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LVwG-AV-956/001-2025•LVwG N LVwG-AV-956/001-2025
LVwG-AV-956/001-2025Tribunale amministrativo regionale1 set 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasseranlage; Überprüfungsverfahren; Kollaudierungsverfahren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.07.2025, Zl. ***, betreffend ein wasserrechtliches Überprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde ***, in ***, ***), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 21.3.2023 suchte die Marktgemeinde *** (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: Belangte Behörde) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die „Strukturierung der Sohle des ***, vom *** bis zur Mündung in den *** auf dem Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***“, an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen samt Plänen bei.
Den Projektunterlagen ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:
„[…]
2.5. Derzeitige morphologische Situation
Durch die WLV wurden Sofortmaßnahmen am, von Hochwasser und massiven Verklausungen stark betroffenen *** vom Mündungsbereich in den *** bachaufwärts durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden sehr massiv ausgeführt […].
[…]
Durch die Regulierungsmaßnahmen wurden die natürlichen prägenden Strukturen drastisch reduziert bzw. gänzlich entfernt. Der, dem hydromorphologischen Leitbild entsprechende, pendelnde Verlauf war zwar bereits vor den Arbeiten der Wildbach- und Lawinenverbauung vorwiegend gestreckt ausgeführt, doch erlaubt die gegenwärtige Beschaffenheit des Baches auch keine kleinräumigen Windungen mehr. […]. Weiters ist der typspezifische kastenförmige Querschnitt im derzeitigen Zustand als reguliertes Trapezprofil ausgeführt. Sämtliche Uferstrukturen, Totholz und der Uferbegleitsaum sind nicht mehr vorhanden.
[…]
3. Festlegung des Zielzustandes und der Rahmenbedingungen
Zur Planung der Verbesserungsmaßnahmen wird der Naturzustand des Gewässers im Projektgebiet betrachtet. Das hydromorphologische Leitbild […] sowie der Zustand des Gewässers vor den Regulierungsmaßnahmen werden genutzt, um die wichtigsten Habitate für die Neugestaltung der Sohle des betroffenen Gewässerabschnittes abzuleiten.
Durch die Vorrangigkeit des Hochwasserschutzes im betreffenden Abschnitt des ***, ist das gegenständliche Projekt nur auf die Strukturierung der Sohle ausgerichtet, da der schadlose Abtransport von zukünftigen Hochwasserabflüssen zu gewährleisten ist.
Dadurch kann das hydromorphologische Leitbild, sowie der Naturzustand des Gewässers vor der Regulierung, nur bedingt zur Planung der Verbesserungsmaßnahmen herangezogen werden.
Das Ziel der Maßnahmen ist es den vormals „guten ökologischen Zustand“ des ***, gem. dem 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) (BMLRT, 2022) wiederherzustellen und die Vorgaben der QZV Ökologie einzuhalten.
[…]
4.2. Adaptierung der Sohlgurte
Die bestehenden Sohlgurte werden durch Umschlichtung der Steine so weit adaptiert, dass eine Niederwasserrinne geschaffen wird. Die Blöcke der Sohlgurte werden entsprechend versetzt um im Niederwasserfall als Buhne wirksam zu werden. Um eine ausreichende Wassertiefe einzuhalten, wird die Ausbildung der Niederwasserrinne am Sohlgurt als asymmetrisches V-Profil vorgenommen. Es wird darauf geachtet, dass die Ausbildung eines Zwickels am Sohlpunkt vermieden wird. Daher ist die Mindestbreite am Sohlpunkt mit 0,12 m festgelegt, um die dreifache Fischbreite der größenbestimmenden Fischart nicht zu unterschreiten. Die Dimensionierung der Niederwasserrinne am Sohlgurt ist auf das höchste Gefälle im Projektabschnitt angepasst. Somit kann die Wassertiefe bei Gerinneabschnitten mit einem niedrigeren Gefälle nicht unterschritten werden. Weiters werden die Sohlgurte an den Ufern hochgezogen, um den Fischen auch bei höheren Abflüssen einen Wanderkorridor und Einstand zu bieten. Die bestehende Lage der Sohlgurte wird genutzt um mit zusätzlichen Struktureinbauten […] einen pendelnden Verlauf der Niederwasserrinne herzustellen.
[…]“
1.2. Mit Schreiben vom 27.3.2023 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung an, zu der unter anderem auch der in diesem Verfahren einschreitende Beschwerdeführer A geladen wurde.
1.3. Bis zum Schluss der behördlichen Verhandlung am 19.4.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen das Vorhaben keine Einwendungen.
1.4. Der Beschwerdeführer erteilte mit seiner Unterschrift für die Inanspruchnahme der Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, seine Zustimmung in folgendem Umfang:
„Die […] Grundstückseigentümer erklären durch ihre Unterschrift, dass sie über die geplanten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurden. Grundsätzlich werden keine Einwände gegen die geplanten Maßnahmen, die Grundinanspruchnahme und die Grundbenützung während der Bauarbeiten sowie in Folge nach Rücksprache für laufende Pflege-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den gesetzten Maßnahmen erhoben.“
1.5. Mit Bescheid vom 9.1.2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei mit näherer Projektbeschreibung, näher bezeichneten Auflagen und unter Anwendung unter anderem von § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Strukturierungsmaßnahmen an der Sohle des ***, vom *** bis zur Mündung in den ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, unter anderem durch Adaptierung der Sohlgurte, Auflösung von Barrieren/Sohlstufen, Einbringung von Strukturelementen, wechselseitig angelegte Steinbuhnen, Struktursteinen sowie Gehölzpflanzungen und ein Pflegemaßnahmenkonzept.
Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Anlage mit den Projektunterlagen übereinstimmen muss und diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
1.6. Mit Schriftsatz vom 28.2.2025 teilte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde die Fertigstellung des Vorhabens mit und legte näher bezeichnete Kollaudierungsunterlagen bei.
1.7. Mit Bescheid vom 15.7.2025, Zl. ***, stellte die belangte Behörde – nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, jedoch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unter Anwendung von § 121 WRG 1959 fest, dass
„[die] Anlage (Bescheid vom 9.1.2024, Zl. ***) im Wesentlichen der Bewilligung entspricht. Folgende geringfügige Abweichungen werden nachträglich genehmigt:
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Gewässerökologie eingeholten Gutachten aus, dass die verfahrensgegenständliche Anlage im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung errichtet worden sei. Die im Spruch angeführte geringfügige Abweichung hätten nachträglich genehmigt werden können, weil sie öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig seien „bzw. der Betroffene zugestimmt“ habe.
1.8. Gegen den Überprüfungsbescheid vom 15.7.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.8.2025 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass seit 2021 Schäden im Uferbereich aufgetreten seien. In den vergangenen Jahren seien im Umkreis die Ufer saniert worden, allerdings nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Lediglich die Schweller seien entfernt worden, jedoch seien keine Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. Auf Grund des Hochwassers sei das Ufer auf einer Länge von 50 m unterschwemmt worden, wodurch eine ca. 75 cm hohe Steilwand entstanden sei. Laut Auskunft der mitbeteiligten Partei würden auch in Zukunft keine Arbeiten stattfinden, weil keine Gelder vorhanden seien. Es sei nicht in Ordnung, dass bei anderen Grundstücken die Ufer saniert würden, und bei wieder anderen nicht. Das Gst. Nr. ***, KG ***, sei beiderseitig saniert worden, aber der mittlere Teil sei ausgelassen worden.
1.9. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 28.8.2025 zur Beschwerde Stellung und beantragte darin näher begründet deren Abweisung.
1.10. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***. Er ist nicht mehr Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***.
1.11. Die projektgegenständlichen Strukturierungsmaßnahmen am *** wurden bis auf kleinere Abweichungen umgesetzt. Ein Hochwasser im September 2024 hat dazu geführt, dass Strukturierungsmaßnahmen teilweise zerstört wurden bzw. wieder neue Strukturen entstanden sind. Punktuell kam es zu Uferanrissen und zu Schäden an Ufersicherungen. Sowohl aus fachlicher wasserbautechnischer als auch gewässerökologischer Sicht wurden die projektgegenständlichen Maßnahmen weitestgehend projekt- und bewilligungsgemäß umgesetzt. Im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers, Gst. Nr. ***, KG ***, kam es im Zuge der Projektverwirklichung zu folgenden Abweichungen bei der Umsetzung im Vergleich zum bewilligten Konsens:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Planausschnitt 1: bewilligter Plan)
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
(Planausschnitt 2: tatsächliche Umsetzung)
Festgestellt wird, dass die Umsetzung des Projektes nicht mehr Grundfläche vom Gst. Nr. ***, KG ***, in Anspruch nahm als projektgegenständlich vorgesehen war. Ebenso erfolgte keine Grundinanspruchnahme an anderer Stelle. Eine Inanspruchnahme des Gst. Nr. ***, KG ***, über die vom Beschwerdeführer erteilte Zustimmung hinaus erfolgte durch die Umsetzung nicht.
2.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Zlen. *** und ***, darin inliegend insbesondere das zur Bewilligung eingereichte Projekt samt Plänen vom März 2023, erstellt von „B“, der Bewilligungsbescheid vom 9.1.2024, die Kollaudierungsunterlagen über die Umsetzung der Maßnahmen vom Dezember 2024, die im Überprüfungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Gutachtes der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Gewässerökologie sowie der angefochtene Bescheid samt Beschwerde.
Die Feststellungen konnten auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes und der darin aufliegenden Schriftstücke getroffen werden.
2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.10. zu den Eigentumsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich durch Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ.
2.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.11. zum Umfang der Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Vergleich des Projektplanes aus dem Bewilligungsverfahrens mit dem Ausführungsplan, welcher mit den Kollaudierungsunterlagen vorgelegt wurde. Daraus lässt sich eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers, welche über den bewilligten Konsens hinaus geht, nicht ableiten. Eine solche wird auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zur Geringfügigkeit der Abweichung der Umsetzung im Vergleich zum bewilligten Konsens ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Gewässerökologie. Diese erwiesen sich auch für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar, die Gutachten setzen sich im Einzelnen mit den Kollaudierungsunterlagen und den Abweichungen der umgesetzten Maßnahmen im Vergleich zum bewilligten Konsens auseinander. Zusätzlich tritt die Beschwerde den Gutachten nicht entgegen, schon gar nicht auf gleicher fachlicher Ebene.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
[…]
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
[…]“
4.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das mit Bescheid vom 9.1.2024 bewilligte Projekt über die Herstellung von Strukturierungsmaßnahmen im *** im Wesentlichen gemäß dem Bewilligungsbescheid umgesetzt wurde. Als geringfügige Abweichung wurden „Änderungen bei der Gewässersohle (Gefälleausgleich)“ nachträglich genehmigt.
Dieser Bescheid erging in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren auf Grundlage des § 121 Abs. 1 WRG 1959. Gegenstand eines solchen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheids ist nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der erteilten Bewilligung (vgl. VwGH 28.7.2016, 2013/07/0161). Dementsprechend kann im Überprüfungsverfahren das rechtskräftig bewilligte Projekt selbst bzw. dessen Mängel nicht mehr bekämpft werden, sondern es kann von den dadurch in ihren Rechten betroffenen Parteien nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem Projekt in einer diesen Rechten nachteiligen Weise geltend gemacht werden (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/07/0220; 27.5.2003, 2000/07/0224; stRsp.).
Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt worden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen (VwGH 18.1.2018, Ra 2018/07/0134). Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (vgl. VwGH 28.7.2016, 2013/07/0161).
4.2. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde als einzigen Punkt, dass es beim *** im Bereich seines Grundstückes Nr. ***, KG ***, zu Uferanrissen gekommen sei, welche die mitbeteiligte Partei nicht saniert hätte, obwohl sie dies an anderen Uferstellen doch vorgenommen hätte.
Damit behauptet er, wenn überhaupt, eine Verletzung seines Eigentumsrechtes, eines gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren geschützten Rechts, welches grundsätzlich auch im Kollaudierungsverfahren geltend gemacht werden kann. Zumal die belangte Behörde im Kollaudierungsverfahren eine mündliche Verhandlung samt ordnungsgemäßer Anberaumung nicht durchführte, stellt sich die Frage des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers im Überprüfungsverfahren nicht. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen einer Beschwerde ist deshalb für den Beschwerdeführer nicht von vorneherein ausgeschlossen. Eine solche Rechtsverletzung liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht vor:
Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid vom 9.1.2024 die wasserrechtliche Bewilligung auf Grundlage des § 38 WRG 1959 zur Durchführung von Strukturierungsmaßnahmen im *** erteilt. Wie sich aus den eingereichten Projektunterlagen im Bewilligungsverfahren ergibt, richtete sich das Projekt auf die Strukturierung der Bachsohle, u.a. durch Adaptierung der Sohlgurte (vgl. Pkt. 1.1.). Zweck des Projektes war also nicht die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 41 WRG 1959 zur Errichtung eines Hochwasserschutzes in Form von Uferanschüttungs- und Uferbefestigungsmaßnahmen, sodass das Projekt nicht darauf gerichtet war, gerade diejenigen Maßnahmen umzusetzen, deren Fehlen nun der Beschwerdeführer moniert. Dagegen könnte nun eingewendet werden, dass es sich bei Uferanschüttungen (VwGH 6.11.2003, 2003/07/0034) bzw. beim Anbringen von z.B. Wasserbausteinen zur Ufersicherung innerhalb des Hochwasserabflussbereichs (vgl. VwGH 10.7.1956, Slg 4125 A) um eine Anlage handelt, welche grundsätzlich nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig ist und demnach auch mittelbar Gegenstand des zugrunde liegenden Bewilligungsverfahrens war. Wie oben ausgeführt, ist nun aber die nachträgliche Genehmigung von geringfügigen Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 nicht ausgeschlossen.
Zwar kam es, wie festgestellt, gegenständlich zu punktuellen Uferanrissen; Diese wurden jedoch von den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen als geringfügige Abweichungen zum bewilligten Konsens beurteilt. Dem vermag auch das erkennende Gericht nicht entgegenzutreten. Wie festgestellt, wurden die projektgegenständlichen Strukturierungsmaßnahmen am *** bis auf kleinere Abweichungen umgesetzt.
Als zweites Tatbestandsmerkmal ist zu prüfen, ob diese geringfügigen Abweichungen den wasserrechtlich geschützten Rechten des Beschwerdeführers als betroffenem Grundstückseigentümer nachteilig sind. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet, aber mehr an Grundfläche in Anspruch nimmt. Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich bleibt oder nicht, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Auch bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund ist es nicht unerheblich, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen wird (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420, mwN).
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Inanspruchnahme seines Eigentums durch das bewilligte Projekt zugestimmt hat. Durch die Umsetzung wurde nun nicht mehr an Grundfläche in Anspruch genommen, als von der wasserrechtlichen Bewilligung und der Zustimmung des Beschwerdeführers gedeckt ist, wie der anzustellende Vergleich zwischen dem bewilligten Konsens, insbesondere dem Projektplan, und den vorliegenden Kollaudierungsunterlagen, vor allem dem Kollaudierungsplan, ergeben hat. Von einem solchen Ergebnis ging offenbar auch der Beschwerdeführer selbst nicht aus, wurde in der Beschwerde denn gar nicht vorgebracht, dass es im Rahmen der Umsetzung zu einer erweiterten Grundinanspruchnahme gekommen wäre, die nicht durch die Zustimmung des Beschwerdeführers gedeckt gewesen wäre. Eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers in anderer Art und Weise oder an anderer Stelle fand durch die Umsetzung ebenso nicht statt. Daraus folgt aber, dass der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm geltend gemachten wasserrechtlich geschützten Recht beeinträchtigt wird.
Dadurch steht aber fest, dass es der Behörde nicht verwehrt war – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – die geringfügigen Abweichungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nachträglich zu genehmigen. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht mit den Vorgaben des WRG 1959 übereinstimmt, war aber nun insofern nicht zu prüfen, als Anlass für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren die Beschwerde einer Person mit bestimmten subjektiv-öffentlichen Rechten – eine sog. „Parteibeschwerde“ – ist. Diese ist nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2015/05/0060). Eine Kontrolle des angefochtenen Bescheides in jeder Hinsicht findet nicht statt, würde das Verwaltungsgericht denn damit die Sache des Verfahrens und damit seine Zuständigkeit überschreiten.
4.3. Im Ergebnis ist die geringfügige Abweichung der ausgeführten Anlage den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechten nicht nachteilig. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der maßgebliche Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten, lagen nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte deshalb von der Durchführung einer – gar nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wird.
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