progetti
LVwG-AV-997/001-2025•LVwG N LVwG-AV-997/001-2025
LVwG-AV-997/001-2025Tribunale amministrativo regionale11 set 2025
Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; ex lege; Ausschluss; Vollstreckbarkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über den Antrag des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, ***, ***, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.08.2025, Zl. *** erhobenen Beschwerde, betreffend die Verfügung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach der GewO 1994 (GewO), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
BESCHLUSS
1. Der Antrag wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Festzustellender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.08.2025, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn A hinsichtlich der gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, ***, Gemeinde ***, gemäß § 360 Abs. 4 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) Folgendes verfügt:
„1. Stilllegung der Lackierkabine Turbotherm
2. Schließung des konsenslosen Lackmischlagerraumes
3. Stilllegung des Druckluftkompressors (ALUP HL-Kompressor, Baujahr 1976
mit 500 Liter Behältervolumen)
Hinweis:
Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Die verfügten Maßnahmen können auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erlassung nicht mehr vorliegen. In diesem Fall bedeutet dies:
-Nachweis des konsensgemäßen Zustandes der Lackierkabine Turbotherm
(Mindestluftmenge, Einhaltung der maximalen Lösungsmittelkonzentration)
-Vorlage eines VEXAT Dokuments samt Bestätigung der Umsetzung der daraus resultierenden Maßnahmen des Lacklagerraumes und gewerbebehördliche Genehmigung desselben
Rechtsgrundlagen
§ 360 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“
Begründend wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass mit Schreiben vom 09.04.2025 seitens des Arbeitsinspektorates aufgrund einer Überprüfung Folgendes festgestellt worden sei:
„Bei einer am 10.03.2025 durchgeführten Besichtigung der oa Arbeitsstätte wurde festgestellt, dass das im Kellergeschoß befindliche Lacklager (inkl. Lackmischplatz), nach Angaben von Herrn A, von einem Hochwasser (Wassereintritt) in Mitleidenschaft gezogen wurde. Herr A teilte in diesem Zusammenhang mit, dass der Lackmischplatz deshalb nun im Erdgeschoß im Stiegenhausbereich (ohne mechanische Be- und Entlüftung) eingerichtet ist. Bei der Begehung am 10.03.2025 wurde festgestellt, dass im Kellergeschoß noch immer Lacklagerungen durchgeführt werden.
Im Hallenbereich (Werkstätte) wurde eine Spritzlackierkabine vorgefunden, welche nach Angaben von Herrn A noch immer verwendet wird. Unterlagen bezüglich der Absaugung (Prüfbücher) konnte nicht vorgelegt werden. Diesbezüglich konnte auch kein Prüfbefund der elektrischen Anlage vorgelegt werden. Im Nahebereich der Spritzlackierkabine wurde ein Lackregal vorgefunden, auf welchem eine Box (gefüllt mit Nitroverdünnung) situiert war, in welcher die Spritzlackierpistolen eingelegt waren. Herr A teilte diesbezüglich mit, dass so die Spritzlackierpistolen gereinigt werden. Ein diesbezügliches VEXAT Dokument bezüglich der möglichen Explosionsschutzzonen konnte on Herrn A nicht vorgelegt werden.“
Aufgrund der Mitteilung des Arbeitsinspektorates *** sei am 31.08.2025 im Beisein der Amtssachverständigen für Bautechnik und Maschinenbautechnik eine gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen KFZ-Spritzlackierwerkstätte am Standort ***, ***, durchgeführt worden. Im Zuge des Ortsaugenscheins sei vom Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik Folgendes festgestellt worden:
„a) Die Lackierkabine Turbotherm entspricht augenscheinlich noch der Grundgenehmigung aus 1976. Das Magnetventil in der Druckluftversorgung wurde augenscheinlich demontiert. Somit wäre Lackieren ohne Betrieb der Lüftung möglich. Auch konnte kein Türkontaktschalter wahrgenommen werden, welcher Lackiervorgänge bei offener Tür verunmöglicht. Es wurde ein aktueller Überprüfungsbefund der Lackierkabine vorgelegt. Dieser bescheinigt der Kabine gemäß eine Luftmenge von rund 14.300 m³/h, obwohl die Nennluftleistung offenbar 18.000 m³/h betragen sollte. Laut Bescheid ist zumindest ein 200-facher Luftwechsel sicherzustellen (ca. 15.800 m³/h). Im aktuellen Zustand der Lackierkabine ist der Betrieb auf Grund der möglichen Gefährdungen für Leib und Leben für Personen behördlich zu untersagen, bis der konsensgemäße Zustand (Mindestluftmenge, Einhaltung der maximalen Lösungsmittelkonzentration) nachgewiesen wird. Angemerkt wird, dass nach Aussage des Betreibers nach wie vor Lösungsmittelhaltige Lacke verwendet werden.
b) Der 1976 als Aufenthaltsraum genehmigte Raum im Keller (unter dem Büro) wird nun als Lackmischlager, sowie Vernetzungsraum verwendet. Dafür wurde im Raum eine mechanische Abluftanlage mit einem EX-geschützten Ventilator errichtet. Die Grundlage für die Dimensionierung, sowie auch dem Betrieb der Abluftanlage, ist im Betrieb nicht vorhanden (VEXAT Dokument). Der Raum selbst ist augenscheinlich mit Standardelektrokomponenten verkabelt, welche angesichts der möglichen Zonen im Raum unzulässig sind. Der Betrieb des Raumes im Zusammenhang mit Misch- und Vernetzungsvorgängen ist auf Grund der möglichen Gefährdungen für Leib und Leben für Personen behördlich zu untersagen. Für die Aufhebung der Sperre wäre eine VEXAT Dokument samt Bestätigung der Umsetzung der daraus resultierenden Maßnahmen vorzulegen.
c) Im Technikraum der Lackierkabine ist ein Druckluftkompressor mit hohem Gefährdungspotential aufgestellt. Das Gerät (ALUP HL-Kompressor, Baujahr 1976 mit 500 Liter Behältervolumen) ist zu keiner Fremdüberwachung angemeldet. Eine solche ist umgehend bei einer Prüfstelle für Druckgeräte nachzuholen. Auf Grund der möglichen Gefährdungen für Leib und Leben für Personen ist bis zum Vorhandensein einer mangelfreien Prüfung dieser Inspektionsstelle der Betrieb des Gerätes behördlich zu untersagen. Der Aufstellungsraum ist zusätzlich aufgrund der Möglichkeit des Ansaugens von Lösungsmitteldämpfen als nicht geeignet anzusehen und wäre zu verlegen (z.B. in den nebenliegenden derzeit nicht genutzten Lagerraum – bei Vorhandensein einer ausreichenden Lüftung).“
Aufgrund der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen und Feststellungen des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, welcher im Zuge des Ortsaugenscheins eindeutig Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit von Personen feststellte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid vom 01.08.2025 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher unter anderem der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 360 GewO 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 85/2013, lautet wie folgt:
§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
3.1. Gemäß § 360 Abs. 1 GewO hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden, Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Gemäß § 360 Abs. 4 GewO hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände, wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
3.2. Wie sich daher bereits aus der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt, sind Bescheide auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO oder des § 360 Abs. 4 GewO sofort vollstreckbar. Dies bedeutet, dass die im Bescheid ausgesprochenen Rechtsfolgen bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung, erzwungen werden können (vgl. dazu auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO § 36, RZ 37 (Stand 1.3.2015), rdb.at).
Der Zweck einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO, sowie einer Maßnahme nach § 360 Abs. 4 GewO ist somit die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Aufgrund der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ist daher bei Anwendung dieses Rechtsinstitutes die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits ex lege ausgeschlossen.
Weder aus der GewO 1994 noch aus dem VwGVG ist eine Rechtsgrundlage abzuleiten, im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit eines Bescheides aufzuschieben. Auch gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/02/0172; 12.03.2021, Ra 2021/06/0016; 18.08.2017, Ro 2017/04/0006) kommt eine „Zuerkennung“ der aufschiebenden Wirkung im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht in Betracht.
3.3. Der gegenständliche Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Wortlaut des § 360 Abs. 5 GewO 1994 ist eindeutig (vgl. VwGH 24.05.2016,
Ra 2016/05/0035, mit Verweis auf VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.