LVwG N LVwG-VG-8/002-2025

LVwG-VG-8/002-2025Tribunale amministrativo regionale2 set 2025

Regest

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Auftragswert; Ermittlung; Schätzung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-8/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.VG.8.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 1 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Steger, mit den weiteren Richtern HR Dr. Grassinger (Berichterstatterin) und HR Mag. Hubmayr (Beisitzer) sowie mit den fachkundigen Laienrichtern Mag. Alexander Schrötter und DI Helmut Wiener betreffend den von der A AG, ***, ***, im Folgenden: AST, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, im Folgenden: ASTV, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025, eingebracht am selben Tag, gestellten Antrag, im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, ***, öffentlicher Auftraggeber als Antragsgegner: Land Niederösterreich, p.A. ***, ***, ***, im Folgenden AG, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***, im Folgenden: AGV, nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. 7200/0, idF LGBl. Nr. 54/2019, die der AST am 7. Juli 2025 (zu Gunsten der D AG, ***, ***, Deutschland, im Folgenden: präs. ZE, vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, ,), die am 7. Juli 2025 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären sowie weiters über den Antrag der AST, ihr in den vom AG vorzulegenden Vergabeakt umfassend Einsicht zu gewähren, insbesondere auch in sämtliche Prüfzeugnisse, nach der am 12. August 2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung, in welcher die Parteien auf die Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen im Anschluss an die Verhandlung verzichteten, nach Beschlussfassung im Senat 1, wie folgt erkannt:

1. Der Antrag der A AG, ***, ***, gemäß Schriftsatz vom 10. Juli 2025, eingebracht am selben Tag, auf Nichtigerklärung der ihr vom öffentlichen Auftraggeber Land Niederösterreich, p.A. ***, ***, ***, im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, ***, am 7. Juli 2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung, wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zum Erkenntnis:

§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1, zweiter Fall, § 4 Abs. 1, 2 Z 2, 8, 9 und 15, § 6 Abs. 1 und 3,

§ 8 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019;

§ 2 Z 15, lit. a), sublit. aa), § 20 Abs. 1, § 134, § 135 Abs. 1 und 2,

§ 137 Abs. 1 und 2, § 142 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 (BVergG);

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm.

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

II.

Weiters fasst der Vergabesenat 1 unter dem Senatsvorsitz der Richterin Mag. Steger, mit den weiteren Richtern HR Dr. Grassinger (Berichterstatterin) und HR Mag. Hubmayr (Beisitzer) sowie mit den fachkundigen Laienrichtern Mag. Alexander Schrötter und DI Helmut Wiener betreffend den von der A AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025, eingebracht am selben Tag, gleichzeitig mit dem Nachprüfungsantrag gestellten Antrag auf Gewährung von „Akteneinsicht in den vorzulegenden Vergabeakt, insbesondere auch in sämtliche Prüfzeugnisse“, im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, ***, nachstehenden verfahrensleitenden

BESCHLUSS:

1. Der von der A AG, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025, eingebracht am selben Tag, gleichzeitig mit dem Nachprüfungsantrag gestellte Antrag auf Gewährung von „Akteneinsicht in den vorzulegenden Vergabeakt, insbesondere auch in sämtliche Prüfzeugnisse“, im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, ***, wird abgewiesen.

2. Eine abgesonderte Revision gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zum Beschluss:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 17 Abs. 1, 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm.

§ 4 Abs. 15 NÖ VNG

337 BVergG

§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm. Artikel 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Hinweis:

Die Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergeht auf Grund der Einzelrichterzuständigkeit mit gesondertem Beschluss.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahren:

Der AG führt ein Vergabeverfahren in Form eines offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Lieferung von Auftausalz u.a. für den Straßenwinterdienst im Winter 2025/2026 und Sommereinlagerung 2026 für die Straßenmeistereien im Bereich der *** (***) nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) durch.

In diesem vom AG als Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, ***, bezeichneten Verfahren legten die AST und die präs. ZE jeweils innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot.

Am 26.06.2025 wurde der AST mit E-Mail eine Zuschlagsentscheidung der AG übermittelt, in der ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an die D AG zum Gesamtpreis von EUR *** inkl. USt. und einer erzielten Gesamtpunkteanzahl von 94,16 Punkten zu erteilen.

Dem Kommentarfeld war folgende „Begründung“ zu entnehmen:

„Der Bestbieter hat auf Grund der in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Ermittlung die angegebene Punkteanzahl erreicht. Da ihr Angebot bei der Berechnung eine niedrigere Punkteanzahl erreicht hat, wurde das Angebot der oben angeführten Firma als Bestbieter ermittelt.“

Da die gegenständliche Zuschlagsentscheidung lediglich den Gesamtpreis und die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erreichte Gesamtpunkteanzahl, jedoch weder eine Aufschlüsselung der vergebenen Punkte für die Zuschlagskriterien Preis und Qualität samt deren Subkriterien noch die Gründe für die unterschiedliche Punktevergabe, noch die Angabe der von der AST erreichten Punkteanzahl enthielt, wurde der AG von der AST mit E-Mail vom 27.06.2025 ersucht, die in den Qualitätssubkriterien erzielten Punkte inklusive verbaler Begründung umgehend zur Verfügung zu stellen.

Der AG übermittelte daraufhin am 01.07.2025 eine Bewertungstabelle, aus der die vergebenen Punkte für die Qualitätssubkriterien ersichtlich waren. Die AST ging (unverändert) von einer fehlerhaft begründeten Zuschlagsentscheidung aus, weshalb sie am 07.07.2025 vormittags einen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung der AG vom 26.06.2025 einbrachte.

Ebenfalls am 07.07.2025, vormittags, überschneidend mit dem Einbringungsvorgang des Nachprüfungsantrages der AST, verständigte der AG die AST per Vergabeplattform darüber, dass die Zuschlagsentscheidung vom 26.06.2025 zurückgezogen wird, mit folgender Begründung:

„Aufgrund einer Bieteranfrage wird die Zuschlagsentscheidung mit detaillierter Aufschlüsselung der erreichten Punktezahl neu übermittelt.“

Nach dieser Verständigung vom 07.07.2025 gab der AG die neue, mit dem verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag angefochtene Zuschlagsentscheidung über die Vergabeplattform „vemap“ bekannt.

Darin teilte der AG verfahrensgegenständlich mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag für die Lieferung von Auftausalz für den Straßenwinterdienst im Winter 2025/2026 und für die Sommereinlagerung 2026 für die Straßenmeistereien im Bereich der *** (***) auf Grund der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien und der daraus erfolgten Reihung an die präs. ZE als Bestbieterin zu erteilen.

Es seien im Formblatt E mit der Angebotsabgabe folgende zuschlagsrelevante Angaben gemacht worden:

Zuschlagskriterium

D AG

A AG

Preis

*** € (exkl. USt.)

*** € (exkl. USt.)

Feuchtigkeitsgehalt

0,25 M-%

0,10 M-%

Sulfatgehalt

2000 mg/ks TS

340 mg/kg TS

Feinanteil

1,0 M-%

0,1 M-%

Grobanteil

0,0 M-%

0,0 M-%

Wasserunlösliche Stoffe

1,5 M-% TS

0,0 M-% TS

Nach Prüfung der Angaben im Formblatt E habe die AST eine Punkteanzahl von 85,28 von maximal 100 Punkten erzielt.

Die präs. ZE habe nach Prüfung der Angaben im Formblatt E eine Punkteanzahl von 94,16 von maximal 100 Punkten erreicht.

Da das Angebot der AST bei der Berechnung eine niedrigere Punkteanzahl erreicht habe, sei das Angebot der präs. ZE als Bestbieter ermittelt worden.

Die Vergabesumme betrage € *** (inkl. USt).

Mit Schriftsatz vom 10.07.2025, eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am selben Tag, stellte die AST durch den ASTV die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG- VG-8/001-2025) und auf Nichtigerklärung der der AST am 07.07.2025 vom AG mitgeteilten Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu LVwG-VG-8/002-2025), weiters die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Gewährung umfassender Akteneinsicht in den vom AG vorzulegenden Vergabeakt, insbesondere in sämtliche Prüfzeugnisse und auf Ersatz der von der AST entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der ASTV bei sonstiger Exekution.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erließ im Verfahren zuLVwG-VG-8/001-2025 mit Beschluss vom 16.07.2025 die beantragte einstweilige Verfügung und untersagte dem AG, im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, ***, für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen.

Im Nachprüfungsantrag der AST vom 10.07.2025, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10.07.2025, wurde nach Hinweisen auf die Vertraulichkeit / Nichtvertraulichkeit der jeweiligen Eingabe samt Beilagen, der Bezeichnung des Vergabeverfahrens (offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, Lieferauftrag, nach den Bestimmungen des BVergG 2018, Lieferung von Auftausalz für den Straßenwinterdienst im Winter 2025/2026 und Sommereinlagerung 2026 für die Straßenmeistereien im Bereich der ***, ***), den Hinweisen auf die unionsweite Bekanntmachung vom ***, die angefochtene Entscheidung, den Gegenstand der Ausschreibung, weiters nach Darlegung der für die Beurteilung der Angebote maßgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (Punkt A1.22.2 der Angebots- und Vertragsbestimmungen) inhaltlich (zusammengefasst wiedergegeben), dass die präs. ZE im gegenständlichen Verfahren nicht ausschreibungskonforme Qualitäten angeboten habe. Es seien nach Dafürhalten der AST von der präs. ZE im Zuge der Angebotslegung deutlich „geschönte“ bzw. unrealistische Werte in Bezug auf die Qualitätskriterien des Auftausalzes angegeben worden. Konkret betreffe dies folgende Parameter:

der tatsächliche Sulfat-Wert liegt mutmaßlich über dem angegebenen Sulfatgehalt;

der Feinanteil wurde zu niedrig ausgewiesen;

der Grobanteil erscheint unplausibel niedrig,

der deklarierte Anteil an wasserunlöslichen Reststoffen ist ebenfalls niedriger ausgewiesen als der tatsächlich erzielte Wert.

Es sei davon auszugehen, dass das Angebot der präs. ZE in mehrfacher Hinsicht Abweichungen von den bindenden Anforderungen der Ausschreibung aufweise, was ihr Angebot ausschreibungswidrig mache.

Der AG hätte das Angebot der präs. ZE gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 ausscheiden müssen, weil das Angebot die Ausschreibungs(muss)kriterien nicht erfülle. Die Abweichung von in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen stelle eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Vergabeverfahrens dar (EuGH 25.04.1996, Rs 87/94, Kommission/Belgien; VwGH 27.09.2000, 2000/04/0050; 04.09.2002, 2000/04/0181). Ein Angebot, dass ein Muss-Kriterium nicht erfülle, sei als den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot auszuscheiden (VwGH 26.06.2009, 2008/04/0167-7 - Ablehnungsbeschluss).

Die Qualitätsprobleme seien dem von der präs. ZE angebotenen Steinsalz inhärent. Eine erste Plausibilitätskontrolle der angebotenen Werte hätte beim AG bereits durch einen Vergleich der im Rahmen vergangener bzw. laufender Verträge von der präs. ZE gelieferten Qualitäten betreffend Sulfatgehalt, Kornverteilung und wasserunlösliche Stoffe mit den nun im Angebot angegebenen Werten Fragen aufwerfen müssen. Aus mit der präs. ZE bestehenden Vertragsverhältnissen müssten dem AG Proben vorliegen, die bestätigten, dass die gelieferten Qualitäten nicht den im Angebot angegebenen bzw. den in der Ausschreibung verlangten Qualitäten bzw. Kriterien entsprächen. Wie bereits in bestehenden und früheren Verträgen vorgesehen, räumten auch die gegenständlichen Vertragsbestimmungen unter Punkt C 3.4. („Abzüge aufgrund von Qualitätsmängeln“) dem AG ausdrücklich das Recht ein, die Qualität der Lieferungen jederzeit durch eine autorisierte Prüfanstalt untersuchen zu lassen. Es müsse im Interesse des AG liegen, regelmäßige Qualitätskontrollen durchzuführen, da ihm bei festgestellten Qualitätsabweichungen Preisabzüge zustünden. Es sei dem AG bekannt, dass es im Laufe bestehender bzw. vorhergegangener Lieferverträge mit der präs. ZE des Öfteren zu Qualitätsproblemen gekommen sei.

Als öffentlicher AG sei er nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch zur Überwachung der Vertragszuhaltung verpflichtet; dies gerade dann, wenn es um die Erfüllung von im Vergabeverfahren zugesagten, im Rahmen der Zuschlagskriterien bewerteten Qualitätsparameter gehe.

Zur Rechtswidrigkeit aufgrund Unterlassens einer vertieften Angebotsprüfung:

Gemäß § 137 Abs 2 BVergG 2018 sei zwingend eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, wenn Angebote (i) einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, (ii) zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder (iii) nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen würden.

§ 137 BVergG 2018 konkretisiere den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gemäß § 20 Abs 1 BVergG 2018 (vgl VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0223, Rn 22). Durch die verpflichtende Vergabe ausschließlich zu angemessenen Preisen solle nicht nur der AG vor spekulativen Angeboten geschützt und ein fairer Wettbewerb sichergestellt werden. Vielmehr würden auch unangemessene Unterpreise bieterseitig zu einem ruinösen Wettbewerb führen, weshalb diese Regelung gleichzeitig auch dem Schutz der Bieter und der Sicherstellung einer langfristigen wirtschaftlichen Beschaffung diene. (Pirker/Schröder in Hofbauer/Heid/Beham (Hrsg), Handbuch Vergabe-Compliance [2024] 13. Vergaberechtliche Prüfpflichten: Das Angebot und die vertiefte Angebotsprüfung Rz 26).

Die präs. ZE habe laut Zuschlagsentscheidung einen Angebotspreis von EUR *** angeboten und somit zu mehr als 21% unter dem von der AST gebotenen Angebotspreis iHv EUR ***. Der erhebliche Preisunterschied lasse sich weder durch günstigere Lager-, Umschlag- oder Transportkosten noch durch einen Verzicht auf Gewinnspannen sachlich rechtfertigen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die präs. ZE ein hoch spekulatives Angebot gelegt habe, bei dem zumindest einzelne Positionen unangemessen niedrig kalkuliert seien bzw. der Gesamtpreis keine wirtschaftlich nachvollziehbare Preiszusammensetzung aufweise. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die präs. ZE das Salz aus Deutschland an den AG liefere und somit deutlich höhere Transport- und Handlingkosten anfallen würden.

Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen könne, ergebe sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des AG und aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote (VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011, Pkt II 4.3, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung müsse bei groben Abweichungen (über 15%) zwingend eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden (BVA 23.02.2012, N/0027-BVA/04/2012-30; BVwG 15.04.2020, W139 2225216-2/32E, ZVB 2020/58). Zu prüfen sei, ob die angebotenen Leistungen von einem seriösen Unternehmer zu den angebotenen Preisen überhaupt erbracht werden könnten (Vgl Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann, BVergG 20183 § 137, Rn 9 mit Verweis auf VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201; VwGH 5.11.2010, 2008/04/0082; BVwG 15.4.2020, W139 2225216-2). Stelle der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen seien, so habe er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen (§ 138 Abs 5 BVergG 2018).

Schließlich sei gemäß § 140 Abs 1 BVergG 2018 die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar seien. Es seien daher auch die vom Bieter erteilten Auskünfte in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen (§ 138 Abs 5 BVergG 2018). Ziel der Dokumentation der Angebotsprüfung sei, dass die „objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebotes dokumentiert“ werde (BVwG 15.4.2020, W139 2225216-2/32E, ZVB 2020/58 mit Verweis auf Gölles in Gölles, BVergG 2018 [2019] § 140 Rz 4). Fehle die vertiefte Preisprüfung im Vergabeakt, obwohl sie erforderlich gewesen wäre, so sei die Zuschlagsentscheidung bereits aus diesem Grunde für nichtig zu erklären (LVwG Oberösterreich 09.10.2014, LVwG-840037/32/HW/IH, LVwG-840039/30/HW/IH,

LVwG-840041/14/HW/IH, LVwG-840042/14/HW/IH, ZVB 2015/73). Nicht ausreichend sei die Prüfung, wenn sie sich mit bloß oberflächlichen Begründungen oder der unkritischen Übernahme von Erklärungen des Bieters für die Annahme eines ordnungsgemäßen Preises begnüge (Pirker/Schröder in Hofbauer/Heid/Beham (Hrsg), Handbuch Vergabe-Compliance [2024] 13. Vergaberechtliche Prüfpflichten: Das Angebot und die vertiefte Angebotsprüfung Rz 37 mit Verweis auf VK Berlin 13.7.2021, VK-B2-12/21).

Vor diesem Hintergrund sei der AG im vorliegenden Fall klar zur Durchführung und Dokumentation einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet gewesen. Diese sei offenbar unterblieben. Andernfalls hätte der AG feststellen müssen, dass einzelne Preise spekulativ, keinesfalls kostendeckend kalkuliert bzw jedenfalls nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien und wäre das Angebot der präs. ZE daher gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen. Aufgrund der unterlassenen vertieften Angebotsprüfung sei die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass eine erstmalig im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Begründung zur Plausibilität der angebotenen Preise unbeachtlich sei (vgl VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011). Es sei Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhaltes zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebotes dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Ein „Nachschießen“ von Gründen sei daher unzulässig und unbeachtlich. Selbst wenn aber eine vertiefte Angebotsprüfung stattgefunden haben sollte, sei davon auszugehen, dass der AG das Angebot der präs. ZE aufgrund der oben dargelegten Umstände zu Unrecht nicht ausgeschieden habe.

Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung wegen Vorliegens eines zwingenden Ausscheidensgrundes im Hinblick auf das Angebot der präs. ZE (nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises):

Hätte der AG gegenständlich eine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, hätte diese ergeben müssen, dass das Angebot der präs. ZE eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweise und wäre daher gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen.

Gleiches gelte für den Fall, dass der AG das Angebot der präs. ZE zwar vertieft geprüft habe, wovon jedoch nicht auszugehen sei. Diesfalls hätte der AG die vertiefte Angebotsprüfung nicht korrekt durchgeführt; bei gesetzeskonformer Durchführung der vertieften Angebotsprüfung hätte der AG wiederum zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Angebot der präs. ZE wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden sei.

Nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 seien jene Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen würden. Der Ausscheidensgrund nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 stelle einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler der Preisgestaltung dar, der immer dann erfüllt sei, wenn die Preise nicht mit den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen in der Ausschreibung korrespondierten (Casati in Gölles, BVergG 2018 § 141 [Stand 01.10.2019, rdb.at] Rz 9 f).

Die AST habe alles dazu getan, ein preislich und qualitativ bestmöglich attraktives Angebot im gegenständlichen Vergabeverfahren unter Berücksichtigung aller kalkulationsrelevanten Unterlagen abzugeben. Daraus resultiere ihr Angebotspreis von € ***. Die präs. ZE habe hingegen einen Angebotspreis von € ***.

Das Angebot der präs. ZE weise gegenständlich schon deshalb eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises auf, weil die ausgeschriebene Leistung zu dem angebotenen Preis nicht erbringbar sei. Bei Kenntnis der relevanten Marktverhältnisse könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der von der präs. ZE angebotene Gesamtangebotspreis von EUR *** die tatsächlich anfallenden Kosten auch nur annähernd decke, geschweige denn mit diesem Preis ein Gewinn erzielt werden könne. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass neben den Kosten für die Anschaffung des Auftausalzes vor allem dessen fachgerechte Anlieferung und Lagerung sowie allenfalls erforderliche Zwischenlagerungen und die nachfolgend erforderlichen Auslieferungen betragsmäßig wesentliche Kostenfaktoren darstellten, die keinesfalls in einem Gesamtangebotspreis von EUR *** hinreichend (d.h. kostendeckend) kalkulatorisch berücksichtigt sein könnten. Dies treffe umso mehr zu, wenn die präs. ZE eine ausländische Bezugsquelle für das zu liefernde Salz angegeben haben sollte.

Zudem sei es der präs. ZE aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem deutschen sowie insbesondere auch auf dem österreichischen Markt für Auftausalz gemäß § 5 Abs 1 KartG 2005 untersagt, ihre marktbeherrschende Stellung durch eine missbräuchliche Kampfpreisunterbietung auszunutzen. (vgl zur marktbeherrschenden Stellung: Salt Extraction in Germany - Market Research Report (2014-2029), ***, abrufbar unter ***: „Salt mining in Germany is dominated by two companies, F AG and *** AG. The groups have long dominated the German market and divide it relatively evenly between them.“ Die präs. ZE habe sich auf ihrer Homepage unter *** selbst als „einer der ***“ bezeichnet, dem Geschäftsbericht für das Jahr 2024 (abrufbar unter: ***) sei auf Seite 83 zu entnehmen, dass „der für den Konzern der G AG relevante europäische Salzmarkt insbesondere Deutschland, Österreich, Benelux und Italien sowie einige Staaten Osteuropas.“ umfasse.

Eine Kampfpreisunterbietung („predatory pricing“) liege vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sehr aggressive Preise setze und bewusst kurzfristige Verluste oder Gewinneinbußen in Kauf nehme, um Wettbewerber vom Markt zu verdrängen oder potenzielle Wettbewerber am Markteintritt zu hindern (Reidlinger/Erharter in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht (2022) KartG § 5 Rz 41). In der Rsp AKZO habe der EuGH festgelegt, dass Preise unter den durchschnittlichen variablen Kosten (AVC) als missbräuchlich anzusehen seien (Vgl EuGH 03.07.1991, C-62/86, AKZO, Rz 71).

Die Angebots- und Vertragsbestimmungen würden unter Punkt B2.3 für die Preiserstellung vorsehen, dass diese „unter Einrechnung aller erforderlichen Nebenleistungen“ zu erfolgen habe.

„Durch die Einheitspreise sind insbesondere der Bezug des Auftausalzes, die Beladung beim Hersteller, der Transport bis zur Lagerstelle lt. Pkt. B2.2. und die Entladung in die Halle oder den Silo abgegolten. Allfällige zusätzliche Kosten für Nachtfahrten udgl., Stehzeiten, Roadpricing u.a. sind in den Einheitspreisen enthalten und können daher nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Für alle angeführten Lieferstellen lt. Pkt. B2.2. gilt der gleiche Preis“.

Angesichts des Angebotspreises sei davon auszugehen, dass die dem angebotenen Produkt der präs. ZE zurechenbaren variablen Kosten den Einheitspreis übersteigen würden, was für sich genommen ökonomisch nicht rational sei. Dieses Verhalten lasse sich nur dadurch erklären, dass die präs. ZE versuche, Wettbewerber – insbesondere gewinnorientierte und nicht subventionierte Marktteilnehmer wie die AST – durch dauerhafte Unterbietung vom Markt zu verdrängen oder fernzuhalten. Im Übrigen seien auch Preise, die über den AVC, aber unterhalb der durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten, ATC) lägen, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Planes festgelegt worden seien, der die Ausschaltung eines Mitbewerbers zum Ziel habe (EuGH 03.07.1991, C-62/86, AKZO, Rz 72).

Im Ergebnis folge daraus, dass das Angebot der präs. ZE einen nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreis aufweise. Es sei aus diesem Grund gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 zwingend auszuscheiden. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der präs. ZE sei (auch) daher rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

Zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung wegen Vorliegens eines zwingenden Ausscheidensgrundes im Hinblick auf das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (rechtswidrige Beihilfe):

Angesichts der Aktionärsstruktur der präs. ZE – mit einem Anteil von 49,0 % durch die *** und 49 % durch das *** – könne nicht ausgeschlossen werden, dass der im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrige Angebotspreis auf eine möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfe zurückzuführen sei, durch die es erst möglich geworden sei, ein unter dem Preis der nicht subventionierten AST liegendes Angebot zu legen (vgl auch EuGH 07.12.2000, Rs C-94/99 , ARGE Gewässerschutz).

Der AG wäre daher gemäß § 138 Abs 6 BVergG 2018 verpflichtet gewesen, die präs. ZE aufzufordern, nachzuweisen, dass die betreffende Beihilfe im Sinn des Artikel 107 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei.

Solcherart hätte der AG feststellen können, weil ein im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedriger Preis vorliege, der auf eine rechtswidrige Beihilfe zurückzuführen sei, womit er verpflichtet gewesen wäre (und sei), das Angebot der präs. ZE auszuscheiden. Dies ergebe sich einfach daraus, dass jedes nicht aufgeklärte Niedrigpreisangebot auszuscheiden sei. (vgl zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 125 Abs 6 BVergG 2006 Eilmansberger in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 (2. Lfg 2012) Staatsbeihilfen und Vergaberecht Rz 69)

Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe sei das Angebot der präs. ZE auch aus diesem Grund auszuscheiden. Eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der präs. ZE sei (auch) daher rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

Die AST legte weiters inhaltlich den ihr drohenden Schaden und das Interesse am Vertragsabschluss dar und verwies darauf, dass durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die AST in ihrem Recht auf

• Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren;

• Durchführung eines fairen, transparenten und den Regeln des lauteren Wettbewerbs entsprechenden Vergabeverfahrens;

• Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung;

• vergaberechtskonforme Angebotsprüfung;

• Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen;

• vergaberechtskonforme und ausschreibungskonforme Beurteilung der eingelangten Angebote;

• eine zu ihren Gunsten lautende Zuschlagsentscheidung mit nachfolgender Zuschlagserteilung;

• Ausscheiden von nicht geeigneten Bietern;

• Ausscheiden von Angeboten von Bietern, die ausschreibungswidrige Angebote gelegt haben;

• Ausscheiden von Angeboten, die eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen und/oder unplausible Preise beinhalten;

• Ausscheiden von Angeboten, die von aufgrund verbotener staatlicher Beihilfen unzulässige Wettbewerbsvorteile erlangt haben;

• Widerruf des Vergabeverfahrens bei Vorliegen zwingender Widerrufsgründe

verletzt sei.

Es erfolgten weiters Ausführungen der AST zur Zuständigkeit des LVwG Niederösterreich, zur Rechtzeitigkeit ihrer Anträge sowie auf die Entrichtung der erforderlichen Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe-PauschGebV iHv EUR 1.920,- (80% von: EUR 1.600,- für den Nachprüfungsantrag und EUR 800,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung).

Da es sich beim vorliegenden Nachprüfungsantrag um den zweiten (und somit einen weiteren) Nachprüfungsantrag im selben Vergabeverfahren handle, falle gemäß § 21 Abs 4 NÖ VNG eine reduzierte Pauschalgebühr iHv 80% der ursprünglichen Gebühr an.

Mit Schriftsätzen vom 14.7.2025 und 22.7.2025 trat die AG dem Begehren der AST im Nachprüfungsantrag unter näherer Begründung entgegen und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der AST.

Mit Schriftsatz vom 18.7.2025 erhob die präs. ZE innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 NÖ VNG im Verfahren näher bezeichnete begründete Einwendungen und beantragte u.a. die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren, die Ladung zu einer allenfalls anberaumten mündlichen Verhandlung und die Zurück-, in eventu Abweisung sämtlicher Anträge der AST.

2. Beweisaufnahme:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu (nach Beschlussfassung im Vergabesenat 1 und nach öffentlicher Bekanntmachung der Verhandlung) am 12.08.2025 durch den Vergabesenat 1 eine öffentliche mündliche Nachprüfungsverhandlung durchgeführt, in welcher auf Grund des vom AG vorgelegten Vergabeaktes, in den ausschließlich die Parteien in Bezug auf die ihr eigenes Angebot betreffenden Vergabeunterlagen Einsicht hätten nehmen können (zum in der Verhandlung von der AST aufrecht gehaltenen Antrag „auf umfassende Akteneinsicht in den vom AG vorzulegenden Vergabeakt, insbesondere auch in sämtliche Prüfzeugnisse“, wird auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen verwiesen), durch Befragen der informierten Vertreter der AST, des AG und der präs. ZE sowie durch die Einvernahme der Zeugen I, H und J Beweis erhoben wurde.

Der Beurteilung der Sach- und Rechtslage wurden vom zuständigen Vergabesenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weiters sämtliche von den Parteien des Nachprüfungsverfahrens vorgelegte Unterlagen, der vom AG elektronisch zur Verfügung gestellte Vergabeakt, daraus insbesondere die bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen, die von den Bietern innerhalb der Angebotsfrist abgegebenen und autorisierten Angebotsunterlagen, das Angebotsöffnungsprotokoll, die Dokumentation des AG über die Angebotsprüfung, sämtliche vom AG vorgelegte Unterlagen betreffend die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes, die zu Einheits- und Gesamtpreisen zum gleichgelagerten Vergabegegenstand in den Vorjahren seitens des AG erstellten Statistiken anhand von Echtpreisen - Erstellung von Flussdiagrammen, die von den Bietern vorgelegten Formblätter E sowie die vom AG geforderten Qualitätsnachweise in Form der vom jeweiligen Bieter vorzulegenden und vorgelegten Prüfzeugnisse, ebenso die Festhaltungen des AG zur Dokumentation für die Auswahl des für die Zuschlagserteilung auszuwählenden Angebotes, zu Grunde gelegt.

3. Festgestellter Sachverhalt:

Allgemeine Feststellungen:

Zuvorderst wird darauf hingewiesen, dass sämtliche inhaltliche Stellungnahmen, auch jene des AG und der präs. ZE, weiters sämtliche vertrauliche Angebotsunterlagen und vertrauliche Bestandteile des Vergabeaktes dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 1 zur Erlassung dieser Entscheidung vollständig vorlagen, in die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einbezogen wurden, jedoch nicht zuletzt aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und aus datenschutzrechtlichen Erfordernissen nicht im Einzelnen für alle Parteien des Verfahrens in dieser Entscheidung wiederzugeben waren.

Zahlen, Daten und Fakten gemäß dem vom AG vorgelegten elektronischen Vergabeakt, deren explizite Aufnahme in diese Entscheidung bestehende Geschäfts – und Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Partei des Vergabenachprüfungsverfahrens preisgegeben hätten, waren nicht bzw. nur für den AG detailliert in diese Entscheidung aufzunehmen, lagen dem zur Entscheidung berufenen Vergabesenat 1 jedoch vollständig vor und flossen in der Gesamtheit in die Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage ein.

Der AG führt (neben zwei weiteren Vergabeverfahren zum Vergabegegenstand für zwei andere Straßenbauabteilungen) das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, , Lieferauftrag im Oberschwellenbereich, im offenen Verfahren, nach vorheriger EU-weiter Bekanntmachung am *** (), durch.

Im Zuge dieses Vergabeverfahrens erging zunächst seitens des AG eine Zuschlagsentscheidung mit E-Mail vom 26.06.2025 und nach deren Zurückziehung die verfahrensgegenständliche Zuschlagsentscheidung gemäß E-Mail des AG vom 07.07.2026 an die am Vergabeverfahren beteiligten Bieter, somit auch an die AST.

In den verfahrensgegenständlichen Ausschreibungsbestimmungen, in der berichtigten Fassung vom 21.3.2025, sind folgende, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Bestimmungen enthalten:

„[…]

A1.1 Einleitung

Die Ermittlung des Bestbieters für den Lieferauftrag von Auftausalz für den Straßenwinterdienst erfolgt im offenen Verfahren (§ 31 (2) BVergG).

Rechtliche Grundlagen:

-) Bundesvergabegesetz 2018 - in der geltenden Fassung – Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

-) NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz in der geltenden Fassung

-) Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM A 2060 idF. 15.03.2013, soweit in den Teilen A – C keine abweichenden Festlegungen getroffen sind. Jedenfalls nicht Vertragsbestandteil wird der Abschnitt 4 der ÖNORM A 2060.

A1.2 […]

A1.3 Gegenstand der Ausschreibung:

Lieferung von Auftausalz für den Straßenwinterdienst im Winter 2025/2026 und Sommereinlagerung 2026 für die Straßenmeistereien im Bereich der ***. (siehe Lieferstellenverzeichnis Punkt B2.2)

[…]

Die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen verstehen sich als aus den Erfahrungswerten der Vergangenheit abgeleitete Richtwerte (lt. Tabelle C3.1). Die ausgeschriebenen Mengen gelten jeweils als maximale Liefermenge je LV-Position. Der Umfang der tatsächlichen Abnahmemenge richtet sich nach dem tatsächlichen Auftausalzverbrauch der jeweiligen Winterperiode. Dieser Verbrauch wird über den gegenständlichen Vertrag im Zuge der Winterlieferungen bzw. der darauffolgenden Sommereinlagerung nachbeschafft.

Von der LV-Pos. 1 (Standard-Winterlieferungen) wird eine Abnahme von 2.000 t garantiert. Die tatsächlich zu liefernden Mengen werden sich in Abhängigkeit vom Bedarf des Auftraggebers innerhalb der Bandbreite von min. 2.000 t bis zur max. Ausschreibungsmenge (6.000 t) bewegen. Aus dem Umstand der Abweichung der im Rahmen der oben angegebenen Bandbreite tatsächlich abberufenen Mengen von den in der Ausschreibung angegebenen Ausschreibungsmengen kann der Auftragnehmer keinerlei Ansprüche ableiten, insbesondere stellt eine derartige Abweichung keine Leistungsabweichung iSd Punkt 7 der ÖNORM A 2060 dar.

[…]

A1.7 Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird dem Bestbieter erteilt. Dazu wird die angeführte

Gewichtung vorgenommen:

Gewichtungs-prozentpunkte

offenes Verfahren

Feinanteile (0,125mm)

2%

100%

Grobanteile (3,15mm)

4%

Feuchtigkeitsgehalt

2%

Wasserunlösliche Stoffe

6%

Sulfatgehalt

2%

Angebotspreis

84%

[…]

Bestandteile des Angebots angeführten Dokumente (insbesondere Formblätter und Beilagen) sind entsprechend auszufüllen bzw. zu erstellen, einzuscannen und elektronisch auf das Beschaffungsportal hoch zuladen. Insbesondere ist das Formblatt Teil E, vollständig ausgefüllt und mit einem Prüfzeugnis (nicht älter als 12 Monate, von einer akkreditierten und autorisierten Prüfanstalt im EU-Raum und in deutscher Sprache), welches die Produkteigenschaften lt. Punkt B2.5 beinhaltet, mit dem Angebot abzugeben.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Ein fehlendes Prüfzeugnis oder ein nicht vollständig ausgefülltes Formblatt Teil E führen zu einem Ausscheiden des Angebotes!

[…]

A1.22 Zuschlag: A1.22.1 Zuschlagsfrist:

Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und beträgt drei Monate.

A1.22.2 Zuschlagskriterien:

Der Zuschlag erfolgt nach dem Bestbieterprinzip. Maßgebend für die Beurteilung der Angebote sind nachstehende Zuschlagskriterien, die wie folgt gewichtet werden:

1. Angebotspreis (max. 84 Prozentpunkte)

Die Prozentpunkte werden nach folgender Formel vergeben: Der niedrigste Angebotspreis erhält 84 Prozentpunkte, die Prozentpunkte für die übrigen Angebote errechnen sich nach der Formel: (niedrigster Angebotspreis)/(zu bewertender Angebotspreis) x 84.

2. Feuchtigkeitsgehalt (max. 2 Prozentpunkte)

Die Punkte werden nach folgender Formel vergeben:

Von 0% bis 0,25%: 2 Punkte

über 0,25% bis 0,6%:

2 – [(Feuchtigkeitsgehalt in % – 0,25) * 2/0,35] Punkte

Feuchtigkeitsgehalt über 0,6 %: Ausscheidungsgrund

3. Sulfatgehalt (max. 2 Prozentpunkte)

Die Punkte werden nach folgender Formel vergeben: Von 0 bis 10000 mg/kg:

2 – [Sulfatgehalt in mg/kg * 2/10000] Punkte

über 10000 mg/kg: Ausscheidungsgrund

4. Kornverteilung (max. 6 Prozentpunkte)

Die Punkte werden nach folgender Formel vergeben:

a) Feinanteil (=Durchgang 0,125 mm)

(5 – Feinanteil in %) * 2/5 Punkte Feinanteil über 5 %: Ausscheidungsgrund

b) Grobkornanteil (=100 % - Durchgang 3,15 mm)

Von 0% bis 10%: (10 – Grobkornanteil in %) * 4/10 Punkte

Über 10%: 0 Punkte

5. wasserunlösliche Stoffe (max. 6 Prozentpunkte)

Die Punkte werden nach folgender Formel vergeben:

(2,5 – wasserunlösliche Stoffe in M-% TS)² * 6/2,5² Punkte

Für die Berechnung der Zuschlagskriterien ist das Formblatt Teil E maßgebend und es gelten dabei keine Prüftoleranzen.

A1.22.3 Gültigkeit der vom Bieter bzw. die Bietergemeinschaft im Formblatt Teil E angegebenen Werte

Der Anbieter hat das angebotene Produkt hinsichtlich der oben angeführten Eigenschaften in Formblatt Teil E zu beschreiben. Die dort gemachten Angaben werden sowohl für die Ermittlung der Zuschlagskriterien als auch für die Berechnung von Qualitätsabzügen herangezogen. Der Auftragnehmer hat mittels Prüfzeugnissen (siehe Punkt A1.8) nachzuweisen, dass das von ihm angebotene Produkt zumindest die in Formblatt Teil E angeführten Eigenschaften aufweist. Ein solches Prüfzeugnis ist dem Angebot beizulegen.

A1.22.4 Bestangebot:

Bestangebot ist jenes, das nach der Rechenregel gemäß A1.22.2 die höchste Punkteanzahl in der Summe gemäß den Punkten 1., 2., 3., 4. und 5. erreicht.

[…]

B2.5 Produktbeschreibung:

B2.5.1. Es gilt die RVS 12.04.16 (Streumittel).

Das angebotene Auftausalz muss zum überwiegenden Teil Natriumchlorid enthalten. Das Einhalten der unter B2.5.2 angeführten Mindestkriterien / Grenzwerte lt. RVS 12.04.16 Anhang 2 durch das angebotene Auftausalz ist durch die im Prüfzeugnis angegebenen Werten nachzuweisen.

B2.5.2. Mindestkriterien / Grenzwerte lt. RVS 12.04.16 Anhang 2: Werden die nachfolgenden Mindestkriterien / Grenzwerte im Prüfzeugnis (ohne Berücksichtigung der Prüftoleranzen) nicht erfüllt, ist das Angebot auszuscheiden.

B2.5.2.1. Gehalt an NaCl min. 97,5 M-%

B2.5.2.2. anhaftende Feuchte max. 0,6 M-% trockenes Salz

B2.5.2.3. Es sind die Korngrößenverteilungen lt. Kornklasse EF

(extrafeines Salz) oder lt. Kornklasse F (feines Salz) zulässig.

Die Kornklasse M (mittelgrobes Salz) und die Kornklasse C (grobes Salz) sind nicht zulässig!

B2.5.2.4. Sulfat max. 1 M-% (entspricht max. 10.000 mg/kg) B2.5.2.5. Antibackmittel sind lt. RVS 12.04.16 Anhang 2 anzugeben B2.5.2.6. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe usw. lt. RVS 12.04.16 Anhang 2

B2.5.2.7. pH-Wert ist lt. RVS 12.04.16 Anhang 2 anzugeben

B2.5.2.8. Schüttdichte (lose) ist lt. RVS 12.04.16 Anhang 2 anzugeben.

[…]

B2.5.4. Die Lieferung einer Mischung aus verschiedenen Auftausalzarten (z.B. Mischung aus Steinsalz und Siedesalz udgl.) ist nicht zulässig.

B2.5.5. Prüfnormen sind lt. EN 16811-1 anzuwenden und gelten für sämtliche Untersuchungen und Prüfzeugnisse.

[…]

TEIL C VERTRAGSBESTIMMUNGEN

[…]

C3.4 Abzüge aufgrund von Qualitätsmängeln:

C3.4.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Qualität der Lieferungen jederzeit durch eine autorisierte Prüfanstalt untersuchen zu lassen. Die Prüfkosten trägt derjenige Vertragspartner, zu dessen Ungunsten die Untersuchung ausfällt. Bei Prüfergebnissen zu Ungunsten des Auftragnehmers werden diese Prüfkosten von den laufenden Teilrechnungen direkt in Abzug gebracht. Die autorisierte Prüfanstalt muss für alle durchgeführten Arbeiten akkreditiert sein.

Die Probenahme in den Straßenmeistereien erfolgt gemäß RVS 12.4.16.

[…]

C3.4.2. Qualitätsmängel und Qualitätsabzüge:

Wird durch eine Überprüfung gemäß Pkt C3.4.1. eine Qualitätsabweichung festgestellt, ist der Auftraggeber zu Preisabzügen ("Qualitätsabzüge") nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers auf Grund der Lieferungen in minderer Qualität, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben davon unberührt und können vom Auftraggeber daher zusätzlich zur Preisminderung in voller Höhe geltend gemacht werden.

Als Soll-Werte für die Berechnung von Qualitätsabzügen werden die Angaben aus dem Formblatt Teil E herangezogen. Darüber hinaus werden Toleranzen, die produktbedingte Schwankungen berücksichtigen, angesetzt. Ergeben die Berechnungsformeln negative Werte, erfolgt kein Abzug.

[…]“

Die Bekanntmachung der Ausschreibung wurde vom AG über VEMAP am 25.02.2025 versendet.

Der Beginn der Angebotsfrist war der 26.02.2025.

Die Angebotsfrist hat 34 Tage betragen.

Als Preisarten wurden Einheitspreise und Festpreise festgelegt.

Die Ausschreibung wurde weder von der AST selbst noch von sonstigen am Vergabeverfahren beteiligten Bietern angefochten.

Das Datum der Angebotsöffnung war der 01.04.2025.

Die präs. ZE gab am 20.3.2025 über die Vergabeplattform „vemap“ im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Angebot mit einer Angebotssumme eines Gesamtpreises brutto von € ***, exklusive USt: € ***, ab.

Beigelegt wurde dem Angebot der präs. ZE unter anderem das vollständig ausgefüllte und von der präs. ZE unterzeichnete „Formblatt Teil E“.

Die AST gab am 01.04.2025 über die Vergabeplattform „vemap“ im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Angebot mit einem Gesamtpreis brutto von von € ***, exklusive USt: € ***, ab.

Beigelegt wurde dem Angebot der präs. ZE unter anderem das vollständig ausgefüllte und von der präs. ZE unterzeichnete „Formblatt Teil E“.

Mit Verständigung vom 07.07.2025 gab der AG den Bietern (nach vorangehender Angebotsöffnung, dokumentierter Angebotsprüfung und dokumentierter Auswahl des vom AG ermittelten Bestbieterangebotes für die Zuschlagsentscheidung) die mit dem verfahrensgegenständlich vorliegenden Nachprüfungsantrag angefochtene Zuschlagsentscheidung bekannt.

Mitgeteilt wurden vom AG in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung an die Bieter die präs. ZE als die gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien und der daraus erfolgten Reihung ermittelte Bestbieterin, die Gegenüberstellung der von der präs. ZE und der AST im jeweils befüllten

Formblatt E geleisteten zuschlagsrelevanten Angaben, die von der präs. ZE

(94,16 von maximal 100 Punkten) mit ihrem als Bestangebot ausgewählten Angebot erreichte Punktezahl, die von der AST (85,28 von maximal 100 Punkten) mit ihrem Angebot erreichte Punktezahl sowie die Gesamtangebotssummen, wie oben wiedergegeben.

Im Nachprüfungsantrag hat die AST das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, den AG, den maßgeblichen Sachverhalt einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss und die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet, wie sie auch Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages und zur Vergebührung erstattete bzw. nachwies.

Die AST hat weiters die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2 NÖ Vergabe-PauschGebV iHv. EUR 1.920,- (80% von: EUR 1.600,- für den Nachprüfungsantrag und EUR 800,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet.

Preisplausibilität:

Der AG organisiert die NÖ Straßenverwaltung über insgesamt acht Straßenbauabteilungen. Zur Beschaffung von Auftausalz für den Straßenwinterdienst wird für jede dieser Straßenbauabteilungen (STBA) ein eigenes Vergabeverfahren durchgeführt. Die Zuschlagsempfänger variieren dabei.

Derzeit befindet sich der AG hinsichtlich des identischen Beschaffungsgegenstandes mit sowohl der AST als auch der präs. ZE in aufrechten Vertragsbeziehungen.

Der AG hat für sämtliche dieser Vergabeverfahren die im Wesentlichen gleichen Ausschreibungsunterlagen und den gleichen Ablauf des jeweiligen Vergabeverfahrens durchgeführt.

Der AG verfügt seit Jahren über einschlägige Marktkenntnisse, sodass für alle Veränderungen des Preises gemäß der vom AG erstellten Zeitreihe unter Erfassen der Echtpreise die entsprechenden Erklärungen bestanden.

Leichte Veränderungen waren mit den zwischenzeitlichen starken Schwankungen der Energiepreise begründbar.

Vom AG wurde auch der Verlauf des jeweils vorangegangenen Winters einerseits bei der Kalkulation maßgeblich, andererseits auch bei der Preisangemessenheitsprüfung berücksichtigt.

Die vom AG im gegenständlichen Fall mit der Prüfung der Preisangemessenheit betrauten Bediensteten verfügen über jahrelange Marktkenntnis und Zugang zur statistisch dokumentierten Preisentwicklung. Zudem fließen in die Preisbeurteilung sämtliche äußeren Umstände des Marktes (Energiepreisabhängigkeit, Verlauf der Winter, etc) in die Prüfung ein.

Der AG kennt sowohl hinsichtlich der AST als auch hinsichtlich der präs. ZE die jeweils angebotene Salzqualität und die jeweils angebotenen Einheitspreise sowie deren Einhaltung aus vorhergehenden Vergabeverfahren.

Der AG führt (jedenfalls) seit 2019/2020 bis dato eine detaillierte Dokumentation über die im Rahmen von Vergabeverfahren des Landes NÖ zur Lieferung von Auftausalz für die Straßenbauabteilungen des Landes NÖ ermittelten Angebotspreise (und damit Marktgegebenheiten), getrennt nach Sommer, Winter und Salzart der Bieter. Daraus errechnet der AG jeweils Durchschnittseinheitspreise pro Tonne Auftausalz in differenzierter Darstellung zwischen Siede- und Steinsalz.

Diese Preisstatistik ergibt jeweils die durchschnittlichen Einheitspreise pro Tonne Siedesalz bzw. Steinsalz exkl. USt. für die Winter- als auch für die Sommereinlagerung.

Der AG hat somit umfassende Kenntnis – aus allen Straßenbauabteilungen landesweit – über alle abgegebenen tatsächlichen sowie die daraus ermittelten (Durchschnitts)-Einheitspreise. Diese werden (laufend aktualisiert) in eine für alle Angebotsprüfer und Angebotsprüferinnen landesweit zugängige Preisstatistik der jeweils letzten fünf Jahre eingepflegt. Zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung im gegenständlichen Vergabeverfahren ergaben die ermittelten und dokumentierten Angebotspreise (betreffend die tatsächlichen Marktgegebenheiten aus den Vorjahren), getrennt nach Sommer, Winter und Salzart, die vom AG nachweislich erstellte, detailliert ausgefertigte Zeitreihe, in welcher stets die durchschnittlichen Einheitspreise pro Tonne (Siede-/Stein-)Salz exkl. USt für die Winter- als auch die Sommereinlagerung in Echtpreisen ausgewiesen wurden.

Weder die absolut angebotenen Einheitspreise pro Tonne Steinsalz im Angebot der präs. ZE waren vom AG als außergewöhnlich niedrig einzustufen noch waren die pro Tonne Siedesalz der angebotenen Einheitspreise der AST dem Prozentsatz nach gegenüber den vom AG jeweils ermittelten und dokumentierten durchschnittlichen Einheitspreisen (differenziert nach der Art des Auftausalzes) auffällig oder nicht nachvollziehbar.

Bereits aus der vom AG über Jahre dokumentierten Preisentwicklung ergab sich, dass die Angebotspreise für Steinsalz grundsätzlich niedriger sind als jene für Siedesalz, dies vor allem aufgrund der höheren Produktionskosten von Siedesalz, dessen Herstellung stärker vom Energiepreis abhängig ist.

Weder sind die absolut angebotenen Einheitspreise pro Tonne Steinsalz der präs. ZE außergewöhnlich niedrig noch ist die Preisdifferenz in der Gesamtangebotssumme der präs. ZE (für Steinsalz) von minus 21,05 % zur von der AST angebotenen Gesamtangebotssumme (für Siedesalz) außergewöhnlich, dies unter Beachtung der (um ca. 20%) höheren Herstellungskosten für Siedesalz.

Die vom AG vorgenommene Gegenüberstellung der abgegebenen Einheitspreise mit dem vom AG errechneten durchschnittlichen Preisniveau (jeweils exklusive USt) in Bezug auf die angebotenen Einheitspreise der präs. ZE für Steinsalz und der AST für Siedesalz (Gegenüberstellung jeweils des angebotenen Einheitspreises zum vom AG jeweils errechneten durchschnittlichen Einheitspreis) für Winter 2024/25 und Winter 2025/2026 sowie für Sommer 2024/25 und Sommer 2025/2026, ergab jeweils sowohl in Bezug auf die Einheitspreise im Angebot der präs. ZE als auch im Angebot der AST keine auffälligen Abweichungen.

VERTRAULICH

Die vom AG vorgenommene Gegenüberstellung der abgegebenen Einheitspreise mit dem durchschnittlichen Preisniveau der vom AG berechneten Einheitspreise ergab, getrennt in die angebotenen Auftausalze Steinsalz und Siedesalz, verfahrensgegenständlich Folgendes:

Der für Steinsalz angebotene Einheitspreis Winter der präs. ZE in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Winter 2024/2025 in der Höhe von € xxx um xxx % xxx.

Der für Steinsalz angebotene Einheitspreis Winter der präs. ZE in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Winter 2025/2026 in der Höhe von € xxx um xxx % xxx.

Der für Steinsalz angebotene Einheitspreis Sommer der präs. ZE in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Sommer 2024/2025 in der Höhe von € xxx um xxx% xxx.

Der für Steinsalz angebotene Einheitspreis Sommer der präs. ZE in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Sommer 2025/2026 in der Höhe von € xxx um xxx % xxx.

Der für Siedesalz angebotene Einheitspreis Winter der AST in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Winter 2024/2025 in der Höhe von € xxx um xxx % xxx.

Der für Siedesalz angebotene Einheitspreis Winter 2025/2026 der AST in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Winter 2025/2026 in der Höhe von € xxx um xxx % xxx.

Der für Siedesalz angebotene Einheitspreis Sommer der AST in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Sommer 2024/2025 in der Höhe von € xxx um xxx % xxx.

Der für Siedesalz angebotene Einheitspreis Sommer 2025/2026 der AST in der Höhe von € xxx war zu dem vom AG berechneten durchschnittlichen Einheitspreis für Sommer 2025/2026 in der Höhe von € xxx um xxx % xxx.

NICHT VERTRAULICH

Eine vertiefte Angebotsprüfung wurde vom AG aufgrund der festgestellten Preise im Angebot der präs. ZE und der AST (Einheits- und Gesamtpreise) sowie unter Berücksichtigung des vom AG im Vorhinein geschätzten Auftragswertes unter Einbeziehung detaillierter Marktbeobachtungen und der darauf basierenden, vom AG erstellten Statistiken unter Erfassung der durchschnittlichen Einheitspreise pro Tonne (Siede-/Stein-)Salz, exkl. USt, für die Winter- als auch die Sommereinlagerung in Echtpreisen, nicht vorgenommen (siehe rechtliche Ausführungen untenstehend).

Qualität:

Gemäß den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (Punkt A1.8 Form und Inhalt des Angebotes) legte die präs. ZE gleichzeitig mit dem Angebot und dem geforderten vollständig ausgefüllten Formblatt E das in den Ausschreibungsunterlagen (Seite 5 der Angebots- und Vertragsbestimmungen) geforderte Prüfzeugnis einer staatlich akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle betreffend die Untersuchung des von der präs. ZE angebotenen Auftausalzes vor.

Dieser Prüfbericht wurde am 12.03.2025 ausgestellt und war somit im Zeitpunkt der Angebotsöffnung am 01.04.2025 nicht älter als 12 Monate, weil lediglich ca. drei Wochen davor erstellt.

Im bezeichneten Prüfbericht ist hinsichtlich des von der präs. ZE angebotenen Auftausalzes durch die Auswertung der Untersuchungsergebnisse und die Gegenüberstellung derselben mit den Grenzwerten der RVS 12.04.16 („Streumittel“) aus 2017 anhand der ausgewiesenen Parameter als Ergebnis der chemischen bzw. physikalisch/chemischen Untersuchungen bestätigt, dass das angebotene Auftausalz sämtliche laut Formblatt E der Ausschreibungsunterlagen geforderter Parameter erfüllt, somit, dass sämtliche Werte, die die präs. ZE in ihrem Angebot (Formblatt E) zu den Qualitätskriterien angeben hat, eingehalten wurden.

Das angebotene Auftausalz (Steinsalz) der präs. ZE entspricht den einschlägigen österreichischen Normen ÖNORM EN 16811-1 und den Vorgaben der Ausschreibung.

Ein Ausscheidensgrund (u.a. im Zusammenhang mit den geforderten Qualitätsmerkmalen) in Bezug auf das Angebot der präs. ZE liegt nicht vor.

Das von der präs. ZE angebotene Steinsalz erfüllt den in Punkt B2.5.2.1. der Ausschreibungsunterlagen geforderten Gehalt an NaCl und überschreitet somit gemäß Prüfbericht die geforderten min. 97,5 M-%.

Das Ausmaß der diesbezüglichen Mehrerfüllung wurde vom AG gemäß den Zuschlagskriterien (Punkt A1 22.2 der Angebots- und Vertragsbestimmungen) im Zusammenhang mit dessen Unterpunkt „5. wasserlösliche Stoffe (max. 6 Prozentpunkte) nach der dort als feststehend anzusehenden (weil von keinem Bieter angefochtenen) Formel 2,5-wasserunlösliche Stoffe in M-% TS)²*6/2,5²Punkte sowohl hinsichtlich der Werte im Angebot der präs. ZE als auch im Angebot der AST nachvollziehbar berücksichtigt.

Gemäß den Festhaltungen in der Ausschreibungsunterlage wurde für die Berechnung der Zuschlagskriterien neben dem Angebotspreis mit 84 Gewichtungsprozentpunkten für die gemäß Formblatt E zu wertenden Stoffanteile und Gehalte des jeweils angebotenen Auftausalzes 16 Gewichtungsprozentpunkte bei der Ermittlung des Bestbieters als Maßstab zugrunde gelegt.

Die Qualität des jeweiligen Auftausalzes der AST (Siedesalz) und der AG (Steinsalz) war der AG aus vormaligen Vertragsabschlüssen bekannt.

Rechtswidrige Beihilfen:

Die präs. ZE steht (wie viele Anbieter von Auftausalz) mit bestimmten Anteilen im Eigentum der öffentlichen Hand.

Die AST hat in ihrem Nachprüfungsantrag konkrete Feststellungen für die von ihr lediglich in Form einer Vermutung eingewendete Anlastung des Erhalts staatlicher Beihilfen („…..kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrige Angebotspreis auf eine möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfe zurückzuführen ist, durch die es erst möglich wurde, ein unter dem Preis der Antragstellerin liegendes Angebot zu legen…“) zu keinem Zeitpunkt getroffen bzw. dargelegt.

Vielmehr ist die präs. ZE aufgrund der Veröffentlichungspflichten als börsennotiertes Unternehmen, insbesondere gemäß dem für jede/n öffentlich auf deren Webauftritt einsehbaren Geschäftsbericht ein ohne staatliche Beihilfen auskommendes Unternehmen (vgl. Geschäftsberichte der präs. ZE, abrufbar unter ***

4. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen ergaben sich aus den bestandfesten Angebots- und Vertragsbestimmungen, in der berichtigten Fassung vom 21.3.2025, aus dem Vergabeakt und den darin enthaltenen Angeboten, Beilagen, Prüfberichten, dem Angebotsöffnungsprotokoll, der Dokumentation der AG betreffend die Angebotsprüfung und betreffend die Auswahl des Bestangebotes für die Zuschlagserteilung, aus der den Bietern am 07.07.2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung samt der oben dargelegten Begründung sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Nachprüfungsverhandlung (den Angaben der informierten Vertreter der Parteien sowie aus den Aussagen der oben genannten Zeugen).

Preisplausibilität:

Aus der Aussage des Zeugen H, welcher glaubwürdig seit Herbst 2020 in der Straßenbauabteilung bis dato mit Vergabeverfahren betraut war und im Fachbereich Betrieb, Erhaltung und Verkehrssicherheitsangelegenheiten mit dem Betrieb und der Erhaltung von Straßen sowie dem Winterdienst betraut ist, somit auch die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren zur Beschaffung von Auftausalzen seit längerer Zeit regelt, ergab sich, dass von der zentralen Abteilung des AG eine Musterausschreibung vorbereitet wurde, welche, auch verfahrensgegenständlich, auf die Bedürfnisse der jeweiligen Straßenbauabteilung (gegenständlich jene der ***) zugeschnitten wurden.

Die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes durch den AG erfolgte nach der Aussage dieses Zeugen auf Grund von Erfahrungswerten der vorangegangenen Ausschreibungen. Zeitgleich wurden auch die Mittelpreise im Land NÖ, wie auch aus allen Bauabteilungen sowie aus den Erfahrungswerten der Bauabteilung 6 herangezogen.

Bei den Mittelwerten handelt es sich um preisliche Mittelwerte der Salzvergaben. In der Ausschreibung gibt es lediglich drei Positionen. Diese sind der Tonnenpreis für eine Tonne Salz im Winter, der Tonnenpreis für eine Tonne Salz im Sommer und der Aufpreis für Expresslieferungen im Winter.

Die Einheitspreise wurden nach der Aussage des Zeugen H mit der aktuellen Ausschreibung verglichen und wurden als Grundlage für den geschätzten Auftragswert herangezogen.

Nach der Aussage dieses Zeugen gibt es hinsichtlich der Entstehungskosten im Produktionsprozess von Steinsalz und Siedesalz in der Preisgestaltung einen Unterschied, welcher nach den Angaben dieses Zeugen nach seiner Beobachtung im Bereich von 20 % bis 25 % variiert. Seit dem Jahr 2020 sind nach der Aussage dieses Zeugen derartige Unterschiede für ihn ersichtlich.

Für eine vertiefte Angebotsprüfung gab es nach der Aussage dieses Zeugen keinen Anlass. Er hatte keinen Verdacht auf das Vorliegen einer spekulativen Preisgestaltung in Bezug auf beide Angebote (der präs. ZE und der AST).

Bei den Preisvergleichen standen im Rahmen der von der AG ermittelten Mittelwerte sämtliche Zahlen der anderen Straßenbauabteilungen auch für die verfahrensgegenständliche Ausschreibung zur Verfügung.

Nach den Ausführungen des Zeugen H lagen dem geschätzten Auftragswert Preise von Siedesalz zu Grunde. Der Preis der letzten Ausschreibung sei zu einer Zeit entstanden, die damals teilweise mit einer Kriegskrise (Ukrainekrieg) kolportiert worden sei. Entsprechend hoch seien die Preise des damaligen Angebotes gewesen.

Dadurch, dass sich der Markt wieder beruhigt habe, seien die Preise wieder, den vorliegenden Angeboten, sowohl der AST als auch der präs. ZE entsprechend, welche beide unterhalb des geschätzten Auftragswertes lagen, entsprechend geringer ausgefallen.

Nach der Aussage dieses Zeugen sei ein Grund für die höhere Kostenschätzung des AG anhand von Siedesalz jener, weil die Herstellungskosten von Siedesalz um 20 % höher seien und ein weiterer Grund, weil der AG Geld reservieren müsse, um im Landesbudget den Auftrag bedecken zu können.

Der Zeuge bestätigte den Unterschied im Gesamtangebotspreis der beiden Parteien (präs. ZE und AST) mit in etwa 21 % (21,05 % gemäß Vergabeakt und Verständigung über die Gesamtangebotssummen der präs. ZE und der AST laut bekanntgegebener Zuschlagsentscheidung).

Nach der glaubwürdigen Aussage dieses Zeugen, was auch durch die entsprechende Gegenüberstellung des AG, wie sie dem erkennenden Gericht vorliegt, belegt wurde, befanden sich die Einheitspreise sowohl laut Angebot der präs. ZE als auch laut Angebot der AST in einer entsprechend unauffälligen Relation zu dem vom AG ermittelten durchschnittlichen Einheitspreis, unterteilt in Winter/Sommerlieferung, 2024/25 und 2025/26 sowie Steinsalz/Siedesalz.

Das Angebot der präs. ZE hinsichtlich der ausgewiesenen Einheitspreise je Tonne Steinsalz bewegte sich in einem unauffälligen, niedrigen Bereich eines prozentuellen Unterschiedes zu den vom AG erfassten durchschnittlichen Einheitspreisen, jeweils aus der Vorjahresperiode, sowohl für Winter als auch für Sommer.

Der Zeuge bestätigte, dass kein Anlass für eine vertiefte Angebotsprüfung in Bezug auf das Angebot der präs. ZE bestand, obwohl ein Preisunterschied von ca. 20 % in den Gesamtangebotssummen beider Angebote festzustellen war.

Der Zeuge verwies (nachvollziehbar und glaubwürdig durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt) dazu darauf, dass dieser Preisunterschied in der Relation von Steinsalzen zu Siedesalzen üblich sei. Der übliche Prozentsatz liege bei in etwa 20 bis 25 %. Die Herstellungskosten für Siedesalz seien in etwa um 20 bis 25 % höher als für Steinsalz.

Nach der Aussage des Zeugen I, Fachbereichsleiter des Winterdienstes der Abteilung Straßenbetrieb, welche Abteilung die verfahrensgegenständliche Ausschreibungsunterlage erstellte, die Preisstatistiken verfasste und die Koordination der Ausschreibungen der ausschreibenden Stellen überhatte, war die Zusammensetzung der Ausschreibung für alle Straßenbauabteilungen gleich, da sich diese intern koordinieren, ausgenommen die Mengenangaben.

Die Angebotsprüfung sei auch in der Straßenabteilung selbst erfolgt.

Es seien sämtliche Angebote (der Vorjahre), auch hinsichtlich jener, die keinen Zuschlag erhalten hätten, in einen vom AG erstellten Preisvergleich eingepflegt worden. Der Zeuge sei seit fünf Jahren in dieser Funktion, und würden diese Preisvergleiche vom AG seither geführt, auch darüber hinaus, wie lange genau wisse er nicht.

Die Preiserfassung erfolge in Untergliederung in Siede- und Steinsalz, anhand der durchschnittlichen Einheitspreise/Tonne und würden unterschieden anhand der Winter- und Sommereinlagerung ausgewiesen.

Zuerst seien die Durchschnittspreise und dann die Echtpreise erfasst worden. Der geschätzte Auftragswert sei in der Bauabteilung ermittelt worden, wobei auch eine Einschätzung der Energiepreise, Auswirkungen, wie beispielswiese Kriegsführung in der Ukraine etc., berücksichtigt worden seien.

Der geschätzte Auftragswert hänge u.a. davon ab, wie hoch der Verbrauch in Niederösterreich und auch in anderen Bundesländern gewesen sei.

Der Zeuge habe keine Wahrnehmungen gemacht, dass es einen Preisrückgang von Steinsalz zwischen den Ausschreibungen im Jahr 2022/2023 bzw. 2024/2025 gegeben habe.

Der Zeuge verwies dazu auf die im Vergabeakt befindliche grafische Unterlage betreffend die Mittelwerte der Einheitspreise von Steinsalz im Vergleich zu Siedesalz.

Die Indexierung werde ebenfalls bei der Ausschreibung berücksichtigt.

Statistiken über die angebotenen Qualitäten führe der AG nicht. Es seien Mindestkriterien verlangt worden. Wenn jemand eine bessere Qualität anbiete oder abgebe, dann werde dies (nach den Berechnungsformeln in den Ausschreibungsbestimmungen) in die Bewertung einbezogen.

Der AG wisse aus der Vergangenheit hinsichtlich der Qualitäten (der angebotenen Auftausalze), weil diese entsprechend dokumentiert worden seien. Die gelieferten Qualitäten seien überprüft worden.

Die Zeugin J, seit 2021 Key-Account-Managerin im Vertrieb *** der präs. ZE und mit öffentlichen Ausschreibungen im Unternehmen der AST befasst, sagte in der Nachprüfungsverhandlung aus, dass Siedesalz jedenfalls teurer sei. Der Hauptpunkt für die höheren Kosten ergebe sich hauptsächlich auf Grund des höheren Energieverbrauches. Insbesondere der Ukrainekrieg sei ausschlaggebend gewesen für die Erhöhung der Energiekosten und somit für die Erhöhung der Siedesalzpreise.

Der Unterschied bewege sich in etwa mit Sicherheit bei ca. 20 bis 30 % jedenfalls aber bei 20 %.

Der Vertreter der AST, der Zeuge K, gab in der Nachprüfungsverhandlung u.a. an, dass es auf der Hand liege, dass die Erzeugung von Siedesalz, weil dieses Strom und Gas zur Erzeugung brauche, teurer sei. Man habe jedoch weit weniger Transportkosten, wie gegenständlich im Fall der ***.

Im Webauftritt der AST zum Thema „Nachteile von Steinsalz als Auftausalz“, wurde zu diesem Themenbereich ausgeführt, dass „Steinsalz in der Anschaffung durchschnittlich um 20% günstiger als Siedesalz“ sei.

Auf Grund des zum Themenbereich Preisplausibilität durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass weder das Angebot der präs. ZE noch jenes der AST den vom AG geschätzten Auftragswert überschritten hat.

Weiters war davon auszugehen, dass die Differenz im Gesamtangebotspreis zwischen den Angeboten der präs. ZE und der AST zwar bei 20,05 % liegt, was jedoch für den AG und auch für das erkennende Verwaltungsgericht auf Grund der Art der zu erbringenden Leistung nachvollziehbar in den als erwiesen um mindestens 20 % höheren Herstellungskosten bei der Produktion von Siedesalz seine Begründung findet.

Die Aussagen der Zeugen I und H ergaben weiters, dass die Angebotsprüfer des AG mit fachkundigen Personen umfassende Marktbeobachtungen zum Ausschreibungsgegenstand durch Erfassen der Echtpreise vormaliger Angebotspreise, getroffene Feststellungen hinsichtlich des Einklanges der Preise im Angebot der präs. ZE und der AST mit der Preisentwicklung am Markt gemäß den vom AG vorgenommenen Marktanalysen und eine ausreichend detaillierte Gegenüberstellung der jeweils angebotenen Einheitspreise zu den vom AG errechneten durchschnittlichen Einheitspreisen vorgenommen haben.

Auffällige, nicht erklärbare Preisbilder, die eine vertiefte Angebotsprüfung erforderlich gemacht hätten, sowohl in Bezug auf das vom AG geprüfte Angebot der präs. ZE als auch in Bezug auf das von der AST ausgepreiste Angebot, waren unter Beachtung dieser Erhebungen des Ag nicht festzustellen.

Dies wurde insbesondere auch durch die vom AG verfasste Gegenüberstellung der abgegebenen Einheitspreise mit dem vom AG berechneten durchschnittlichen Preisniveau der Einheitspreise für Winter 2024, Winter 2025/2026 sowie Sommer 2024, 2025 und 2026, jeweils aufgetrennt in die Bereiche Steinsalz und Siedesalz, belegt.

Im Hinblick auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen I, H, sowie J war, dies nicht zuletzt auf Grund der Angaben der AST innerhalb ihre Webauftrittes, aber auch auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen K, als erwiesen anzusehen, dass die Herstellungskosten von Siedesalz gegenüber Steinsalz mit zumindest 20 % höher sind, was die Preisdifferenz im Gesamtpreis zwischen dem Angebot der präs. ZE und der AST nachvollziehbar erklärte.

Eine Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 13.09.2024 (Teil eines Verfahrens beim LVwG Salzburg zu GZ: ***) hatte auf Grund des Gebotes der Einhaltung urheberrechtlicher und datenschutzrechtlicher Erfordernisse nicht zu erfolgen und erübrigte sich überdies, zumal bereits auf Grund der Aussagen der einvernommenen Zeugen einschließlich der Angaben der AST gemäß deren Webauftritt sowie (auch) der Ausführungen des Zeugen K von einem Preisunterschied zwischen Steinsalz und Siedesalz in den Herstellungskosten von jedenfalls 20 % auszugehen war.

Qualität:

Die Qualitätsvorgaben für den jeweiligen Bieter ergaben sich aus den oben bezeichneten bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen. Die Tatsache, dass das Angebot der präs. ZE diese Erfordernisse erfüllte, ergab sich aus dem von der präs. ZE vorgelegten, aktuellen Prüfzeugnis (Untersuchungsbericht) einer akkreditierten und zertifizierten Untersuchungsanstalt.

Dass eine Bessererfüllung gemäß den in den Angebotsbestimmung enthaltenen rechnerischen Vorgaben vom AG berücksichtigt wurde, ergab sich aus einem Vergleich der vom AG zugewiesenen Gewichtungsprozentpunkte im jeweiligen Angebot.

Dass dem AG die Qualität beider Salzarten (des Steinsalzes und des Siedesalzes) aus vormaligen Vertragsbeziehungen bekannt ist, ergab sich aus den Aussagen der Zeugen I und H.

Rechtswidrige Beihilfen:

Die Zeugin J bestätigte in der Nachprüfungsverhandlung, dass die präs. ZE Beihilfen nicht erhält bzw. erhielt.

Dieses Faktum war auch durch die von der präs. ZE veröffentlichte Bilanz in deren Webauftritt als bestätigt anzusehen.

5. Rechtlich wurde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG), idF LGBl. Nr. 54/2019, lauten auszugsweise:

(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

(3) – (7) […]

(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(9) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.

[…]

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.

[…]

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

[…]

(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

[…]

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

[…]

§ 21

Gebühren und Gebührenersatz

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

[…]

(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

[…]

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

[…]

§ 6. Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

[…]

§ 13. (1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.

(2) […]

(3) Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom öffentlichen Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.

[…]

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

[…]

§ 134. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

§ 135. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:

[…]

§ 137. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.

[…]

§ 142. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.

[…]“

Das Land Niederösterreich, dessen *** (***) das gegenständliche Vergabeverfahren durchführt, zählt zu den in § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 genannten öffentlichen Auftraggebern (arg. „die Länder“).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist deshalb gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 NÖ VNG zur gegenständlichen Vergabekontrolle berufen.

Nach § 6 Abs. 1 NÖ VNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen.

Die AST hat ihr Interesse am Vertragsabschluss insbesondere dadurch dargestellt, dass sie im Vergabeverfahren fristgerecht ein Angebot gelegt (vgl. VwGH 1.1.2014, 2011/04/0003), den Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht und die notwendigen Antragsbestandteile benannt hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 4 NÖ VNG hat der AST für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn dieser AST zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht hat.

Da es sich beim gegenständlichen Nachprüfungsantrag vom 10.7.2025 bereits um einen Folgeantrag derselben AST zum selben Vergabeverfahren handelt, war von der AST gemäß § 21 Abs. 4 NÖ VNG für diesen Antrag eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Die AST hat den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag somit ordnungsgemäß gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 4 iVm. § 1 Abs. 1 Z 12 NÖ Vergabe-PauschGebV vergebührt.

Die AST wurde überdies im Vergabeverfahren nicht (rechtskräftig) ausgeschieden, was ihr den Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren verwehrt hätte (vgl. VwGH 1.2.2017, Ro 2014/04/0069).

Bei Zutreffen der von der AST geltend gemachten Beschwerdepunkte wäre es nicht von vorneherein ausgeschlossen gewesen, dass die AST insbesondere in dem von ihr geltend gemachten Recht auf Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten verletzt worden wäre. Die Lösung dieser Frage erforderte ein Eingehen der Vergabekontrollbehörde auf das Antragsvorbringen. Daher war diese Frage keine Frage der Antragslegitimation (und somit des Zugangs zum Nachprüfungsverfahren), sondern Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens (vgl. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027).

Bei der Zuschlagsentscheidung vom 07.07.2025 handelt es sich um eine nach außen ergangene und gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 15 lit. a) sublit. aa) BVergG 2018.

Die Ausschreibung im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde nicht angefochten und ist daher bestandsfest (VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029).

Hat die Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt, ist es der Vergabenachprüfungsbehörde verwehrt, derart bestandskräftige Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234; 16.12.2015, Ra 2015/04/0071). Dementsprechend hat sie auch der AG gegen sich gelten zu lassen und ist daran gebunden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Ausschreibungsbestimmungen außerdem nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193).

Preisplausibilität:

Jeder öffentliche Auftraggeber hat gemäß § 137 Abs. 2 BVergG Aufklärung über die Positionen des Angebotes zu verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft zu prüfen“, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen oder nach der Prüfung der Preisangemessenheit begründete Zweifel an der Angemessenheit bestehen.

Der AG verfügt nach dem erzielten Beweisergebnis aufgrund seiner Eigenschaft als Wege- und Straßenerhalter eines umfassenden Straßennetzes über eine jahrelange Erfahrung mit der Beschaffung von Auftausalz für den Winterdienst. Daher besteht beim AG eine verdichtete Marktkenntnis über die aktuellen Konditionen sowie betreffend die Preisentwicklung (anhand von in einem Flussdiagramm erfassten Echtpreisen aus den Vorjahren, vorliegend seit 2019).

Die gegenständliche Ausschreibungsunterlage entspricht hinsichtlich des Angebotspreises (Angabe der Einheitspreise pro Tonne; Aufteilung in Winter- und Sommereinlagerung) den bisherigen Beschaffungen des AG. Damit wurde dem AG der gesetzlich gebotene direkte Vergleich mit der bisherigen Preisstruktur ermöglicht.

Die Preisangemessenheitsprüfung beurteilt die Preise anhand eines Vergleiches des Gesamtpreises mit dem geschätzten Auftragswert, eines Vergleiches der Angebotspreise der Bieter (Angebotspreisvergleich), des Vergleiches der Einzelpreise der Bieter (Preisspiegel), des Vergleiches mit Preisen aus einer Preisdatenbank sowie des Vergleiches mit eigenen Erfahrungswerten des AG, ggf. ergänzt mit eigenen Preisüberlegungen (eventuell mit einer eigenen kalkulatorischen Abschätzung des AG).

Auf Grund des oben dargelegten, erzielten Beweisergebnisses und der daraus resultierend zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen war davon auszugehen, dass die umfassende und detaillierte Analyse des Preisbildes durch den AG unter gleichzeitiger Beachtung der Marktgegebenheiten, insbesondere aber auch die Beurteilung der Angebote im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung, je Angebot keinen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis (präs.ZE und AST) sowie keine zu hohen oder zu niedrigen Einheitspreise im Verhältnis zum vom AG detailliert berechneten durchschnittlichen Einheitspreis zum Ergebnis hatte.

Der AG hat die Anforderungen an die vorzunehmende Plausibilitätsprüfung erfüllt.

Der AG hat gemäß § 13 Abs. 3 BVergG 2018 den geschätzten Auftragswert sachkundig ermittelt. Dabei kann, wie der AG verfahrensgegenständlich umfassend dokumentierte, er sich der Erfahrungswerte bedienen, die er aus eigenen Ausschreibungen gewonnen hat (VwGH 22.5.2012, 2009/04/0187).

Es liegt im Wesen eines geschätzten Auftragswertes, dass dieser von den Angebotspreisen sowohl unter- als auch überschritten werden kann. Die Schätzung ist eine Ermittlung ex ante, sodass lediglich die Umstände zu berücksichtigen sind, die bei Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt waren. Sie bildet ihrem Gegenstand nach eine Prognose (VwGH 20.4.2016, Ro 2014/04/0071).

Der AG führte eine Preisstatistik über sämtliche im Land Niederösterreich im Rahmen von durchgeführten Auftragsvergaben zur Lieferung von Auftausalz angebotenen Preise der jeweils beteiligten Bieter. Diese Preisstatistik (Echtpreise) bezog sich auf sämtliche Straßenbauabteilungen des Landes und auf Auftragsvergaben zur Lieferung von Auftausalz der letzten fünf Jahre.

Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes für das gegenständliche Vergabeverfahren hat der AG die in dieser Preisstatistik ausgedrückten Erfahrungswerte vergangener Vergabeverfahren zur Lieferung von Auftausalz als Grundlage herangezogen, um ausgehend von den angebotenen, echten Durchschnittspreisen der letzten Jahre unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Veröffentlichung des gegenständlichen Vergabeverfahrens zu erwartenden Inflation die zu erwartenden Angebotspreise und demnach den geschätzten Auftragswert zu errechnen.

Dass sich die Inflation im Ergebnis anders entwickelte, ist für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes insofern unbeachtlich, als der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung die Einleitung des Vergabeverfahrens ist.

Der AG hat demnach fallbezogen den Auftragswert sachkundig ermittelt.

Gemäß § 20 Abs. 1, letzter Satz, BVergG 2018 hat die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 hat der AG vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen, auszuscheiden. Dieser Tatbestand ist nach den betreffenden Gesetzesmaterialien auch dann erfüllt, wenn Teilpreise nicht plausibel sind, da dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen kann (VwGH 16.5.2018, Ra 2017/04/0152).

Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des AG sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote (VwGH 3.9.2024, Ra 2021/04/0101, mHa VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011). Der Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote kann Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation und damit auf die jeweils relevanten Marktverhältnisse geben (etwa VwGH 22.5.2012, 2009/04/0187; siehe auch BVwG 28.9.2015, W123 2112845-2/24E). Beide Vergleiche geben einen Überblick darüber, ob ein unverhältnismäßig niedriger Gesamtpreis vorliegen könnte. Bis etwa 5 % handelt es sich um eine geringe Abweichung, bis etwa 15 % um eine tolerierbare Abweichung und ab etwa 15 % um eine grobe Abweichung (VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011, mHa Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006-Kommentar (2009), § 125 Rz. 28).

Bei der vertieften Angebotsprüfung handelt es sich um den Ausnahmefall (Kropik, aaO, § 268 Rz 9). Der AG ist daher nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22.4.2010, 2008/04/0077). Hat der AG auch nicht Anlass, an der Plausibilität von Preisen zu zweifeln, ist er nicht gemäß § 137 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet, auch wenn ihm die vertiefte Angebotsprüfung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens offensteht (VwGH 29.3.2006, 2003/04/0181). Bei der Beurteilung der Preise als zu hoch oder zu niedrig ist auch auf Erfahrungswerte abzustellen (VwGH 25.1.2011, 2006/04/0238).

Die Angemessenheit der Preise muss in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu bringen sein wird, geprüft werden. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen (§ 137 Abs. 1 BVerG 2018).

Ein öffentlicher Auftraggeber hat Aufklärung über die Positionen des Angebotes zu verlangen und eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen oder sonst begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (§ 137 Abs 2 BVergG 2018).

Ein Vergleich der Angebotspreise der präs. ZE und der AST mit dem geschätzten Auftragswert zeigte, dass beide Angebotspreise unter dem geschätzten Auftragswert der AG liegen.

Der AG hat dazu im Zuge der Niederschrift über die Angebotsprüfung u.a. nachvollziehbar dargelegt, dass sich die gegenüber dem geschätzten Auftragswert geringeren Angebotspreise (Anmerkung des erkennenden Verwaltungsgerichtes: sowohl des Angebotes der präs. ZE als auch des Angebotes der AST) auch dadurch begründen ließen, dass die Ausschreibung, von der die Schätzpreise stammten, im Jahr 2022 erfolgt sei und von einer volatilen Preissituation am Strommarkt gekennzeichnet gewesen sei. Es könne darauf geschlossen werden, dass durch die gegenständliche Ausschreibung eine Rückkehr zu einer Preissituation festgestellt werden könne, die jener vor dem Ukrainekrieg ähnelte.

Wenn auch verfahrensgegenständlich der Gesamtangebotspreis der AST um 21,05 % höher als jener der präs. ZE war, lag diese Differenz gemäß dem erzielten, oben wiedergegeben Beweisergebnis in der Verschiedenartigkeit des je Bieter angebotenen Auftausalzes, wobei davon auszugehen war, dass diese Differenz jedenfalls vom AG mit dem tatsächlichen höheren Mehraufwand bei der Herstellung von Siedesalz gegenüber Steinsalz im Ausmaß von zumindest 20% klar zugeordnet werden konnte und durfte.

Da der AG bereits aus diesem Grund nicht Anlass hatte, an der Plausibilität der Preise im Angebot (für Steinsalz als Auftausalz) der präs. ZE zu zweifeln, war er nicht zwingend gemäß § 137 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet.

Die von der präs. ZE im gegenständlichen Verfahren angebotenen durchschnittlichen Einheitspreise für die Lieferung von Auftausalz für Winter 2025/2026 und die Sommernachlieferung 2026 standen nach den dokumentierten, detaillierten Erhebungen und Feststellungen des AG gemäß Vergabeakt im Einklang mit der Preisentwicklung am Markt und wiesen nur geringe Abweichungen zu den vom AG im Zuge einer Gegenüberstellung der von für den Bereich Steinsalz abgegebenen Einheitspreise ermittelten durchschnittlichen Einheitspreise auf.

Wie der AG im Zuge der durchgeführten Angebotsprüfung anhand der von ihm geführten Preisstatistik über sämtliche im Land Niederösterreich im Rahmen von durchgeführten Auftragsvergaben zur Lieferung von Auftausalz in den letzten fünf Jahren angebotenen Preise (Echtpreise) der jeweils beteiligten Bieter und weiters unter Zugrundelegung der ermittelten Durchschnittspreise je Art des angebotenen Auftausalzes, samt Gegenüberstellung zu den vom AG ermittelten Durchschnittspreisen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des vom AG geschätzten Auftragswertes nachvollziehbar feststellte, waren die Angebotspreise der präs. ZE als plausibel und nicht als spekulative Kampfpreise einzustufen.

Es war daher festzustellen, dass der AG es nicht rechtswidrig unterlassen hätte, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen.

Qualität:

Eine Anfechtung der (bestandsfest gewordenen) Ausschreibungsbestimmungen erfolgte durch keinen der Bieter, auch nicht durch die AST.

Die Ausschreibungsbestimmungen laut obigen Feststellungen gaben klar vor, nach welchen Parametern eine Bewertung durch den AG erfolgt. Eine Widersprüchlichkeit der Vorgaben bestand nicht.

Dass der AG bei der Gewichtung auch andere Parameter als die in den Ausschreibungsunterlagen genannten, wie z.B. den NaCl-Anteil des zu liefernden Auftausalzes, hätte berücksichtigen müssen, ergab sich aus den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen nicht. Das von der präs. ZE angebotene Steinsalz überschritt den zu NaCl vorgeschriebenen Mindestgehalt gemäß von der präs. ZE vorgelegtem, aktuellem Prüfzeugnis in einem klaren und entsprechenden Ausmaß.

Die präs. ZE gab ein ausgefülltes Formblatt Teil E mit dem Angebot ab und legte, wie festgestellt, ihrem Angebot ein Prüfzeugnis einer akkreditierten, österreichischen Prüfanstalt bei. Das Prüfzeugnis enthält die in Punkt „B 2.5“ der Ausschreibungsunterlagen geforderten Produkteigenschaften und stammt vom 12.3.2025, ist also nicht älter als 12 Monate.

Die präs. ZE hat demnach die Vorgaben, die die Ausschreibung im Hinblick auf das Formblatt Teil E sowie das mit dem Angebot vorzulegende Prüfattest aufstellte, zur Gänze erfüllt und die entsprechenden Zuschlagskriterien eingehalten.

Zu einem Ausscheiden des Angebotes der präs. ZE wegen Nichteinhaltens von im Formblatt E vorgegebenen Mindestkriterien hatte es nicht zu kommen, da diese von der präs. ZE zur Gänze erfüllt wurden.

Zu den Einwänden der AST, dass die tatsächliche Qualität des von der präs. ZE zu liefernden Auftausalzes schwanke und nicht den Angaben entspreche, die die präs. ZE in ihrem Angebot, insbesondere im Formblatt Teil E, gemacht habe, wird auf die bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen verwiesen.

Die in Formblatt Teil E von den Bietern geleisteten Angaben wurden von denselben, so auch von der präs. ZE, für verbindlich erklärt.

Der AG verlangte weiters in den Ausschreibungsbestimmungen (Punkt B2.5.1.), dass das Einhalten der unter Punkt B2.5.2 angeführten Mindestkriterien/Grenzwerte laut RVS 12.04.16 Anhang 2 in Bezug auf das angebotene Auftausalz durch die im Prüfzeugnis angegebenen Werte nachzuweisen ist.

Ein fehlendes Prüfzeugnis oder ein nicht vollständig ausgefülltes Formblatt Teul E führte zu einem Ausscheiden des Angebotes (Punkt A1.8).

Diesen Anforderungen ist die präs. ZE jeweils vollständig nachgekommen, weshalb der AG im Vergabeverfahren nach Angebotsöffnung die von der präs. ZE geleisteten Angaben (auch zur Qualität durch Befüllen des Formblattes E, Nichtunterschreiten der geforderten Mindestkriterien und durch Vorlage des Prüfzeugnisses, wie vom AG gefordert) seiner Angebotsbewertung zugrunde legen konnte, dies ohne weitergehende Qualitätsprüfungen.

Punkt C 3.4 der Ausschreibungsbestimmungen sieht umfassende Regelungen zur Qualitätsbeurteilung mit allfälligen Pönalzahlungen des Auftragnehmers für den Fall vor, dass das von ihm tatsächlich gelieferte Produkt nicht mit den von ihm im Angebot geleisteten Angaben übereinstimmt.

Unabhängig von dem erzielten Beweisergebnis, dass die Zusammensetzung des von der präs. ZE angebotenen Steinsalzes auf Grund der Tatsache, dass es sich um ein bergmännisch abgebautes Naturprodukt handelt, hinsichtlich des Gehaltes an bestimmten Stoffen im Minimalbereich (maximal im ppm-Bereich) geringfügigst (je nach Abbauort) veränderlich sein kann, handelt es sich bei der Frage der weiterführenden Qualitätsgarantie nicht um eine solche, die im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu klären war, zumal die angeführten Qualitätskriterien in der bestandsfesten Ausschreibung durch das Prüfzeugnis belegt wurden.

Diesbezügliche Fragen sind solche der Vertragsausführung und betreffen somit ausschließlich das Verhältnis zwischen AG und Auftragnehmer nach dem Vertragsabschluss. Es handelt sich somit um zivil- und haftungsrechtliche Angelegenheiten, die keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit in der Durchführung des Vergabeverfahrens haben.

Rechtswidrige Beihilfen:

Zum nicht näher konkretisierten Einwand der AST, wonach „der ungewöhnlich niedrige Angebotspreis auf eine möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfe zurückzuführen“ sei, weshalb das Angebot der präs. ZE auszuscheiden gewesen wäre, wird festgestellt, dass dieses Vorbringen unsubstantiiert ist und dass das erzielte Beweisergebnis gemäß den obigen Darlegungen klar ergeben hat, dass das dazu erstattete Vorbringen der AST nicht zutreffend ist.

Im Übrigen ist dazu weiters festzustellen, dass der Erhalt von Beihilfen (der gegenständlich ganz klar nicht gegeben ist) nicht automatisch zum Ausscheiden des Angebotes führen würde.

Gemäß § 138 Abs. 6, erster Satz, BVergG 2018 hätte der öffentliche AG in einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich dazu festzustellen, dass ein Angebotspreis „im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist […]“, welcher Anlassfall verfahrensgegenständlich, wie ausgeführt, nicht vorlag.

Auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage erwies sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag daher als unbegründet, weshalb der Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 07.07.2025 spruchgemäß abzuweisen war.

6. Zur beantragten Akteneinsicht:

Die AST beantragte mit dem eingebrachten Nachprüfungsantrag „die Akteneinsicht in den vorzulegenden Vergabeakt, insbesondere auch in sämtliche Prüfzeugnisse“.

Der AST wurde in der Nachprüfungsverhandlung die Möglichkeit, geboten, in Anwesenheit des AG in die ihr Angebot betreffenden Aktenteile Einsicht zu nehmen, wovon die AST jedoch keinen Gebrauch machte.

Die AST hielt den Antrag auf Akteneinsicht, wie oben wiedergegeben, somit auf Einsicht in den (gesamten) Vergabeakt, insbesondere auch in sämtliche Prüfzeugnisse, aufrecht.

Gemäß § 17 Abs 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Das BVergG 2018 ist eine Verwaltungsvorschrift im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. § 17 Abs 3 AVG legt fest, dass von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist die Akteneinsicht daher nur in dem vom BVergG 2018 vorgesehenen Umfang zu gewähren. Gemäß § 337 BVergG 2018 sind daher bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht auszunehmen.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Daten konventioneller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht (OGH 20.05.2014, 4 OB 55/14p).

Festzustellen war, dass die AST selbst mit ihrem Nachprüfungsantrag gemäß Schriftsatz vom 10.07.2025 die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Bezug auf das von ihr gelegte Angebot und die dazu bestehenden Daten, Zahlen und Fakten beantragt hat. Eine Vorlage einer vertraulichen sowie einer nicht vertraulichen Fassung der Nachprüfungseingabe ist durch die AST (ebenso wie in der Folge durch alle weiteren Parteien des Verfahrens) nach der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu Recht erfolgt.

Im gegenständlichen Fall war der AST, wie von ihr beantragt, eine umfassende Akteneinsicht in den vom AG vorzulegenden Vergabeakt und in sämtliche Prüfzeugnisse nach einer vorgenommenen Einzelfallabwägung der Interessen sämtlicher beteiligter Parteien nicht zu gewähren.

Das Grundrecht zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie gegenständlich auch von der AST von vorneherein für sich in Anspruch genommen, war gegenständlich auch in Bezug auf das von der präs. ZE abgegebene Angebot und die darin enthaltenen unternehmensspezifischen Zahlen, Fakten und angebotenen Produkte und deren Zusammensetzung zu wahren.

Auch die vom AG gesammelten Echtpreisdaten aus Ausschreibungen über jedenfalls fünf Jahre sowie die vom AG zum Ermöglichen eines reellen Vergleiches erstellten Statistiken betreffend dokumentierte Durchschnittseinheitspreise waren aus dem begründeten Interesse sämtlicher Bieter nicht der AST in der Gesamtheit zur Akteneinsicht zu überlassen. Die AST hat im Übrigen keine (notwendige) Spezifikation des Antrages auf Akteneinsicht vorgenommen und das Begehren nicht auf eine Einsicht in bestimmte (von der AST exakt und begründend zu definierende) Unterlagen oder Daten beschränkt.

Im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren war jedoch sichergestellt, dass das erkennende Verwaltungsgericht (die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Vergabesenates 1 über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügten, welche bei der Erstellung und Beschlussfassung dieser Entscheidung gesamtheitlich vom erkennenden Vergabesenat zu berücksichtigen waren.

Die in Bezug auf die unternehmensinternen Daten und Fakten sowohl des Angebotes der präs. ZE als auch des Angebotes der AST, (Einheitspreise, Preisentwicklung am Markt in den vergangenen 5 Jahren und Zusammensetzung des angebotenen Auftausalzes) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen dar, und wäre eine Preisgabe dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eine Schädigung berechtigter Interessen der jeweils anderen Partei im Vergabenachprüfungsverfahren (vgl. VwGH 09.04.2013, Zl. 2011/04/0207).

Da verfahrensgegenständlich Sachverhalts- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Frage der Preisplausibilität im Angebot der präs. ZE und bezüglich des vom AG vorgenommenen Prüfvorganges vorzunehmen waren, dazu die bieterbezogenen Daten des Angebotes der präs. ZE zu berücksichtigen waren, welche auf Grund der Erfordernisse hinsichtlich künftiger und bisheriger Ausschreibungen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, war festzustellen, dass eine fallspezifische Beurteilung und Abwägung der Einzelinteressen im Zusammenhang mit dem von der AST gestellten Antrag auf umfassende Akteneinsicht, das Vorliegen einer Ausnahme vom Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf den Antrag der AST, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, nicht ergab.

Die AST konnte die von ihr erhobenen bzw. zu erhebenden Einwände im Wege spezifischer Fragestellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Nachprüfungsverhandlung durch selbsttätige konkrete Fragestellungen zu von ihr intendierten Tatsachenfragen jederzeit einbringen.

Gegenständlich war somit von einem Überwiegen des Interesses der präs. ZE am Schutz von Geschäfts - und Betriebsgeheimnissen (das gemäß Artikel 8 EMRK geboten und als Grundsatz des Unionsrechtes anerkannt ist) gegenüber einem Recht der AST auf umfassende Einsicht in alle Vergabeunterlagen und in sämtliche Prüfzeugnisse auszugehen.

Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung (vgl. § 7 Abs. 1 VwGVG) darstellt (vgl. VwGH vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085, mwN). Diese ist daher gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht abgesondert anfechtbar.

Unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der Antrag der AST auf Gewährung von „Akteneinsicht in den vorzulegenden Vergabeakt, insbesondere auch in sämtliche Prüfzeugnisse“ im Vergabeverfahren „Lieferung von Auftausalz 2025/26 und Sommernachlieferung 2026 im Bereich der ***, ***“, ***, mit dem gegenständlichen, verfahrensleitenden Beschluss abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Entscheidung wurde die oben zitierte und insofern als einheitlich zu wertende Rechtsprechung zugrunde gelegt. Ebenfalls war festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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