8 Abs. 4 Z 2 der Unternehmerprüfungsordnung, wonach die Unternehmerprüfung durch das Studium der Betriebswirtschaft ersetzt wird, sowie § 1 Z 8 der Verordnung […] über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung […], wonach die Unternehmerprüfung dem Modul 3 „Ausbilderprüfung“ gleichwertig ist), wurde eine Gleichwertigkeit des absolvierten Bildungsgangs (Studium) in Verbindung mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit (vor allem in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, nicht aber im Personalwesen betreffend Arbeitskräfteüberlassung) mit den Modulen 1 und 2 der Befähigungsprüfungsordnung und sohin mit dem Ausbildungsziel entsprechend § 1 der Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung nicht dargetan.
5.3.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass laut nationalem Qualifikationsregister (siehe NQR-Gesetz) die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften mit NQR-Niveau 6 bewertet und ein Universitätsabschluss als Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit NQR-Niveau 7 höherwertig sei, sodass auch dies für die individuelle Befähigung spreche, ist auszuführen, dass das Ziel des NQR die Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen Bildungsabschlüssen („Qualifikationen“) im nationalen und europäischen Kontext ist, sodass unterschiedlich Qualifikationen sogar auf gleichem Qualifikationsniveau liegen können, ohne dass diese Abschlüsse in Bezug auf ihre konkreten Inhalte als gleichartig zu beurteilen sind (vgl. hierzu auch EB zu RV BlgNR 999, XXV. GP S. 1). Aus einer Gleichwertigkeit in Bezug auf die Niveaustufe kann sohin keine (inhaltliche) Gleichartigkeit bzw. Äquivalenz im Sinne des § 19 GewO hinsichtlich eines bestimmten Ausbildungsziels einer Berufszugangsverordnung (hier: Arbeitskräfte-Überlassungsverordnung) abgeleitet werden.
5.4. Infolgedessen, dass der Beschwerdeführer entgegen der ihn im Feststellungsverfahren gemäß § 19 GewO treffenden Verpflichtung keine Nachweise beigebracht hat, die eine Äquivalenz seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten mit den nach § 1 Abs. 1 Z 2 Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung geforderten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen (konkret entsprechend den Modulen 1 und 2 der Befähigungsprüfungsordnung) aufzeigen, gelangte die belangte Behörde zu Recht zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung zur Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht besitzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage – insbesondere durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege – eindeutig und unstrittig feststeht und überdies keine Rechtsfrage zu lösen war, die eine Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers entsprechend der von ihm beigebrachten Belege vorzunehmen.
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