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LVwG-AV-980/001-2025•LVwG N LVwG-AV-980/001-2025
LVwG-AV-980/001-2025Tribunale amministrativo regionale8 set 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A, aktuell wohnhaft ***, ***, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22. August 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: §§ 13, 22, 28, 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Juli 2025, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Antragsteller, Herrn A, geboren am ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller am 11. Juli 2025 wegen beabsichtigten Suizides vorgeführt worden sei, wobei er versucht habe, sich durch Medikamentenüberdosis unter Zuhilfenahme eines PKWs das Leben zu nehmen. Beim Eintreffen habe er aggressiv gestikulierend in seinem PKW eingeschlossen angetroffen werden können. In Folge habe erhoben werden können, dass er auf Grund einer psychischen Erkrankung dauerhaft ungewöhnlich hoch dosierte Medikamente einnehme. Gegenüber Beamten habe er Selbstmordabsichten unter Verwendung seines PKW geäußert. Am 14. Juli 2025 habe er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei er frontal gegen einen Verteilerkasten bzw. Baum gefahren sei. Der Antragsteller habe angegeben, lediglich durch regennasse Fahrbahn die Kontrolle über den PKW verloren zu haben. Auf Grund der Erhebungen werde aber von einem Selbstmordversuch ausgegangen. Der Amtsarzt habe in seinem Gutachten vom 16. Juli 2025 festgestellt, dass der Antragsteller derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Der Antragsteller sei dem Amtsarzt seit mehr als 13 Jahren bekannt (Drogenmissbrauch, Substitutionstherapie, UbG-Einweisung, Fentanylmissbrauch).
Da der Antragsteller als gesundheitlich nicht geeigneter Lenker eine große Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle, sei die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Gefahr im Verzug eine unaufschiebbare Maßnahme und es sei die Behörde berechtigt, den Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
1.2. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Antragsteller mit E-Mail vom 28. Juli 2025 Vorstellung. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass zu keinem Zeitpunkt ein tatsächlicher Suizidversuch oder eine konkrete Absicht bestanden habe. Bei den Äußerungen gegenüber Beamten habe es sich um eine sprachlich unbedachte und sinnbildliche Aussage in einer emotionalen Ausnahmesituation gehandelt. Die Geschehnisse seien auf eine akute psychische Belastungssituation, straßenbedingte Einflüsse am Unfallstag und ein technisch erklärbares Fehlverhalten beim Schaltvorgang zurückzuführen. Er bedaure den Sachschaden und habe diesen Umstand umfassend reflektiert. Er befinde sich seit dem Vorfall in fachärztlicher Behandlung und es hätten die verschriebenen Medikamente seinen psychischen Zustand deutlich stabilisiert und er befinde sich mittlerweile in gesicherter und verantwortungsbewusster Verfassung. Der Führerschein sei für ihn von existenzieller Bedeutung, sowohl im Hinblick auf die Aufnahme einer Arbeitsstelle als auch für deren tägliche Erreichbarkeit. Er habe sich kürzlich in stationärer medizinischer Behandlung befunden.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch, wobei der Antragsteller eine Stellungnahme abgab. Darin wies er u.a. darauf hin, dass seine Medikamente nicht missbräuchlich verwendet würden und dass er auf Grund der Verletzungsfolgen des Unfalles Erinnerungslücken zu Details des Unfalles und zu etwaigen Aussagen im Krankenhaus aufweise. Er könne nicht ausschließen, dass er im Zustand der Benommenheit unbedachte oder sinnlose Aussagen getätigt habe. Er ersuche um individuelle Begutachtung der gesundheitlichen Eignung. Die Lenkberechtigung sei für die Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung und für potentielle Arbeitsstellen existenziell notwendig.
1.4. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln bestätigte mit Bescheid vom 22. August 2025, Zl. ***, die Entziehung der Lenkberechtigung in vollem Umfang. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht glaubhaft vermittelt worden sei, dass es sich lediglich um sprachlich unbedachte Reaktionen gehandelt habe. Es sei bei einem Suizidversuch unter Medikamenteneinfluss ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht worden und es habe der Antragsteller im Krankenhaus behandelt werden müssen. Innerhalb weniger Tage sei es zu zwei Vorfällen gekommen, bei denen suizidale Absichten gegenüber Einsatzbeamten geäußert worden seien. Auf Grund dieser Tatsache, der aufliegenden Aktenvorgänge und des amtsärztlichen Gutachtens sei von der gesundheitlichen Nichteignung auszugehen. Es sei Leib und Leben der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern zu schützen. Der Amtsarzt habe erklärt, dass für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme mit Therapieplan und begleitenden Maßnahmen benötigt werde, um einen Termin für ein amtsärztliches Gutachten zu erhalten. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, weil die vorzeitige Vollstreckung im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
1.5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden und es sei das amtsärztliche Gutachten nicht schlüssig, weil es sich auf bloße Annahmen stütze. Laut Krankenhaus sei ein Suizidversuch nicht bestätigt. Eine unbestimmte Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung sei unzulässig, wenn eine Neubeurteilung nicht vorgesehen sei. Es sei keine Neubegutachtung zugelassen worden und es sei der Führerschein für die Berufsausübung und Existenzsicherung unverzichtbar, weshalb die Entziehung nicht verhältnismäßig sei. Persönliche und berufliche Umstände dürften bei der Interessenabwägung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, wenn mildere Maßnahmen möglich seien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei fehlerhaft. Seit dem Vorfall vom 14. Juli 2025 seien keine weiteren Vorfälle dokumentiert. Der Antragsteller sei in fachärztlicher Behandlung und stabilisiert. Eine aktuelle konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit liege nicht vor. Bloße Vermutungen würden für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichen.
Das Begehren des Antragstellers sei die Bescheidaufhebung, hilfsweise die Ermöglichung einer amtsärztlichen Neubegutachtung unter Vorlage aktueller fachärztlicher Stellungnahmen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 26. August 2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde. Mitgeteilt wurde, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
1.7. Die belangte Behörde reichte mit 1. September 2025 eine polizeiliche Anzeige nach, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei, am 25. August 2025 einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Des Weiteren sei er verdächtigt, an diesem Tag gegen eine vom Bezirksgericht *** erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 382c EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) verstoßen zu haben
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründen sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.
3.1. § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
3.2. § 22 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet:
„(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Vorauszuschicken ist, dass die vorliegende Entscheidung ausschließlich das Begehren des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zum Gegenstand hat.
Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen in diesem Provisorialverfahren nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Antragstellers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl. etwa LVwG NÖ 31.1.2024, LVwG-AV-99/002-2024; weiters VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001, und Blecha in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG [2019], § 13 Rz 11).
Im vorliegenden Fall beruft sich der Antragsteller darauf, dass er sich in fachärztlicher Behandlung befinde und stabilisiert sei. Des Weiteren wird vorgebracht, dass der Führerschein für die (beabsichtigte) Berufsausübung und Existenzsicherung unverzichtbar sei. Es wurden für diese Vorbringen aber keinerlei Nachweise vorgelegt und es wurden diese Behauptungen auch nicht näher konkretisiert. Derartige bloß allgemein und pauschal gehaltene Behauptungen genügen aber den Anforderungen der Konkretisierungsobliegenheit nicht (vgl. dazu etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/22/0056; VfGH 17.9.1999, B 1370/99). Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung geltend gemacht wird, ist auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach im vorliegenden Provisorialverfahren nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist. Es wurde auch weder aufgezeigt noch ist sonstwie zu erkennen, dass die behördlichen Sachverhaltsannahmen auf einem offenkundigen Verfahrensfehler beruhen würden (vgl. dazu etwa VwGH 29.5.2015, Ra 2015/11/0038).
Es ist daher vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit gegenüber den Interessen des Antragstellers auszugehen. Dazu ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa VwGH 23.4.2002, 2000/11/0182). Es ist auch jedenfalls davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug der Entziehung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Entziehungsmaßnahmen nach dem FSG ergibt sich nämlich das dringende Gebot der Vollziehung des Führerscheinentzuges schon aus der Natur der Sache (vgl. bereits VwGH 20.9.1973, 241/72) und es stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. etwa VwGH 29.6.1993, 93/11/0112; 18.9.2008, AW 2008/11/0048; 17.8.2016, Ra 2016/11/0115). Dies gilt gerade auch bei Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. etwa VwGH 3.11.2015, Ra 2015/11/0061). Ebenso ist der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur bei Entziehungen der Lenkberechtigung davon ausgegangen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit gegeben ist (vgl. etwa VfGH 18.12.2008, B 1982/08; 20.4.2010, B 436/10; 27.3.2012, B 297/12).
Darauf hinzuweisen ist außerdem noch, dass die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung nach der Judikatur keinen Strafcharakter aufweist (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/11/0043).
Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist demgemäß abzuweisen.
Über die Beschwerde in der Hauptsache wird eine gesonderte Entscheidung getroffen werden (zu Zl. LVwG-AV-980/002-2025).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Davon abgesehen impliziert § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. etwa VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Die vorliegende Entscheidung konnte überdies auf Grund der Aktenlage angemessen entschieden werden (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und beinhalten eine einzelfallbezogene Beurteilung. Darauf hinzuweisen ist, dass eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2022, Ra 2022/11/0125).
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