LVwG N LVwG-AV-953/001-2025

LVwG-AV-953/001-2025Tribunale amministrativo regionale11 set 2025

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Kostenersatz; Vermögen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-953/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.953.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), den

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. Juli 2025, ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verpflichtet, die Kosten der Frau C mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2021, ***, mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2022, ***, mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2023, *** und dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2024, ***, für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 gewährten Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs, sowie Leistungen bei Krankheit in der Höhe von € 34.514,27 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.

Begründend wurde ausgeführt, dass Frau C der Beschwerdeführerin ein Vermögen, nämlich 57/3969 Anteile der Wohnung Top ***, den Einlagerungsraum *** und die 5/3969 Anteile des Kfz-Stellplatzes *** der KG ***, EZ ***, in der Höhe von € 168.500,00 verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen habe. Die Vermögensübertragung sei am 30. Oktober 2024 laut Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrages erfolgt.

Der Beschwerdeführerin sei ein Vermögen einer Person, die Leistungen nach dem NÖ SAG zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs, sowie Leistungen bei Krankheit empfangen habe oder laufend beziehe, im Wert von € 168.500,00 (laut Kaufvertrag vom 06. November 2019) unentgeltlich oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen worden.

Festgestellt worden sei, dass Frau C aufgrund der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheide in der Zeit von 01.01.2022 bis 31.12.2024 Sozialhilfeleistungen gewährt wurden.

Die in dieser Zeit aufgelaufenen nicht verjährten Kosten der Sozialhilfe würden insgesamt € 34.514,27 betragen.

Die Beschwerdeführerin sei daher gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ SAG zum Ersatz der nicht verjährten Kosten der Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG verpflichtet.

Das derzeit verwertbare Vermögen betrage daher € 168.500,00 laut Kaufvertrag vom 06. November 2019 und liege somit über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag in der Höhe von derzeit € 7.254,06.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung die Eigentumsübertragung an die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Gegenleistung, nämlich die Einräumung eines lebenslangen Wohnungsrechts für Frau C, sowie der die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes erfolgt sei. Die Einräumung der Dienstbarkeit des unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes sei jedenfalls mit den gegenständlichen Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Oktober 2024 verbunden gewesen.

Die Wohnung diene nach wie vor dem dringenden Wohnungsbedürfnis der Übergeberin.

Unter Zugrundelegung der Lebenserwartung der Übergeberin gemäß Statistik Austria ergebe sich zum Stichtag 31. Juli 2025, somit mit dem Geburtsdatum der Übergeberin *** eine Lebenserwartung von 18,25 Jahren bei einem zu erwartenden Alter von 86,91 Jahren.

Es sei eine angemessene Miete mit dieser Lebenserwartung als Gegenleistung zu berücksichtigten.

Gemäß § 7 Abs. 3 NÖ SAG sei von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen so lange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, oder ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen (Wohnvermögen) abzusehen.

Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ SAG dürfe die Verwertung von Vermögen dann nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst werden würde.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Eigeneinkommens von € 1.200,00 monatlich (Sozialhilfe) jedenfalls nicht in der Lage den Forderungsbetrag zu leisten und hätte dies sohin zur Folge, dass nur durch Verwertung der übergabegegenständlichen Wohnung eine Tilgung möglich wäre.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verdiene als Angestellter monatlich netto ca. € 2.000,00, bei einer Sorgepflicht von einer Tochter im Alter von 2,5 Jahren. Es bestehe eine monatliche Miete für eine Genossenschaftswohnung in Höhe von € 994,00 inklusive Betriebskosten.

Im Übrigen werde auf die Bestimmung des § 29 Abs. 4 NÖ SAG verwiesen, wonach auch eine Rückerstattung gestundet oder teilweise nachgesehen werden könne, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.

Die Kostenersatzpflicht bestehe eben nur für Vermögen, welches geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen worden sei, sohin ist der allfällige Schenkungsanteil an den Dienstbarkeits- und Übergabevertrag.

Der Wert des Übergabegegenstandes verringere sich sohin jedenfalls um das vorbehaltene Wohnungsgebrauchsrecht.

Es sei sohin objektiv unrichtig, dass eine Übertragung im Schenkungsweg bzw. ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt sei.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu Ergebnis gelangen müssen, dass keine Verschenkung bzw. Übertragung Vermögens ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt sei.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Frau C ist die Mutter der Beschwerdeführerin und bezog für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes. Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wurden laut Angaben der belangten Behörde Leistungen in Höhe von € 34.514,27 gewährt.

Die Mutter der Beschwerdeführerin erwarb mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28. Oktober 2019 zu einem garantierten Fixkaufpreis in der Höhe von € 168.500,00 von der Firma D GmbH, FN ***, ***, ***, auf der Liegenschaft Grundstücksnummer ***, KG ***, EZ ***, das alleinige Wohnungseigentum für die im dritten Obergeschoss gelegene Wohnung Top ***, sohin jene Miteigentumsanteile, die mit den Wohnungseigentum an der, in der in der Baustufe II errichteten Wohnhausanlage ***, ***, im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung Top *** im Ausmaß von ca. 52,21 m², neben dazugehörigem Balkon mit 16,49 m² sowie dem Einlagerungsraum *** im Ausmaß von ca. 4,85 m², sowie an dem im Freien gelegenen Kfz-Stellplatz *** mit 12,50 m² verbunden sind.

Mit Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Oktober 2024, abgeschlossen zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin als Übergeberin und der Beschwerdeführerin als Übernehmerin wurde vereinbart, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihre zu 57/3969 Anteilen () – mit denen das Wohnungseigentum an Wohnung Top *** und Einlagerungsraum *** untrennbar verbunden ist – sowie zu 5/3969 Anteilen () – mit dem das Wohnungseigentum an Kfz-Stellplatz *** im Freien untrennbar verbunden ist – Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, Bezirksgericht ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. *** Baufläche Landwirtschaft mit der Liegenschaftsadresse *** und einem unverbindlichen Flächenausmaß von 3503 m² zur Gänze die ihr gehörigen Liegenschaftsanteile gemäß Punkt 2.1. zu Punkt II. betreffend Übergabe Liegenschaftsanteile übergibt. Als Übergabsstichtag wurde der Tag der Unterfertigung vereinbart (Anmerkung: das ist der 30.10.2024)

Die Beschwerdeführerin als Übernehmerin räumte der Übergeberin, das im nachstehenden angeführten Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Punkt 6.1. als Dienstbarkeit dieses Vertrages nach den folgenden Bestimmungen dieses Vertrages ein und diese erklärte die Vertragsannahme wie folgt:

„6.1. Wohnungsgebrauchsrecht:

Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst die Alleinbenützung aller Räumlichkeiten in der Wohnung *** TOP *** und Einlagerungsraum *** sowie KFZ-Stellplatz ***.

Die Übergeberin ist berechtigt, dieses Wohnungsgebrauchsrecht zu ihren eigenen Bedürfnissen unentgeltlich und lebenslang zu benützen.

Das gegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht ist der Ausübung nach nicht übertragbar.

Hinsichtlich der Betriebskosten des Objektes kommen die Vertragsteile wie folgt überein, dass diese von der Übergeberin getragen werden.

Die Vertragsparteien vereinbaren die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes gem. Pkt. VI.

Das gegenständlich vereinbarte Wohnungsgebrauchsrecht/Wohnungsrecht als Dienstbarkeit wird grundbücherlich sichergestellt.

Dieses Recht wird mit gesamt monatlich EUR 300,00 bewertet.“

Unter Punkt IX. Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde im Übergabsvertrag wie folgt vereinbart:

„IX. BELASTUNGS- UND VERÄUSSERUNGSVERBOT

Die Übernehmerin räumt der Übergeberin nunmehr ob der ihr zu 57/3969 Anteilen () – mit denen das Wohnungseigentum an Wohnung TOP *** und Einlagerungsraum *** untrennbar verbunden ist – sowie zu 5/3969 Anteilen () – mit denen das Wohnungseigentum an KFZ-Stellplatz *** im Freien untrennbar verbunden ist – gehörenden Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***, Bezirksgericht *** bestehend aus dem Grundstück Nr. *** Bauf. Landw mit der Liegenschaftsadresse *** das Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.

Frau C, geb. *** nimmt diese Rechtseinräumung an.“

Zum Zeitpunkt der Übergabe war die Mutter der Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohnte sowohl vor der Übergabe in der gegenständlichen Wohnung als auch aktuell.

Nicht festgestellt werden konnte der Wert des Geschenkes ohne Gegenleistung zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft.

Die belangte Behörde traf hiezu keinerlei Feststellungen. Insbesondere holte die belangte Behörde kein Bewertungsgutachten eines Amtssachverständigen (ASV) betreffend den Wert der (gemischten) Schenkung ein.

Die belangte Behörde hat weder Ermittlungen noch Feststellungen zum Wert der Liegenschaft ohne Gegenleistung noch zum Wert des eingeräumten unentgeltlichen und lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechtes und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes Ermittlungen getroffen, weshalb der Wert der Schenkung zum Übergabszeitpunkt nicht überprüft werden kann.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen bzw. Negativfeststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme des übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie insbesondere aufgrund der Einsichtnahme in den gegenständlichen Kaufvertrag sowie Übergabsvertrag.

Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 31 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

„(1) Für Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:

1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§§ 32 und § 37),

2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33),

3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 34),

4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (§ 36).

(2) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“

§ 33 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet. Eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers besteht dann nicht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

§ 35 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 3 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(4) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 29 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 32 Abs. 1 unberührt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterlies, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vergleiche z.B. VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063). Dieser Katalog an Tatbeständen ist keine taxative Aufzählung der Gründe für eine Aufhebung und Zurückverweisung. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist bei krassen bzw. verwirrenden Ermittlungslücken zulässig und wird insbesondere auch dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde auch in Teilbereichen zum Einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum Anderen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht geeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe dazu VwGH vom 27.08.2014, Ro2014/05/0062 und vom 26.06.2014, Ro2014/03/0063).

Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid nur aus, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich ein Vermögen oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung in der Höhe von € 168.500,00 übertragen bekommen habe.

Die Behörde verkennt, dass der Kaufpreis der Liegenschaft aus dem Verkauf von 2019 nicht mit dem Wert der (gemischten) Schenkung gleichzusetzen ist (§ 33 Abs. 2 NÖ SAG).

Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen betreffend das mit dem gegenständlich eingeräumten Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 30.10.2024 der Mutter der Beschwerdeführerin eingeräumten unentgeltlichen und lebenslangen Wohnrecht und das im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot und dessen Auswirkung auf den Wert der Schenkung getroffen.

Aus dem Punkt IV, 6.1. des Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrages ergibt sich, dass der Mutter der Beschwerdeführerin unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde. Aus Punkt IX. des Übergabs- und Dienstbarkeitsvertrages ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine gemischte Schenkung grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe, als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaft sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechts. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelndem Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtung (vergleiche dazu VwGH vom 20.03.2018, Ro 2016/10/0033).

Die belangte Behörde hat im Bescheid festgestellt, dass der Wert der Liegenschaft € 168.500,00 laut Kaufvertrag vom 06. November 2019 beträgt. Hiezu ist auszuführen, dass der Kaufpreis nicht gleichzusetzen ist mit dem Wert der Schenkung ohne Gegenleistung. Hiezu wurden keine Ermittlungen getroffen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Wert der Schenkung zum Stichtag, das ist der 30.10.2024 (laut Übergabsvertrag) ohne Gegenleistung ermitteln müssen. Dafür hat die belangte Behörde einen Amtssachverständigen beizuziehen, welcher den Wert der (gemischten) Schenkung zu bestimmen hat. Behält sich nämlich der Übergeber der (gemischten Schenkung) ein Nutzungsrecht, wie im gegenständlichen Fall ein unentgeltliches und lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht, vor, schmälert dieses den Wert der Schenkung.

Auch das unter Punkt IX eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot wird bei einer Bewertung zu berücksichtigen sein.

Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Gegenleistung für übernommenes Vermögen anzusetzen ist, kommt es im Kostenersatzverfahren ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (vgl. VwGH vom 14.3.2008, 2005/1070108).

Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer einschließlich der vom Übergeber für solche oder andere bedungenen Recht zu übernehmen hatte, als wertmindern anzusehen (vgl. 6 Ob 577/92).

Diesbezüglich wird die belangte Behörde durch einen ASV ein Bewertungsgutachten einholen müssen und in der Folge der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme nach Einholung des Gutachtens geben müssen.

Es ist der Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich der Belastungen (lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot) zu ermitteln. Sowohl der Wert der Liegenschaft als auch der Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes werden dabei zu bewerten sein, um den Wert der Liegenschaft ohne Gegenleistung festzustellen.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Anwendung des § 29 Abs. 4 NÖ SHG und fehlender Prüfung der sozialen Härte ist auszuführen, dass § 29 NÖ SAG auf den Geschenknehmer keine Anwendung findet.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und in einem Fall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil bereits die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zu Grunde liegende maßgebliche Sachverhalt eindeutig ist und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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